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1483/2024
Umgang mit Nutzungsgebührenrückständen von städtisch untergebrachten Geflüchteten
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
4496 Zeichen
Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 05.06.2024 1483/2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Rechnungsprüfungsausschuss 25.06.2024 Umgang mit Nutzungsgebührenrückständen von städtisch untergebrachten Geflüchteten Unter Bezugnahme auf die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 19.03.2024 - TOP 6.2; Mitteilung 0153/2024 und TOP 6.3; Mitteilung 0214/2024 - hat Frau Hellekes gemäß Auszug aus der Niederschrift folgende Fragen und Anmerkungen. Die Angabe der Verwaltung, dass mit den Stundungen weder der Verwaltung noch den Ge- flüchteten geholfen sei, stellt Frau Hellekes in Frage. Verwaltungsseitig erschließe es sich ihr nicht, warum Ansprüche nicht gestundet, sondern fallen gelassen werden sollten. Falls Ge- flüchtete zu einem späteren Zeitpunkt zu Einkommen oder Vermögen kämmen, sei auch ein Einzug in Raten möglich, wodurch die Stadt Köln Einnahmen erzielen würde. Die Stundung habe einen erzieherischen Effekt, da sie verdeutliche, dass man Zahlungsver- pflichtungen grundsätzlich nachkommen sollte. Ansonsten setze die Stadt Köln falsche An- reize und Signale. Der Stellungnahme sei zu entnehmen, dass bei negativem Abschluss des aufenthaltsrechtli- chen Verfahrens Geflüchtete damit rechnen müssen, Köln zu verlassen müssen. Das sei nicht immer der Fall. Entgegen der Angaben in der Vorlage bedeute eine Stundung nicht stets eine Gefährdung der Realisierung des Gebührenanspruchs. Eine Stundung sei ein Aufschub und man schaue sich die wirtschaftliche Lage des Kostenschuldners zu einem späteren Zeitpunkt nochmal an. Dass die Stundung in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt wer- den soll, bedeute laut Frau Hellekes, dass man von der Sicherheitsleistung absehen könne. Pauschal von einer Stundung abzusehen, findet Frau Hellekes schwierig. Sie fragt, ob man eine andere Regelung finden kann, die die Einnahmensituation berücksichtigt. Antwort der Verwaltung: Die Verwaltung vertritt aus den nachfolgenden Gründen unter Berücksichtigung der Argu- mente von Frau Hellekes die Auffassung, dass eine Stundung keine zielführende Lösung von Gebührenrückständen darstellt. Während der Zeit der Unterbringung bezieht nur ein geringer Prozentsatz der untergebrachten Geflüchteten ein Erwerbseinkommen, so dass eine Beitreibung durch Zwangsvollstreckungs- maßnahmen in der Regel fruchtlos verläuft. Sobald ein Erwerbseinkommen während der Un- 2 terbringung besteht, bewegt sich dieses meist im unteren Bereich. Im Zweifel reicht das Ein- kommen gerade aus, um die laufenden Kosten zu decken. Insbesondere bei kinderreichen Familien dürfte sich das Einkommen regelmäßig unter der Pfändungsfreigrenze bewegen. Es würde bei der Stadtkasse erhebliche Verwaltungskapazitäten binden, wenn bei einer Stun- dung regelmäßig immer wieder absehbar fruchtlose Pfändungsversuche unternommen wer- den müssten. Wenn Geflüchtete die öffentlich-rechtliche Unterbringung verlassen und entweder in Köln eine eigene Wohnung gefunden haben, sie in ein anderes Bundesland oder eine andere Stadt zie- hen, in eine Landesunterkunft weitergeleitet werden, Deutschland freiwillig verlassen oder ab- geschoben werden, sind sie nicht verpflichtet, ihren neuen Aufenthaltsort oder ihre neue Ad- resse anzugeben. Der Verwaltungsaufwand ist nicht leistbar, bei einer stetig wachsenden Zahl von Geflüchteten, welche das Unterbringungssystem mit 8.000 bis 10.000 untergebrachten Geflüchteten regelmäßig verlassen, über Jahre hinweg den Aufenthaltsort nachzuhalten. Ins- besondere, wenn melderechtliche Bestimmungen nicht eingehalten werden und zahlreiche Wohnungswechsel erfolgen. In anderen Bundesländern und Städten können zudem nicht die städtischen Vollstreckungs- beamt*innen vor Ort tätig werden. Die Stundung ist mit einem aufwendigen Antragsverfahren verbunden und setzt zunächst eine umfassende Aufklärung und Beratung der Geflüchteten voraus. Die Mitarbeitenden in dem zu- ständigen Sachgebiet Nutzungsgebühren sind derzeit mit der Aktualisierung der Gebührenbe- scheide, der Beratung von Geflüchteten hierzu sowie mit der Bearbeitung der rückwirkend ge- stellten Härtefallanträgen sowie von aktuellen Widersprüchen vollständig ausgelastet. Soweit eine reale Chance gesehen wird, dass zumindest ein Teil der Gebührenrückstände vereinnahmt werden kann, nimmt das Amt für Wohnungswesen selbstverständlich eine Stun- dung vor. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1483/2024
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 05.06.2024
- Erstellt
- 02.05.2024 14:50