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RR 20/2023
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) Grundsatzbeschluss zum Gesamträumlichen Planungskonzept für den Zweiten Planentwurf
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Sitzungsvorlage RR (anhang_h_argumentationslinie_identifizierung_vorgepraegte_kommunen)
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Sitzungsvorlage RR (teil_a_gesamtraeumliches_planungskonzept_grundsatzbeschluss)
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Sitzungsvorlage RR (Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) Grundsatzbeschluss zum Gesamträumlichen Planungskonzept für den Zweiten Planentwurf)
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Sitzungsvorlage RR (anhang_b_pruefvorgang)
1455 Zeichen
Bezirksregierung Köln, Zweiter Planentwurf, Stand: 25.07.2023 Einzelfallbezogene Detailanalyse zur Bewertung und Festlegung von BSAB Ausschlussbelange …von Reservegebieten Anhang B: Gesamträumliches Planungskonzept: Prüfvorgang zur Festlegung von BSAB und Reservegebieten Potentielle BSAB Reservegebiete 3. Eignungsprüfung: Bewertung 4. Eignungsprüfung: Räumlicher Zuschnitt, insb. abhängig von Rohstoffergiebigkeit potentielle Reservegebiete Hinreichend ergiebige AI BSAB Kein Reservegebiet 5. Eignungsprüfung: Bewertung Gemeldete Abgrabungsinteressen (AI) von Unternehmen und Kommunen gefilterte Abgrabungsinteressen (AI) 2. Eignungsprüfung: räumlicher Zuschnitt, insb. abhängig von Rohstoffergiebigkeit und 1. Eignungsprüfung der AI Suchräume entfallen, wenn Rohstoffvorkommen besonders unergiebig* Hinreichend ergiebige Suchräume Tabuzonen Harte und Weiche Sonstige Auschlussbelange Schutzabstände,Fachplanungen, Infrastrukturen, kommunale Planungen 1. Eignungsprüfung: Vorbewertung Suchräume verbleibende Suchräume Suchräume BSAB Abgrabungsinteressen Suchräume Suchräume Reservegebiete Kein BSAB Während dieser Prüfung kann sich der Flächenzuschnitt der Abgrabungsinteressen verändern bzw. es können Teilflächen entstehen. Hinweise Fläche wird in Eignungsprüfung berücksichtigt. * ausgenommen AI in festgesetzten / geplanten Trinkwasserschutzzonen Abgrabungsinteressen entfallen (teilweise)
Sitzungsvorlage RR (anhang_f_merkmale_vorpraegung)
7819 Zeichen
Anhang F: Merkmale besonderer Vorprägung durch Braunkohlegewinnung Nicht abschließende Auflistung. Stand: 20.07.2023 Merkmal Erläuterung Regionalplanerische Relevanz (Leitvorstellung und Grundsätze d. RO) Räumlicher Konflikt durch zusätzliche Abgrabungen Sozio- ökonomische Verhältnisse Umsiedlungen: im Rheinischen Revier sind seit den 1950er Jahren insg. mehr als 40.000 Menschen umgesiedelt; gut die Hälfte davon in den letzten 40 Jahren. Umsiedlungen haben erhebliche Auswirkungen nicht nur auf das soziale Gefüge der umgesiedelten Gemeinschaft, sondern auch auf die Nachbarschaft der Ansiedlungsstandorte. Umsiedlungen dieser Art und dieses Ausmaßes stellen ein Alleinstellungsmerkmal in NRW dar. Durch RWE als Betreiber der Braunkohlentagebaue haben sich die seinerzeit bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen erheblich verändert (Arbeitgeber, Zulieferer); mit Beendigung der Braunkohlentagebaue wird es erneut zu einer tiefgreifenden Veränderung kommen. Braunkohlentourismus: Mit dem Indemann und Terra Nova, aber auch mit der Sophienhöhe und anderen Abraumhalden wurden attraktive Räume geschaffen, die in einem gewissen Maße auch (Tages-)Touristen anziehen. Mit der Rekultivierung der Braunkohlentagebaue wird die Bedeutung des Tourismus tendenziell zunehmen. Die Bewertung der großflächigen Braunkohlengewinnung innerhalb der Bevölkerung scheint zwischen Akzeptanz, Toleranz und Resignation zu divergieren. Das sozio-ökonomische Konfliktpotential erscheint im Vergleich zu anderen Teilräumen grundsätzlich gesteigert. § 1 Abs. 2 ROG: „Leitvorstellung […] ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.“ Abgrabungen werden als zusätzliche Belastung wahrgenommen in einem Raum, der ohnehin bereits als stark belastet ist wahrgenommen wird. Strukturwandel Planungen und Maßnahmen Institutionell gesteuerte Prozesse Beschluss Bundesregierung und Landesregierung zu Verkürzung der Laufzeiten inkl. Finanzieller Mittel Umfassende Strukturhilfen auf Basis des Investitionsgesetzes Kohleregion (14,8 Mrd. EUR bis 2038) § 2 Abs. 2 Nr. 1 ROG: „Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten“ § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG: „Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln.“ Abgrabungen spielen im Strukturwandel keine zukunftsweisende Rolle; sollen diesen also auch nicht behindern. Ehemaliges Tagebauvorfeld soll nicht abgegraben werden, um dieses für den Strukturwandel vorzuhalten. Immissionen Insbesondere die Kommunen, welche sich in Hauptwindrichtung der Braunkohlentagebaue befinden, sind durch Staubimmissionen betroffen, die es ohne die Tagebaue nicht in diesem Maße gäbe. Hierbei handelt es sich vorwiegend um mineralische Stäube, für die keine gesetzlichen Grenzwerte normiert sind. Studien bzgl. des Grades der mineralischen Staubbelastung sind der Regionalplanungsbehörde nicht bekannt. Unzweifelhaft ist jedoch, dass eine Belastung vorliegt und dass diese von Teilen der Bevölkerung als störend empfunden wird. Es dürfte auch außer Zweifel stehen, dass mineralische Stäube grundsätzlich über mehrere Kilometer hinweg emittieren können (z.B. angesichts von „Sahara-Stäuben“, von denen weite Teile Europas bisweilen betroffen sind). Die gesetzlichen Grenzwerte bzgl. Feinstauben und Stickoxiden werden im Rheinischen Revier grundsätzlich eingehalten. Lärmimmissionen: Gesetzliche Grenzwerte werden nach Kenntnis der Regionalplanungsbehörde eingehalten, werden von Teilen der Bevölkerung gleichwohl offenbar als belastend empfunden. Emittenten sind insb.: Braunkohlegewinnung, Förderbänder, Verkehr, Kohlekraftwerke. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG: Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.“ § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG: „Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen.“ Zunahme der Staubbelastung wird befürchtet Keine weiteren Immissionen, keine weiteren LKW-Verkehre Verschmutzte Straßen werden befürchtet Räumliche Zerschneidung Die Braunkohlentagebaue und Abraumhalden stellen großflächige räumliche Barrieren dar. Frühere Wegebeziehungen werden dadurch mindestens erschwer, mitunter gekappt. Fuß- und Radwege sind gleichsam betroffen wie regionale und überregionale Straßen (bis hin zu Autobahnverlegungen). Räumliche Zerschneidungen dieses Ausmaßes haben erhebliche Auswirkungen auf die Sozialräume bzw. soziale Interaktion der Bevölkerung. Ehemals benachbarte Ortschaften sind aufgrund der räumlichen Zerschneidung teilweise keine Nachbarn mehr. Das Landschaftsbild hat sich in den letzten zwei Generationen erheblich verändert und wird sich weiterhin erheblich verändern. Die Braunkohletagebaue, Abraumhalden (Sophienhöhe, Ville-Landschaft) und Kohlekraftwerke prägen durch ihre Ausmaße in beträchtlicher Weise ganze Ortschaften, Kommunen und Regionen. Von ihnen geht auch eine erhebliche optische Fernwirkung aus. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG: Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden „Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft […] ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden“ § 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG: „Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Keine weitere Zerschneidung von Wegebeziehungen Keine weitere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (Freiraumverlust). Abgrabungen gefährden die verblieben Flächen der Naherholung (Spazieren, Joggen, Gassi-Gehen) auf Feldwegen Freiraum: Heute existieren im Rheinischen Kernrevier nur noch relativ wenige unberührte zusammenhängende Landschaftsräume bezogen sowohl auf die Anzahl als auch auf die Flächengröße. Naherholung: Durch den Braunkohlentagebau sind Orte der Naherholung zerstört, anderseits sind auch neue geschaffen worden. Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume.“ Transformierte Kulturlandschaft Das Rheinische Revier ist bereits nicht nur durch historische Kulturlandschaften geprägt, sondern auch in erheblichem Maße von rekultivierten Braunkohlentagebauen (z.B. Liblar, Berrenrather Börde, Tagebau Frechen, Sophienhöhe), die als Kulturlandschaften anerkannt sind. Mit den weiteren Rekultivierungen der Braunkohletagebaue ist eine neuartige großräumige Kulturlandschaft im Entstehen begriffen. Mit den gegenwärtigen Strukturwandelprozessen ist die Teilregion in der Lage, sich selbst umfänglich und dauerhaft als besondere Kulturlandschaft zu entwickeln. Identität mit dem Raum verändert sich. Bördelandschaft wird sich in etwas Neues verändern. Unwiederbringlicher Veränderung des Schutzgutes Boden in großem Ausmaß. § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG: „Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln.“ § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG: „Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden […] zu entwickeln, zu sichern […].Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen.“ Soll nicht durch zusätzliche Kiesabgrabungen geprägt werden (bestehende können angemessen erweitert werden, stellen insofern eine geringere Belastung dar) Verlust der wertvollen Böden
Sitzungsvorlage RR (anhang_a_gewichtung_belange_plankonzept)
5763 Zeichen
Bezirksregierung Köln, Grundsatzbeschluss für Zweiten Planentwurf, Stand: 31.07.2023 Anhang A:Gesamträumliches Planungskonzept zur Festlegung von BSAB – Gewichtung relevanter Belange I. Ausschlussbelange als “K.O.-Kriterien“ II. Eignungsbelange zur Bewertung III. Zeichenregeln IV. Auswahl der BSAB zur Erreichung der Mindestversorgungszeiträume Schematische Betrachtung Detailanalyse für Potentialfläche (= Fläche nach Abzug der Tabuzonen); Einzelfallbetrachtung Detailanalyse für Suchräume Tabuzonen für den gesamten Planungsraum Sonstige Ausschlussbelange für Teilräume Geeignet + Gut geeignet ++ Sehr gut geeignet +++ Zur Abgrenzung von BSAB Harte Tabuzone ** Keine Rohstoffvorkommen Rohstoffvorkommen ** Besonders unergiebige Standorte (≤ 0,5 x Ø-Ergiebigkeit) Rohstoffvorkommen ** Ergiebigkeit entspricht Ø Rohstoffvorkommen ** Ergiebigkeit über Ø (≥ 1,25 x Ø) Rohstoffvorkommen ** Besonders ergiebig (≥ 1,5 x Ø-Ergiebigkeit) Schrittweise Anwendung 1. Suchräume überprüfen und ggf. zusammenfassen 2. Festlegung der maximalen Flächengröße (ggf. Bonus durch gebündelte Gewinnung) 3. Sonstige entgegenstehende zeichnerische Festlegungen der Regionalplanüberarbeitung (insb. ASB, ASBflex, jew. mit Schutzabständen und GIB) ** 4. Mindestbreite eines BSAB von 200 m 5. Berücksichtigung regionalbedeutsamer Zäsuren (insb. Leitungen, Straßen, Schienen, Gehöfte bzw. Splittersiedlungen, Deponien, rekultivierte Abgrabungen) 6. Erweiterung vor Neuaufschluss (Möglichst an bestehende Abgrabung anschließen) 7. Möglichst Flächen mit Lokalem Konsens und (verfestigten) kommunalen Planungen berücksichtigen 8. Möglichst an Abgrenzungen gemeldeter Abgrabungsinteressen orientieren; Restflächen vermeiden 9. Bau-, Boden- und Naturdenkmäler, gesetzlich geschützte Biotope und Altlasten möglichst ausschließen 10. Möglichst effizienter Flächenzuschnitt (kompakt & zusammenhängend) 11. Bei Erweiterungen: möglichst vollständig an Kante zur bestehenden Abgrabung anschließen 12. Möglichst Flächen innerhalb bestehender BSAB einbeziehen 13. Möglichst bestbewertete Abgrabungsinteressen einbeziehen 14. Möglichst an bestehende verkehrliche Infrastruktur anschließen 15. Verhältnismäßigkeitsprüfung 16. Mindestflächengröße: 10 ha (inkl. genehmigter Abgrabungen) Weiche Tabuzone * ** Räumliche Fokussierung Umweltfachliche Belange *** Regionalplanung Festgelegte Siedlungsbereiche (ASB) Bauflächen (W, M, Gemeinbedarf) Vollständig rekultivierte Abgrabungen Infrastrukturen (regionale und überregionale Straßen und Schienenwege, Deponien, militärische Nutzungen, Flughäfen, Trassenkorridore der Bundesfachplanung) Wald (festgelegte und zugleich in Aufstellung befindliche Waldbereiche ≥ 2 ha; in waldarmen Kommunen auch tatsächlicher Wald ≥ 2 ha) Grundwasser-, Gewässer- und Hochwasserschutz (Gewässer I. + II. Ordnung; festgesetzte und geplante WSZ (außer III B; WSZ III B wenn innerhalb von HQextrem); festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete) Natur- und Artenschutz (Naturschutzgebiete; Natura 2000) Biotopverbundflächen herausragender Bedeutung (Stufe 1) Braunkohlenpläne Garzweiler, Hambach und Inden x xx Lage außerhalb eines Abgrabungsinteressensbereichs Schutzabstand von 300 m zu ASB, Bauflächen und Ortslagen; jeweils ausgenommen bei lokalem Konsens* ** GIB, sofern Abgrabungsinteresse und unvereinbar mit RPlan-Überarbeitung * ** Nassabgrabungen in festgesetzten und geplanten WSZ III B * ** Schutzabstand von 300 m zu Natura 2000, ausgenommen bei nachgewiesener Nichterheblichkeit; erweiterter Schutz- abstand bei fachlicher Erforderlichkeit * ** Festgelegte und in Aufstellung befindliche BSN, sofern funktional beeinträchtigt * ** Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Ersatz- und Ausgleichsflächen, sofern Schutzziele entgegen stehen * ** Sonstige entgegenstehende Darstellungen des FNP, sofern von Kommune geltend gemacht * ** Keine Neuaufschlüsse und keine Reservegebiete in (vom Braunkohle- tagebau) besonders erheblich vorgeprägten Kommunen, angemessene Erweiterungen sind möglich Außerhalb von… Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung Landwirtschaftlichen Flächen (Standortwert I) Lärmarmen Räumen herausragender Bedeutung Unzerschnittenen verkehrsarmen Räumen (> 10 qkm) Landschaftsbildeinheiten herausragender Bedeutung Kulturlandschafts- bereichen von besonderer historischer Bedeutung Außerhalb von… Biotopverbundflächen besonderer Bedeutung (Stufe 2) Tatsächlicher Wald ≥ 2 ha Bestehender BSAB *** Angrenzend an bestehende genehmigte Abgrabung Außerhalb einer Kommune mit erheblicher räumlicher Vorprägung durch (frühere) Bodenschatzgewinnung, sofern von Kommune geltend gemacht Verkehr Überdurchschnittliche Nähe zur nächsten Anschlussstelle einer überregionalen Straße BAB oder B (Luftlinie) (< 0,75 x Ø- Entfernung) Städtebauliche Belange*** Keine entgegenstehenden kommunalen Planungsabsichten (Aufstellungsbeschluss, Entwicklungskonzepte) - Keine entgegenstehenden verfestigten kommunalen Planungen Positive Konzentrations- zonenplanung Lokaler Konsens Sämtliche Belange sind verkürzt dargestellt, maßgeblich ist die Planbegründung. * ausgenommen bestehender BSAB ** ausgenommen genehmigter Abgrabungen *** kommt nur zum Tragen, wenn Verschneidungsfläche ≥ 2 ha Bestandsschutz: Gemeldete Abgrabungsinteressen, die eine genehmigte Abgrabungen ≥ 10 ha umfassen (Bestandsmeldung), werden als BSAB festgeleg t, unabhängig von den übrigen Prüfschritten. Blaue Schrift = Veränderungen gegenüber dem ersten Planentwurf von Juni 2020
Sitzungsvorlage RR (anhang_g_vorgepraegte_kommunen_ergebnis)
1611 Zeichen
Kommunen, die eine erhebliche räumliche Vorprägung geltend gemacht haben Meldung / Stellungnahmen Kommunen, die als erheblich vorgeprägt gelten können Raumanalyse mit Schwellenwerten Kommunen, die als räumlich erheblich vorgeprägt gelten Eignungsbelang Kommunen, die als besonders erheblich vorgeprägt gelten können Raumanalyse mit erhöhten Schwellenwerten Kommunen in großer räumlicher Nähe zum Braunkohlentagebau (5 km) Raumanalyse mittels GIS Kommunen, die als besonders erheblich vorgeprägt gelten sonst. Ausschlussbelang Aldenhoven Aldenhoven Aldenhoven Alfter Bedburg Bedburg Bedburg Bergheim, Stadt Bergheim, Stadt Bergheim, Stadt Bergheim, Stadt Bergheim, Stadt Bergheim, Stadt Bornheim Brühl, Stadt Brühl, Stadt Brühl, Stadt Brühl, Stadt Düren, Stadt Düren, Stadt Elsdorf, Stadt Elsdorf, Stadt Elsdorf, Stadt Elsdorf, Stadt Elsdorf, Stadt Elsdorf, Stadt Erftstadt, Stadt Erkelenz, Stadt Erkelenz, Stadt Erkelenz, Stadt Eschweiler Eschweiler Eschweiler Frechen Frechen Hürth, Stadt Hürth, Stadt Inden Inden Jülich, Stadt Jülich, Stadt Jülich, Stadt Jülich, Stadt Kerpen, Stadt Kerpen, Stadt Kerpen, Stadt Kerpen, Stadt Kerpen, Stadt Kerpen, Stadt Langewehe Merzenich Merzenich Merzenich Niederzier Niederzier Niederzier Niederkassel Titz Titz Wesseling, Stadt Wesseling, Stadt Wesseling, Stadt 10 17 6 13 13 3 Anhang G: Durch oberirdische Bodenschatzgewinnung (besonders) erheblich vorgeprägte Kommunen im Regierungsbezirk Köln - Ergebnis Ergebnisse der Raumanalysen und Schwellenwerte: siehe Anhang xx (Tabelle) und xx (Karte) Raumanalysen erfolgen durch die Regionalplanungsbehörde
Sitzungsvorlage RR (anhang_e_uebersichtskarte_vorgepraegte_kommunen)
793 Zeichen
Regierungsbezirk Düsseldorf ’ ı Erkelenz + 7 Jülich E % « « « /: 7, Aldenhoven @ Re g N FRA + % % Niederzier Pr » % Bedbu sun N‘ Elsdorf m ‚[Eisdori % BSAB - aktueller Braunkohlenplan a rekultivierte Flächen der Braunkohlengewinnung zukünftige Braunkohlenpläne 5 Km Puffer um zukünftige Braunkohlenpläne GB ZT, 7 | GP /B 5 „„‚Krechen, WAR Z hs ZU 7 rühl Kommunen in großer (5 km) räumlicher Nähe zum aktiven Braunkohlentagebau Kommunen, die statistisch als erheblich vorgeprägt gelten können v4 Kommunen, die statistisch als besonders erheblich vorgeprägt gelten können Kommunen, die regionalplanerisch als räumlich erheblich vorgeprägt gelten Brühl Kommunen, die regionalplanerisch als besonders erheblich vorgeprägt gelten “so u Merzenich Wesseling Erftstadt
Sitzungsvorlage RR (anhang_h_argumentationslinie_identifizierung_vorgepraegte_kommunen)
1981 Zeichen
Raumanalyse sämtlicher 99 Kommunen des Regierungsbezirks Köln (quantitativ) Anteil aktueller und früherer Abgrabungen am Gemeindegebiet (%) Anteil aktueller und früherer Abgrabungen am „Außenbereich“ (%) Anteil aktueller und früherer Abgrabungen an „Potentialfläche“ (%) Raumanalyse bestimmter Kommunen (quantitativ & qualitativ) Merkmale besonderer Vorprägung durch Braunkohlegewinnung (generalisiert) Ergebnis: Vorgeprägte Kommunen durch hohe Flächenanteile an Abgrabungen = starkes Indiz für Schaffung substantiellen Raumes (durch frühere oder laufende Abgrabungen) Sozio-ökonomische Verhältnisse Immissionen (Staub, Lärm) Räumliche Zerschneidung (Naherholung, Landschaftsbild) Transformierte Kulturlandschaft (umfänglich und dauerhaft) Strukturwandel (Planungen, Maßnahmen) Einzelfallbezogene Prüfung (spezifisch): Anderweitige Raumansprüche stehen einer Abgrabung jeweils entgegen, insb.: - Eignungsbelange - Raumstruktur Begründung der Kommune (quantitativ & qualitativ, spezifisch) Ergebnis: Durch Abgrabungen erheblich vorgeprägte Kommune Abgrabungen werden in dieser Kommune schlechter bewertet (Eignungsbelang) Ergebnis: Durch Braunkohlengewinnung besonders erheblich vorgeprägte Kommune Keine Neuaufschlüsse, Reservegebiete und „nur“ angemessene Erweiterungen von Abgrabungen in dieser Kommune (sonstiger Ausschlussbelang) Stand: 14.02.2023 Anhang H: Argumentationslinie zur Identifikation durch oberflächennahe Bodenschatzgewinnung (besonders) erheblich vorgeprägter Kommunen Ergebnis: Durch Braunkohlengewinnung (potentiell) besonders erheblich vorgeprägte Kommunen = diese Kommunen heben sie sich in ihrer Vorprägung deutlich von anderen Kommunen ab. Kommune mit besonders hohen Flächenanteilen an Abgrabungen (quantitativ, s.o.) und Kommune befindet sich in großer räumlicher Nähe zu einem aktiven Braunkohlentagebau und Besondere Vorprägung durch aktuelle und frühere Braunkohlegewinnung (qualitativ, s.u.)
Sitzungsvorlage RR (20230727_anlage_zusammenfassung)
15520 Zeichen
Anlage zur Beschlussvorlage des RR Köln, Sitzung am 18.08.2023
Anlage zur Beschlussvorlage für den Regionalrat Köln zu seiner Sitzung am 18.08.2023
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Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine)
Grundsatzbeschluss zum Gesamträumlichen Planungskonzept für den Zweiten Planentwurf
Zusammenfassung
Nachfolgend werden wesentliche Sachverhalte des gesamträumlichen Planungskonzepts
zusammengefasst. Eine solche Zusammenfassung erscheint aufgrund des Umfangs der
beigefügten Planunterlagen zweckmäßig (mehr als 340 Seiten).
1. Änderungen des gesamträumlichen Planungskonzepts
2. Zweiter Planentwurf – Erste Zwischenergebnisse
3. Methodisches Vorgehen zur Festlegung von BSAB
4. Planungsprozess – Rückschau und Ausblick
Diese Ausführungen sind Bestsandteil der o.g. Beschlussvorlage.
1. Änderungen des gesamträumlichen Planungskonzepts
Änderungen gegenüber dem Ersten Planentwurf (Stand: Juni 2020) sind in dem als Anlage
beigefügten Teil A (gesamträumliches Planungskonzept) und in dem Teil B, Anhang A
(Gewichtung relevanter Belange) blau markiert. Wesentliche konzeptionelle Änderungen sind
insbesondere:
Inhaltliche Abstimmung von zeichnerischen Festlegungen (ASB, GIB, Wald, BSN bzw.
Biotopverbundflächen) zwischen Teilplan NR und Regionalplanneuaufstellung
(Gesamtverfahren);
Änderung einer Tabuzone: Öffnung der Trinkwasserschutzzone III B für
Trockenabgrabungen wegen geändertem Landeswassergesetz NRW;
Ergänzung einer Tabuzone: HQextrem als Tabuzone, sofern zugleich
Trinkwasserschutzzone III B, als vorsorgende Reaktion auf die Starkregenereignisse
2021;
Argumentative Schärfung: Keine BSAB und Reservegebiet und nur angemessene
Erweiterungen in besonders (vom Braunkohlentagebau) erheblich vorgeprägten
Kommunen; keine BSAB im Bereich der Braunkohlenpläne. Beides aus
Vorsorgegründen zur Unterstützung des Strukturwandels;
Überarbeitung der Eignungsbelange: Schlüssigere Gewichtung kommunaler
Planungen und Planungsabsichten;
Überarbeitung der Zeichenregeln zur Abgrenzung von BSAB: Inhaltlich ergänzt und
argumentativ geschärft.
Teil B, Anhang B (Prüfvorgang) ist redaktionell geändert. Diese Abbildung is t den
Planunterlagen aus informatorischen Gründen beigefügt, da sie das methodische Vorgehen
anschaulich darstellt.
Teil B, Anhang C (Maximale Flächengrößen) wurde aktualisiert. Grundlage hierfür waren
sämtliche nach der öffentlichen Auslegung gemeldeten Abgrabungsinteressen. Anhang C wird
sich im weiteren Planungsprozess nicht mehr verändern, da im weiteren Verfahren keine
Anlage zur Beschlussvorlage des RR Köln, Sitzung am 18.08.2023
Abgrabungsinteressen mehr gemeldet werden können bzw. diese nicht mehr berücksichtigt
werden.
Teil B, Anhänge D -H sind neue Dokumente . Sie dienen der Begründung des sonstigen
Ausschlussbelanges „Keine Neuaufschlüsse und keine Reservegebiete in (vom
Braunkohletagebau) besonders erheblich vorgeprägten Kommunen, angemessene
Erweiterungen sind möglich“.
Im Übrigen wurden zwei textliche Erfordernisse der Raumordnung ergänzt:
Ziel 10: Festlegung weiterer BSAB
Erläuterung: Die zukünftige Fortschreibung des Teilplans NR wird vereinfacht
(Ausweisung neuer BSAB als Vorranggebiete, ohne umfassende und aufwändige
Überarbeitung des gesamträumlichen Planungskonzepts)
Grundsatz 2: Gefährdungsabschätzung in HQextrem
Erläuterung: Vorgabe, in Zulassungsverfahren zukünftig eine Gefährdungsabschätzung
durchzuführen, wenn sich ein Abgrabungsvorhaben in HQextrem befindet; als
vorsorgende Reaktion auf die Starkregenereignisse 2021
2. Zweiter Planentwurf – Erste Zwischenergebnisse
Auch wenn das vorgelegte gesamträumliche Planungskonzept noch keine konkreten BSAB -
Vorschläge enthält (noch keine Positivplanung), können die nachfolgenden
Planungsergebnisse bereits vorweggenommen werden:
1. In den Kommunen Bergheim, Elsdorf und Kerpen:
Keine Neuaufschlüsse und keine unangemessenen Erweiterungen durch BSAB sowie
keine Reservegebiete. Dadurch wird insbesondere der im Ersten Planentwurf noch
vorgesehene BSAB mit der Bezeichnung BM-BM/ELS-034 nicht mehr als BSAB
festgelegt (da Neuaufschluss bzw. unangemessene Erweiterung).
Begründung: Bei diesen Kommunen handelt es sich unzweifelhaft um (durch den
Braunkohlentagebau) besonders erheblich vorgeprägte Kommunen im Sinne des
entsprechenden sonstigen Ausschlussbelanges (vgl. Kapitel 7.4.10 und Anhänge D-H).
Der Regionalrat bekräftigt mit dem Grundsatzbeschluss ausdrücklich seinen
Planungswillen aus dem Jahr 2020, den Freiraum bzw. die Freiraumqualitäten in
diesen Kommunen zu sichern und den Strukturwandelprozess nicht durch neue
(großflächige) Abgrabungsstandorte potentiell zu erschweren.
2. Im heutigen Braunkohlentagebauvorfeld:
Keine BSAB und keine Reservegebiete.
Begründung: Diejenigen Flächen, welche einst für den Braunkohlentagebau
vorgesehen waren, aufgrund bundes- und landespolitischer Entscheidungen nun
jedoch nicht mehr beansprucht werden (sollen), sollen für den Strukturwandel und für
Freiraumvernetzungen gesichert werden. Jedwede neue Kiesabgrabung würde diesem
Ziel grundsätzlich zuwiderlaufen. Auch diejenigen Flächen, welche noch für den
Braunkohletagebau benötigt werden, sollen ausschließlich dem Braunkohlentagebau
dienen und so rasch wie möglich dafür beansprucht werden. Aus beiden Gründen wird
auf jedwede Ausweisung von BSAB oder Reservegebieten auf diesen Flächen
vorsorglich verzichtet.
Anlage zur Beschlussvorlage des RR Köln, Sitzung am 18.08.2023
3. Für die Rohstoffgruppe Kies/Kiessand im gesamten Regierungsbezirk:
Voraussichtlich keine Neuaufschlüsse durch BSAB erforderlich, um den
Mindestversorgungszeitraum von 20 Jahren zu sichern. Dieser kann voraussichtlich
alleinig mit Erweiterungen bestehender Abgrabungen erreicht werden.
Begründung: Erste Planungsergebnisse, die mit dem Regionalrat auf den
nichtöffentlichen AGs am 14.06.2023 und 20.06.2023 mit der
Regionalplanungsbehörde erörtert wurden.
An den Ergebnissen 1 und 2 wird sich mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis
zum Feststellungsbeschluss gem. § 19 Abs. 4 LPlG NRW des Teilplans NR nichts ändern.
Begründung: Es stehen bezirksweit ausreichend gleichwertige Flächenaltern ativen im Sinne
des Leitbildes und der Leitlinien der Planung zur Verfügung, um den
Mindestversorgungszeitraum des LEP NRW zu gewährleisten. Diese Ergebnisse spiegeln den
verfestigten Willen des Plangebers wider, welcher sich im gesamträumlichen Planungskonzept
niederschlägt.
3. Methodisches Vorgehen zur Festlegung von BSAB
Die Festlegung von BSAB als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten
(Konzentrationszonen) erfordert ein besonderes methodisches Vorgehen. In einem so
genannten schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept muss nachvollziehbar dargelegt
und dokumentiert werden, aus welchen Gründe bestimmte Flächen als BSAB festgelegt
werden – und umgekehrt, warum andere Flächen nicht als BSAB festgelegt werden.
Das gesamträumliche Planungskonze pt stellt des „Herzstück“ der Konzentrations -
zonenplanung dar (vgl. insb. Anhang A). Der Regionalrat als Plangeber entscheidet allein
darüber, wie das gesamträumliche Planungskonzept ausgestaltet ist, muss dabei jedoch
zahlreiche rechtliche Vorgaben beachten. Der Plangeber formuliert mit dem gesamträumlichen
Planungskonzept also gewissermaßen verbindliche „Spielregeln“, welche von der
Regionalplanungsbehörde angewendet werden und letztlich zu einem bestimmten
Planungsergebnis führen. Möchte der Plangeber da s Planungsergebnis ändern, so ist eine
Änderung des Planungskonzepts erforderlich.
Der Regionalrat hat sich dazu entschlossen, dass die Ausweisung von BSAB maßgeblich auf
der Meldung von Abgrabungsinteressen beruht. Die gemeldeten Abgrabungsinteressen
werden anhand des gesamträumlichen Planungskonzepts bewertet (Ausschlussbelange und
Eignungsbelange) und zu „Suchräumen“ zusammengefasst. Auf Basis dieser Suchräume und
der Bewertungen werden BSAB für die drei im Regierungsbezirk vorkommenden
Rohstoffgruppen der Lockergesteine nach einheitlichen Regeln zeichnerisch abgegrenzt
(Kies/Kiessand, Ton/Schluff, präquartäre Kiese und Sande). Aus den so abgegrenzten
potentiellen BSAB wählt der Plangeber diejenigen aus, welche sich seiner Auffassung nach –
und anhand objektiver Kriterien – letztendlich am besten dafür eigenen, den landesplanerisch
vorgegebenen Mindestversorgungszeitraum von 20 Jahren je Rohstoffgruppe sicherzustellen.
Abschließend wird geprüft und nachgewiesen, dass mit den zur Festlegung beabsichtigen
BSAB der Abgrabungsnutzung (Lockergesteine) im Regierungsbezirk Köln in substantieller
Weise Raum verschafft wird.
Zusätzlich zu den BSAB werden im Zuge des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe für jeden
BSAB Rekultivierungsziele zeichnerisch festgelegt sowie Reservegebiete.
Das methodische Vorgehen ist auch in Teil B, Anhang B als Abbildung veranschaulicht
Anlage zur Beschlussvorlage des RR Köln, Sitzung am 18.08.2023
4. Planungsprozess – Rückschau und Ausblick
Gemeinsam mit dem Regionalrat und einer Vielzahl öffentlicher und privater Akteure hat die
Regionalplanungsbehörde seit 2017 ein ausgewogenes und innovatives gesamträumliches
Planungskonzept erarbeitet, anhand dessen BSAB, Rekultivierungsziele und Reservegebiete
nachvollziehbar festgelegt werden sollen.
Seit 2017 erfolgte auf insgesamt fünf Abgrabungskonferenzen ein fachlicher Austausch mit
den regionalen Akteuren zwecks Erarbeitung und stetiger Optimierung des gesamträumlichen
Planungskonzepts. Kommunen und Abgrabungsunternehmen hatten mehrfach die
Möglichkeit, ihre Abgrabungsinteressen förmlich anzumelden. Die form - und fristgerecht
gemeldeten Abgrabungsinteressen bilden im Planverfahren den maßgeblichen
Untersuchungsrahmen. Im Zuge der frühzeitigen Unterrichtung nach § 9 Absatz 1 ROG wurde
Ende 2018 ein erstes Planungskonzept zur allgemeinen Diskussion gestellt, aus dem
hervorging, anhand welcher Kriterien die gemeldeten Abgrabungsinteressen bewertet werden
sollen. Basierend auf all diesen Informationen hat die Regionalplanungsbehörde Köln Mitte
2019 das Planungskonzept vervollständigt und sodann auf die bis zu diesem Zeitpunkt
gemeldeten Abgrabungsinteressen angewendet. Das methodische Vorgehen sowie die
Planungsergebnisse wurden mit Mitgliedern des Regi onalrates regelmäßig in
Arbeitsgemeinschaften erörtert. Im Januar 2020 wurde das Planungsergebnis als Vorentwurf
auf der Internetseite der Bezirksregierung veröffentlicht. Eine leicht geänderte Fassung wurde
im März 2020 vom Regionalrat beschlossen (Erster Planentwurf). Die öffentliche Auslegung
des Ersten Planentwurfes erfolgte bis Ende 2020. Im Zuge dieser öffentlichen Auslegung
konnten unter anderem erneut und letztmalig Abgrabungsinteressen gemeldet werden.
Insgesamt wurden bis zum Ende der öffentlichen Auslegung rund 230 Abgrabungsinteressen
frist- und formgerecht gemeldet. Die regionalplanerische Herausforderung besteht nunmehr
darin, aus diesen 230 Abgrabungsinteressen diejenigen Flächen als BSAB festzulegen, die
sich aus nachvollziehbaren regionalpla nerischen Gründen dafür am besten eignen. Der
Maßstab hierfür ist das gesamträumliche Planungskonzept.
Seit Ende der öffentlichen Auslegung hat die Regionalplanungsbehörde das gesamträumliche
Planungskonzept geprüft und optimiert. Anpassungen waren insbes ondere erforderlich
aufgrund eingegangener Stellungnahmen (insb. konzeptionelle Anregungen,
Abgrabungsinteressen, neue Datengrundlagen), aufgrund der zeitgleich in Aufstellung
befindlichen Regionalplanneuaufstellung, aufgrund neuer gesetzlicher Rahmenbedin gen
sowie aufgrund der Starkregenereignisse 2021. Die wesentlichen konzeptionellen
Änderungen wurden im Herbst 2022 mit Mitgliedern des Regionalrates im Zuge
nichtöffentlicher Arbeitsgemeinschaften erörtert. Auf Grundlage dieser Ergebnisse hat die
Regionalplanungsbehörde das Planungskonzept vervollständigt und legt es hiermit dem
Regionalrat zum Beschluss vor.
Auf Basis des beschlossenen Planungskonzepts wird die Regionalplanungsbehörde die
potentiellen BSAB in den kommenden Wochen zeichnerisch abgrenzen. Sodann wird die
Regionalplanungsbehörde aus den abgegrenzten BSAB diejenigen zur Ausweisung als BSAB
vorschlagen, die sich dafür „am besten“ eignen, um den Mindestversorgungszeitraum von 20
Jahren jeweils für die drei Rohstoffgruppen der Lockergesteine zu gewährleisten. An die
Auswahl werden dieselben Anforderungen gestellt, wie an das übrige Planungskonzept:
schlüssig und nachvollziehbar.
Die so abgegrenzten und zur Ausweisung vorgeschlagenen BSAB werden dem Regionalrat
im einer nichtöffentlichen AG im N ovember 2023 vorgestellt und gemeinsam mit der
Regionalplanungsbehörde erörtert. Anschließend wird das Planungsergebnis final aufbereitet,
Anlage zur Beschlussvorlage des RR Köln, Sitzung am 18.08.2023
so dass der Regionalrat den Aufstellungsbeschluss des Zweiten Planentwurfes zeitnah fassen
kann. Die Planunterlagen des Zweiten Planentwurfes werden wesentlich umfangreicher sein
als die des Grundsatzbeschlusses, insbesondere werden ergänzt:
Zeichnerische Festlegungen (BSAB mit Rekultivierungszielen, Reservegebiete);
Prüfbögen sämtlicher Abgrabungsinteressen, Suchräume und potentiellen BSAB;
Dokumentation der zeichnerischen Abgrenzung eines jeden potentiellen BSAB;
Synopse der eingegangenen Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung (Erster
Planentwurf) nebst Ausgleichsvorschlägen;
Umweltbericht zum Zweiten Planentwurf.
Die zweite öffentliche Auslegung soll im 1. Quartal 2024 abgeschlossen sein. Die
Beteiligungsdauer wird der gesetzlichen Mindestfrist entsprechen1.
Im Zuge der zweiten öffentlichen Auslegung können keine geänderten oder neuen
Abgrabungsinteressen mehr gemeldet werden bzw. diese werden nicht mehr berücksichtigt.
Jedermann hat die Möglichkeit, zu dem Zweiten Planentwurf in Gänze Stellung zu nehmen.
Kommunen und Unternehmen haben insbesondere die Möglichkeit, entscheidungserhebliche
Datengrundlagen zu überprü fen (z.B. Rohstoffvorkommen, Rohstoffmächtigkeiten,
Gewinnungstiefen, mittlere Geländeoberkanten, Grundwasserspiegel). Darüber hinaus haben
Kommunen letztmalig die Möglichkeit, relativ großen Einfluss auf das Planungsergebnis zu
nehmen über die Meldung von Bauleitplanverfahren, eines lokalen Konsenses oder einer
erheblichen räumlichen Vorprägung durch oberflächennahe Bodenschatzgewinnung. Hierbei
handelt es sich um Ausschluss - und/oder Eignungsbelange, die allein durch die aktive
Mitwirkung der Kommunen im Teilplan NR berücksichtigt werden; diese Belange können im
Zuge der zweiten öffentlichen Auslegung letztmalig geltend gemacht werden.
Die Ergebnisse der zweiten öffentlichen Auslegung werden so rasch wie möglich von der
Regionalplanungsbehörde gesichtet und ausgewertet. Konzeptionelle Änderungen werden
ebenso wenig erwartet wie wesentliche Veränderungen des Planungsergebnisses. Sofern es
zu Änderungen kommen sollte, werden sich diese voraussichtlich auf einzelne
Rekultivierungsziele und/oder Datengrundlagen beziehen. Aus diesen Gründen und im Sinne
der Beschleunigung des Planverfahrens wird voraussichtlich nach der zweiten öffentlichen
Auslegung auf eine Erörterung gem. § 19 Abs. 3 LPlG NRW verzichtet werden. Die
Entscheidung hierüber trifft der Regionalrat zu gegebener Zeit.
1 vgl. Beschluss des Regionalrates Köln zu TOP 7 der 11. öffentlichen Sitzung vom 12.05.2023
Sitzungsvorlage RR (teil_a_gesamtraeumliches_planungskonzept_grundsatzbeschluss)
815179 Zeichen
Regionalplan Köln
Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe
(Lockergesteine)
Zweiter Planentwurf. Stand: Juli 2023
Teil A.
Gesamträumliches Planungskonzept
(Textliche Festlegungen, Planbegründung)
Seite 2 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2 -10
50606 Köln
Dezernat 32 (Regionalentwicklung, Braunkohle)
Heiko Krause
Mathis Busch
Anina Bachmann
Vanessa Döpper
Andrea Eichler
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 3 von 343
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ................................ ................................ ................................ ..............3
Tabellenverzeichnis ................................ ................................ ................................ ...........7
Abbildungsverzeichnis ................................ ................................ ................................ ......7
Glossar ................................ ................................ ................................ ............................... 8
1. Vorbemerkung ................................ ................................ ................................ ...........9
2. Einleitung ................................ ................................ ................................ ................ 12
3. Planerfordernis ................................ ................................ ................................ ....... 16
3.1. Rechtliches Planerfordernis ................................ ................................ ......................17
3.2. Abgrabungsmonitoring NRW ................................ ................................ .....................20
3.2.1. Ergebnisse für Lockergesteine ................................ ................................ ....21
3.2.2. Zusammenfassung ................................ ................................ ......................24
3.3. Materielles Planerfordernis................................ ................................ ........................25
4. Handlungsrahmen ................................ ................................ ................................ .. 28
4.1. Raumordnungsgesetz ................................ ................................ ............................... 28
4.2. Landesentwicklungsplan NRW ................................ ................................ ..................29
4.2.1. Kapitel 9.1 – Lagerstättensicherung ................................ ............................29
4.2.2. Kapitel 9.2 – Nichtenergetische Rohstoffe ................................ ...................34
4.3. Rechtsprechung auf Bundes- und Landesebene ................................ .......................42
4.3.1. Anforderungen an ein gesamträumliches Planungskonzept ........................44
4.3.2. Besonderheiten von Abgrabungsvorhaben ................................ ..................48
4.4. Leitbild und regionalplanerische Leitlinien ................................ ................................ .50
4.4.1. Leitbild ................................ ................................ ................................ .........51
4.4.2. Ergebnisoffene Planung ................................ ................................ ..............55
4.4.3. Umsetzungsorientierte Planung ................................ ................................ ...56
4.4.4. Beteiligende Planung ................................ ................................ ..................59
4.4.5. Räumlich konzentrierende Planung ................................ .............................60
4.4.6. Rohstoffeffiziente Planung ................................ ................................ ...........62
4.4.7. Verlässliche und aktuelle Planung ................................ ............................... 64
4.4.8. Angemessene Planung ................................ ................................ ...............69
4.4.9. Vorsorgende Planung ................................ ................................ ..................73
4.4.10. Flexible Planung ................................ ................................ ..........................74
Seite 4 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
5. Planungsansatz ................................ ................................ ................................ ....... 75
5.1. Alternativenprüfung von Planungsansätzen ................................ .............................. 75
5.1.1. Neuplanung mittels „klassischer“ Tabuzonen ................................ ..............75
5.1.2. Planung mittels einzelfallbezogener Abwägung ................................ ...........77
5.1.3. Bestandssicherung ................................ ................................ ......................78
5.1.4. Bestandsberücksichtigende einzelfallbezogene Neuplanung ......................79
5.1.5. Bewertung ................................ ................................ ................................ ...80
5.2. Erläuterung des gewählten Planungsansatzes ................................ ..........................82
5.2.1. Grundzüge des gewählten Planungsansatzes ................................ .............82
5.2.2. Grenzwerte als Beurteilungsmaßstab ................................ ..........................85
6. Textliche Ziele und Grundsätze ................................ ................................ ............. 87
6.1. (Z1) Sicherung der Rohstoffversorgung und besonderer Lagerstätten ......................87
6.2. (Z2) BSAB als Vorranggebiete ................................ ................................ ..................91
6.3. (Z3) BSAB als Eignungsgebiete ................................ ................................ ................92
6.4. (Z4) Bestandsschutz für zugelassene Abgrabungen ................................ .................96
6.5. (Z5) Vollständige und gebündelte Gewinnung von Lagerstätten ............................... 98
6.6. (Z6) Erweiterungsklausel für BSAB ................................ ................................ ......... 104
6.7. (Z7) Projekte der Wasserwirtschaft und des Naturschutzes ................................ .... 114
6.8. (Z8) Rekultivierung von BSAB ................................ ................................ ................. 115
6.9. (Z9) Reservegebiete als Vorranggebiete ................................ ................................ . 116
6.10. (Z10) Festlegung weiterer BSAB ................................ ................................ ............. 118
6.11. (G1) Flächentausch ................................ ................................ ................................ 122
6.12. (G2) Gefährdungsabschätzung in HQextrem ................................ .......................... 125
7. Planungskonzept ................................ ................................ ................................ .. 128
7.1. Erläuterung des Planungskonzepts und Prüfvorgangs ................................ ............ 128
7.1.1. Grundsätzlicher Aufbau des Planungskonzepts................................ ......... 129
7.1.2. Planungsschritte zur Festlegung von BSAB und Reservegebieten ............ 132
7.1.3. Je Rohstoffgruppe eine Detailanalyse ................................ ....................... 133
7.1.4. Bestehende BSAB und genehmigte Abgrabungen ................................ .... 135
7.1.5. Regionalplanerische Leitlinien ................................ ................................ ... 137
7.2. Harte Tabuzone ................................ ................................ ................................ ...... 139
7.2.1. Keine Rohstoffvorkommen ................................ ................................ ........ 139
7.2.2. Keine weiteren Belange als harte Tabuzone ................................ ............. 140
7.3. Weiche Tabuzone ................................ ................................ ................................ ... 141
7.3.1. Siedlungsbereiche ................................ ................................ ..................... 144
7.3.2. Bauflächen ................................ ................................ ................................ 146
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 5 von 343
7.3.3. Infrastrukturen ................................ ................................ ........................... 148
7.3.4. Wald ................................ ................................ ................................ .......... 155
7.3.5. Grundwasser-, Gewässer- und Hochwasserschutz ................................ ... 162
7.3.6. Natur- und Artenschutz................................ ................................ .............. 171
7.3.7. Biotopverbundflächen herausragender Bedeutung – Stufe 1 ..................... 174
7.3.8. Braunkohlenpläne ................................ ................................ ..................... 178
7.3.9. Ergebnis: Potentialfläche ................................ ................................ ........... 180
7.4. Detailanalyse: Sonstige Ausschlussbelange ................................ ........................... 181
7.4.1. Rohstoffvorkommen: Besonders unergiebige Standorte ............................ 183
7.4.2. Lage außerhalb eines Abgrabungsinteressenbereichs .............................. 196
7.4.3. Schutzabstände von 300 m zu ASB, Bauflächen und Ortslagen ................ 201
7.4.4. Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) ....................... 210
7.4.5. Nassabgrabungen in Trinkwasserschutzzone III B ................................ .... 212
7.4.6. Schutzabstände von 300 m zu Natura 2000 ................................ .............. 216
7.4.7. Bereiche für den Schutz der Natur (BSN) ................................ .................. 220
7.4.8. Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Ersatz- und
Ausgleichsflächen ................................ ................................ ................................ ... 222
7.4.9. Darstellungen des Flächennutzungsplanes ................................ ............... 225
7.4.10. Besonders erheblich vorgeprägte Kommunen ................................ ........... 228
7.4.11. Ergebnis: Gefilterte Abgrabungsinteressen ................................ ............... 248
7.5. Abgrabungsinteressen zusammenfassen: Suchräume ................................ ............ 249
7.5.1. Die Zusammenfassung zu Suchräumen ist erforderlich ............................. 249
7.5.2. Methodisches Vorgehen ................................ ................................ ............ 250
7.5.3. Kritik an der Suchraumbildung ................................ ................................ ... 252
7.5.4. Ergebnis: Suchräume ................................ ................................ ................ 256
7.6. Detailanalyse: 1. Eignungsprüfung (Vorbewertung) ................................ ................ 256
7.6.1. Grundsätzliches zur Gewichtung und dem Bewertungsverfahren .............. 257
7.6.2. Rohstoffvorkommen: Ergiebigkeit und gebündelte Gewinnung .................. 262
7.6.3. Umweltfachliche Belange ................................ ................................ .......... 268
7.6.4. Verkehrliche Anbindung ................................ ................................ ............ 276
7.6.5. Städtebauliche Belange ................................ ................................ ............. 280
7.6.6. Regionalplanerische Belange ................................ ................................ .... 288
7.6.7. Zwischenergebnis der Vorbewertung ................................ ........................ 298
7.7. Detailanalyse: 2. Eignungsprüfung (Zeichenregeln) ................................ ................ 299
7.7.1. Suchräume überprüfen und ggf. zusammenfassen ................................ ... 300
7.7.2. Festlegung der maximalen Flächengröße................................ .................. 301
Seite 6 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
7.7.3. Entgegenstehende zeichnerische Festlegungen der
Regionalplanüberarbeitung ................................ ................................ ..................... 308
7.7.4. Mindestbreite der BSAB ................................ ................................ ............ 311
7.7.5. Berücksichtigung regionalbedeutsamer Zäsuren ................................ ....... 311
7.7.6. Erweiterung vor Neuaufschluss ................................ ................................ . 315
7.7.7. Lokaler Konsens und (verfestigte) kommunale Planungen ........................ 319
7.7.8. Orientierung an Abgrenzung gemeldeter Abgrabungsinteressen ............... 320
7.7.9. Berücksichtigung von Natur-, Bau- und Bodendenkmälern ........................ 320
7.7.10. Effizienter Flächenzuschnitt ................................ ................................ ....... 330
7.7.11. Anschluss an Kanten bestehender Abgrabungen ................................ ...... 330
7.7.12. Einbezug bestehender BSAB ................................ ................................ .... 331
7.7.13. Einbezug bestbewerteter Abgrabungsinteressen................................ ....... 332
7.7.14. Anschluss an bestehende Infrastruktur ................................ ...................... 333
7.7.15. Verhältnismäßigkeitsprüfung ................................ ................................ ..... 334
7.7.16. Mindestflächengröße von 10 ha ................................ ................................ 335
7.8. Detailanalyse: 3. Eignungsprüfung (Bewertung BSAB) ................................ ........... 335
7.9. Detailanalyse: 4. Eignungsprüfung (Reservegebiete) ................................ .............. 336
8. Rekultivierungsplanung der BSAB ................................ ................................ ...... 337
9. Umweltprüfung ................................ ................................ ................................ ...... 338
10. Planverfahren ................................ ................................ ................................ ........ 339
10.1. Planinstrument: Sachlicher Teilplan ................................ ................................ ........ 339
10.2. Zweistufiger Verfahrensablauf ................................ ................................ ................. 339
10.2.1. Informelles Verfahren ................................ ................................ ................ 340
10.2.2. Förmliches Verfahren ................................ ................................ ................ 341
Anhang ................................ ................................ ................................ ........................... 343
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 7 von 343
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Regelungen bzgl. BSAB im aktuellen Regionalplan Köln ............................................. 18
Tabelle 2: Ergebnisse des Abgrabungsmonitorings NRW ............................................................ 24
Tabelle 3: Abgrabungsvorhaben verglichen mit Windenergievorhaben ........................................ 49
Tabelle 4: Planungsansatz – Neuplanung mittels „klassischer Tabuzonen“ ................................. 75
Tabelle 5: Planungsansatz – Planung mittels einzelfallbezogener Abwägung ............................. 77
Tabelle 6: Planungsansatz – Bestandssicherung .......................................................................... 78
Tabelle 7: Planungsansatz – Bestandsberücksichtigende einzelfallbezogene Neuplanung ........ 80
Tabelle 8: Bewertung der Planungsansätze .................................................................................. 81
Tabelle 9: Visualisierung des gewählten Planungsansatzes ......................................................... 83
Tabelle 10: Schrittweises Vorgehen im Zuge eines gesamträumlichen Planungskonzepts ......... 84
Tabelle 11: Grundzüge des gesamträumlichen Planungskonzepts ............................................ 128
Tabelle 12: Planungsergebnisse nach Abzug der Tabuzonen .................................................... 181
Tabelle 13: Beurteilungsmaßstab je Rohstoffgruppe, abhängig von Rohstoffergiebigkeit ......... 192
Tabelle 16: Bewertungstabelle der Eignungsprüfung .................................................................. 261
Tabelle 17: Überblick der Zeichenregeln ..................................................................................... 300
Tabelle 17: Ermittlung der durchschnittlichen Flächengrößen der gemeldeten
Abgrabungsinteressen für den Zweiten Planentwurf* .................................................................. 305
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Waldarme Kommunen im Regierungsbezirk Köln mit substantiellen
Rohstoffvorkommen Kies/Kiessand ............................................................................................. 161
Abbildung 2: Visualisierter Beurteilungsmaßstab (Kies/Kiessand) .............................................. 193
Abbildung 3: Visualisierter Beurteilungsmaßstab (Ton/Schluff) .................................................. 194
Abbildung 4: Visualisierter Beurteilungsmaßstab (präquartäre Kiese und Sande) ..................... 195
Abbildung 5: Methodik zur Identifizierung (besonders) erheblich vorgeprägter Kommunen ...... 235
Seite 8 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Glossar
AbgrG Abgrabungsgesetz NRW
AFAB Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche
AI Abgrabungsinteresse
ASB Allgemeine Siedlungsbereiche
BauGB Baugesetzbuch
BbergG Bundesberggesetz
BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz
BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
BSAB Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher
nichtenergetischer Bodenschätze
BSLE Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsori-
entierten Erholung
BSN Bereiche für den Schutz der Natur
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
FStrG Bundesfernstraßengesetz
GD Geologischer Dienst NRW
GG Grundgesetz
GIB Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
LEP NRW Landesentwicklungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen
KKS Kies/Kiessand (Rohstoffgruppe)
LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
LNatSchG NRW Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen
(Landesnaturschutzgesetz)
LPlG Landesplanungsgesetz NRW
LPlG DVO Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz NRW
LWG NRW Landeswassergesetz NRW
LwWSGVO-OB Landesweite Wasserschutz-gebietsverordnung
oberirdischer Bodenschatz-
gewinnung
NABEG Netzausbaubeschleunigungsgesetz
OFG Oberflächengewässer
OVG NRW Oberverwaltungsgericht des Landes NRW
PQ Präquartäre Kiese und Sande (Rohstoffgruppe)
ROG Raumordnungsgesetz
StrWG NRW Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW
TS Ton/Schluff (Rohstoffgruppe)
WHG Wasserhaushaltsgesetz
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 9 von 343
1. Vorbemerkung
Die Aufstellung des Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Locker-
gesteine) verfolgt das Ziel, auf Grundlage eines schlüssigen gesamträumlichen Pla-
nungskonzeptes neue Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher
nichtenergetischer Bodenschätze (BSAB) auszuweisen, um das Abgrabungsgesche-
hen für Lockergesteine im gesamten Regierungsbezirk zukünftig auf geeignete und
zugleich raumverträgliche Standorte zu konzentrieren. Als Ergebnis eines mehrjähri-
gen dialogorientierten informellen Planungsprozesses wurde im Zeitraum 07. Septem-
ber 2020 bis 09. November 2020 zunächst ein Erster Planentwurf zum Teilplan Nicht-
energetische Rohstoffe (Lockergesteine) öffentlich ausgelegt. Viele private und öffent-
liche Akteure haben in diesem Zuge Stellungnahmen zum Planungskonzept, zu kon-
kreten BSAB-Vorschlägen oder zu sonstigen abwägungsrelevanten Belangen einge-
reicht. Die Fülle an neuen Informationen, geänderte (fach-)rechtliche Vorgaben sowie
zwischenzeitlich vorgefallene Ereignisse (insbesondere Flutkatastrophe von Juli 2021)
haben letztlich zu verschiedenen Anpassungen des zugrundeliegenden Planungskon-
zeptes geführt. Diese Anpassungen – und die sich daraus ergebenen zeichnerischen
und textlichen Festlegungen – machen eine erneute öffentliche Auslegung dieses
Zweiten Planentwurfes erforderlich.
Im vorliegenden Bericht wird das überarbeitete gesamträumliche Planungskonzept
zum Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) dar-
gestellt, erläutert und begründet. Dieses Konzept ist Ausgangspunkt und methodi-
sches Grundgerüst zur Festlegung der BSAB im bevorstehenden Zweiten Planent-
wurf zum Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) und bildet damit das
sog. gesamträumliche Planungskonzept zur Ausweisung von Abgrabungskonzentra-
tionszonen im Sinne der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es definiert
damit die Grundzüge der Planung und soll aufgrund seiner zentralen Bedeutung für
das vorliegende Regionalplanverfahren dem Regionalrat des Regierungsbezirks Köln
in der 12. öffentlichen Sitzung am 18. August 2023 zum Beschluss vorgelegt werden.
Damit soll die Regionalplanungsbehörde beauftragt werden, die Unterlagen für den
zweiten Planentwurf auf Grundlage des Planungskonzepts fertigzustellen. Mit dem
Beschluss wird das gesamträumliche Planungskonzeptes sämtlichen Akteuren der
Region offengelegt, wodurch die Meinungsbildung für eine Mitwirkung an der anste-
henden zweiten öffentlichen Auslegung unterstützt wird.
Seite 10 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
In diesem Kontext ist Kapitel 7 „Planungskonzept“ dieses Berichts von zentraler Be-
deutung. Hier werden wesentliche Regelungen des gesamträumlichen Planungskon-
zepts für den Zweiten Planentwurf detailliert erläutert und begründet. Einschränkend
sei an dieser Stelle erwähnt, dass in der vorliegenden Veröffentlichung überwiegend
allgemeine Erläuterungen zum methodischen Vorgehen enthalten sind. Konkrete
Planungsergebnisse (z.B. BSAB-Vorschläge, Reservegebiete, Rekultivierungspla-
nungen etc.) werden mit Veröffentlichung des Zweiten Planentwurfes folgen. Die Ver-
öffentlichung des Zweiten Planentwurfes mit sämtlichen Ergebnissen ist gegenwärtig
für Ende des Jahres 2023 projektiert.
Zweiter Planentwurf – Erste Zwischenergebnisse
Auch wenn das vorgelegte Planungskonzept (bzw. die entsprechenden Unterlagen)
noch keine konkreten BSAB-Vorschläge enthält, können die nachfolgenden zentralen
Planungsergebnisse bereits vorweggenommen werden:
1. Keine Neuaufschlüsse und keine unangemessenen Erweiterungen durch
BSAB sowie keine Reservegebiete in den Kommunen Bergheim, Elsdorf und
Kerpen. Dadurch wird insbesondere der im Ersten Planentwurf noch vorgese-
hene BSAB mit der Bezeichnung BM-BM/ELS-034 nicht mehr als BSAB fest-
gelegt (da Neuaufschluss bzw. unangemessene Erweiterung).
Begründung: Bei diesen Kommunen handelt es sich unzweifelhaft um (durch
den Braunkohlentagebau) besonders erheblich vorgeprägte Kommunen im
Sinne des entsprechenden sonstigen Ausschlussbelanges (vgl. Kapitel 7.4.10
und Anhänge D-H). Der Regionalrat bekräftigt mit dem Grundsatzbeschluss
ausdrücklich seinen Planungswillen aus 2020, den Freiraum bzw. die Frei-
raumqualitäten in diesen Kommunen zu sichern und den Strukturwandelpro-
zess nicht durch neue (großflächige) Abgrabungsstandorte potentiell zu er-
schweren.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 11 von 343
2. Keine BSAB und keine Reservegebiete im heutigen Braunkohlentagebauvor-
feld
Begründung: Diejenigen Flächen, welche einst für den Braunkohlentagebau
vorgesehen waren, aufgrund bundes- und landespolitischer Entscheidungen
nun jedoch nicht mehr beansprucht werden (sollen), sollen für den Struktur-
wandel und für Freiraumvernetzungen gesichert werden. Jedwede neue Kies-
abgrabung würde diesem Ziel grundsätzlich zuwiderlaufen. Auch diejenigen
Flächen, die noch für den Braunkohletagebau benötigt werden, sollen aus-
schließlich dem Braunkohlentagebau dienen und so rasch wie möglich bean-
sprucht werden. Aus beiden Gründen wird auf jedwede Ausweisung von
BSAB oder Reservegebieten auf diesen Flächen vorsorglich verzichtet.
3. Voraussichtlich keine Neuaufschlüsse für die Rohstoffgruppe Kies/Kiessand
im gesamten Regierungsbezirk Köln erforderlich, um den Versorgungszeit-
raum von 20 Jahren zu sichern. Dieser kann voraussichtlich alleinig mit Erwei-
terungen bestehender Abgrabungen erreicht werden.
Begründung: Erste Planungsergebnisse, die mit dem Regionalrat des Regie-
rungsbezirks Köln auf nichtöffentlichen Arbeitsgemeinschaften am 14.06.2023
und 20.06.2023 mit der Regionalplanungsbehörde erörtert wurden.
Hinweis: Kennzeichnung von Änderungen und Ergänzungen
Wesentliche Änderungen und Ergänzungen gegenüber des Ersten Planentwurfes
(Stand Juni 2020) sind im vorliegenden Text blau kenntlich gemacht, redaktionelle
Änderungen nicht. Inhaltliche Ergänzungen befinden sich insbesondere in den Kapi-
teln 4, 6 und 7. Auch im Hinblick auf die Rekultivierungsplanung (Kapitel 8) sind ei-
nige konzeptionelle Änderungen in Erarbeitung. Diese Anpassungen werden mit Ver-
öffentlichung des Zweiten Planentwurfes nachgereicht.
Seite 12 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
2. Einleitung
Der Regierungsbezirk Köln zählt zu den rohstoffreichsten Regionen Deutschlands.
Über Jahrmillionen hinweg wurden von Flüssen und Ozeanen insbesondere Kiese
und Sande in unserer Region großflächig abgelagert. Heute profitiert unsere Gesell-
schaft und Wirtschaft von diesem Rohstoffreichtum und der damit verbundenen si-
cheren und bedarfsgerechten Verfügbarkeit von nichtenergetischen Rohstoffen.
Gleichzeitig besteht ein gesellschaftliches Interesse an einer sparsamen und umwelt-
verträglichen Nutzung von Rohstoffen, auch um die Rohstoffversorgung für kom-
mende Generationen sicherzustellen.
So unentbehrlich die kontinuierliche Gewinnung von Rohstoffen für unser tägliches
Leben, Arbeiten und unsere Mobilität ist, so unerlässlich ist eine räumliche Steuerung
des Abgrabungsgeschehens – vor allem in unserem dicht besiedelten Regierungsbe-
zirk. Angesichts der hohen Siedlungsdichte in NRW, der Standortgebundenheit und
Endlichkeit von Lagerstätten sowie dem häufig großen Flächenbedarf bei oberirdi-
scher Bodenschatzgewinnung stellt es eine besondere Herausforderung dar, die viel-
fältigen Anforderungen an den Raum sowie die unterschiedlichen Interessenlagen
der betroffenen Akteure aufeinander abzustimmen und möglicherweise auftretenden
Konflikte auszugleichen.
Rohstoffplanung ist Aufgabe der Regionalplanung
Die räumliche Steuerung des Abgrabungsgeschehens ist eine Aufgabe staatlicher
Planung. Der Bundesgesetzgeber sieht vor, dass die Raumordnung Festlegungen zu
Standorten für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Ge-
winnung von standortgebundenen Rohstoffen trifft1. Der Landesentwicklungsplan
NRW (LEP NRW) konkretisiert diesen Planungsauftrag inhaltlich und beauftragt die
Regionalplanung mit der entsprechenden räumlichen Planung2. Demnach sind in den
Regionalplänen „Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bo-
denschätze“ (umgangssprachlich auch „Abgrabungsbereiche“ genannt) für nichtener-
getische Rohstoffe zeichnerisch festzulegen und zwar derart, dass bestimmte Min-
destversorgungszeiträume gewährleistet werden. Leitvorstellung bei der Erfüllung
dieser Aufgabe ist „eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirt-
1 § 8 Abs. 5 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG)
2 Kapitel 9.1 und 9.2 LEP NRW
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 13 von 343
schaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Ein-
klang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit
gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt“3.
Der vorliegende Regionalplan Köln, „Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe“ bezieht
sich ausschließlich auf die im Regierungsbezirk Köln vorkommenden Lockerge-
steine4. Vorrangiges Ziel dieses Teilplans ist die Festlegung von BSAB für sämtliche
Lockergesteine als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten (also mit
„Konzentrationswirkung“), um das Abgrabungsgeschehen zukünftig wieder vollum-
fänglich regionalplanerisch steuern zu können. Vor einigen Jahren haben Verwal-
tungsgerichte den BSAB im Regierungsbezirk Köln die Konzentrationswirkung aber-
kannt. Seitdem erfolgt das Abgrabungsgeschehen regionalplanerisch weitgehend un-
gesteuert. In der Folge sind Nutzungskonflikte vermehrt aufgetreten und der Flächen-
verbrauch ist gestiegen.
Der Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe folgt dem Leitbild, das Abgrabungsgesche-
hen schrittweise in möglichst konfliktarme und möglichst ergiebige Räume zu verla-
gern. Dieses Leitbild wird durch mehrere Leitlinien konkretisiert.
Der Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe legt für jeden BSAB auch Rekultivierungs-
planungen fest. Im Übrigen legt der Teilplan im Regierungsbezirk Köln erstmalig Re-
servegebiete als Vorranggebiete fest, um besonders ergiebige Lagerstätten vor ent-
gegenstehenden Nutzungen langfristig zu schützen und diese Bereiche damit für
eine Rohstoffgewinnung zukünftiger Generationen zu sichern. Darüber hinaus um-
fasst der Teilplan Regelungen einerseits hinsichtlich des Bestandsschutzes geneh-
migter Abgrabungen, anderseits hinsichtlich geringfügiger Erweiterungen von BSAB.
Zudem legt der Teilplan die Grundlage für eine Flächentauschregelung.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in ständiger Rechtsprechung be-
stimmte Anforderungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen definiert. Folg-
lich muss auch der vorliegende Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe diesen Anforde-
rungen entsprechen. Daraus ergibt sich insbesondere die Notwendigkeit, die BSAB
3 § 1 Abs. 2 ROG
4 Der Geologische Dienst NRW definiert drei Rohstoffgruppen der Lockergesteine: Kies/Kiessand,
Ton/Schluff, präquartäre Kiese und Sande
Seite 14 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
auf Grundlage eines „schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts“ festzulegen.
Dem entspricht die vorliegende Planunterlage.
Gliederung
Zunächst wird das Planungserfordernis für die Aufstellung des Teilplans Nichtener-
getische Rohstoffe (Lockergesteine) dargelegt (Kapitel 3). Anschließend wird einer-
seits der Handlungsrahmen erläutert, dem das vorliegende gesamträumliche Pla-
nungskonzept entsprechen muss und damit die Reichweite des planerischen Gestal-
tungsspielraums abgesteckt; andererseits werden die konzeptionellen Leitlinien die-
ses Teilplans erläutert, die vom Plangeber Kraft seiner Planungshoheit und Abwä-
gungskompetenz im Laufe des Regionalplanprozesses entwickelt wurden (Kapitel 4).
Sodann werden verschiedene Planungsansätze skizziert, miteinander verglichen und
schließlich derjenige Planungsansatz gewählt, mit dem die Leitlinien – unter Berück-
sichtigung der regionalen Besonderheiten – voraussichtlich am besten entsprochen
werden kann (Kapitel 5). Anschließend werden die für diesen Planungsansatz erfor-
derlichen textlichen Ziele und Grundsätze der Regionalplanung dargelegt, erläutert
und begründet (Kapitel 6). Darauf aufbauend wird der gewählte Planungsansatz in-
haltlich präzisiert und der Prüfvorgang detailliert erläutert, in dessen Zuge eine Viel-
zahl von Belangen mit unterschiedlichen Gewichtungen berücksichtigt werden, um
schließlich die „bestmöglichen“ BSAB und Reservegebieten zu identifizieren (Kapitel
7). Zu jedem vorgesehenen BSAB des Zweiten Planentwurfes werden darüber hin-
aus im weiteren Verlauf des Planverfahrens Rekultivierungsziele definiert (Kapitel 8).
Die zur Festlegung vorgesehenen BSAB und Reservegebiete des Zweiten Planent-
wurfes werden unter Berücksichtigung der Rekultivierungsplanungen wiederholt ei-
ner Umweltprüfung unterzogen, deren Ergebnisse schlussendlich in die regionalpla-
nerische Abwägung zur Ausweisung der BSAB einfließen werden (Kapitel 9). Ab-
schließend wird das bisherige und zukünftig beabsichtigte Planverfahren erläutert
(Kapitel 10).
Hinweise
Der Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) wird in einem eigenstän-
digen Regionalplanverfahren erarbeitet. Er ist also aus der parallel laufenden Neu-
aufstellung des Regionalplanes Köln – rein thematisch betrachtet – herausgelöst,
gleichwohl werden beide Verfahren in enger Abstimmung erarbeitet. Im Übrigen wer-
den in Aufstellung befindliche Ziele der Regionalplan-Neuaufstellung an mehreren
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 15 von 343
Stellen des vorliegenden Planungskonzepts berücksichtigt (insb. als Tabuzone,
sonstiger Ausschlussbelang und bei den Zeichenregeln).
Die Regionalplan-Neuaufstellung und der sachliche Teilplan Nichtenergetische Roh-
stoffe (Lockergesteine) sind rechtlich eigenständige Planwerke. Die jeweiligen Fest-
legungen sind aufeinander abgestimmt und ergänzen sich inhaltlich widerspruchsfrei.
Die Festlegungen des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe haben innerhalb der
festgelegten BSAB Vorrang vor den Festlegungen des Regionalplans. Der räumliche
Umgriff der im Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe festgelegten BSAB wird in den
zeichnerischen Festlegungen des Regionalplans nachrichtlich gekennzeichnet.
Der Vorrang wird planungsrechtlich dadurch sichergestellt, dass die Festlegungen
der Regionalplan-Neuaufstellung innerhalb der BSAB nur bedingt gelten bis zum Ab-
bau der Bodenschätze. Darüber hinaus wird die Sicherungsfunktion der BSAB durch
die Festlegungen des Regionalplans nicht beeinträchtigt. Planungen und Maßnah-
men, die mit dem vorrangigen Rohstoffabbau nicht vereinbar sind, sind von vorne-
herein ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Konkretisierung der Festlegung des
Regionalplans auf nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsebenen. Bei den
Festlegungen der Regionalplan-Neuaufstellung handelt es sich insofern um bedingte
Festlegungen, die dem Abbau und der Sicherung nichtenergetischer oberflächenna-
her Bodenschätze nicht entgegenstehen.
Soweit der sachlichen Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe aufgrund seines spezifi-
schen Regelungsinhalts für bestimmte raumbedeutsame Zwischennutzungen bzw.
Nachnutzungen keine Festlegungen trifft, leistet der Regionalplan diese Aufgabe.
Mögliche Zwischen- bzw. Nachnutzungen für Abgrabungen sind insbesondere
Standorte für Deponien und ggf. Erneuerbare Energien.
Die bereits im Regierungsbezirk Köln festgelegten BSAB, die sich auf Festgesteine
beziehen, bleiben vom Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe unberührt. Diese BSAB
gelten mit ihren jeweiligen Rekultivierungszielen unverändert fort. Bei den Festgestei-
nen besteht derzeit kein regionalplanerisches Planerfordernis, da nach dem derzeiti-
gen Kenntnisstand des Plangebers weder akute Nutzungskonflikte noch Versor-
gungsengpässe erkennbar sind. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, dass
der in Ziel 9.2-3 LEP NRW geforderte Mindestversorgungszeitraum von 25 Jahren
für Festgesteine im Regierungsbezirk Köln gefährdet ist. Nähere Erläuterungen zu
Seite 16 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
dieser Thematik können den textlichen Festlegungen zur Neuaufstellung des Regio-
nalplans Köln, Zweiter Planentwurf entnommen werden.
3. Planerfordernis
Das Verfahren zur Erarbeitung des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe hat mit sei-
nem informellen Teil Anfang 2017 begonnen, unmittelbar nachdem der LEP 2017
rechtswirksam wurde. Der LEP 2017 sah im Kapitel 9.2 als Ziel der Raumordnung
vor, dass BSAB als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzule-
gen sind.
Die neue Landesregierung hatte im Dezember 2017 mit dem Entfesselungspaket II
angekündigt, auch den LEP bezüglich der Regelungen zur Rohstoffversorgung (Ka-
pitel 9.2) zu überarbeiten. In der Folge wurde der LEP-Entwurf 04/2018 veröffentlicht,
in dem die Festlegung der BSAB als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungs-
gebieten (also mit Konzentrationswirkung) verpflichtend vorgesehen war, sofern „be-
sondere planerische Konfliktlagen“ vorliegen, andernfalls wären BSAB als Vorrang-
gebiete festzulegen; insofern handelte es sich um eine bedingte Planungsverpflich-
tung. Als Reaktion auf diese sich abzeichnende Änderung der Rechtslage hat der
Regionalrat Köln in seiner 17. Sitzung am 22. Juni 2018 das Vorliegen besonderer
planerischer Konfliktlagen bejaht5 und sich damit für die Festlegung von BSAB mit
Konzentrationswirkung ausgesprochen.
Nach der öffentlichen Auslegung des LEP-Entwurfes 04/2018 wurde der LEP-Ent-
wurf in Bezug auf sein Kapitel 9.2 erneut geändert. Der LEP-Entwurf 01/2019 er-
setzte die bedingte Planungsverpflichtung zur Festlegung von BSAB als Konzentrati-
onszonen durch eine optionale Regelung: BSAB konnten nun entweder als Vorrang-
gebiete oder als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festgelegt
werden; die Entscheidung wurde den Plangebern überlassen. In den Erläuterungen
verwies der LEP darauf, dass sich ein planerisches Erfordernis zur Festlegung von
BSAB als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten insbesondere
durch hohe Nutzungskonflikte, bei großflächig verbreiteten Rohstoffvorkommen und
hohem Abgrabungsdruck sowie bei regional konzentrierten, bedeutenden Rohstoff-
5 Drucksache Nr. RR 43/2018, TOP 9, nebst Anlagen
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 17 von 343
vorkommen mit hoher räumlicher Nutzungskonkurrenz ergeben könne. Diese Erfor-
dernisse entsprechen materiell grundsätzlich den Erfordernissen des LEP 04/2018
bezüglich des Vorliegens „besonderer planerischer Konfliktlagen“. Insofern gilt die
Feststellung und umfangreiche Begründung des Regionalrates vom 22. Juni 2018
unverändert fort, wonach BSAB (für sämtliche Lockergesteine) als Vorranggebiete
mit der Wirkung von Eignungsgebieten festgelegt werden sollen.
Der LEP-Entwurf 01/2019 wurde mit seiner Bekanntmachung im Gesetz- und Verord-
nungsblatt im August 2019 rechtswirksam. Dieser LEP liegt dem Teilplan Nichtener-
getische Rohstoffe zu Grunde.
3.1. Rechtliches Planerfordernis
Das Ziel 9.2-1 des LEP NRW 2019 eröffnet der Regionalplanung die Möglichkeit,
BSAB als Vorranggebiete oder als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsge-
bieten (also als Konzentrationszonen) festzulegen:
„Für die Rohstoffsicherung sind in den Regionalplänen Bereiche für die Sicherung
und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe
als Vorranggebiete oder als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten
festzulegen.“
In den entsprechenden Erläuterungen werden (nicht abschließende) Tatbestände be-
nannt, die eine Festlegung von BSAB als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eig-
nungsgebieten begründen können. Dem Träger der Regionalplanung bleibt es über-
lassen, festzustellen, ob diese oder andere Tatbestände erfüllt sind und so die Fest-
legung von BSAB als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten aus
Sicht des Plangebers erforderlich ist.
Der Regionalrat hat in seiner 17. Sitzung am 22. Juni 2018 per Beschluss festge-
stellt6, „dass im Regierungsbezirk Köln für sämtliche Lockergesteine (Kies/Kiessand,
präquartäre Kiese und Sande, Ton/Schluff) „besondere planerische Konfliktlagen“ im
Sinne des Ziels 9.2-1 LEP NRW (Entwurf, April 2018) vorliegen. Daher sind die ent-
sprechenden BSAB als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten fest-
zulegen.“
6 Drucksache Nr. RR 43/2018, TOP 9, nebst Anlagen
Seite 18 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Diese Feststellung gilt auch für den LEP 08/2019 unverändert fort. Daher erkennt der
Träger der Regionalplanung das Erfordernis, für sämtliche Lockergesteine BSAB als
Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen.
Mit diesen Gebietsausweisungen werden gem. § 7 Abs. 3 ROG Gebiete bezeichnet,
„…die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen
sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen,
soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar
sind (Vorranggebiete)“
„…in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die
städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere
raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen
oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind
(Eignungsgebiete).“
Der § 7 Abs. 3 S. 3 ROG stellt klar, dass bei Vorranggebieten festgelegt werden
kann, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben. Im Regierungsbe-
zirk Köln erfolgt diese Festlegung. BSAB für Lockergesteine sollen mit der sog. „Kon-
zentrationswirkung“ festgelegt werden, also die Sicherstellung der Ausübung der Ab-
grabungstätigkeit innerhalb der BSAB bei gleichzeitigem Ausschluss von Abgrabun-
gen außerhalb der BSAB (räumliche Ausschlusswirkung).
Gegenwärtig sind BSAB in vier Teilabschnitten des Regionalplanes Köln festgelegt.
Tabelle 1: Regelungen bzgl. BSAB im aktuellen Regionalplan Köln
Bezeichnung Teilabschnitt
BSAB umfassen
die Bodenschätze
Aachen räumlich Locker- und Festgesteine
Köln räumlich Locker- und Festgesteine
Bonn/Rhein-Sieg räumlich Locker- und Festgesteine
Hochreiner weißer Quarzkies
im Raum Kottenforst/Ville
räumlich und sachlich Lockergestein „hochreiner weißer
Quarzkies“
Innerhalb der letzten Jahre wurden Klagen gegen die eignungsgebietliche Wirkung
der BSAB aller vier Teilabschnitte erhoben. Die Klagen gegen die drei räumlichen
Teilabschnitte Aachen, Köln und Bonn/Rhein-Sieg wurden bereits von Verwaltungs-
gerichten bzw. dem Oberverwaltungsgericht jeweils zu Gunsten der Klagenden ent-
schieden. Das Verfahren zum räumlichen und sachlichen Teilabschnitt „hochreiner
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 19 von 343
weißer Quarzkies im Raum Kottenfost/Ville“ wurde im Februar 2020 in zweiter und
letzter Instanz (OVG Münster) zu Gunsten des Landes NRW entschieden7.
In den Urteilsbegründungen der drei räumlichen Teilabschnitte wurde übereinstim-
mend festgestellt, dass es sich bei der eignungsgebietlichen Wirkung der BSAB um
kein Ziel der Raumordnung handelt. Im Einzelnen:
TA Aachen: „Kapitel 1.4 Ziel 1 RP erweist sich indes deshalb als unwirksam, weil die Auswahl der im
Gebietsentwicklungsplan vorgesehenen Abgrabungsflächen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
auf einem offensichtlichen Abwägungsmangel beruht.“
(Urteil d. VG Aachen v. 15.12.2011 – 5 K 825/08)
TA Köln: „Zwar bestimmt Kapitel D.2.5 Ziel 1 Satz 5 des Regionalplans, dass neue Abgrabungen au-
ßerhalb der BSAB auszuschließen sind. Diese Anweisung ist […] inhaltlich eindeutig. Sie ist jedoch
unwirksam.“
(Urteil d. OVG NRW v. 08.05.2012 – 20 A 3779/06)
TA Bonn/Rhein-Sieg: „Selbst wenn die grundsätzliche Zulässigkeit […] zu bejahen wäre, handelte es
sich bei der vorliegenden Ausschlussregelung nicht um eine im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG verbindliche
Zielvorgabe, da sie nicht „abschließend abgewogen" ist.“
(Urteil d. VG Köln v. 15.03.2007 – 1 K 1469/05; rechtskräftig durch Beschluss d. OVG Münster v.
15.03.2010 – 11 A 1355/07)
Die Aberkennung der eignungsgebietlichen Zielwirkung wird maßgeblich mit einem
erheblichen Abwägungsmangel begründet, der sich aus dem Fehlen eines schlüssi-
gen räumlichen Gesamtkonzepts ergebe. Aus heutiger Sicht erklären sich diese Ab-
wägungsmängel durch die Zeitpunkte der seinerzeitigen Planaufstellungen: Als die
drei räumlichen Teilabschnitte erarbeitet und aufgestellt wurden (bis 2004), hatten
die Verwaltungsgerichte die heutigen (hohen) rechtlichen Anforderungen an die wirk-
same Planung räumlicher Ausschlusswirkungen noch nicht entwickelt. Anders aus-
gedrückt: An eine „alte“ bzw. bestehende Planung wurde neue juristische Maßstäbe
angelegt, die bei der seinerzeitigen Planaufstellung nicht bekannt waren bzw. be-
kannt sein konnten.
Wie zuvor dargelegt, beabsichtigt der heutige Träger der Regionalplanung, BSAB für
Lockergesteine als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzule-
gen. Da die BSAB für Lockergesteine – abgesehen von den BSAB des Teilplans
hochreiner weißer Quarzkies – derzeit über keine eignungsgebietliche Wirkung verfü-
gen, besteht ein Planerfordernis. Zur Wiederherstellung der eignungsgebietlichen
Wirkung ist – aufgrund der jüngeren Rechtsprechung – ein schlüssiges gesamträum-
liches Planungskonzept erforderlich.
7 Beschluss d. OVG NRW v. 12.02.2020 – 21 A 1939/16
Seite 20 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Kein Planerfordernis aufgrund geringer Versorgungszeiträume
Aus dem Ziel 9.2-3 LEP NRW (Fortschreibung) ergibt sich weder für Lockergesteine
noch für Festgesteine ein rechtliches Planerfordernis. Für Kies/Kiessand und
Ton/Schluff werden die Versorgungszeiträume vom Geologischen Dienst seit dem
Jahr 2012 jährlich im Zuge des sogenannten Abgrabungsmonitorings NRW ermittelt,
seit 2016 auch für präquartäre Kiese und Sande. Die so ermittelten Versorgungszeit-
räume lagen stets deutlich über 20 Jahre. Die genauen Ergebnisse sind im folgenden
Kapitel zusammengefasst. Aus den so ermittelten Daten lässt sich nicht ableiten,
dass ein Planerfordernis zur Fortschreibung der Lockergesteins-BSAB zu erfolgen
hat.
Für die Festgesteine ermittelt das Abgrabungsmonitoring für den Bezirk Köln derzeit
keine Versorgungszeiträume. Daher kann nicht abschließend beurteilt werden, ob
hier eine Fortschreibung gemäß Ziel 9.2-3 LEP erforderlich ist. In den letzten fünf
Jahren wurde die Regionalplanungsbehörde Köln weder von Seiten der Kommunen
noch von Seiten der Abgrabungsindustrie darauf hingewiesen, dass die gesicherten
Abbauflächen für Festgesteine „knapp“ werden und deshalb ein Planerfordernis be-
stünde. Im Übrigen fällt das räumliche Konfliktpotential durch Nutzungskonkurrenzen
bei Festgesteinen aufgrund des deutlich geringeren Flächenverbrauchs und der
räumlichen Verteilung der Rohstoffvorkommen grundsätzlich erheblich geringer aus
als bei Lockergesteinen. Für die Festgesteine im Regierungsbezirk Köln besteht so-
mit kein rechtliches Planerfordernis. Die im Regionalplan Köln festgelegten BSAB
verfügen unbenommen über eine vorranggebietliche Wirkung. Insofern entsprechen
die bestehenden Festgesteins-BSAB den Zielen 9.2-1 bzw. 9.2-3 LEP NRW.
3.2. Abgrabungsmonitoring NRW
Seit dem Jahr 2012 veröffentlicht der Geologische Dienst für sämtliche Regierungs-
bezirke des Landes NRW im jährlichen Turnus Berichte zum so genannten Abgra-
bungsmonitoring. Im Rahmen dieses Abgrabungsmonitorings werden auf Grundlage
einer landesweit einheitlichen Methodik insbesondere die Restvolumina, Jahresför-
derungen und Versorgungsreichweiten je Rohstoffgruppe verlässlich ermittelt. Das
Abgrabungsmonitoring basiert bislang maßgeblich auf einer flächenbezogenen
(zweidimensionalen) Luftbildauswertung und der Rohstoffkarte NRW. Das Abgra-
bungsmonitoring bezieht sich zurzeit alleinig auf Lockergesteine. Ein Monitoring für
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 21 von 343
die Festgesteine wird gegenwärtig vom Geologischen Dienst entwickelt, in dessen
Rahmen auch die konkreten Abgrabungstiefen berücksichtigt werden können (dreidi-
mensionale Auswertung). Nach einer Erprobungsphase wird diese neue Methodik
mittelfristig das Abgrabungsmonitoring NRW komplettieren.
Details zu den Ergebnissen des Abgrabungsmonitorings und der Erhebungsmethodik
können dem aktuellen Bericht des Geologischen Dienstes sowie der Methodenbe-
schreibung entnommen werden8.
3.2.1. Ergebnisse für Lockergesteine
Die jüngsten Berichte zum „Abgrabungsmonitoring von Nordrhein-Westfalen“ (Stich-
tag 01.01.2022) wurden im Herbst 2022 vom Geologischen Dienst NRW veröffent-
licht. Im Regierungsbezirk Köln werden von dem Geologischen Dienst die folgenden
Rohstoffgruppen untersucht:
Kies/Kiessand,
Ton/Schluff,
Präquartäre Sande und Kiese.
Kies/Kiessand
Für die Rohstoffgruppe Kies/Kiessand ergibt sich zum Stichtag 01.01.2022 eine ver-
bleibende Versorgungsreichweite von rund 22 Jahren. Im Hinblick auf die jährliche
Förderrate fällt auf, dass diese (Stand 01.01.2022) im Vergleich zum Vorjahr um ca.
10 % gestiegen ist auf einen bisherigen Höchstwert von 14,1 Mio. m³/Jahr (bisheri-
ges „Rekordjahr“ 2011: 13,9 Mio. m³/Jahr). Die Versorgungsreichweite ist entspre-
chend stark gesunken, und zwar um vier Jahre auf rund 22 Jahre. Damit ist die Ver-
sorgungsreichweite innerhalb eines Jahres stärker gesunken als in den drei Jahren
zuvor (2018: 29 Jahre; 2021: 26 Jahre).
Ton/Schluff
Für die Rohstoffgruppe Ton/Schluff wird seit mehreren Jahren keine jährliche Förder-
rate und in der Folge keine Versorgungsreichweite mehr angegeben. Im Zuge der
Datenauswertung hat sich gezeigt, dass die Methodik des Monitorings für die Roh-
8 http://www.gd.nrw.de/ro_am.htm
Seite 22 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
stoffgruppe Ton/Schluff weiterentwickelt werden muss. Der bisherige Ansatz, die För-
derrate der Rohstoffgruppe Ton/Schluff maßgeblich auf Grundlage einer flächenbe-
zogenen Luftbildauswertung zu ermitteln, hat sich langfristig als zu ungenau erwie-
sen, da der Abbau dieses Rohstoffes regelmäßig in der Tiefe erfolgt, ohne die Ab-
baufläche zu vergrößern. Der Abgrabungsfortschritt in die Tiefe kann mit der gegen-
wärtigen Methodik jedoch nicht ermittelt werden. Zukünftig soll die Methodik des Ab-
grabungsmonitorings derart modifiziert werden, dass auch der Abgrabungsfortschritt
in die Tiefe berücksichtigt werden kann. Bis diese Methodik abschließend entwickelt
und erprobt ist, werden in den jährlichen Monitoringberichten des Geologischen
Dienstes für die Rohstoffgruppe Ton/Schluff keine Angaben zur Jahresförderung und
Reichweite gemacht. Das Rohstoffvolumen hingegen wird unverändert jährlich ange-
geben und ist kontinuierlich rückläufig (Im Jahr 2022: 16,9 Mio. m³).
Obwohl für das Jahr 2022 keine Versorgungsreichweite ermittelt wurde, ist nach heu-
tigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass die Versorgungsreichweite der Roh-
stoffgruppe Ton/Schluff den vom LEP geforderten Zeitraum deutlich überschreitet.
Schließlich kam das flächenbezogene Monitoring der vorherigen Jahre stets zu dem
Ergebnis, dass der Versorgungszeitraum für Ton/Schluff bei ca. 30 Jahren liegt. Zu-
dem spricht vieles dafür, dass die Berücksichtigung des Abgrabungsfortschritts in die
Tiefe tendenziell zu verlängerten Versorgungszeiträumen führen wird.
Um die Versorgungssituation mit Ton/Schluff besser einschätzen zu können und für
den vorliegenden Teilplan eine gesamträumliche Planung sämtlicher Lockergesteine
zu ermöglichen, hat die Regionalplanungsbehörde Köln zur Vorbereitung des Ersten
Planentwurfes im Jahr 2018 eine Unternehmerbefragung durchgeführt. Es wurden
sämtliche Unternehmen angeschrieben, die an ihren jeweiligen Betriebsstandorten
Ton/Schluff bereits fördern bzw. laut Rohstoffkarte NRW fördern könnten9. Die Unter-
nehmen wurde gebeten, ihre Förderraten der Jahre 2012 bis 2017 anzugeben. Es
gab 31 Rückläufe, wovon ungefähr die Hälfte vollständige Angaben zur Förderrate
enthielten. Aus diesen Angaben hat die Regionalplanungsbehörde eine durchschnitt-
liche Förderrate ermittelt (Rohförderung). Diese durchschnittliche Förderrate wurde
9 Angeschrieben wurden Unternehmen, die dem Bergrecht unterliegen oder nach anderen rechtlichen
Grundlagen genehmigt wurden (z.B. Abgrabungsgesetz NRW). Dem Bergrecht unterliegende Abgra-
bungen sind jedoch gegenüber der Bergbehörde auskunftspflichtig.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 23 von 343
dem aktuellen Rohstoffvolumen gegenübergestellt. Daraus ergab sich eine Versor-
gungsreichweite von ca. 45 Jahren.
Auch zur Vorbereitung des Zweiten Planentwurfes hat die Regionalplanungsbehörde
Köln im Frühjahr 2022 eine Unternehmerbefragung durchgeführt. Es wurden erneut
sämtliche Unternehmen angeschrieben, die an ihren jeweiligen Betriebsstandorten
Ton/Schluff bereits fördern bzw. laut Rohstoffkarte NRW fördern könnten. Aus den
Rückläufen wird die Regionalplanungsbehörde eine aktualisierte durchschnittliche
Förderrate ermitteln und das Ergebnis bei der Flächenermittlung für BSAB der Roh-
stoffgruppe Ton/Schluff berücksichtigen. Mit Veröffentlichung des Zweiten Planent-
wurfes wird die aktualisierte Förderrate in der nachfolgenden Tabelle 2 dokumentiert.
Präquartäre Sande und Kiese
Für diese Rohstoffgruppe ergibt sich im Jahr 2022 eine verbleibende Versorgungs-
reichweite von rund 49 Jahren. Die hohe Differenz zum Stichtag 01.01.2018 dürfte
darin begründet liegen, dass die Jahresförderung im Zeitraum 2018 bis 2021 von
rund 3,7 Mio. m³/a auf 2,3 Mio m³/a gesunken ist und seitdem konstant auf diesem
Niveau liegt.
Der Bodenschatz „präquartäre Sande und Kiese“ zeichnet sich gegenüber „norma-
len“ Kiesen/Kiessanden durch einen besonders hohen Quarzanteil und eine homoge-
nere Körnung aus. Diese Merkmale begründen sich in der Entstehung des Rohstof-
fes: „Normaler“ Kies/Kiessand stammt aus dem erdgeschichtlichen Zeitabschnitt des
Quartär (Gegenwart) und setzt sich meist aus Flussablagerungen zusammen; die
präquartären Kiese und Sande hingegen stammen in der Regel aus dem Tertiär, also
aus dem Zeitabschnitt vor dem Quartär („präquartär“ = „vor-quartär“) und wurden
ebenfalls v.a. fluviatil gebildet. Aufgrund dieser geologischen bzw. erdgeschichtlichen
Betrachtung sind „präquartäre Sande und Kiese“ gegenüber anderen Rohstoffgrup-
pen eindeutig abgrenzbar. Durch den hohen Quarzanteil und der guten Sortierung ei-
genen sich „präquartäre Kiese und Sande“ in besonderer Weise für bestimmte Ver-
wendungszwecke (z.B. Filterkies, Rohstoff zur Herstellung von Glas, Formsande).
Sie können daher umgangssprachlich auch als Industriekiese und -sande bezeichnet
werden. Aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften kann es für Abgrabungsunterneh-
men wirtschaftlich sein, diese Bodenschätze in größeren Tiefen zu gewinnen, als es
bei „normalem“ Kies/Kiessand der Fall ist.
Seite 24 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
3.2.2. Zusammenfassung
Die Ergebnisse des Abgrabungsmonitorings (Berichtsstand 01.01.2022) können in
folgender Grafik zusammengefasst werden.
Tabelle 2: Ergebnisse des Abgrabungsmonitorings NRW
Im Ergebnis zeigt sich, dass für alle drei Rohstoffgruppen die durch den LEP definier-
ten Mindestversorgungszeiträume (20 Jahre laut Ziel 9.2-1 LEP NRW) zum Teil deut-
lich überschritten werden. Auch der Schwellenwert von 10 Jahren Versorgungszeit-
raum wird nicht ansatzweise erreicht (Ziel 9.2-3 LEP NRW). Die im Regierungsbezirk
Köln planerisch bereits gesicherten Rohstoffreserven sind somit aus Sicht der Lan-
des- und Regionalplanung ausreichend. Folglich besteht nach heutigem Kenntnis-
stand aus Gründen der Versorgungszeiträume bzw. der Versorgungssicherheit kein
Erfordernis, weitere BSAB auszuweisen bzw. bestehende BSAB zu erweitern.
Die dynamische Entwicklung der Förderrate innerhalb der Rohstoffgruppe
Kies/Kiessand verdeutlicht in Kombination mit der fehlenden Konzentrationswirkung
der aktuellen regionalplanerischen Abgrabungsbereiche zugleich aber auch die Not-
wendigkeit, die Steuerungswirkung der BSAB im Regierungsbezirk zeitnah vollum-
fänglich wiederherzustellen.
0
5
10
15
20
25
30
35
40
45
50
2015 2018 2021 2022
Versorgungszeitraum in Jahren
Ergebnisse des Abgrabungsmonitorings NRW
Kies/Kiessand
Präquartäre Sande und Kiese
Ton/Schluff*
* Ton/Schluff 2018:
Ermittlung durch
Regionalplanungsbehörde Köln
*
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 25 von 343
3.3. Materielles Planerfordernis
Aufgrund der von den Verwaltungsgerichten festgestellten erheblich eingeschränkten
räumlichen Steuerungswirkung der BSAB kann nach derzeitiger Rechtslage nicht
gänzlich ausgeschlossen werden, dass neue Abgrabungen an – aus regionalplaneri-
scher Sicht – unverträglichen bzw. konfliktträchtigen und vergleichsweise eher uner-
giebigen Standorten entstehen bzw. erweitert werden.
Die hohe räumliche Nutzungskonkurrenz hat der Regionalrat Köln in seiner Sitzung
am 17. Sitzung am 22. Juni 2018 festgestellt. Wesentliche Argumente sind im Fol-
genden zusammengefasst:
Im Regierungsbezirk Köln bestehen in Bezug auf Kies/Kiessand und Ton/Schluff
großflächige Rohstoffvorkommen im Sinne des LEP (auf über 1/3 der Fläche des
Regierungsbezirks Köln kommen Kiese/Kiessande vor, bei Ton/Schluff sind es
rund 20 %);
Präquartäre Kiese und Sande stellen räumlich konzentrierte, seltene bzw. be-
deutsame Rohstoffvorkommen im Sinne des LEP dar;
Über 2/3 der Rohstoffvorkommen von Ton/Schluff und präquartärer Kiese und
Sande werden von Kies/Kiessand überlagert. Alleine deshalb erscheint eine ge-
samträumliche Planung, die diese drei Lockergesteine integrierend betrachtet,
erforderlich;
Im bevölkerungsreichen, dicht besiedelten und besonders rohstoffreichen Regie-
rungsbezirk Köln besteht grundsätzlich eine hohe räumliche Nutzungskonkur-
renz, nicht nur zwischen dem Siedlungs- und Freiraum, sondern auch zwischen
Nutzungen des Freiraumes;
Im Regierungsbezirk Köln bestehen darüber hinaus mehrere besondere planeri-
sche Konfliktlagen, die eine Konzentrationszonenplanung erfordern:
o Räumliche Vorprägung der Region: Die jahrzehntelangen oberflächennahen
Abgrabungstätigkeiten nichtenergetischer und energetischer Rohstoffe (insb.
Braunkohle) sind im nationalen und europäischen Vergleich als äußerst er-
heblich, wenn nicht sogar als einzigartig zu bezeichnen;
o Besonderer Handlungsbedarf in der Metropolregion Rheinland;
o Viele Kommunen des Regierungsbezirks Köln erachten eine regionalplaneri-
sche Steuerung des Abgrabungsgeschehens mittels BSAB mit Konzentrati-
onswirkung für erforderlich.
Seite 26 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Die hier skizzierten Gründe werden ausführlicher in der Begründung zu. o.g. Sit-
zungsvorlage erläutert. Die Sitzungsvorlage ist öffentlich auf der Internetseite der Be-
zirksregierung Köln einsehbar10.
Es sei an dieser Stelle auf die Erläuterungen des LEP zu Ziel 9.2-1 hingewiesen, wo-
nach bei der Beurteilung der planerischen Erforderlichkeit für die Festlegung von
Vorranggebieten mit Eignungswirkung nach überörtlichen Maßstäben vorzugehen ist.
„Das heißt, wenn im überwiegenden Teil der Planungsregion oder in Teilräumen ent-
sprechende planerische Fragestellungen bestehen (z.B. hinsichtlich des Abbaus von
Kies), ist in der Regel von einer planerischen Erforderlichkeit im Sinne des Ziels aus-
zugehen. Somit können dann in der Regel auch für die Gesamtregion Vorranggebiete
mit der Wirkung von Eignungsgebieten festgelegt werden.“
Auch wenn im Regierungsbezirk Köln in Bezug auf Lockergesteine in vielen Teilräu-
men, aber nicht flächendeckend, hohe räumliche Nutzungskonkurrenzen, hohe Nut-
zungskonflikte und hoher Abgrabungsdruck besteht, so ist es dennoch erforderlich,
dass der gesamte Regierungsbezirk Köln Gegenstand der Planung ist und sich die
Konzentrationswirkung der BSAB für Lockergesteine auf den gesamten Regierungs-
bezirk bezieht.
Vor diesem Hintergrund kann der vorliegende Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe
durch die räumliche Steuerung des Abgrabungsgeschehens dazu dienen, räumlichen
Nutzungskonflikten im Regierungsbezirk Köln effektiv vorzubeugen. Die Erstellung
eines neuen gesamträumlichen Planungskonzepts bietet darüber hinaus die Möglich-
keit, zukünftige Abgrabungstätigkeiten auf solche Lagerstätten zu lenken, die sich
durch eine besonders hohe Ergiebigkeit auszeichnen und/oder an denen eine gebün-
delte Gewinnung von Rohstoffen möglich ist. In der Konsequenz kann eine solche
räumliche Konzentration zu einer reduzierten Flächeninanspruchnahme und insge-
samt zu einer geordneten räumlichen Entwicklung beitragen.
Die vollumfängliche Wiederherstellung der eignungsgebietlichen Wirkung der BSAB
trägt ferner zu einer gesteigerten Planungssicherheit bei, welche insbesondere für
die Wohnbevölkerung, Abgrabungsunternehmen, Behörden, Verbände und Grund-
stückseigentümer vorteilhaft sein kann.
10 Drucksache Nr. RR 43/2018, TOP 9, nebst Anlagen
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 27 von 343
Planerfordernis ausschließlich für Lockergesteine
Der vorliegende Teilplan bezieht sich aus nachfolgenden Gründen ausschließlich auf
Lockergesteine, nicht auf Festgesteine: Erstens liegen nur für die Lockergesteine die
vom geologischen Dienst erforderlichen Datengrundlagen vor. Zweitens besteht bei
den Lockergesteinen ein besonders Handlungserfordernis, da einerseits an ca. ¾ al-
ler heutigen im Regierungsbezirk Köln befindlichen Abgrabungsstandorte Lockerge-
steine gewonnen werden und davon überwiegend Kies/Kiessand. Drittens ist das
räumliche Konfliktpotential bei Gewinnung von Lockergesteinen grundsätzlich größer
als bei Festgesteinen, da der Flächenverbrauch höher und kontinuierlicher ist.
Die Regionalplanüberarbeitung bezieht sich auf die drei Rohstoffgruppen der Locker-
gesteine, die von dem Geologischen Dienst NRW landesweit einheitlich definiert wur-
den, und zwar aus den folgenden Gründen: Einerseits verweist der LEP auf diese
gesicherte und unabhängige Datengrundlage. Anderseits handelt es sich bei den lan-
desweit einheitlich definierten Rohstoffgruppen um unter geologischen Gesichts-
punkten eindeutig definierte bzw. definierbare Rohstoffgruppen, die im Bereich der
Kiese bereits unterschiedliche Qualitäten berücksichtigt (präquartäre Kiese und
Sande).
Seite 28 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
4. Handlungsrahmen
Die folgenden rechtlichen Vorgaben und tatsächlichen Gegebenheiten stellen den
Handlungsrahmen dar, innerhalb dessen die Regionalplanung ihrem gestalterischen
und vorsorgenden Planungsauftrag nachkommen kann. Zugleich erscheint es dem
Regionalplangeber erforderlich, eigene Leitlinien zu entwickeln, die der gesamten
Planung zugrunde liegen. Regionalplanerische Leitlinien tragen maßgeblich zu einer
gerechten und schlüssigen, mithin rechtssicheren Abwägung bei.
4.1. Raumordnungsgesetz
Aufgabe der Raumordnung ist gemäß § 1 Raumordnungsgesetz (ROG), den Ge-
samtraum der Bundesrepublik Deutschland und seiner Teilräume (insbesondere)
durch Raumordnungspläne zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind:
1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und
die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,
2. Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.
Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist eine nachhaltige Raumentwick-
lung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökolo-
gischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausge-
wogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt11.
Das Raumordnungsgesetz beinhaltet darüber hinaus spezifische Anforderungen an
die Raumordnungsplanung bezüglich des Rohstoffabbaus. In § 2 ROG werden
Grundsätze der Raumordnung definiert, welche laut § 2 Abs. 1 ROG „im Sinne der
Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung […] anzuwenden und durch
Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren“ sind, soweit erforderlich.
Einer dieser Grundsätze lautet12: „Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die
vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von
standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen.“
§ 13 ROG konkretisiert diesen Grundsatz. Demnach sollen sowohl im landesweiten
Raumordnungsplan (in NRW der Landesentwicklungsplan) als auch in den Regio-
11 § 1 Abs. 1 u. 2 ROG
12 § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ROG
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 29 von 343
nalplänen Festlegungen zur Raumstruktur enthalten sein, unter anderem zur Nut-
zung im Freiraum wie Standorte für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete
Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen13.
4.2. Landesentwicklungsplan NRW
Der Landesentwicklungsplan NRW (LEP) verpflichtet die Träger der Regionalplanung
in den Regionalplänen Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher
nichtenergetischer Bodenschätze (BSAB) festzulegen. Ob die BSAB als Vorrangge-
biete oder als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten (also mit Kon-
zentrationswirkung) festgelegt werden, bleibt dem Träger der Regionalplanung über-
lassen. Bei der Festlegung von BSAB als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eig-
nungsgebieten ist das Planerfordernis zu begründen.
Der LEP formuliert in dem Kapitel 9 „Rohstoffversorgung“ Ziele und Grundsätze, die
von der vorliegenden Planung zu beachten bzw. zu berücksichtigen sind. Im Kapitel
9.1 „Lagerstättensicherung“ sind allgemeine Grundsätze enthalten, die für energeti-
sche und nichtenergetische Rohstoffe gleichermaßen gelten. Die Ziele und Grunds-
ätze des Kapitels 9.2 „Nichtenergetische Rohstoffe“ beziehen sich speziell auf die
Thematik des vorliegenden Planungskonzepts.
In den folgenden Kapiteln wird detailliert dargelegt, wie die Ziele, Grundsätze und Er-
läuterungen des LEP NRW von dem vorliegenden Planungskonzept beachtet bzw.
berücksichtigt werden.
4.2.1. Kapitel 9.1 – Lagerstättensicherung
Die in Kapitel 9.1 genannten Grundsätze werden im Zuge des vorliegenden Pla-
nungskonzepts bzw. in den jeweiligen Zulassungsverfahren für Abgrabungsvorhaben
berücksichtigt.
9.1-1 Grundsatz: Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen
„Bei allen räumlichen Planungen soll berücksichtigt werden, dass Vorkommen energeti-
scher und nichtenergetischer Rohstoffe (Bodenschätze) standortgebunden, begrenzt
und nicht regenerierbar sind. Ebenso sollen Qualität und Quantität sowie die Seltenheit
eines Rohstoffvorkommens Berücksichtigung finden.“
13 § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit b ROG
Seite 30 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Die Standortgebundenheit und Begrenztheit der Rohstoffvorkommen sowie die unter-
schiedlichen Qualitäten, Quantitäten und Seltenheiten der Bodenschätze werden im
vorliegenden Planungskonzept insbesondere dadurch berücksichtigt, dass der Pla-
nung die Landesrohstoffkarten des Geologischen Dienstes zu Grunde gelegt werden.
Auf diese Weise können diejenigen Bereiche identifiziert werden, die sich langfristig
zum Abbau eignen. Die Rohstoffqualitäten sowie die Seltenheit werden durch die Un-
tergliederung der Kiese/Sande auf Ebene der Rohstoffgruppen berücksichtigt; dem-
nach werden die „qualitativ hochwertigeren“ Kiese und Sande, die sich durch einen
besonders hohen Quarzgehalt und eine in der Regel höhere Homogenität auszeich-
nen, in Form der Rohstoffgruppe „präquartäre Sande und Kiese“ berücksichtigt.
Im Übrigen werden die Qualitäten im Planungskonzept dadurch berücksichtigt, dass
den von Unternehmen und Kommunen gemeldeten Abgrabungsinteressen ein sehr
hohes Gewicht beigemessen wird. Die Regionalplanung geht davon aus, dass Unter-
nehmen und Kommunen alleine aufgrund ihrer räumlichen Nähe und langjährigen Er-
fahrungen bessere Kenntnis über die Rohstoffqualität haben, als alle anderen regio-
nalen Akteure. Insbesondere die Abgrabungsunternehmen dürften darüber hinaus
das Marktgeschehen am kompetentesten beurteilen können, also welche Qualitäten
(z.B. Mischungsverhältnisse der Körnung, Quarzgehalte) derzeit tatsächlich nachge-
fragt sind. Die Regionalplanungsbehörde hat Kenntnis davon, dass in einigen Kom-
munen ein fachlicher Austausch mit den lokal ansässigen Abgrabungsbetrieben statt-
findet und in diesem Zusammenhang auch Lagerstättenqualitäten thematisiert wer-
den; insofern findet auf lokaler Ebene offenbar auch ein Wissenstransfer und -ab-
gleich statt. Der Geologische Dienst kann nach eigener Aussage die Rohstoffqualitä-
ten nicht nähergehend als bereits geschehen beurteilen, da er keine flächendecken-
den Kenntnisse über die Körnungsverhältnisse, Quarzgehalte etc. hat und sich ferner
die nachgefragten Qualitäten nachfragebedingt ändern können.
Der Seltenheit einer Rohstoffgruppe wird im vorliegenden Planungskonzept auch
dadurch Rechnung getragen, dass die beiden Rohstoffgruppen Ton/Schluff und
präquartäre Kiese und Sande gesondert bewertet werden. In dem vorliegenden Plan-
konzept werden diese beiden Rohstoffgruppen dann berücksichtigt, wenn für be-
stimmte Flächen ein Abgrabungsinteresse gemeldet wurde, mindestens einen dieser
Rohstoffe zu gewinnen. Hierdurch wird sichergestellt, dass nur solche Flächen als
BSAB festgelegt werden, bei denen diese Rohstoffe tatsächlich gewonnen und ge-
nutzt bzw. vermarktet werden. Zwar kommen diese Rohstoffe (laut Rohstoffkarte)
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 31 von 343
auch an Standorten vor, in denen laut Unternehmerangabe alleinig Kies/Kiessand
gewonnen werden soll, dann aber mitunter in sehr geringen Mächtigkeiten (wirt-
schaftlich wahrscheinlich kaum nutzbar) und in Rohstoffqualitäten, die seitens der
Regionalplanungsbehörde und seitens des Geologischen Dienstes nicht beurteilt
werden können. Im Übrigen handelt es sich bei Ton/Schluff und präquartären Kiesen
und Sanden tendenziell um Spezialrohstoffe, bei denen aufgrund der angedachten
Verwendungszwecke bestimmte Rohstoffqualitäten von besonderer Bedeutung sein
können14. Die Beurteilung der Qualitäten und Wirtschaftlichkeit bleibt somit den loka-
len Akteuren (Unternehmen und Kommunen) durch die Anmeldung eines Abgra-
bungsinteresses überlassen, da sie diesbezüglich die sachkundigsten Akteure sind.
Die Verwendungszwecke sämtlicher Rohstoffe werden im vorliegenden Planungs-
konzept indirekt über die gemeldeten Abgrabungsinteressen berücksichtigt. Verwen-
dungszwecke unterliegen grundsätzlich Eigentumsrechten, betriebswirtschaftlichen
Erwägungen und sind abhängig von marktwirtschaftlichen Entwicklungen, sind also
aus allen drei Gründen veränderlich. Verwendungszwecke können im vorliegenden
Planungskonzept nicht gesondert berücksichtigt werden, da sie sich dem Planungs-
und Beurteilungsmaßstab der Regionalplanung entziehen.
9.1-2 Grundsatz Substitution
„Die Regionalplanungsbehörden sollen bei der Festlegung von Bereichen für die Siche-
rung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze die mögliche Substitution primärer
Rohstoffe durch Recyclingbaustoffe und industrielle Nebenprodukte berücksichtigen.“
Die Substitution primärer Rohstoffe findet in der mikro- und makroökonomischen Pra-
xis bereits statt, kann aber regionalplanerisch schwerlich quantifiziert werden. Auf re-
gionalplanerischer Ebene spiegelt sich die Substitution unter Umständen in geringe-
ren Flächeninanspruchnahmen wider, also in verlängerten Versorgungszeiträumen
für bestimmte Rohstoffgruppen (insbesondere Kies/Kiessand). Da die Flächeninan-
spruchnahme aber ebenso von anderen Faktoren abhängen kann (betriebswirt-
schaftliche Gründe, veränderte Nachfrage), ist eine Kausalität schwerlich nachweis-
bar. Der LEP NRW sieht vor, dass die Regionalplanung die Rohstoffmengen auf Ba-
sis des Abgrabungsmonitorings des Geologischen Dienstes ermittelt. Die Methodik
des Abgrabungsmonitorings berücksichtigt Substitutionen indirekt über veränderte
14 Beispiele: Bei Ton/Schluff Blauton, schwarzer Ton, Magerton; bei präquartären Kiesen und Sanden
unterschiedlicher Färbungen und Quarzgehalte
Seite 32 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Flächeninanspruchnahmen bzw. Fördermengen. Insofern wird diesem Grundsatz bei
der Auswahl der festzulegenden BSAB entsprochen.
Unbeschadet dessen sei darauf hingewiesen, dass sich nach Auskünften der Abgra-
bungsindustrie die Substitutions- und die Recyclingquote in Deutschland bereits auf
einem sehr hohen Niveau befindet. Insofern scheint auch eine Erhöhung dieser Quo-
ten den Bedarf nach neuen Abgrabungsstandorten nicht wesentlich zu beeinflussen.
9.1-3 Grundsatz Flächensparende Gewinnung
„Der Rohstoffabbau soll im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung möglichst um-
weltschonend erfolgen und sich auf das Maß beschränken, das den ökonomischen und
sozialen Erfordernissen unter Berücksichtigung der möglichen Einsparpotentiale ent-
spricht. Nach Möglichkeit sollen eine flächensparende und vollständige Gewinnung ei-
nes Rohstoffes und eine gebündelte Gewinnung aller Rohstoffe einer Lagerstätte erfol-
gen. Entsprechend sollen auch vor Ablagerung von Fremdmaterial am gleichen Ort vor-
handene Bodenschätze möglichst vollständig abgebaut werden.“
Aufgrund der großflächigen Rohstoffvorkommen im Regierungsbezirk Köln, der jahr-
zehntelangen erheblichen räumlichen Vorprägung durch frühere und laufende oberir-
dische Bodenschatzgewinnung (auch durch Braunkohlentagebau) sowie aufgrund
besonders vielfältiger räumlicher Nutzungsansprüche in der dicht besiedelten Region
wird diesem Grundsatz im vorliegenden Planungskonzept ein sehr hohes Gewicht
beigemessen. Dieser landesplanerische Grundsatz wird an mehreren Stellen des
vorliegenden gesamträumlichen Planungskonzepts konzeptionell berücksichtigt und
findet auch seinen Niederschlag in bestimmten regionalplanerischen Zielformulierun-
gen.
Auf eine flächensparende Gewinnung wird auf Ebene der Regionalplanung insbeson-
dere durch folgendes hingewirkt:
Je ergiebiger ein Standort ist, desto eher wird er als BSAB ausgewiesen (Eig-
nungsbelang);
Je ergiebiger ein Standort ist, desto größer darf der BSAB werden (Zeichenre-
gel);
Der Erweiterung bestehender Abgrabungen wird konzeptionell Vorrang gegeben
werden vor Neuaufschlüssen, was zu einer optimierten Ausbeute der Lagerstät-
ten beiträgt (Zeichenregel und Eignungsbelang);
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 33 von 343
Besonders unergiebige Standorte werden nicht als BSAB ausgewiesen (Aus-
schlussbelang).
Auf eine vollständige Gewinnung eines Rohstoffes wird auf Ebene der Regionalpla-
nung insbesondere durch folgendes hingewirkt:
Die Regionalplanungsbehörde legt den Berechnungen grundsätzlich die laut
Rohstoffkarte NRW maximal möglichen Gewinnungstiefen zu Grunde (max. 40
m), es sei denn, es wird im Einzelfall nachgewiesen, dass nur eine höhere oder
geringere Gewinnungstiefe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen möglich
ist;
Eine Abgrabung ist regionalplanerisch nur zulässig, sofern in dem entsprechen-
den Abgrabungsantrag die Gewinnungstiefe angestrebt wird, die diesem Stand-
ort im vorliegenden Planwerk zu Grunde gelegt wurde (geringfügige Abweichun-
gen sind möglich) (vgl. Ziel 5);
BSAB dürfen ausnahmsweise geringfügig erweitert werden, sofern für die zu er-
weiternde Fläche die diesem Regionalplanverfahren zu Grunde gelegte (maxi-
male) Gewinnungstiefe beantragt wurde (Erweiterungsklausel, vgl. Ziel 6).
Auf eine gebündelte Gewinnung aller Rohstoffe einer Lagerstätte wird auf Ebene der
Regionalplanung insbesondere durch folgendes hingewirkt:
Ein Standort wird eher als BSAB ausgewiesen, wenn ein Abgrabungsunterneh-
men eine gebündelte Gewinnung beabsichtigt (Eignungsbelang);
Eine Abgrabung ist nur zulässig, sofern in dem Abgrabungsantrag die Gewin-
nung aller Rohstoffe beantragt wird, die diesem Standort im vorliegenden Plan-
werk zu Grunde gelegt wurden (vgl. Ziel 5).
Grundsätzlich bleibt jedoch festzuhalten, dass die Regionalplanung nur in begrenz-
tem Umfang auf eine tatsächliche vollständige und gebündelte Gewinnung Einfluss
nehmen kann. In Zulassungsverfahren kann die Regionalplanungsbehörde zwar mit-
tels raumordnerischen Zielen und Grundsätzen auf eine vollständige und gebündelte
Gewinnung hinwirken, ob die Rohstoffe aber tatsächlich gewonnen werden bzw. ver-
marktet werden, entzieht sich dem Einfluss sowohl der Regionalplanung als auch der
Zulassungsbehörden.
Seite 34 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Zusammenfassend wird im vorliegenden Planungskonzept darauf hingewirkt, dass
sich der Rohstoffabbau auf eine Flächenanzahl und Flächengröße beschränkt, die
den ökonomischen, sozialen und ökologischen Erfordernissen gerecht wird.
4.2.2. Kapitel 9.2 – Nichtenergetische Rohstoffe
Die nachfolgenden Ziele, Grundsätze und Erläuterungen des LEP NRW bestimmen
im Wesentlichen die Leitlinien dieser Planung, die Formulierung der entsprechenden
regionalplanerischen Ziele und Grundsätze sowie die konzeptionelle Ausgestaltung
dieses gesamträumlichen Planungskonzepts insgesamt.
Vorbemerkung
Dem ersten Entwurf des vorliegenden Teilplans aus dem Jahr 2020 lagen noch die
ursprünglichen Zielvorgaben der LEP-Änderung 2019 im Hinblick auf den zu errei-
chenden Versorgungszeitraum und die Schwelle für Regionalplanfortschreibungen
zugrunde. Landesplanerisch gefordert war seinerzeit eine Gewährleistung von min-
destens 25 Jahren Versorgungszeitraum durch die Ausweisung neuer regionalplane-
rischer Abgrabungsbereiche; Fortschreibungen der BSAB waren ab Unterschreitung
eines Versorgungszeitraumes von 15 Jahren vorgesehen.
Diese Anhebung der Versorgungszeiträume um 5 Jahre wurde zwischenzeitlich
durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen für unwirksam erklärt15, so
dass die ursprüngliche Regelung zu den genannten Versorgungszeiträumen aus der
Fassung des LEP von 2017 wiederauflebt.
Die maßgeblichen landesplanerischen Ziele für den Zweiten Entwurf des Teilplans
Nichtenergetische Rohstoffe werden nachfolgend näher erläutert.
9.2-1 Ziel Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Roh-
stoffe
„Für die Rohstoffsicherung sind in den Regionalplänen Bereiche für die Sicherung und
den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe als Vorrang-
gebiete oder als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen.“
In den Erläuterungen zu 9.2-1 wird ausgeführt, dass sich die planerische Erforder-
lichkeit für die Festlegung von Vorranggebieten mit Eignungswirkung insbesondere
15 Urteil des OVG NRW v. 03.05.2022 – 11 D 109/19.NE
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 35 von 343
durch den Bedarf für eine räumliche Konzentration der Abgrabung und hohe Nut-
zungskonflikte ergeben könne. Entsprechend der regionalen Besonderheiten könne
dies bei einzelnen oder mehreren Rohstoffgruppen im gesamten Planungsgebiet
oder in Teilräumen vorkommen. Die planerische Erforderlichkeit könne insbesondere
vorliegen:
bei großflächig verbreiteten Rohstoffvorkommen und hohem Abgrabungsdruck;
dabei bedarf es zur Bündelung des Abgrabungsgeschehens einer besonderen
raumordnerischen Steuerung,
bei regional konzentrierten, bedeutenden Rohstoffvorkommen mit hoher räumli-
cher Nutzungskonkurrenz; in diesen Fällen bedarf es für den Ausgleich verschie-
dener kleinräumiger Nutzungsansprüche einer besonderen raumordnerischen
Steuerung (z.B. hinsichtlich des Naturschutzes).
Dabei sei nach den überörtlichen Maßstäben vorzugehen. Das heißt, wenn im über-
wiegenden Teil der Planungsregion oder in Teilräumen entsprechende Fragestellun-
gen bestünden (z.B. hinsichtlich des Abbaus von Kies), sei in der Regel von einer
planerischen Erforderlichkeit im Sinne des Ziels auszugehen. Somit könnten dann in
der Regel auch für die Gesamtregion Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungs-
gebieten festgelegt werden.
Ferner weisen die Erläuterungen darauf hin, dass die zeichnerische Festlegung von
BSAB als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten ein schlüssiges,
den gesamten Planungsraum umfassendes Planungskonzept erfordert. Zudem seien
Änderungen der Festlegung der Vorranggebiete mit Eignungswirkung (z.B. aus über-
geordnetem Interesse) möglich, wenn sie dem zugrundeliegenden gesamträumlichen
Konzept weiterhin entsprechen oder dieses fortschreiben.
Der Regionalrat Köln hat bereits in seiner 17. Sitzung am 22. Juni 2018 festgestellt,
dass für sämtliche Lockergesteine (Kies/Kiessand, präquartäre Kiese und Sande,
Ton/Schluff) besondere planerische Konfliktlagen vorliegen und folglich beschlossen,
die entsprechenden BSAB als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebie-
ten festzulegen16. Dieser Beschluss erging als Reaktion auf den Entwurf des LEP
16 Sitzungsvorlage für die 17. Sitzung des Regionalrates Köln am 22. Juni 2018, TOP 9, Drucksache
Nr. RR 43/2018
Seite 36 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
(Stand: April 2018), wonach die Festlegung von BSAB nicht mehr verpflichtend, son-
dern bedingt war, abhängig vom Vorliegen „besonderer planerischer Konfliktlagen“.
In der entsprechenden Sitzungsvorlage wird ausführlich dargelegt, dass für sämtliche
Lockergesteine besondere planerische Konfliktlagen bestehen. Darin wird dargelegt,
dass im Bereich der Lockergesteine ein hoher Nutzungsdruck festzustellen ist, die
Rohstoffvorkommen von Lockergesteinen im Regierungsbezirk Köln großflächig, be-
deutsam und zum Teil regional konzentriert sind sowie mannigfaltige planerische und
tatsächlicher Konfliktlagen bestehen.
Die Feststellungen dieser Sitzungsvorlage sowie das daraus resultierende Planerfor-
dernis gelten auch zum Zeitpunkt des zwischenzeitlich beschlossenen LEP 2019 un-
verändert fort und sind somit Grundlage des vorliegenden gesamträumlichen Pla-
nungskonzepts. Zur Bündelung des Abgrabungsgeschehens einerseits aber auch für
den Ausgleich verschiedener kleinräumiger Nutzungsansprüche bei regional kon-
zentrierten, bedeutenden Rohstoffvorkommen mit hoher räumlicher Nutzungskonkur-
renz (präquartäre Kiese und Sande) andererseits bedarf es einer besonderen raum-
ordnerischen Steuerung für sämtliche Lockergesteine.
Flächensparende Ausweisung von BSAB
Im Übrigen weisen die Erläuterungen zum Ziel 9.2-1 LEP auch auf eine flächenspa-
rende Ausweisung von BSAB möglichst in Gebieten mit vergleichsweise höheren
Rohstoffmächtigkeiten: „Die Festlegung von BSAB für die Rohstoffsicherung soll flä-
chensparend möglichst in den Gebieten vorgenommen werden, die in der Landes-
rohstoffkarte mit vergleichsweise höheren Rohstoffmächtigkeiten ausgewiesen sind.
Gleichfalls sollen die Qualitäten berücksichtigt werden.“ Dem kommt das vorliegende
Planungskonzept in mehrfacher Hinsicht nach17.
Ausnahmen von Konzentrationswirkung sind möglich
In den Erläuterungen zu Ziel 9.2-1 LEP wird zudem darauf hingewiesen, dass in den
Regionalplänen begründet Ausnahmen von der „räumlichen Steuerung“ (also von der
räumlichen Ausschlusswirkung der BSAB) textlich festgelegt werden können.
Solche Ausnahmeregelungen werden im Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe for-
muliert (insb. Erweiterungsklausel). Der Bedarf für solche Ausnahmeregelungen wird
17 Vgl. insbesondere Kapitel 4.2.1 und 7.7
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 37 von 343
begründet. Die Ausnahmetatbestände sind sachlich hinreichend bestimmt oder be-
stimmbar.
9.2-2 Ziel Versorgungszeiträume
„Die Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für
nichtenergetische Rohstoffe sind für einen Versorgungszeitraum von mindestens 20 Jah-
ren für Lockergesteine und von mindestens 35 Jahren für Festgesteine festzulegen.“
Die Erläuterungen zu 9.2-2 enthalten insbesondere folgende wesentliche Aussagen:
„Mit der zeichnerischen Festlegung von BSAB ist, bezogen auf die im jeweiligen regi-
onalen Planungsgebiet verfügbaren Rohstoffarten, ein bedarfsgerechter Versor-
gungszeitraum zu gewährleisten. Dazu sind […] Vorranggebiete mit der Wirkung von
Eignungsgebieten so zu bemessen, dass ihr Lagerstätteninhalt den voraussichtlichen
Bedarf für mindestens 20 Jahre für Lockergesteine und für mindestens 35 Jahre für
Festgesteine deckt.
20 Jahre für Lockergesteine und 35 Jahre für Festgesteine sind der Regelfall. Bereits
regionalplanerisch gesicherte längere Versorgungszeiträume können entsprechende
Abweichungen vom Regelfall rechtfertigen.
Die Bedarfsermittlung erfolgt auf der Grundlage eines landeseinheitlichen Abgra-
bungsmonitorings, bei dem der Fortschritt des Rohstoffabbaus nach Fläche und Vo-
lumen erfasst wird. Die noch vorhandenen Rohstoffvorräte in genehmigten Abgra-
bungen außerhalb von BSAB sind auf die Versorgungsräume anzurechnen. Des
Weiteren sind bei der Ermittlung des Bedarfs auch Rohstoffmengen aus dem Braun-
kohlentagebau einzubeziehen, sofern dadurch der ordnungsgemäße Betrieb und Ab-
schluss des Braunkohlentagebaus nicht beeinträchtigt wird.“
Maßgebliche Grundlage zur Beurteilung, ob die Versorgungszeiträume eingehalten
werden, stellt das landeseinheitliche Abgrabungsmonitoring des Geologischen
Dienstes dar. Die Plausibilität und Sachrichtigkeit dieses Abgrabungsmonitorings
wurde zuletzt im Jahr 2019 durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf vollumfänglich
festgestellt18. Für sämtliche derzeit festgelegten BSAB und sämtliche bereits geneh-
migten Abgrabungen (auch außerhalb von BSAB) werden insbesondere der Abgra-
bungsfortschritt, die Bedarfe und die Versorgungszeiträume nach einer landesweit
einheitlichen Methodik ermittelt. Die Rohstoffmengen aus den Braunkohletagebauen
18 Urteil des VG Düsseldorf v. 19.02.2019 – 17 K 8130/16
Seite 38 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
werden dabei im Abgrabungsmonitoring des Geologischen Dienstes lediglich bei ge-
nehmigter oder regionalplanerisch gesicherter Vorfeldgewinnung abgebildet. Im Zuge
des vorliegenden Planungskonzepts sollen darüber hinaus die Studienergebnisse
„Gewinnung und Vermarktung von Kies- und Sandvorkommen aus Tagebauen des
Rheinischen Reviers – gebündelte Gewinnung“ des Instituts für Rohstoffgewinnung
über Tage und Bohrtechnik der RWTH Aachen aus dem Jahr 2011 berücksichtigt
werden. Aufgrund der jüngsten bundespolitischen Bestrebungen, den Fortgang des
Braunkohletagebaus in Deutschland zu überdenken, aber auch aufgrund des Alters
dieser Studie, sind diese Studienergebnisse jedoch relativiert zu betrachten.
Im Übrigen werden die „genehmigten Reserveflächen“ auf den Mindestversorgungs-
zeitraum angerechnet. Darunter werden diejenigen Flächen zusammengefasst, auf
denen eine Abgrabung bereits zugelassen ist (z.B. nach AbgrG oder BBergG), die
Flächen aber noch unverritzt sind. Diese unverritzten Flächen werden regelmäßig
vom Geologischen Dienst mittels Luftbildauswertung ermittelt und liegen dem Abgra-
bungsmonitoring zu Grunde. Die Regionalplanungsbehörde nutzt diese Daten für die
Ermittlung des Versorgungszeitraumes, der alleinig über bereits genehmigte, aber
noch unverritzte Flächen gesichert wird.
Abgrabungsrechtliche Vorbescheide sowie laufende Zulassungsverfahren werden
zwar ebenfalls von der Regionalplanungsbehörde rechnerisch im Sinne einer Plausi-
bilitätsprüfung erhoben, sind aber letztlich bei der Beurteilung zur Erreichung des
Mindestversorgungszeitraumes rechtlich irrelevant. Schließlich ist es das wesentliche
Ziel des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe, das Abgrabungsgeschehen räumlich
mittels Konzentrationszonen zu steuern. Laufende Zulassungsverfahren haben in
Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen und rechtswirk-
same Ziele der Raumordnung zu beachten. Spätestens mit der Offenlage haben alle
Akteure Kenntnis von den beabsichtigten zukünftigen BSAB. Im Übrigen ist spätes-
tens seit Anfang 2017 bekannt, dass der Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe für Lo-
ckergesteine erarbeitet werden soll und dass dieser über eine Konzentrationswirkung
verfügen soll. Sämtliche Akteure sind also seit mehreren Jahren in der Lage, sich auf
sich verändernde regionalplanerische Erfordernisse einzustellen.
Der im Ziel 9.2-2 formulierte Mindestversorgungszeitraum von 20 Jahren stellt das
maßgebliche Kriterium dar bezüglich der Frage, ob durch die ausgewiesenen BSAB
der Abgrabungsnutzung letztlich in substantieller Weise Raum geschaffen wird.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 39 von 343
9.2-3 Ziel Fortschreibung
„Die Fortschreibung der Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher
Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe hat so zu erfolgen, dass ein Versorgungs-
zeitraum für Lockergesteine von 10 Jahren und für Festgesteine von 25 Jahren nicht un-
terschritten wird. Mit der Fortschreibung ist wieder der Versorgungszeitraum gemäß Ziel
9.2-2 herzustellen.“
Die Erläuterungen zu 9.2-3 weisen im Wesentlichen auf folgende Aspekte hin: Mit
dem Abgrabungsmonitoring des Geologischen Dienstes wird eine jährliche Quantifi-
zierung der jeweils vorhandenen planerischen Restreichweiten für die einzelnen
Rohstoffgruppen vorgenommen. Sollte durch das Abgrabungsmonitoring festgestellt
werden, dass der Versorgungszeitraum der BSAB schneller sinkt als ursprünglich er-
mittelt, muss eine Ergänzung der BSAB vorgenommen werden.
Derzeit übertreffen die Versorgungsreichweiten aller drei Rohstoffgruppen (Lockerge-
steine) im Regierungsbezirk Köln deutlich die erforderlichen 10 Jahre. Insofern be-
steht aufgrund des Ziels 9.2-3 gegenwärtig kein regionalplanerischer Handlungsbe-
darf19.
9.2-4 Grundsatz Reservegebiete
„Für die langfristige Rohstoffversorgung sollen Reservegebiete in die Erläuterungen zum
Regionalplan aufgenommen werden.“
In den entsprechenden Erläuterungen des LEP heißt es: „Um eine Nutzung von Roh-
stoffvorkommen auch für spätere Generationen offenzuhalten, kann zusätzlich zu
den im Regionalplan festgelegten BSAB eine langfristige Sicherung bedeutender La-
gerstätten erfolgen. Dies wird durch die Aufnahme von Reservegebieten in die Erläu-
terungen zum Regionalplan erreicht. Planerische Vorgaben für diese Gebiete sind im
Regionalplan festzulegen.“
Im vorliegenden Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe sollen Reservegebiete als Vor-
ranggebiete festgelegt werden. Insofern wird der Grundsatz 9.2-4 konkretisiert bzw.
es werden gem. Grundsatz 9.2-4 LEP regionalplanerische Vorgaben für diese Ge-
biete festgelegt. Die Vorranggebiete werden nicht nur als Erläuterungen aufgenom-
men, sondern in der zeichnerischen Darstellung mit eigenem Planzeichen festgelegt;
dieses Vorgehen erscheint dem Plangeber erforderlich, handelt es sich doch um ein
19 Vgl. Kapitel 3.2
Seite 40 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Ziel der Raumordnung, von dem eine unmittelbare Wirkung auf die räumliche Ent-
wicklung der Region ausgeht. Reservegebiete sichern Bereiche für eine zukünftige
oberirdische Rohstoffgewinnung. Nutzungen, die einer langfristigen Rohstoffgewin-
nung entgegenstehen, sind innerhalb der Reservegebiete unzulässig. Innerhalb der
Reservegebiete ist eine Rohstoffgewinnung nicht zulässig. Reservegebiete stellen
die potentiellen BSAB „von übermorgen“ dar, sollen also bei einer Fortschreibung der
BSAB mit einem besonderen Gewicht in die zukünftige Abwägung eingestellt wer-
den. Die Reservegebiete könnten auch als „Bereiche für die Sicherung oberflächen-
naher nichtenergetischer Bodenschätze“ bezeichnet werden (BSB)20.
Die Festlegung von Reservegebieten als Vorranggebiete erscheint dem Plangeber
erforderlich. Der Regierungsbezirk Köln verfügt einerseits über sehr großflächige
(und teils seltene) Rohstoffvorkommen, anderseits besteht ein sehr großer Nutzungs-
druck21. Zugleich verfügt der Regierungsbezirk Köln über viele außergewöhnlich er-
giebige Rohstoffvorkommen bzw. Lagerstätten. Aus alldem ergibt sich der Bedarf,
besondere Rohstoffvorkommen langfristig vor entgegenstehenden Nutzungen zu si-
chern. Als Vorranggebiete sollen ausschließlich besonders ergiebige und besonders
konfliktarme Lagerstätten ausgewiesen werden („Premium-Standorte“). Sie werden
grundsätzlich nach denselben Kriterien und demselben Verfahren ermittelt, wie die
BSAB.
Im Übrigen ist die Festlegung von Reservegebieten als Vorranggebiete erforderlich,
um dem Willen des Plangebers entsprechen zu können, wonach der Teilplan Nicht-
energetische Rohstoffe eine Flächentauschregelung vorsehen soll, um zu einer Fle-
xibilisierung der grundsätzlich eher statischen Konzentrationszonenplanung beizutra-
gen. Der zukünftige Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe soll regelmäßig derart eva-
luiert werden, dass Kommunen und Abgrabungsunternehmen eine Regionalplanän-
derung anregen können, in der ein BSAB (ganz oder teilweise) verkleinert (bzw. in
ein Reservegebiet umgewandelt) und zugleich ein Reservegebiet (ganz oder teil-
weise) in einen BSAB umgewandelt werden soll. In Frage kommt nur ein gleichwerti-
ger Flächentausch bezogen auf die Rohstoffvolumina. Um eine solche Flächen-
tauschregelung im Kontext einer Konzentrationszonenplanung rechtlich zu ermögli-
chen, ist es zwingend erforderlich, dass Reservegebiete als Ziel der Raumordnung
20 In sprachlicher Anlehnung an „Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nicht-
energetischer Bodenschätze“ (BSAB)
21 Vgl. Kapitel 3.3
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 41 von 343
festgelegt werden. Aus dem Gebietskatalog des § 7 Abs. 3 ROG erscheint alleinig
die Festlegung als Vorranggebiet zweckmäßig. Auf diese Weise wird gewährleistet,
dass ein gleichwertiger Gebietstausch zwischen endabgewogenen Zielen der Raum-
ordnung erfolgt22.
9.2-5 Ziel Nachfolgenutzung
„Flächen, die dem Abbau oberflächennaher Bodenschätze dienen, sind abschnittsweise
und zeitnah zu rekultivieren bzw. wiedernutzbar zu machen. In den Regionalplänen ist
die Nachfolgenutzung für diese Flächen zeichnerisch festzulegen.“
Im Zuge des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe wird für jeden BSAB auch die
Nachfolgenutzung festgelegt. Grundlage für die Festlegung von Nachfolgenutzungen
sind vor allem die Raumqualitäten des näheren Umfeldes eines jeden BSAB und die
Möglichkeit der Einbindung der Nachfolgenutzung in regionale Erfordernisse der Re-
gionalplanung sowie lokale Anknüpfungsmöglichkeiten. Aber auch kommunale und
unternehmerische Entwicklungsabsichten werden berücksichtigt, die im Zuge der
Meldung der Abgrabungsinteressen geäußert werden konnten. Sollten interkommu-
nale Folgenutzungskonzepte vorliegen, werden diese mit besonderem Gewicht in die
Abwägung eingestellt. Gemäß den Erläuterungen des LEP strebt die Regionalpla-
nung durch Festlegung der Rekultivierungsziele eine funktionale Aufwertung des be-
troffenen Raumes hin und somit die Schaffung eines gesellschaftlichen Mehrwertes.
Das Ziel 9.2-5 wird in ein eigenes Ziel der Regionalplanung überführt. Darin wird
diese Ziel inhaltlich dahingehend konkretisiert, als dass Abgrabungsanträgen (also in
Zulassungsverfahren) ein Rekultivierungskonzept beizufügen ist, dass nach Möglich-
keit eine abschnittsweise und somit zeitnahe Rekultivierung vorsieht23.
Gemäß LEP ist die Nachfolgenutzung in den Regionalplänen zeichnerisch festzule-
gen. Die Möglichkeiten der zeichnerischen Darstellung richten sich grundsätzlich
nach § 35 LPlG DVO. Die Erläuterungen zu Ziel 9.2-5 LEP weisen darauf hin, dass
vor Festlegung einer Nachfolgenutzung, die eine teilweise oder vollständige Verfül-
lung des Abraumes vorsieht, die tatsächliche Verfügbarkeit und Eignung der Materia-
lien berücksichtigt werden soll. Da die Regionalplanung mittels zeichnerischer Festle-
gungen kaum Einfluss auf die Verfüllung einer Fläche nehmen kann, könnten unter
22 Vgl. Kapitel 6.11, Grundsatz (G1) Flächentausch
23 Vgl. Kapitel 6.8, (Z8) Rekultivierung von BSAB
Seite 42 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Umständen einzelfallbezogen ergänzende textliche Festlegungen erforderlich wer-
den.
9.2-6 Grundsatz Standorte obertägiger Einrichtungen
„Für Standorte obertägiger Einrichtungen zur Gewinnung nichtenergetischer Boden-
schätze untertage soll eine größtmögliche Verträglichkeit mit anderen Raumnutzungen
angestrebt werden. Dabei sollen Möglichkeiten der Konfliktminderung genutzt werden.“
Der Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe behandelt ausschließlich Lockergesteine,
also solche oberflächennahen Rohstoffe, die im Regierungsbezirk Köln heutzutage
ausschließlich oberirdisch gewonnen werden. Der Regionalplanungsbehörde ist be-
kannt, dass im Regierungsbezirk Köln früher bestimmte Tone untertägig gewonnen
wurden, diese heute aber auch obertägig gewonnen werden. Aufgrund fehlender Be-
troffenheit bedarf dieser Grundsatz keiner weitergehenden Berücksichtigung.
4.3. Rechtsprechung auf Bundes- und Landesebene
In Regionalplänen kann die räumliche Steuerung von Abgrabungsvorhaben mittels
Konzentrationswirkung – also durch die positive Standortzuweisung an einer oder an
mehreren Stellen im Plangebiet den übrigen Planungsraum von Abgrabungsnutzun-
gen freihalten – grundsätzlich durch zwei Rechtsinstitute hergestellt werden:
1. Festlegung von Abgrabungsbereichen als Ziel der Raumordnung gem.
§ 7 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 u. 3 i.V.m. S. 3 ROG (Vorranggebiete mit der Wirkung
von Eignungsgebieten);
2. Festlegung von Abgrabungsbereichen als Ziel der Raumordnung unter aus-
drücklicher Bezugnahme auf die Herstellung des bauplanungsrechtlichen „Pla-
nungsvorbehalts“ gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB.
Im ersten Fall richtet sich das Ziel an öffentliche Stellen im Zuge ihrer Planungen und
Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
(§ 4 Abs. 1 ROG). Die Beachtung des Ziels der Raumordnung wird auch in den je-
weiligen Zulassungsverfahren (WHG, BBergG, AbgrabG) unter Beteiligung der Regi-
onalplanungsbehörde gewährleistet. In den entsprechenden Fachgesetzen sind zum
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 43 von 343
Teil Raumordnungsklauseln enthalten24; auch im Bauplanungsrecht sind Raumord-
nungsklauseln enthalten25. Die regionalplanerische Konzentrationswirkung wäre so-
mit ein Belang, der in jedem abgrabungsrechtlichen Zulassungsverfahren im Zuge
der raumordnerischen und/oder der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung
zum Tragen käme.
Im zweiten Fall würde das Ziel der Raumordnung über den raumordnungsrechtlichen
Wirkungsbereiche hinaus explizit um eine bodenrechtliche Qualität erweitert werden,
die Inhalt und Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG näher bestimmen26.
Das Ziel würde eine rechtliche Außenwirkung entfalten27. Dies bezieht sich allerdings
nur auf die räumliche Ausschlusswirkung, da hierdurch in das Eigentumsrecht von
Grundstückseigentümern des gesamten Planungsraumes eingegriffen wird (Nut-
zungsverbot); demgegenüber ändert eine Konzentrationszonenplanung nach § 35
Abs. 3 S. 3 BauGB nichts an der Vorhabenzulässigkeit innerhalb der Zone28. Aus
den Festlegungen des Raumordnungsplans als Ziel der Raumordnung muss sich er-
geben, dass die Ausweisung die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
hat29.
Für beide Rechtsinstitute haben die Verwaltungsgerichte klargestellt, dass die Aus-
weisung von Abgrabungsbereichen mit Konzentrationswirkung eines auf den gesam-
ten Planungsraum bezogenen schlüssigen Planungskonzepts bedarf30. Dementspre-
chend weist auch der LEP NRW darauf hin, dass die zeichnerische Festlegung von
BSAB mit Konzentrationswirkung ein schlüssiges, den gesamten Planungsraum um-
fassendes Planungskonzept erfordert. Die methodischen Anforderungen an ein sol-
chen gesamträumlichen Planungskonzepts wurden über mehrere Jahre von den Ver-
waltungsgerichten entwickelt und schließlich als bindend vorgegeben31.
Die Konzentrationswirkung sowohl nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB als auch nach § 7
Abs. 3 Nr. 1 und 3 ROG kann ausschließlich für raumbedeutsame Vorhaben herbei-
geführt werden. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben nach der maßgeblichen Wertung
24 § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG NRW oder § 48 Abs. 2 S. 2 BBergG
25 § 35 Abs. 3 S. 2 und 3 BauGB
26 Urteil d. OVG NRW v. 26.09.2013 – 16 A 1294/08
27 Urteil d. BVerwG v. 01.07.2010 – 4 C 6/09
28 Windenergie-Handbuch 2018: 264
29 EZBK/Söfker BauGB, 120. EL Feb. 2016: § 35 Rn 126-127, beck-online
30 Beschluss d. BVerwG v. 18.01.2011 – 7 B 19/10 bzw. Urteil d. OVG NRW v. 30.09.2014 – 8 A
460/13
31 Urteil d. BVerwG v. 13.12.2012 – 4 CN 1.11; Urteil d. OVG Münster v. 01.07.2013 – 2 D 46/12.NE
Seite 44 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
des Bundesgesetzgebers nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG dann, wenn es Raum in An-
spruch nimmt oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beein-
flusst. Die Raumbedeutsamkeit von Abgrabungsvorhaben beurteilt sich grundsätzlich
nach den Umständen des Einzelfalls. Die Größe der Fläche von Abgrabungen ist da-
bei nur eines von mehreren Kriterien zur Beurteilung ihrer Raumbedeutsamkeit32.
Auch die Regelungen des § 35 LPlG NRW DVO bestimmen keine zwingende flä-
chenmäßige Untergrenze der Raumbedeutsamkeit von Abgrabungsvorhaben. Wei-
tere Kriterien für die Raumbedeutsamkeit eines Vorhabens sind dessen Standort und
seine Auswirkung auf das verfolgte Planungsziel33. Das OVG NRW hat bestätigt,
dass in begründeten Fällen sämtliche Abgrabungen innerhalb eines bestimmten Pla-
nungsraumes als raumbedeutsam eingestuft werden können34.
4.3.1. Anforderungen an ein gesamträumliches Planungskonzept
Die regionalplanerische Ausweisung von Abgrabungskonzentrationszonen bedarf ei-
nes auf den gesamten Planungsraum bezogenen schlüssigen Planungskonzepts.
Die Anforderungen an ein solches gesamträumliches Planungskonzept können
grundsätzlich von der Rechtsprechung zur Konzentrationszonenplanung für Wind-
energienutzung entsprechend auf die Konzentrationszonenplanung für Abgrabungs-
nutzungen übertragen werden35.
Bei einer Konzentrationszonenplanung bedingen sich bestimmte raumbedeutsame
Funktionen und Nutzungen an einer Stelle und ihr Ausschluss an anderer Stelle. Das
Abwägungsgebot des § 7 Abs. 2 ROG verlangt, dass die planerische Entscheidung
nicht nur Auskunft darüber gibt, von welchen Erwägungen die positive Standortzu-
weisung getragen wird, sondern auch deutlich macht, welche Gründe es rechtferti-
gen, den übrigen Planungsraum von der angestrebten Nutzung freizuhalten (Positiv-
und Negativflächen). Diese Gründe gehören zu den tragenden Erwägungen für die
im Wege der Abwägung getroffenen Entscheidungen, die im Interesse des Verständ-
nisses und der Nachprüfbarkeit der Festlegungen offen zu legen sind. Die Planungs-
entscheidung ist zu dokumentieren. Gehen die maßgeblich gewesenen Gesichts-
punkte nicht aus dem Regionalplan selbst einschließlich der als Begründung dienen-
den Erläuterungen hervor, kann insoweit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts
32 Urteil des OVG NRW v. 30.09.2014 – 8 A 460/13
33 Urteil des BVerwG v. 13.03. 2003 – 4 C 4.02
34 Urteil des OVG NRW v. 30.09.2009 – 20 A 628/05; Beschluss d. BVerwG v. 18.01.2011 – 7 B 19/10
35 Urteil des OVG NRW v. 26.09.2013 – 16 A 1294/08
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 45 von 343
auch auf die aktenmäßige Dokumentation der Aufstellung zurückgegriffen werden.
Es ist sicherzustellen, dass sich die angestrebte Nutzung in den ihnen zugewiesenen
Gebieten gegenüber anderen Nutzungen durchsetzt. Ferner ist der angestrebten
Nutzung im Planungsraum in substantieller Weise Raum zu verschaffen, es darf sich
also um keine verkappte Verhinderungsplanung (bzw. „Feigenblattplanung“) handeln.
Das Planungskonzept muss zudem den allgemeinen Anforderungen des planungs-
rechtlichen Abwägungsgebots gerecht werden. Dafür ist erforderlich, dass eine Ab-
wägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird,
was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeu-
tung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich
zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit
einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gebildeten Rahmens be-
steht ein planerischer Gestaltungsspielraum, den der Plangeber eigenverantwortlich
dadurch ausfüllen darf und muss, dass er sich bei der Kollision zwischen verschiede-
nen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurück-
stellung eines anderen Belangs entscheidet.
Soweit Ziele der Raumordnung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB – ohne dass es der
Zwischenebene der gemeindlichen Planung bedürfte – unmittelbar auf die Vorhaben-
zulassung im Einzelfall durchschlagen, bedingt dies erhöhte Anforderungen an die
inhaltliche Qualität und Bestimmtheit der Zielaussagen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass es sich um eine Regionalplanung handelt, also um eine Planungsebene, die in
der Regel nicht detailgenau ist, sondern der örtlichen Bauleitplanung noch Raum für
eigene Abwägungsentscheidungen lässt. Daraus folgt grundsätzlich, dass die Raum-
ordnungsbehörde ihre Abwägung an mehr oder weniger global und pauschalierend
festgelegten Kriterien ausrichten kann. Je konkreter die raumordnerische Zielsetzung
und je höher ihr Verbindlichkeitsgrad ist, desto mehr nähern sich die an die raumord-
nerische Abwägung zu stellenden Anforderungen den für die Bauleitplanung entwi-
ckelten Vorgaben allerdings an36.
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG und OVG NRW vollzieht sich die Aus-
arbeitung des Planungskonzepts abschnittsweise37:
36 Urteil des OVG NRW vom 06.09.2007 – 8 A 4566/04
37 Urteil des OVG NRW vom 26.09.2013 – 16 A 1295/08; BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 4 CN 1.11
Seite 46 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als "Tabuzonen" zu ermitteln,
die für die angestrebte Nutzung nicht zur Verfügung stehen (sollen). Die Tabuzonen
lassen sich in "harte" und "weiche" untergliedern. Die Unterscheidung in harte und
weiche Tabuzonen bezieht sich ausschließlich auf ihre Begründung bzw. weist auf
den Abwägungsspielraum des Plangebers hin; die Unterscheidung stellt kein Wertur-
teil dar. Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des
Planungsraums, die für eine Nutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
nicht in Betracht kommen, mithin für die angestrebte Nutzung schlechthin ungeeignet
sind. Mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Plangebiets er-
fasst, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen eine
bestimmte Nutzung (z.B. die Errichtung von Windenergieanlagen oder Abgrabungs-
vorhaben) von vornherein ausgeschlossen werden soll.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass harte Tabuzonen der Abwägung vorgela-
gert sind. Weiche Tabuzonen hingegen gehören zur Abwägung und sind disponibel.
Der Plangeber muss erkennen lassen, dass er bei der Ermittlung weicher Tabuzonen
einen Bewertungsspielraum hat und seine Gründe für seine Wertung offenlegen. Fer-
ner müssen harte und weiche Tabuzonen abstrakt definiert und einheitlich angelegt
werden. Eine differenzierte „ortsbezogene“ Anwendung der Kriterien, also eine Ein-
zelfallabweichung, ist unzulässig38. Anhand der Tabukriterien lässt sich ein Raster
bilden, das, über das Plangebiet gelegt, die Potentialflächen herausfiltert39.
Welche Belange als harte und weiche Tabuzonen zu definieren sind bzw. definiert
werden dürfen, ist bundes- und landesweit weder für die Nutzung der Abgrabung
noch der Windenergie abschließend geklärt. Für die Abgrabungsnutzung ist diesbe-
züglich bislang verhältnismäßig wenig Rechtsprechung ergangen. Bezüglich der
Windenergienutzung liegt weitaus mehr Rechtsprechung vor, jedoch beurteilen die
Oberverwaltungsgerichte die Tabuzonen mitunter unterschiedlich; eine gesicherte
höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt. Dieser Umstand dürfte sich insbesondere in
den räumlichen und institutionellen Besonderheiten eines jeden Planungsraumes be-
gründen sowie in der planerischen Gestaltungsfreiheit eines jeden Planungsträgers.
In Nordrhein-Westfalen hat das OVG festgestellt, dass „bei der Annahme harter
38 Vgl. Schink in Umwelt- und Planungsrecht 10/2016: 367
39 BVerwG, Beschluss v. 15.09.2009 – 4 BN 25/09
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 47 von 343
Tabuzonen [..] grundsätzliche Zurückhaltung geboten“ ist40. Im Übrigen sei es un-
schädlich, wenn eine eigentlich harte Tabuzone als weiche Tabuzone behandelt
wird, sofern dies keine Auswirkung auf das Abwägungsergebnis hat41. Der Plangeber
kann bei Unsicherheiten, ob ein Belang den harten oder weichen Tabuzonen zuzu-
ordnen ist, einen Fehler im Abwägungsvorgang dadurch vermeiden, dass er unter-
stellt, bei der Fläche handele es sich um eine weiche Tabuzone, so dass den dafür
maßgeblichen Kriterien bei der Abwägung Vorzug vor den Belangen einer Abgra-
bungsnutzung gegeben wird – die Einstufung einer eigentlich harten Tabuzone als
weiche Tabuzone ist also unschädlich für die Korrektheit der Planung42.
In einem zweiten Arbeitsschritt sind die Potentialflächen, die nach Abzug der harten
und weichen Tabuzonen übrigbleiben, zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen
in Beziehung zu setzen (Detailanalyse). Das heißt, die öffentlichen und privaten Be-
lange, die gegen die Ausweisung eines Teilraums als Konzentrationszone sprechen,
sind mit den öffentlichen und privaten Anliegen abzuwägen, der angestrebten Nut-
zung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach
§ 35 BauGB gerecht wird. Auf der Ebene dieser Detailanalyse können ortsbezogene
individuelle Bewertungen einzelner Belange erfolgen. Alle zur Abwägung angeführ-
ten Aspekte müssen (städtebaulich bzw. regionalplanerisch) begründet sein.
Die Einzelabwägung der Potentialfläche (also die Detailanalyse) schließt auch die
Bewertung mit ein, ob der beabsichtigten (Abgrabungs-)Nutzung auf diesen Flächen
dauerhaft unüberwindbare (rechtliche oder tatsächliche) Hindernisse entgegenste-
hen, die nicht bereits in Form der Tabuzonen berücksichtigt wurden. Dabei muss le-
diglich absehbar sein, dass die in der Zone verbleibenden Restriktionen die beab-
sichtigte (Abgrabungs-)Nutzung des Gebiets nicht großflächig in Frage stellen, die
Planung also grundsätzlich noch vollziehbar ist43. Eine Fläche, die beispielsweise der
Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, muss nicht so beschaffen sein,
dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es genügt, wenn an dem
Standort die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben
sind44.
40 OVG NRW, Urteil v. 01.07.2013 – 2 D 46/12.NE
41 OVG NRW, Urteil v. 26.09.2016 – 16 A 1295/08
42 OVG NRW, Urteil v. 26.09.2016 – 16 A 1295/08 oder auch OVG Lüneburg, Urteil vom 14.05.2014 –
12 K 244/12
43 Windenergie-handbuch 2018: 269
44 Urteil d. BVerwG v. 17.12.2002 – 4 C 15.01
Seite 48 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Die Rechtsprechung sieht in Bezug auf die Nutzbarkeit einer Fläche eine umgekehrte
Beweislast: Solange nicht offensichtlich ist, dass die Fläche eindeutig und dauerhaft
ungeeignet ist, ist sie als geeignet anzusehen; je kleiner die ausgewiesene Fläche
ist, desto genauer muss die Prüfung der Nutzbarkeit der Fläche sein, um eine Ver-
hinderungsplanung zu vermeiden45. Kleinere Teilflächen, die einer Abgrabung eigent-
lich entgegenstehen (z.B. kleinflächige punktuelle Bodendenkmäler, punktuelle ge-
schützte Landschaftsbestandteile), können im Planungsmaßstab der Regionalpla-
nung bei der zeichnerischen Festlegung ohnehin schwerlich adäquat berücksichtigt
werden. Grundsätzlich bleibt die Prüftiefe auf Ebene der Regionalplanung – alleine
maßstabsbedingt – hinter der Prüftiefe auf Ebene der Flächennutzungsplanung zu-
rück. Regionalplanung und Bauleitplanungen müssen gemäß dem Gebot der planeri-
schen Zurückhaltung im Zusammenhang mit den fachgesetzlichen Regelungen und
Zulassungsverfahren gesehen werden, können beides also nicht ersetzen. Im Übri-
gen ist der Raumordnung im Zuge der Abwägung einer typisierte und pauschalie-
rende Betrachtungsweise zu eigen46. Eine abschließende Bewältigung aller fachli-
chen Aspekte und aller kleinteiligen Restriktionen ist im Rahmen der Detailanalyse
nicht erforderlich. Bestimmte Aspekte können bewusst auf das Zulassungsverfahren
verlagert werden bzw. werden dann ohnehin geprüft und abschließend geregelt.
In einem dritten Arbeitsschritt ist zu prüfen, ob durch die zur Ausweisung vorgesehen
Flächen der beabsichtigten Nutzung in substantieller Weise Raum geschaffen wird.
4.3.2. Besonderheiten von Abgrabungsvorhaben
Die heute geltende Rechtsprechung bezüglich der Festlegung räumlicher Aus-
schlusswirkungen beruht in großen Teilen auf Urteilen zu Vorhaben von Windener-
gieanlagen. Obwohl die Rechtsprechung grundsätzlich auf Abgrabungsvorhaben
übertragbar ist, verbleiben einige wesentliche Unterschiede, die in der Natur der je-
weiligen Vorhaben liegen. Nachfolgend wird eine Abgrabungsnutzung mit einem
Windpark verglichen; bei beiden Nutzungen handelt es sich planerisch um flächige
Vorhaben47.
45 Windenergie-handbuch 2018: 279, Urteil d. OVG Lüneburg v. – 12 KN 64/14
46 OVG NRW, Urteil v. 03.12.2009 – 20 A 628/05
47 Windenergieanlagen werden in der Regel im Anlagenverbund, also als Windpark, errichtet. Auch
planerisch werden in der Regel Konzentrationszonen ausgewiesen, in denen jeweils mindestens drei
Anlagen errichtet werden können.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 49 von 343
Tabelle 3: Abgrabungsvorhaben verglichen mit Windenergievorhaben
Abgrabung
(BSAB)
Windpark
(Bereich/Fläche für Windenergie)
Standort-
gebundenheit
Gebunden an endliche Rohstoffvorkom-
men, die ungleich über den Raum ver-
teilt sind
Ausreichende Windhöffigkeit heute in
technisch erreichbaren Höhen nahezu
im gesamten Bezirk vorhanden
Flächeninan-
spruchnahme
Überwiegende bis vollständige Flächen-
inanspruchnahme des gesamten BSAB
durch Abgrabung;
stetiger Bedarf nach neuen Abgrabungs-
flächen (Flächenverbrauch)
Punktuelle Flächeninanspruchnahme
des Bereichs für die Windenergie
durch Windenergieanlagen;
eher einmalige „Rauminanspruch-
nahme“
Konkurrie-
rende Nutzun-
gen bei Betrieb
des Vorhabens
Ausschließliche Nutzung:
Konkurrierende Nutzungen nur im Nach-
feld und zeitlich befristet im Vorfeld
möglich
Überlagernde Nutzung:
(Immissions-)verträgliche Nutzungen
können in Windparks zwischen den
einzelnen Windenergieanlagen ausge-
übt werden (z.B. Landwirtschaft)
Begleitende
bzw. dienende
Anlagen
Mehrere große Anlagen, temporär:
i.d.R. erfordert der Abbau eines Rohstof-
fes die Errichtung rohstoffspezifischer
Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung
und Transport des Rohstoffes
Wenige kleine Anlagen, dauerhaft:
i.d.R. ausschließlich die Schaffung
bzw. Ertüchtigung der Zuwegung und
des Leitungsnetzes (inkl. Umspan-
nungsanlange) erforderlich.
Nutzungs-
dauer
Temporäre Nutzung, limitiert durch Roh-
stoffvorkommen bzw. Förderrate
Dauerhafte Nutzung, ggf. limitiert durch
Lebensdauer der Windenergieanlagen
Emissionen
bei Betrieb
Staub- und Schallemissionen; Intensität
durch betriebliche Abläufe und Vorsor-
gemaßnahmen beeinflussbar
Wirkung auf nähere Umgebung
Erhebliche Schallemissionen; Intensität
bei Betrieb kaum steuerbar
Wirkung auch auf weitere Umgebung
Visuelle
Fernwirkung
Visuelle Wahrnehmbarkeit durch Eingrü-
nung und topographische Gestaltung
auch für das nähere Umfeld erheblich
reduzierbar
Visuelle Wahrnehmbarkeit auch in gro-
ßen Entfernungen kaum reduzierbar
Nachhaltigkeit
des Eingriffs in
den Boden
Nachhaltiger flächenhafter und umfas-
sender Eingriff in tiefe Bodenschichten
durch Bodenentnahme (z.B. bei Kies
i.d.R. bis zu 40 m Tiefe).
Weniger nachhaltiger Eingriff, da eher
punktueller Eingriff in weniger tiefe Bo-
denschichten durch Fundamentierung
(i.d.R. ca. 5 bis 15 m Tiefe)
Folgenutzung Je nach Rekultivierungsaufwand und
Verfüllpotential verschiedene Folgenut-
zungen möglich:
in der Regel Potential für Natur- und
Umweltschutz, Freizeitnutzung, Land-
wirtschaft; möglich sind auch Siedlungs-
flächen oder Standorte für Infrastruktur-
anlagen
Eine vollständige Verfüllung ist zwar
möglich, aufgrund zunehmender Eng-
pässe erforderlicher (unbelasteter) Ver-
füllmaterialien jedoch immer schwieriger
realisierbar.
Nahezu uneingeschränkte Folgenut-
zungen möglich
Keine flächendeckende Rekultivierung,
Renaturierung oder funktionale Wi-
dernutzbarmachung des gesamten
Windparks erforderlich (Ausnahme:
Beseitigung und Verfüllung des Funda-
mentes)
Seite 50 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Flächendeckende Rekultivierung, Rena-
turierung oder funktionale Widernutzbar-
machung der gesamten Abgrabungsflä-
che erforderlich
Hieraus ergeben sich im Wesentlichen die folgenden Besonderheiten bei der Kon-
zentrationsplanung von Abgrabungsvorhaben:
Es sind kontinuierlich neue Flächen für die Abgrabung erforderlich bzw. Abgra-
bungsbereiche (BSAB) planerisch „nachzulegen“;
Abgrabungen können grundsätzlich in größerer Nähe zu sensiblen Nutzungen
betrieben werden als Windenergieanlagen;
Die Standortgebundenheit ist bei Abgrabungen von erheblich größerer Bedeu-
tung als bei der Windenergienutzung (insb. aufgrund der Rohstoffvorkommen,
getätigter Investitionen, vorhandener Infrastruktur);
Die Schaffung substantiellen Raumes ist bei Abgrabungen anders zu bewerten
als bei Windenergienutzungen, da ein kontinuierlicher, mitunter unstetiger Flä-
chenverbrauch (je nach Bedarfslage) erfolgt und es sich um eine Raumnutzung
auf Zeit handelt48. Im Übrigen definiert der LEP für BSAB einen Mindestversor-
gungszeitraum, wohingegen bei der Windenergienutzung eine solche rechtlich
verbindliche Vorgabe fehlt;
Bei Abgrabungen sind umfassende Rekultivierungsplanungen aus rechtlichen
und tatsächlichen Gründen erforderlich (auf regionalplanerischer Ebene werden
Rekultivierungsziele festgelegt, die auf der Zulassungsebene konkretisiert wer-
den).
4.4. Leitbild und regionalplanerische Leitlinien
Die zuvor genannten rechtlichen und tatsächlichen Vorgaben bilden den Handlungs-
rahmen, innerhalb dessen die Regionalplanung planerisch gestaltend tätig werden
kann. Im Rahmen dieses planerischen Gestaltungsspielraumes definiert der Plange-
ber, also der Regionalrat Köln, eigenverantwortlich ein Leitbild und mehrere planeri-
sche Leitlinien. Das Leitbild und die Leitlinien prägen maßgeblich die konkrete Aus-
gestaltung des Planungskonzepts, spiegeln sich in der Gewichtung einzelner Abwä-
gungsbelange wider und werden bei der Abgrenzung konkreter BSAB bzw. Reserve-
gebiete berücksichtigt. Insofern stellen Leitbild und Leitlinien den „roten Faden“ dar,
48 Vgl. Urteil des VG Düsseldorf v. 19.02.2019 – 17 K 8130/16
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 51 von 343
der das gesamte Planungskonzept argumentativ durchzieht und es inhaltlich zusam-
menhält. Dies dient der Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Transparenz des Teil-
plans Nichtenergetische Rohstoffe und stellt ein wesentliches Element bei der politi-
schen Entscheidungsfindung und in der externen Kommunikation dar.
Im Leitbild werden Ziel und Zweck des Teilplans nichtenergetische Rohstoffe präg-
nant zusammengefasst. In den neun Leitlinien wird einerseits das Leitbild inhaltlich
konkretisieren, anderseits werden Anforderungen an die Ausgestaltung des Pla-
nungskonzepts und Planungsprozess formuliert.
4.4.1. Leitbild
Dem Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetischer Rohstoffe (Lockergesteine) liegt
das folgende Leitbild zu Grunde:
Das Abgrabungsgeschehen soll schrittweise in möglichst konfliktarme und
möglichst ergiebige Räume verlagert werden.
Diesem Leitbild liegt die Tatsache zu Grunde, dass der Regierungsbezirk Köln durch
sehr großflächige und besonders ergiebige Vorkommen von Lockergesteinen ge-
prägt ist. Zugleich handelt es sich bei dem Regierungsbezirk Köln um eine sehr dicht
besiedelte Region, die von Siedlungsflächenwachstum geprägt ist und an die vielfäl-
tige Nutzungsansprüche gestellt werden. Insbesondere der Nutzungsdruck auf den
Freiraum intensiviert sich stetig, sowohl aufgrund der Zunahme von Siedlungs- und
Verkehrsflächen, aber auch aufgrund zunehmender Nutzungsansprüche und Nut-
zungskonkurrenzen innerhalb des Freiraumes. Abgrabungen stellen eine Freiraum-
bzw. Außenbereichsnutzung unter vielen dar (§ 35 Abs. 1 BauGB). Somit nehmen
Abgrabungen – zusammen mit der Land- und Forstwirtschaft, dem Natur- und Land-
schaftsschutz, der Naherholung und anderen Nutzungen – am „Wettbewerb um den
Freiraum“ teil.
Das Abgrabungsgeschehen erfolgt heute an Standorten, die entweder historisch ge-
wachsen sind, sich an den BSAB-Festlegungen des aktuellen Regionalplanes orien-
tiert haben oder entwickelt wurden, nachdem der aktuelle Regionalplan seine räumli-
che Steuerungswirkung weitgehend verloren hat49. Insbesondere die letzten Jahre
49 Aberkennung der eignungsgebietlichen Wirkung von BSAB durch Verwaltungsgerichte
Seite 52 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
haben gezeigt, dass mitunter Abgrabungsstandorte entstanden sind bzw. im Entste-
hen begriffen sind, die sich – aus regionalplanerischer und teils auch aus kommuna-
ler Sicht – an eher konfliktträchtigen Standorten befinden. Hierzu zählen beispiels-
weise Standorte in großer räumlicher Nähe zu Siedlungen oder in Bereichen, die
wichtige Freiraumfunktionen übernehmen. Zudem werden bzw. wurden mitunter rela-
tiv unergiebige Lagerstätten aufgeschlossen, was zu einem erhöhten Flächenver-
brauch führt.
Konfliktarme Abgrabungsstandorte
Der Regierungsbezirk Köln verfügt aufgrund seiner Flächengröße und der reichhalti-
gen Rohstoffvorkommen bis heute über viele Teilräume, die grundsätzlich als eher
konfliktarm zu bezeichnen sind. Ein wesentliches Ziel der vorliegenden Planung ist
es daher, die Rohstoffgewinnung in diese relativ konfliktarmen Räume zu verlagern.
Die Lage von Abgrabungsvorhaben soll gesteuert werden, um auf diese Weise die
regionale Flächenbeanspruchung sowie die Konfliktintensität der Abbautätigkeiten zu
vermindern bzw. zeitlich zu staffeln. Dies vermittelt Planungssicherheit für alle Ak-
teure in der Region. Die Regionalplanung hat den bundesgesetzlichen Auftrag einer
vorsorgenden Planung, um die unterschiedlichen Ansprüche an den Raum unter Be-
rücksichtigung aller Belange nachhaltig aufeinander abzustimmen und auftretende
Konflikte auszugleichen (§ 1 ROG). Grundsätzliches Ziel der vorliegenden Regional-
planüberarbeitung ist es daher, das Abgrabungsgeschehen auf Grundlage eines
schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts in – nach Möglichkeit – konflikt-
arme Räume zu lenken.
Konfliktarmut bedeutet grundsätzlich ein Minimum an Wechselwirkungen mit konkur-
rierenden Nutzungen. Konkurrierende Nutzungen oder Nutzungsansprüche (z.B.
Siedlungsentwicklung, Naturschutz und Abgrabung) können räumliche Konflikte aus-
lösen bzw. verschärfen. Anderseits gibt es auch Belange, die eine Abgrabungsnut-
zung unterstützen bzw. begünstigen (z.B. Infrastrukturanlagen), einen räumlichen
Konflikt also eher abmildern. Gänzlich konfliktfreie Räume wird es schwerlich geben,
da heutzutage grundsätzlich jeder Teilraum bereits mindestens einer Nutzung dient
oder eine Funktion erfüllt.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 53 von 343
Ergiebige Abgrabungsstandorte
Ein weiteres wesentliches Ziel der Planung besteht darin, das Abgrabungsgesche-
hen in solche Räume zu verlagern, die über ergiebige Rohstoffvorkommen verfügen.
Solche Standorte eignen sich aufgrund ihrer natürlichen, standortgebundenen und
nicht vermehrbaren Voraussetzungen in besonderem Maße für eine Abgrabungsnut-
zung. Das Merkmal der Rohstoffergiebigkeit stellt also auf das tatsächliche Potential
eines Standortes selbst ab. Eine hohe Rohstoffergiebigkeit trägt dazu bei, dass eine
Abgrabung länger am Standort verbleibt, also weniger bzw. langsamer bisher unver-
ritzte Fläche beansprucht, da die Rohstoffgewinnung eher in die Tiefe geht. Auch ins-
gesamt, also bezirksweit, sinkt der Flächenverbrauch, wenn sich das Abgrabungsge-
schehen auf ergiebige Standorte fokussiert, da die Fläche effizienter genutzt wird
(auf weniger Fläche wird das gleiche Rohstoffvolumen vorgehalten). Ein sparsamer
Umgang mit der Fläche entspricht nicht nur dem LEP NRW50, sondern auch den
Grundsätzen des ROG51 und der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie52 der Bundes-
regierung(en). Ein sparsamer Umgang mit der Fläche ist nicht zuletzt aus Gründen
des Bodenschutzes geboten.
Der Aufschluss einer besonders ergiebigen Fläche ist auch aus unternehmerischer
Sicht unter dem Aspekt der betriebswirtschaftlichen Effizienz grundsätzlich erstre-
benswert. Bei ergiebigen Flächen muss ein Unternehmen grundsätzlich weniger Flä-
che erwerben und weniger Flächen neu aufschließen, um dasselbe Rohstoffvolumen
zu generieren. Auch ist die Wahrscheinlichkeit grundsätzlich höher, dass an Standor-
ten mit hoher Rohstoffmächtigkeit die für den jeweiligen Verwendungszweck benötig-
ten Rohstoffqualitäten, Mischungs- bzw. Färbungsverhältnissen vorhanden sind. So-
mit kann an einem besonders ergiebigen Standort tendenziell besser auf veränderte
Nachfrage am Rohstoffmarkt reagiert werden. Unbeschadet dessen regt die Roh-
stoffindustrie schon seit längerem an, dass den Rohstoffvorkommen ein höheres Ge-
wicht bei der regionalplanerischen Ausweisung von Abgrabungsbereichen zugestan-
den werden sollte53; dieser Anregung kommt der Teilplan Nichtenergetische Roh-
stoffe nach.
50 Grundsatz 9.2-1: flächensparende Gewinnung
51 § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG: die Flächeninanspruchnahme ist zu begrenzen
52 Die Bundesregierung 2016: Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie, Indikator SDG 11.1 a: Senkung der
Flächeninanspruchnahme auf 30 ha pro Tag bis 2030.
53 Michael Schulz 2013: Ressourceneffizienz – auch ein Auswahlkriterium für Abgrabungen? In: GP –
Gesteins-Perspektiven 03/2013; oder: Gesteins-Perspektiven 05/2019: 3, Leitartikel/Vorwort
Seite 54 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Das Merkmal der Rohstoffergiebigkeit ist im vorliegenden Teilplan für jede Rohstoff-
gruppe separat zu betrachten.
Verhältnis von Konfliktarmut und Rohstoffergiebigkeit
Es kann schwerlich pauschal konstatiert werden, ob in dem vorliegenden Planungs-
konzept die weitgehende Abwesenheit konkurrierender Belange (Konfliktarmut)
grundsätzlich gewichtiger ist als die natürlichen Rohstoffvorkommen (Ergiebigkeit).
Beide Belange sind von großem Gewicht und bedingen sich gegenseitig. Das ge-
naue Verhältnis beider Merkmale ergibt sich aus der Gewichtung der einzelnen Be-
lange und aus dem Prüfvorgang.
Schrittweise Verlagerung
Die Verlagerung des Abgrabungsgeschehens in möglichst konfliktarme und ergiebige
Räume soll schrittweise erfolgen. Eine schrittweise Verlagerung erscheint erforder-
lich, da Abgrabungsnutzungen grundsätzlich standortgebunden sind und es sich um
eine eher mittel- bis langfristige Nutzung mit hohen Investitionskosten handelt. Inves-
titionen werden stets für mehrere Jahre, häufig für mehrere Jahrzehnte getätigt. Die
Verlagerung eines Standortes benötigt einen gewissen zeitlichen Vorlauf. Der Roh-
stoffindustrie soll es regionalplanerisch ermöglicht werden, Veränderungsprozesse
frühzeitig einzuleiten und diese Prozesse mit einer gewissen Planungssicherheit zu
gestalten. Die vorliegende Planung soll also darauf hinwirken, dass das zukünftige
Abgrabungsgeschehen zwar an möglichst konfliktarmen und ergiebigen Standorten
erfolgt, die bereits genehmigten Abgrabungen und die bestehenden BSAB sollen je-
doch ebenfalls hinreichend berücksichtigt werden. Insgesamt soll es sich um eine
verhältnismäßige Planung handeln, in dessen Ergebnis sich viele zukünftige Abgra-
bungen an konfliktarmen und ergiebigen Standorten befinden, bestehende „Alt-Ab-
grabungsstandorte“ aber noch geordnet, also betriebs- und sozialverträglich, zu
Ende geführt werden können.
Das Leitbild ist Ausdruck nachhaltiger Raumentwicklung
Insgesamt kann das Leitbild der schrittweisen Verlagerung des Abgrabungsgesche-
hens in möglichst konfliktarme und ergiebige Standorte als Ausdruck einer nachhalti-
gen Planung verstanden werden. Damit entspricht es der Leitvorstellung des Raum-
ordnungsgesetzes einer „nachhaltigen Raumentwicklung, die die sozialen und wirt-
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 55 von 343
schaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Ein-
klang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit
gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.“54
Im Folgenden werden die neun Leitlinien dargestellt und begründet, welche das Leit-
bild inhaltlich konkretisieren.
4.4.2. Ergebnisoffene Planung
Im Zuge des vorliegenden gesamträumlichen Planungskonzepts unterliegen alle vor-
herigen planerischen Entscheidungen – und damit auch die im heutigen Regional-
plan festgelegten BSAB – grundsätzlich der vollen Überprüfung bzw. Abwägung. Al-
leine aus rechtlichen Gründen können die im heutigen Regionalplan festgelegten
BSAB nicht pauschal bzw. „automatisch“ übernommen und bestätigt werden. Da den
BSAB im Regierungsbezirk Köln durch o.g. gerichtliche Überprüfungen die Zielwir-
kung des Eignungsgebietes abgesprochen wurde, kommt den Teilen bestehender
BSAB ohne Genehmigungslage keine Bindungskraft von Vorschriften im Sinne des
Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG zu. Folglich kann ihnen kein in Art. 14 GG verankerter Be-
standsschutz zugesprochen werden, welcher den BSAB ein außerordentlich großes
abwägungsrelevantes Gewicht verliehen hätte.
Stattdessen muss und soll für jeden BSAB im Zuge der Abwägung aller öffentlichen
und privaten Belange erneut entschieden werden, welcher „raumordnerische Charak-
ter“ ihm zukünftig zugedacht werden soll. Nur wenn sich der Abgrabungsstandort ei-
nes bestehenden BSAB im Zuge der Abwägung gegenüber anderen Nutzungsan-
sprüchen und gegenüber anderen Abgrabungsstandorten durchzusetzen vermag,
kann er erneut als BSAB festgelegt werden.
Auch unabhängig von bestehenden BSAB soll es sich um eine ergebnisoffene Pla-
nung handeln. Bei der Entwicklung des Planungskonzepts und im gesamten infor-
mellen Verfahren war weder für die Regionalplanungsbehörde noch für den Träger
der Regionalplanung absehbar, welche Flächen letztlich als BSAB ausgewiesen wer-
den können. Selbst der erste Planentwurf (zum Erarbeitungsbeschluss) ist ergebnis-
offen, da im Zuge der anschließenden öffentlichen Auslegung neue abwägungsrele-
vante Kenntnisse erkennbar und erneut Abgrabungsinteressen gemeldet werden
54 § 1 Abs. 2 ROG
Seite 56 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
können und sollen. Die Ausweisung von BSAB basiert maßgeblich auf Abgrabungs-
interessen, die von Dritten gemeldet werden (Abgrabungsunternehmen und/oder
Kommunen).
4.4.3. Umsetzungsorientierte Planung
Zukünftig sollen BSAB alleinig an solchen Standorten festgelegt werden, an denen
ein Abgrabungsinteresse von mindestens einem der beiden Hauptakteure der Abgra-
bungsplanung bekundet wurde: Entweder von Abgrabungsunternehmen oder von
Kommunen.
Abgrabungsunternehmen
Abgrabungsunternehmen beantragen Zulassungen für die Rohstoffgewinnung, ge-
winnen bzw. fördern die Rohstoffe und tragen Sorge für eine sachgemäße Rekultivie-
rung. Sie verfügen grundsätzlich über die detailliertesten Kenntnisse der örtlichen
Rohstoffvorkommen sowie der am Markt nachgefragten Rohstoffe und Rohstoffquali-
täten (z.B. Körnung, Färbung). Sie können die Eignung eines Abgrabungsstandortes
aus betriebswirtschaftlicher Sicht am zuverlässigsten Einschätzen, insbesondere in
Bezug auf die Wirtschaftlichkeit eines Standortes, die erforderlichen Investitionskos-
ten, verkehrliche Erschließung bzw. Erschließbarkeit und etwaige Absatzmärkte bzw.
Zulieferer. Alleinig Abgrabungsunternehmen können mögliche Synergieeffekte mit
bestehenden Abgrabungen und umliegenden gewerblichen Betrieben verlässlich be-
urteilen. Ferner verfügen Abgrabungsunternehmen in der Regel über fundierte
Kenntnisse der eigentumsrechtlichen Situation, des örtlichen Umfeldes und können
grundsätzlich Belange erkennen, die auf betrieblicher Ebene für eine Abgrabungsnut-
zung von Bedeutung sind, auf Ebene der Regionalplanung aber nicht erkannt bzw.
nicht berücksichtigt werden können.
Bei Abgrabungsunternehmen handelt es sich um wirtschaftlich agierende Marktteil-
nehmer, die grundsätzlich bereit und in der Lage sind, die nicht unerheblichen Res-
sourcen für das Zulassungsverfahren, den Grundstückskauf, die Rohstoffgewinnung
und -aufbereitung sowie für die Rekultivierung aufzubringen.
Wegen alldem heben sich Abgrabungsunternehmen aus dem Kreis anderer Privater
hervor. Ihren Belangen soll deshalb bei der Festlegung von BSAB ein besonders ho-
hes Gewicht beigemessen werden.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 57 von 343
Im Übrigen wurde höchstrichterlich bestätigt, dass es die Regionalplanung Abbauin-
teressenten überlassen kann, auf ihrer Ansicht nach besonders förderwürdige Vor-
kommen hinzuweisen (z.B. mittels Anmeldeverfahren), sofern im Plangebiet weitflä-
chig abbauwürdige Lagerstätten vorhanden sind55. Wie zuvor dargelegt wurde, sind
im Regierungsbezirk Köln die Lagerstätten von Lockergesteinen groß- bzw. weitflä-
chig.
Kommunen
Kommunen sind die Träger der kommunalen Bauleitplanung. Ihre Belange sind al-
leine deshalb von der Regionalplanung mit einem besonderen Gewicht zu berück-
sichtigen, aber auch aufgrund des Gegenstromprinzips56. Kommunen kommt eine
besondere Rolle in Zulassungsverfahren für Abgrabungsvorhaben zu. Sie vertreten
grundsätzlich sämtliche vor Ort erkennbaren öffentlichen (und privaten) Interessen,
insbesondere die der Bürgerinnen und Bürger. Kommunen sind in der Lage, Belange
unterhalb der regionalplanerischen Ebene zu erkennen und etwaige Nutzungskon-
flikte planerisch, gestalterisch oder durch sonstiges Verwaltungshandeln vorsorglich
oder nachträglich aufzulösen. Sie können insofern einen besonderen Beitrag dazu
leisten, das Abgrabungsgeschehen auf konfliktarme Standorte zu lenken.
Kommunen sind von Abgrabung Betroffene und zugleich Profiteure von Abgrabun-
gen, indem lokal Arbeitsplätze geschaffen bzw. erhalten und damit Steuereinnahmen
generiert werden. Kommunen haben ferner gute Kenntnis über lokale Wirtschaftsab-
läufe, insbesondere über gewerbliche Betriebe, die mit Abgrabungen kooperieren
bzw. auf kontinuierliche Versorgung mit Lockergesteinen angewiesen sind. Kommu-
nen verfügen häufig über langjährige Erfahrungen mit Abgrabungen vor Ort und ver-
fügen deshalb regelmäßig über gute Kenntnisse der örtlichen Rohstoffvorkommen.
Kommunen können bauleitplanerisch aus eigener Kraft auf das Abgrabungsgesche-
hen räumlich steuernd Einfluss nehmen (Konzentrationszonenplanung). Stehen einer
Abgrabung bauleitplanerische Belange einer verfestigten Planung entgegen (Plan-
reife), sollen diese mit besonderem Gewicht im vorliegenden Konzept berücksichtigt
werden.
55 Vgl. Urteil d. BVerwG v. 22.05.2014 – 4 B 56.13
56 § 1 Abs. 3 ROG
Seite 58 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Hohes Gewicht der Belange von Kommunen und Abgrabungsunternehmen
Die von den Kommunen und den Abgrabungsunternehmen im Zuge des Regional-
planverfahrens gemeldeten Abgrabungsinteressen sollen den maßgeblichen Unter-
suchungsrahmen bilden. Nur Standorte, die von einem der beiden Hauptakteure der
Regionalplanungsbehörde förmlich angemeldet werden, haben eine Aussicht, zu-
künftig als BSAB dargestellt zu werden.
Von Kommunen gemeldete Abgrabungsinteressen stellen öffentliche Belange dar,
von Abgrabungsunternehmen gemeldete Abgrabungsinteressen stellen private Be-
lange dar. Beiden Belangen soll in dem Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe ein be-
sonders hohes Gewicht beigemessen werden.
Ein Abgrabungsstandort soll dann mit nochmals erhöhtem Gewicht in die Abwägung
eingestellt werden, wenn beide Hauptakteure denselben Abgrabungsstandort mel-
den. Anders ausgedrückt: Wenn vor Ort ein lokaler Konsens zwischen öffentlichen
und privaten Belangen erkennbar ist und dieser förmlich der Regionalplanungsbe-
hörde mitgeteilt wurde.
Kommunen wie Unternehmen haben die Möglichkeit, sich im Laufe des Planungspro-
zesses mit den vor Ort tätigen Unternehmen bzw. der Kommune in Verbindung zu
setzen zwecks planerischer Abstimmungen oder fachlicher Beratungen.
Angesichts der großflächigen Rohstoffvorkommen im Regierungsbezirk einerseits
und dem hohen Nutzungsdruck auf den Freiraum andererseits sollen aber i.S.d. Er-
forderlichkeitsgebotes des § 2 Abs. 1 ROG zukünftige genau jene Abgrabungsinte-
ressen in die BSAB-Ermittlung einfließen, denen grundsätzlich eine vergleichsweise
hohe Vollzugswahrscheinlichkeit pauschalisierend unterstellt werden kann – also den
kommunalen bzw. unternehmerisch gemeldeten Abgrabungsinteressenbereichen.
Durch den Fokus auf kommunale sowie unternehmerische Abgrabungsinteressen
kann das Abgrabungsgeschehen folglich im Sinne des oben erwähnten Leitbildes
zum einen auf möglichst konfliktarme Standorte gelenkt werden. Zum anderen kann
hierdurch ein Beitrag dazu geleistet werden, dass die ausgewiesenen Abgrabungs-
bereiche in der „Umsetzungsphase“ des Regionalplans auch tatsächlich in Anspruch
genommen und damit sog. Planungsleichen vermieden werden.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 59 von 343
Beteiligungsmöglichkeiten von sonstigen Privatpersonen
Etwaig gemeldete Abgrabungsinteressen von im Abgrabungsgeschäft bisher uner-
fahrenen Privatpersonen stehen nicht im Fokus des Planungskonzepts. Schließlich
sieht bereits das Bergrecht vor, dass ein Antragsteller eine Abgrabungserlaubnis
(Betriebszulassung) nur erteilt bekommt, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit und
Fachkunde nicht in Zweifel stehen57. Da eine effiziente, wirtschaftliche Abgrabungs-
tätigkeit beträchtliche finanzielle Aufwendungen sowie spezifische Fachkenntnisse
voraussetzt, dürfte die Vollzugswahrscheinlichkeit bei Abgrabungsinteressen sonsti-
ger Privatpersonen regelmäßig niedriger liegen als bei unternehmerisch gemeldeten
Abgrabungsinteressen.
Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen kann im Zuge des Regionalplanverfah-
rens zum Teilplans Nichtenergetische grundsätzlich jeder Private ein Abgrabungsin-
teresse mittels eines standardisierten Fragebogens melden. In diesem Fragebogen
sind jedoch Angaben erforderlich, die für ein wirtschaftendes Abgrabungsunterneh-
men selbstverständlich sind, von Privaten aber aus fachlichen Gründen schwieriger
bis kaum auszufüllen sein dürften.
Im Übrigen kann eine Privatperson sich an ein Abgrabungsunternehmen oder an die
Kommune wenden und versuchen zu überzeugen, dass einer dieser Hauptakteure
ein privates Abgrabungsinteresse geltend macht. Unbeschadet dessen kann sich
selbstverständlich jeder in den förmlichen Beteiligungsprozess des vorliegenden Re-
gionalplanverfahrens oder in die politische Willensbildung der jeweiligen Kommune
einbringen.
4.4.4. Beteiligende Planung
Der Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe soll in einem Planungsprozess erarbeitet
werden, der sich durch einen breit angelegten und kontinuierlichen fachlichen Aus-
tausch auszeichnet. Mittels sogenannter „Abgrabungskonferenzen“ sollen insbeson-
dere Kommunen, Fachbehörden, Verbände und Unternehmen frühzeitig in den Pla-
nungsprozess eingebunden werden, aber auch Bürgerinnen und Bürger. Ziel soll es
sein, das gesamträumliche Planungskonzept – soweit möglich – gemeinsam mit die-
57Vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 2 BBergG
Seite 60 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
sen Akteuren zu entwickeln. Dieser Anspruch besteht, da in der Konzentrationszo-
nenplanung das gesamträumliche Planungskonzept von zentraler Bedeutung ist, ins-
besondere die Formulierung harter und weicher Tabuzonen sowie die Gewichtung
abwägungsrelevanter Belange in der Detailanalyse. Der Regionalplanungsbehörde
und dem Träger der Regionalplanung war und ist es ein besonderes Anliegen, bei al-
len beteiligten Akteuren das Bewusstsein zu schaffen, dass die Ausgestaltung des
gesamträumlichen Planungskonzepts maßgeblich darüber entscheidet, wo zukünftig
BSAB festgelegt werden können. Eine Einzelfallbetrachtung nach der Detailanalyse
bzw. ein einzelfallbezogenes Abweichen von der Plankonzeption ist rechtlich ausge-
schlossen.
Das gesamträumliche Planungskonzept sieht vielfältige Möglichkeiten der Beteili-
gung konzeptionell vor. Viele Belange können überhaupt erst in die Abwägung einge-
stellt werden, wenn sie von bestimmten Akteuren benannt werden. Beispiele hierfür
sind: die von Kommunen und Unternehmen anmeldbaren Abgrabungsinteressen;
Belange des Natur- und Landschaftsschutzes; Belange des Denkmalschutzes; kom-
munale Bauleitplanung und kommunale städtebauliche Entwicklungskonzepte.
Insbesondere die Kommunen sollen als Träger der Bauleitplanung in dem gesamt-
räumlichen Planungskonzept über vielfältige Möglichkeiten der Einflussnahme auf
das Ergebnis der Planung nehmen können. Dies ist Ausdruck des Gegenstromprin-
zips.
Der Planungsansatz einer beteiligenden Planung endet nicht mit der Erarbeitung ei-
nes Ersten Planentwurfes, sondern soll den gesamten Planungsprozess andauern
und diesen prägen. Die Beteiligungsmöglichkeiten sollen dabei über die förmliche
Beteiligung im Zuge der Offenlage und Erörterung hinausgehen, indem die „Abgra-
bungskonferenzen“ regelmäßig zu wichtigen Verfahrensständen stattfinden. Auf
diese Weise soll ein kontinuierlicher und transparenter fachlicher Austausch gewähr-
leistet sein. Unbeschadet dessen steht die Regionalplanungsbehörde selbstverständ-
lich stets für den bilateralen fachlichen Dialog zur Verfügung (in Abhängigkeit der
Verfahrensschritte des förmlichen Planungsprozesses).
4.4.5. Räumlich konzentrierende Planung
Potentiell konfliktträchtige raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen in solchen
Teilräumen zu konzentrieren, die bereits überformt bzw. vorbelastet sind, ist seit
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 61 von 343
mehr als 50 Jahren eines der wichtigen Motive bzw. eine der wesentlichsten planeri-
schen Grundannahmen der Landes- und Regionalplanung, aber auch der Bauleitpla-
nung. Auf diese Weise können unbelastete Teilräume erhalten, vorhandene Infra-
strukturen effizient genutzt und mitunter Wege minimiert werden. Diese „Ordnung
des Raumes“ ist Ausdruck einer nachhaltigen, vorsorgenden und auf die Bedürfnisse
nachfolgender Generationen ausgerichteten Planung, mithin eines der zentralen Mo-
tive und Errungenschaften der Raumordnung in NRW und Deutschland (vgl.
§ 1 ROG).
Der Regionalplangeber ist der Auffassung, dass diesem bewährten Motiv auch zu-
künftig im Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe eine große Bedeutung zukommen
sollte. Deshalb spricht sich der Plangeber explizit dafür aus, dass im Zuge des vorlie-
genden Regionalplanverfahrens Erweiterungen bestehender Abgrabungen bzw.
BSAB grundsätzlich Vorrang vor Neuaufschlüssen bzw. Neufestlegungen zu geben
ist.
Der grundsätzliche Vorzug von „Erweiterungen vor Neuaufschlüssen“ erscheint dem
Regionalplangeber auch aus weiteren Gründen erforderlich: Da es sich bei der Roh-
stoffgewinnung um eine standortgebundene Nutzung handelt, in dessen Zuge ergän-
zende Betriebsanlagen (z.B. Zufahrten, Förderanlagen, Waagen, Wäsche, Lager)
und in der Regel erheblichen Investitionen erforderlich sind, erscheint es grundsätz-
lich sinnvoll, dass bestehende Abgrabungsstandorte zunächst weitergeführt werden
können, sofern andere Abgrabungsstandorte nicht deutlich besser geeignet sind.
Ferner sind Erweiterungen bezogen auf die gewinnbaren Rohstoffmengen grund-
sätzlich effizienter, da aufgrund entfallender Böschungskanten mehr Rohstoffvolu-
men gewonnen werden kann als bei Neuaufschlüssen gleicher Flächengröße. Im Üb-
rigen haben sich bestehende Abgrabungsstandorte in der Regel in der Örtlichkeit
etabliert, insbesondere sind sie häufig von der örtlichen Bewohnerschaft akzeptiert,
im besten Fall werden sie gar befürwortet und es sind Synergieeffekte entstanden.
Sowohl im LEP 1995 als auch im aktuellen LEP wurde bzw. wird das Motiv der räum-
lichen Konzentration bzw. der Ordnung von Nutzungen verfolgt, z.B. im Zusammen-
hang mit anderen Infrastrukturplanungen (Windenergienutzung und Deponien), bei
der Siedlungsentwicklung oder bei der Sicherung der Daseinsvorsorge. Im Zusam-
menhang mit Abgrabungen benennt der aktuelle LEP dieses Motiv nicht ausdrücklich
als Ziel der Raumordnung, jedoch findet es sich im Grundsatz 9.1-3 wieder. In den
Seite 62 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
entsprechenden Erläuterungen wird darauf hingewiesen, dass Erweiterungen beste-
hender Abgrabungen zu einer optimalen Ausbeute von Lagerstätten beitragen. Ein
ausdrückliches regionalplanerisches Bekenntnis zu dem Motiv, Erweiterungen beste-
hender Abgrabungsstandorte den Vorzug vor Neuaufschlüssen zu geben, erfolgte
zuletzt durch den Regionalrat Köln im Jahr 2012 im Zuge des Regionalplanverfah-
rens „hochreiner weißer Quarzkies im Raum Kottenforst/Ville“.
Dem Plangeber ist bewusst, dass es bestimmte Konstellationen geben kann, in de-
nen Neuaufschlüsse unter Berücksichtigung aller Belange angemessener sein könn-
ten, insbesondere bei besonders ergiebigen Rohstoffvorkommen. Im Zuge einer ge-
rechten Abwägung muss die Grenze zwischen noch verträglicher Erweiterung und
sinnvoller Neuausweisung behutsam ermittelt werden. Diese Grenze kann jedoch
erst im Laufe des Regionalplanverfahrens unter Kenntnis aller Belange und Einzel-
fälle bestimmt werden. Unverzichtbar ist dabei eine bezirksweit einheitliche Methodik.
Im Übrigen ist gerichtlich klargestellt, dass sich der Regionalplanungsträger bei sei-
ner Flächenauswahl grundsätzlich an bereits errichteten und in Betrieb befindlichen
Abgrabungen orientieren kann58.
4.4.6. Rohstoffeffiziente Planung
Abgrabungsvorhaben sind – wie kaum eine andere Nutzung – standortgebunden und
von den natürlichen Gegebenheiten abhängig. Ferner sind die Rohstoffvorkommen
endlich. Auch der LEP weist darauf in den Erläuterungen zu Grundsatz 9.1-3 hin:
„Der begrenzte Vorrat an Bodenschätzen und der mit der Gewinnung von Boden-
schätzen verbundene Eingriff in Natur und Landschaft gebietet eine möglichst voll-
ständige Gewinnung der Rohstoffe […]. Dabei soll sich die Gewinnung an den geolo-
gisch vorgegebenen Rohstoffmächtigkeiten orientieren.“
Da im Regierungsbezirk Köln die Rohstoffvorkommen nicht nur großflächig vorahn-
den sind, sondern auch häufig mit sehr hohen Rohstoffmächtigkeiten anstehen, soll
dem Grundsatz 9.1-3 LEP NRW ein sehr hohes Gewicht beigemessen werden. Die
potentiell für die Rohstoffgewinnung zur Verfügung stehende Fläche ist außeror-
dentlich groß.
58 Urteil d. OVG Lüneburg v. 17.06.2013 – 12 KN 80/12, „Kraft des Faktischen“
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 63 von 343
Zunächst bleibt festzustellen, dass die Rohstoffmächtigkeiten zwar aus den Rohstoff-
karten ablesbar sind (im Raster von 2,5 m), für einen angemessenen Vergleich von
(potentiellen) Abgrabungsstandorten erscheint aber die Angabe der Rohstoffergiebig-
keit geeigneter (m³/ha). Schließlich können an einem Standort einerseits unter-
schiedliche Rohstoffmächtigkeiten anstehen, anderseits hängt die tatsächlich ge-
winnbare Rohstoffmenge maßgeblich vom Zuschnitt der Fläche ab. Ferner betrachtet
auch der geologische Dienst im Zuge des Abgrabungsmonitorings das Rohstoffvolu-
men (m³). In Summe erscheint ein flächenbasierter Vergleich nur bedingt sachge-
recht. Die Rohstoffergiebigkeit und das Rohstoffvolumen (m³) können von den Regio-
nalplanungsbehörden in NRW für jeden beliebigen Standort digital mittels eines spe-
ziellen geodatenbasierten Programms (sog. AM-Tool59) einzelfallbezogen ermittelt
werden.
Der Rohstoffergiebigkeit soll im vorliegenden Planungskonzept ein sehr hohes Ge-
wicht beigemessen werden, wenn es um die Größe und Bewertung von (potentiellen)
BSAB geht. Insofern wird das Leitbild durch diese Leitlinie konkretisiert. Die Rohstof-
fergiebigkeit entscheiden mit darüber:
wie groß ein (potentieller) BSAB sein darf (Größenbegrenzung) und
ob ein (potentieller) BSAB tatsächlich als BSAB festgelegt wird (Bewertung).
Dem Regionalplangeber erscheint es angemessen und sachgerecht, der Rohstoffer-
giebigkeit ein solch hohes Gewicht in der Abwägung zuzusprechen. Dies erscheint
einerseits verhältnismäßig, um den Flächenverbrauch im dicht besiedelten Regie-
rungsbezirk Köln zu reduzieren und dadurch räumlichen Nutzungskonflikten vorzu-
beugen, indem das Abgrabungsgeschehen länger an einem Standort verbleibt. An-
dererseits erscheint es dem Plangeber grundsätzlich gerechtfertigt, dass entgegen-
stehende Nutzungsansprüche gegenüber der Abgrabungsnutzung zurücktreten,
wenn sich der Abgrabungsstandort aufgrund der ergiebigen natürlichen Rohstoffvor-
kommen in besonderem Maße zur Abgrabung eignet. Aus gegenteiligen Erwägun-
gen sollen besonders unergiebige Abgrabungsstandorte nicht als BSAB festgelegt
werden.
59 Von IT.NRW im Auftrag der Landesplanungsbehörde eigens für die regionalplanerische Rohstoff-
planung programmierte Applikation für ArcGIS
Seite 64 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
4.4.7. Verlässliche und aktuelle Planung
Flächen, die bereits zum Abbau rechtswirksam genehmigt wurden, unterliegen dem
Bestandsschutz, unabhängig von ihrer Lage innerhalb oder außerhalb eines BSAB.
Dieser Bestandsschutz umfasst auch die Teilflächen, die zwar genehmigt sind, tat-
sächlich aber noch nicht abgegraben wurden (unverritzte Genehmigung) oder sich in
Rekultivierung befinden. Im Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe sollen entspre-
chende textliche Regelungen getroffen werden, um für jede bereits genehmigte Ab-
grabung den Bestandsschutz regionalplanerisch abzusichern und dadurch Rechtssi-
cherheit für etwaige Vertiefungen, Verlängerungen oder Änderungen der Rekultivie-
rungsplanung zu gewährleisten. Dies ist insbesondere für genehmigte Abgrabungen
erforderlich, die sich zukünftig nicht in einem BSAB befinden werden.
Genehmigte Abgrabungen sollen im Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe nur dann
als BSAB dargestellt wenn, wenn sie während des mehrjährigen Planungsprozesses
als Abgrabungsinteresse gemeldet wurden und die Fläche insgesamt größer 10 ha
ist60. Dieses Vorgehen dient dem Ziel, dass der Regionalplan Köln zukünftig aus-
schließlich die „Abgrabungsstandorte der Zukunft“ abbilden soll. Es erscheint dem
Plangeber verhältnismäßig, dass sich Abgrabungsunternehmen aktiv an dem Pla-
nungsprozess beteiligen müssen, um darauf hinzuwirken, dass ihre (bestehenden o-
der geplanten) Abgrabungsstandorte zukünftig als BSAB dargestellt werden. Schließ-
lich handelt es sich bei der Regionalplanung in NRW traditionell um die maßgebliche
Standortplanung der Rohstoffgewinnung. Von dem Regionalplan Köln, Teilplan
Nichtenergetische Rohstoffe sollen vor allem diejenigen Akteure profitieren, die sich
aktiv und konstruktiv am Planungsprozess beteiligt haben. Im Übrigen können im
Zuge der Beteiligungen ausdrücklich auch Standorte ohne Erweiterungswünsche –
also nur der Bestand – gemeldet werden, mit dem Ziel, dass diese später im Regio-
nalplan als BSAB ausgewiesen werden und dadurch unter Umständen geringfügige
Erweiterungen vorgenommen werden können (Erweiterungsklausel)61. Insofern wer-
den die im Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe festgelegten BSAB auch Abgra-
bungsstandorte mit Zukunft darstellen, da dieser Standorte häufig über gewisse Er-
weiterungsmöglichkeiten verfügen und somit in den nächsten Jahren tatsächlich ein
60 Regionalplanerische Darstellungsschwelle gem. § 35 Abs. 2 LPlG NRW DVO
61 Auf diesen Umstand wurde bereits informellen Verfahren, z.B. in den Abgrabungskonferenzen hin-
gewiesen. Unter anderem auch hier belegt: https://www.jk-anwaelte.com/2018/10/15/regionalplan-
koeln-konzept-fuer-rohstoffgewinnung-schicksalsfrage-fuer-viele-unternehmen/
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 65 von 343
Abgrabungsstandort bleiben wird (Flächenreserven der Genehmigung, Flächenreser-
ven über die Erweiterungsklausel, Flächenreserven über BSAB-Abgrenzung).
Bei der konkreten Berücksichtigung der gemeldeten genehmigten Abgrabungen ist
aus Neutralitätsgründen nicht die vom Unternehmen gemeldete Bestandsabgren-
zung maßgeblich, sondern die genehmigte Abgrabung, wie sie der Bezirksregierung
Köln von den zuständigen Zulassungsbehörden regelmäßig mitgeteilt wird.
Bestehende BSAB werden mit besonderem Gewicht berücksichtigt
Wie zuvor dargestellt wurde, handelt es sich bei dem Teilplan Nichtenergetische
Rohstoffe um eine ergebnisoffene Planung, weshalb sämtliche bestehenden BSAB
grundsätzlich „auf dem Prüfstand“ stehen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die
Frage, wie mit bestehenden BSAB im Zuge der Abwägung verfahren werden soll.
Bestehende BSAB sind aus den nachfolgenden rechtlichen und tatsächlichen Grün-
den im Zuge eines gesamträumlichen Planungskonzepts in die Abwägung zwingend
einzustellen. Dies gilt insbesondere auch für diejenigen Teilflächen eines bestehen-
den BSAB, für die noch keine rechtsverbindliche Genehmigungslage vorliegt und
deshalb noch nicht durch Abgrabungsgeschehen beansprucht wurden (Restflächen):
Bestehende BSAB sind im Regionalplan als Ziele der Raumordnung festgelegt.
Sie waren und sind als solche von öffentliche Stellen bei raumbedeutsamen Pla-
nungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen und Personen des Privatrechts zu
beachten (§ 4 Abs. 1 ROG);
Die räumliche Entwicklung des Regierungsbezirks, also die tatsächliche Veror-
tung von neuen Abgrabungsstandorten und Abgrabungserweiterungen, wurde
maßgeblich von bestehenden BSAB beeinflusst und wird bis heute von beste-
henden BSAB beeinflusst.
Mit welchem Gewicht bestehende BSAB in die Abwägung eingestellt werden können,
bleibt grundsätzlich dem Träger der Regionalplanung überlassen. Jedoch wird das
im Zuge der Abwägung zuzugestehende Gewicht sowohl durch die ergangene
Rechtsprechung als auch durch rechtliche und tatsächliche Gründe beeinflusst. Be-
stehende, noch nicht durch Abgrabungsgeschehen beanspruchte (Teile von) BSAB
sollen im Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe mit einem besonderen Gewicht in die
Abwägung eingestellt werden. Aus den folgenden rechtlichen und tatsächlichen
Gründen:
Seite 66 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
BSAB wurden als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festge-
legt. Selbst wenn aus heutiger Sicht die eignungsgebietliche Wirkung der BSAB
durch gerichtliche Überprüfungen in Einzelfällen negiert wurde, so ist unzweifel-
haft, dass ihre Wirkung als Vorranggebiet unbeschadet ist. Bestehende Vorrang-
gebiete sind im Zuge einer Regionalplanänderung grundsätzlich mit einem er-
höhten Gewicht in die Abwägung einzustellen, stellen sie doch eines der wich-
tigsten regionalplanungsrechtlichen Instrumentarien dar. Insbesondere im vorlie-
genden Fall, weil ihr Zweck gerade in der Sicherung der Rohstoffversorgung
bzw. -gewinnung liegt. Ziel und Zweck der vorliegenden Planung ist die räumli-
che Steuerung der zukünftigen Rohstoffsicherung bzw. -gewinnung. Würden be-
stehende BSAB (in Teilen) zurückgenommen werden und an anderer Stelle als
Vorranggebiet mit der Wirkung von Eignungsgebieten festgelegt werden, wider-
spräche dies der bisherigen vorranggebietlichen Zielaussage des betroffenen
BSAB, wonach die Abgrabungsnutzung in dem BSAB gegenüber anderen Nut-
zungen Vorrang hatte.
Der Regionalplan stellt traditionell die „Standortplanung der Rohstoffsicherung“
dar. Auf Ebene der Fachplanungen fehlt ein gleichwertiges vorsorgendes räumli-
ches Steuerungsinstrument. Damit kommt den Festlegungen des Regionalplanes
bzgl. der Rohstoffsicherung eine besondere Bedeutung für die Planungssicher-
heit aller von der Rohstoffgewinnung betroffenen (privaten und öffentlichen) Ak-
teure im Regierungsbezirk Köln zu.
Bestehenden BSAB wird auch in den Erläuterungen des LEP eine besondere
Bedeutung zugesprochen. In den Erläuterungen des Ziels 9.2-2 wird konstatiert,
dass der Mindestversorgungszeitraum von 20 Jahren (für Lockergesteine) den
Regelfall darstellen soll. Gleichzeitig wird jedoch klargestellt, dass „bereits regio-
nalplanerisch gesicherte längere Versorgungszeiträume [..] entsprechende Ab-
weichungen vom Regelfall rechtfertigen“ können. Daraus folgt, dass bestehende
BSAB auch aus landesplanerischer Sicht grundsätzlich mit einem besonderen
Gewicht in die Abwägung eingestellt werden können, unabhängig von ihrer Wir-
kung als Vorrang- oder Eignungsgebiet.
Im Regierungsbezirk Köln befinden sich in nahezu allen bestehenden BSAB ge-
nehmigte Abgrabungen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine nicht unwe-
sentliche Anzahl von Abgrabungsunternehmen innerhalb der BSAB angesiedelt
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 67 von 343
hat, in dem Vertrauen darauf, die regionalplanerisch vorgehaltenen „Reserveflä-
chen“ in Zukunft beanspruchen zu können. Insbesondere aufgrund dieses Ver-
trauens in seit mehr als 15 Jahren regionalplanerisch festgelegte Vorranggebiete
dürften regelmäßig nicht unerhebliche Investitionen getätigt worden sein. Folglich
spricht der Regionalplanträger bestehenden BSAB einen nicht unwesentlichen
Vertrauensschutz zu.
Grundsätzlich kann mit jedem bestehenden BSAB auf drei Arten verfahren werden:
vollständige Bestätigung;
teilweise Bestätigung bei gleichzeitiger teilweise Rücknahme;
vollständige Rücknahme.
Eine vollständige oder teilweise Bestätigung ist im vorliegenden Planungskonzept
grundsätzlich nur möglich, wenn für die entsprechende Fläche ein Abgrabungsinte-
resse gemeldet wurde.
Rücknahme von bestehenden BSAB
Bestehende BSAB oder Teile von BSAB sollen zurückgenommen werden, wenn und
soweit sie bereits abgebaut und vollständig rekultiviert sind. In solchen Fällen besteht
kein Erfordernis mehr, diese Bereiche im neuen Regionalplan als BSAB festzulegen.
Ferner erscheint es verhältnismäßig und erforderlich, solche BSAB oder Teile von
BSAB zurückzunehmen, die seit Aufstellung des Regionalplanes Köln 2001-2004
von Abgrabungsunternehmen nicht in Anspruch genommen wurden und für die nach-
weislich kein erkennbares Abgrabungsinteresse (mehr) besteht. Es liegt im öffentli-
chen und privaten Interesse, solche „Planungs- bzw. Karteileichen“ zurückzuneh-
men, da diese BSAB ansonsten als Restflächen in die Berechnung der verfügbaren
Restvolumina bzw. Versorgungszeiträume einfließen würden. Ihre rechnerische Be-
rücksichtigung würde jedoch eine Verzerrung des Versorgungszeitraumes darstellen,
wenn die Rohstoffreserven dieser BSAB tatsächlich niemals abgebaut werden.
Es stellt sich die grundsätzliche rechtliche Frage, ob BSAB entschädigungslos zu-
rückgenommen werden können. Obgleich diese Frage höchstrichterlich nicht ab-
schließend geklärt ist, ist diese Frage im Regierungsbezirk Köln aus folgenden Grün-
den zu bejahen.
Seite 68 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
In der Rechtsprechung und Fachliteratur werden Entschädigungsansprüche bei der
Rücknahme von Zielen der Raumordnung auf Grundlage analoger Anwendung der
§§ 39 ff. BauGB diskutiert. Selbst wenn die analoge Anwendung dieser bodenrechtli-
chen Regelung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) auf die Rücknahme raumordnungsrechtli-
cher Festlegungen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG) rechtlich nicht zu beanstanden sein
sollte, so kann diese Regelung nicht für die BSAB gelten, die in den drei räumlichen
Teilabschnitten des Regionalplanes Köln festgelegt wurden. Schließlich wurde die-
sen BSAB die Konzentrationswirkung gerichtlich aberkannt. Insofern handelt es sich
bei den BSAB tatsächlich nicht um Festlegungen mit der Bindungskraft von Vor-
schriften, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art 14 Abs. 1 S. 2
GG näher zu bestimmen vermögen. Ziele der Raumordnung – als solche BSAB mit
der ausschließlichen Wirkung von Vorranggebieten – besitzen keine rechtliche Au-
ßenwirkung gegenüber dem privaten Einzelnen62.
Unbeschadet dessen werden im Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe nur solche
Vorranggebiete zurückgenommen, die seit mehr als sieben Jahren rechtswirksam
sind. Alleine deshalb würden die Entschädigungsregelungen der §§ 39 ff. BauGB
nicht greifen.
Im Übrigen sind nach Auffassung der Regionalplanungsbehörde Köln die Entschädi-
gungsregelungen des §§ 39 ff. BauGB weder bei der Rücknahme einer Konzentrati-
onszone noch eines Vorranggebietes anwendbar. Eine analoge Übertragung der
§§ 39 ff. BauGB auf Konzentrationszonen käme grundsätzlich nur in Frage, wenn
von Konzentrationszonen dieselben Wirkungen eines Bebauungsplanes ausgingen.
Konzentrationszonen wurde allerdings nur eine „einem Bebauungsplan vergleichbare
Funktion“ zugesprochen, nicht aber eine gleiche Funktion63. Die Vergleichbarkeit be-
zieht sich ausschließlich auf die räumliche Ausschlusswirkung außerhalb der Zone.
Innerhalb der Zone ändert sich der Rechtscharakter nicht; die Zulässigkeit einer Nut-
zung regelt sich weiterhin nach § 35 Abs. 1 BauGB. Damit steht jede Nutzungsmög-
lichkeit innerhalb der Zone unverändert unter dem Vorbehalt des Entgegenstehens
sonstiger öffentlicher Belange. Auch die regionalplanerische Festlegung eines Vor-
ranggebietes ändert daran nichts. Zwar sind innerhalb des Vorranggebietes solche
62 OVG NRW, Urteil vom. 26.09.2013 – 16 A 1295/08
63 Windenergie-Handbuch 2018: 264; BVerwG 4 CN 3.06
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 69 von 343
Nutzungen unzulässig, die der vorrangigen Nutzung entgegenstehen, allerdings un-
terliegt die Beurteilung des Entgegenstehens einer dem regionalplanerischen Maß-
stab angemessenen Einzelfallbetrachtung (im Gegensatz zum pauschalen Nutzungs-
verbot außerhalb einer Konzentrationszone oder im Gegensatz zu verbindlichen
Festsetzungen eines Bebauungsplanes)64.
4.4.8. Angemessene Planung
Der Träger der Regionalplanung beabsichtigt, das grundsätzlich eher starre Pla-
nungsinstrument der Konzentrationszonenplanung angemessen zu flexibilisieren.
Dies ist einerseits erforderlich, um mehr Gestaltungsspielraum bei der Inanspruch-
nahme eines BSAB zu eröffnen, der über den maßstabsbedingten Interpretations-
spielraum des Regionalplanes hinausgeht. Anderseits erscheint es erforderlich, et-
waigen Härtefällen vorzubeugen, die entstehen können, wenn bestehende Betriebs-
standorte keine Erweiterungsflächen regionalplanerisch zugesprochen bekommen.
Im Sinne des Leitbildes soll sich das Abgrabungsgeschehen schrittweise in möglichst
ergiebige und konfliktarme Standorte verlagern. Im Sinne dieser schrittweisen Verla-
gerung ist eine Art Überleitungsregelung erforderlich.
Daher spricht sich der Träger der Regionalplanung für eine so genannten „Erweite-
rungsklausel“ aus, die sowohl zu einer gesteigerten Flexibilität in der Planungspraxis
führt als auch dem Entstehen von Härtefällen vorbeugt.
Im Übrigen soll es sich um eine angemessene Planung derart handeln, dass be-
stimmte Teilräume nicht unverhältnismäßig stark von Abgrabungsgeschehen beein-
trächtigt werden. Die räumliche Konzentration von Abgrabungen soll in solchen Teil-
räumen vermieden werden, die bereits von (früherer oder stattfindender) oberflä-
chennaher Bodenschatzgewinnung besonders erheblich vorgeprägt sind. Eine sol-
che Leitlinie erscheint erforderlich, da der Regierungsbezirk Köln wie kaum eine
zweite Region in Deutschland von der jahrzehntelangen oberflächennahen Gewin-
nung energetischer (Braunkohle) und nichtenergetischer Rohstoffe (Kiese, Sande,
Quarzkiese) betroffen ist. Je nach Intensität der Vorprägung und in Abhängigkeit von
dem kommunalen Planungswillen vermag dieses Leitlinie die Leitlinie der „räumlich
konzentrierenden Planung“ zu überwinden.
64 Urteil d. OVG Lüneburg v. 08.05.2012 – 12 LB 265/10
Seite 70 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Hierbei handelt es sich um keinen konzeptionellen Widerspruch, sondern um ein an-
gemessenes konzeptionelles Reagieren auf eine besondere Situation unter Berück-
sichtigung des Gegenstromprinzips. Ein solches „Selektieren“ ist überhaupt nur mög-
lich, da der Regierungsbezirk Köln über besonders großflächige, ergiebige Rohstoff-
vorkommen und damit über ausreichend Alternativstandorte verfügt. Umgekehrt sol-
len solche Abgrabungsstandorte bevorzugt werden, die aus kommunaler und unter-
nehmerischer Sicht besonders geeignet sind. Dies erfolgt aus Gründen des Gegens-
tromprinzips sowie aufgrund der Leitlinien einer umsetzorientierten, beteiligenden,
verlässlichen und vorsorgenden Planung.
Unbeschadet dessen sollen kommunale Planungen und verfestigte kommunale Pla-
nungen (insbesondere Konzentrationszonenplanungen) im vorliegenden Teilplan im
Sinne des Gegenstromprinzips mit einem hohen Gewicht berücksichtigt werden.
Erweiterungsklausel zwecks Flexibilisierung
Die Abgrenzung von BSAB erfolgt nicht parzellenscharf, belässt also in der Regel ei-
nen Interpretationsspielraum, der dem Maßstab der Regionalplanung geschuldet ist.
Dieser Interpretationsspielraum hat laut jüngerer Rechtsprechung seine Grenzen, wo
sich jenseits einer maßstabsbedingten Unschärfe der zeichnerischen Darstellung aus
anderen Umständen der Grenzverlauf genauer ergibt. Diese Umstände können sich
z.B. aus natürlichen oder geographischen Grenzen ergeben, aber auch aus vorhan-
denen Infrastrukturen, zeichnerischen Darstellungen, Hinweisen aus Planunterlagen
oder Aufstellungsunterlagen65. Da die BSAB auf Grundlage gemeldeter Abgrabungs-
interessen zeichnerisch festgelegt werden, dürfte der Interpretationsspielraum – vor
dem Hintergrund der ergangenen Rechtsprechung – grundsätzlich eher gering sein.
Zugleich zeigt die Planungspraxis, dass eine gewisse Flexibilität bei der Abgrabungs-
planung erforderlich ist. Zwar werden im Zuge des Regionalplanverfahrens des Teil-
plans Nichtenergetische Rohstoffe die BSAB auf bestmöglicher Datenbasis vorge-
prüft. Dennoch könnten einzelne Belange erst in Zukunft erkennbar werden und dazu
führen, dass bestimmte Teilflächen eines BSAB nicht genehmigt werden können. Um
den Abgrabungsunternehmen eine gewisse Flexibilität und Anpassungsspielraum an
neue Erkenntnisse und sich verändernde Rahmenbedingungen zu ermöglichen, soll
eine so genannte Erweiterungsklausel eingeführt werden. Diese Erweiterungsklausel
65 Urteil des OVG Münster v. 30.09.2014 – 8 A 460/13
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 71 von 343
lehnt sich inhaltlich an die Ausnahmeregelungen des Ziels 2-3 LEP NRW an, wonach
unter bestimmten Voraussetzungen im regionalplanerisch festgelegten Freiraum aus-
nahmsweise Bauflächen dargestellt werden können; diese Ausnahmeregelung wurde
im LEP 2017 eingeführt und im LEP 2019 im Zuge des so genannten „Entfesselungs-
pakets“ materiell erweitert.
Erweiterungsklausel als Überleitungsregelung
Jedwede Konzentrationszonenplanung stellt zugleich eine Positiv- und Negativpla-
nung dar, so auch die Festlegung von BSAB als Vorranggebiete mit der Wirkung von
Eignungsgebieten. Das Abgrabungsgeschehen soll zukünftig in bestimmten Berei-
chen konzentriert und zugleich Abgrabungstätigkeiten in den übrigen Bereichen aus-
geschlossen werden. Beim Ausschluss von Abgrabungsnutzungen handelt es sich
um eine Einschränkung des Eigentumsrechts, allerdings um eine zulässige Ein-
schränkung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz66. Eine Konzentrationszo-
nenplanung birgt grundsätzlich das Risiko, dass Härtefälle entstehen können, wenn
zuvor beabsichtigte Nutzungsabsichten aufgrund der Konzentrationswirkung nicht
mehr ausgeübt werden können. Dies kann soweit führen, dass die Existenz einzelner
Betriebsstandstandorte gefährdet wird. Diese Risiken sind dem Träger der Regional-
planung bewusst.
Anderseits handelt es sich bei Abgrabungen um Nutzungen des bauleitplanerischen
Außenbereichs, die nur unter dem steten Vorbehalt entgegenstehender öffentlicher
Belange zulässig sind – entgegenstehende Belange können auch jederzeit neu ent-
stehen. Somit stellt weder die private Planungsabsicht (z.B. eine beabsichtigte Erwei-
terung) noch der Grundstückserwerb oder sonstige privatrechtlichen Vereinbarungen
ein Tatbestandsmerkmal dar, welches bei der regionalplanungsrechtlichen Zulässig-
keit entscheidungserheblich ist. Alleinig eine erteilte Zulassung garantiert Nutzungs-
rechte.
Zudem war jedes Abgrabungsunternehmen bzw. jeder Betrieb in den letzten Jahren
in der Lage, entsprechende Abgrabungsanträge zu stellen bzw. sich auf die neue re-
gionalplanungsrechtliche Situation anderweitig einzustellen. Spätestens seit Anfang
2017 war mit Beginn des Regionalplanverfahrens zum Teilplan Nichtenergetische
66 Inhalt und Schranke des Eigentums
Seite 72 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Rohstoffe allgemein bekannt, dass die Konzentrationswirkung der BSAB wieder voll-
umfänglich hergestellt werden soll. Die Planungsabsicht einer entsprechenden Regi-
onalplanänderung hat die Regionalplanungsbehörde sogar noch wesentlich früher
geäußert.
Trotz dieser Hintergründe erachtet es der Träger der Regionalplanung für ange-
bracht, Regelungen vorzusehen, um durch die Wiederherstellung der Konzentrati-
onswirkung möglicherweise entstehende Härtefälle angemessen zu vermindern. Die-
ser Planungswille ist Ausdruck des Leitbildes der schrittweisen Verlagerung hin zu
den bestmöglichen Abgrabungsstandorten. Sie kann daher auch als Überleitungsre-
gelung betrachtet werden. Eine solche Regelung erscheint insbesondere erforderlich,
da Abgrabungsunternehmen in einem hohen Maße standortgebunden sind. Eine be-
triebswirtschaftliche Umorientierung durch möglicherweise veränderte regionalplane-
risch festgelegte Abgrabungsbereiche dürfte in der Regel einen gewissen zeitlichen
Vorlauf erfordern.
Eine solche Härtefall- bzw. Überleitungsregelung soll derart gestaltet werden, dass
jedem BSAB grundsätzlich noch ein angemessenes Erweiterungspotential zugespro-
chen wird. Die Erweiterungsfläche soll der zu erweiternden Fläche in seiner Größe
untergeordnet sein. Mit einer solchen Erweiterungsklausel soll den Unternehmen
ausreichend Zeit und ausreichende Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, be-
triebswirtschaftlich umzulenken und unter Umständen den Betrieb auf eine Abgra-
bungsfläche zu verlagern, die dem gesamträumlichen Planungskonzept entspricht.
Unbeschadet dessen weist der Regionalplangeber ausdrücklich darauf hin, dass es
Unternehmen grundsätzlich zuzumuten ist, sich ggf. unter Nutzung anderer Abbau-
techniken um Flächen auch in anderen bestehenden oder neu festgelegten BSAB zu
bemühen (schließlich gibt es viele unverritzte BSAB-Flächen im Regierungsbezirk
Köln), sich beispielsweise in Abgrabungsunternehmen und Standorte mit BSAB-Flä-
chen oder Reservegebiete „einzukaufen“ oder auch sich auf andere Regionen oder
Tätigkeitsfelder zu verlagern.67
67 Vgl. Urteil des VG Düsseldorf vom 19.02.2019 – 17 K 8130/16
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 73 von 343
4.4.9. Vorsorgende Planung
Das Leitbild sieht eine schrittweise Verlagerung des Abgrabungsgeschehens hin zu
möglichst konfliktarmen und ergiebigen Standorten vor. In dem vorliegenden Teilplan
Nichtenergetische Rohstoffe sollen diejenigen gemeldeten Abgrabungsinteressen als
BSAB festgelegt werden, die im Vergleich zu den anderen gemeldeten Abgrabungs-
interessen die „bestmöglichen“ sind, also relativ gesehen die ergiebigsten und kon-
fliktärmsten. Abhängig von den gemeldeten Abgrabungsinteressen könnten auf diese
Weise auch Standorte als BSAB festgelegt werden, die sich in Bezug auf ihr Konflikt-
potential und ihre Ergiebigkeit nicht wesentlich von anderen Standorten oder den bis-
her festgelegten BSAB unterscheiden. Das Ergebnis dieses Teilplans wird voraus-
sichtlich nur einen Zwischenschritt darstellen, in dem „bessere“ Standorte dargestellt
sind als im bisherigen Regionalplan, aber eben nicht ausnahmslos die „besten“.
Gleichwohl strebt der Regionalplanträger an, dass im Teilplan Nichtenergetische
Rohstoffe auch absolut gesehen konfliktarme und ergiebige Standorte festgelegt
werden. Deshalb sollen sowohl das gesamträumliche Planungskonzept als auch das
Planverfahren so gestaltet werden, dass für Kommunen und Unternehmen große An-
reize geschaffen werden, möglichst konfliktarme und ergiebige Standorte anzumel-
den. Das Anmeldeverfahren von Abgrabungsinteressen dient diesem Ziel, wird so
doch ein Wettbewerb um die „besten“ Flächenanmeldungen initiiert.
Darüber hinaus sollen mit dem vorliegenden Teilplan bereits die Weichen für den
nächsten Regionalplan bzw. die nächste Regionalplanüberarbeitung in Bezug auf Lo-
ckergesteine gestellt werden. Bereits heute sollen solche Standorte regionalplane-
risch vor entgegenstehenden Nutzungen gesichert werden, die als Abgrabungsinte-
resse gemeldet wurden, auf denen keine unüberwindbaren Nutzungskonflikte er-
kennbar sind und deren Rohstoffvorkommen nach heutiger Kenntnislage besonders
ergiebig sind – es sich also tatsächlich um sehr gut geeignete Standorte handelt
(„Premium-Standorte“). Dies erscheint erforderlich, da die Rohstoffvorkommen stand-
ortgebunden und nicht vermehrbar sind. In einer etwaigen Regionalplanfortschrei-
bung können diese heute gesicherten Standorte mit einem besonderen Gewicht in
die zukünftige Abwägung eingestellt werden. Anders ausgedrückt: Bereits heute sol-
len potentielle Abgrabungsstandorte „von übermorgen“ regionalplanerisch als Reser-
vegebiete gesichert werden.
Seite 74 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Vorsorgende Planung bedeutet im Übrigen auch, dass die Ausweisung künftiger
BSAB – also das „Nachlegen“ neuer Flächen – im Zuge kommender Regionalplanän-
derungen mit dem vorliegenden Teilplan vereinfacht werden soll (textliche und zeich-
nerische Ziele, Reservegebiete).
4.4.10. Flexible Planung
Die rechtlichen Rahmenbedingungen bezüglich der Ausweisung von Konzentrations-
zonen führen dazu, dass eine Konzentrationszonenplanung grundsätzlich relativ starr
und unflexibel ist. Eine Veränderung oder Ergänzung der ausgewiesenen Konzentra-
tionszonen ist in der Regel nur mit viel Aufwand möglich. Zumeist ist die Änderung
des gesamträumlichen Planungskonzepts erforderlich und damit eine vollständig
neue Abwägung. Veränderte rechtliche Rahmenbedingungen und tatsächliche Gege-
benheiten müssen dann neu berücksichtigt werden, was zu erheblichen Auswirkun-
gen auf die Gewichtung der in die Abwägung eingestellten Belange führen kann.
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt der Regionalplangeber eine gewisse planeri-
sche Flexibilität zu ermöglichen. Die Rohstoffindustrie regt seit vielen Jahren ähnli-
ches an. In der Praxis habe sich gezeigt, dass im Zuge einer Konzentrationszonen-
planung zwar viele Belange erkannt werden können, in der tatsächlichen Umsetzung
werden aber regelmäßig neue Belange erkennbar, die die Erteilung einer Abgra-
bungsgenehmigung erschweren oder verhindern.
Die bereits erwähnte Erweiterungsklausel ist ein wichtiges planerisches Instrument
der Flexibilisierung. Ein weiteres Flexibilisierungsinstrument soll eine Flächen-
tauschregelung sein. Eine solche Flächentauschregelung sollte konzeptionell in Ver-
bindung mit den Reservegebieten stehen. Sie würde dem Leitbild des Teilplans
Nichtenergetische Rohstoffe entsprechen, da so eine Verlagerung des Abgrabungs-
geschehens in die besonders ergiebigen Standorte schrittweise während der Gel-
tungsdauer des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe erfolgen könnte.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 75 von 343
5. Planungsansatz
Die zuvor erläuterten rechtlichen und tatsächlichen Vorgaben überlassen dem Träger
der Regionalplanung einen nicht unbeträchtlichen Handlungsspielraum zur Ausge-
staltung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts.
Im folgenden Kapitel werden daher verschiedene Planungsansätze weicher Tabuzo-
nen skizziert68. Die Anwendbarkeit dieser Planungsansätze auf die Region Köln wird
anschließend diskutiert und in Bezug zu dem Leitbild und zu den Leitlinien gesetzt.
Abschließend wird der gewählte Planungsansatz inhaltlich tiefergehend ausgearbei-
tet.
5.1. Alternativenprüfung von Planungsansätzen
Im Folgenden werden vier Planungsansätze erläutert und diskutiert. Der vierte Pla-
nungsansatz stellt eine Mischform der vorherigen dar.
5.1.1. Neuplanung mittels „klassischer“ Tabuzonen
In Anlehnung an kommunale und regionale Konzentrationszonenplanungen für Ab-
grabungsnutzungen im Regierungsbezirk Köln und in anderen Regierungsbezirken
des Landes NRW, werden die folgenden Tabuzonen definiert:
Tabelle 4: Planungsansatz – Neuplanung mittels „klassischer Tabuzonen“
Harte Tabuzonen Weiche Tabuzonen
Keine Rohstoffvor-
kommen
Geringe Rohstoffmächtigkeit (< 10 m)
Siedlungsbereiche und Siedlungsflächen: ASB inkl. 300 m Vorsorge-
abstand; GIB; für die Bebauung vorgesehene Flächen im FNP inkl. 300 m
Vorsorgeabstand,
Infrastruktureinrichtungen: Flugplätze, Autobahnen & Bundesstraßen
jeweils inkl. Schutzabständen
Wald: Waldbereiche, tatsächlicher Wald, Naturwaldzellen, Wildnisgebiete
Grundwasser- und Gewässerschutz: festgesetzte/vorläufig gesicherte
Überschwemmungsgebiete; festgesetzte/geplante Wasserschutzzonen I
bis IIIb; Gewässer I. und II. Ordnung
Natur- und Artenschutz: BSN; NSG; Nationalpark; Natura 2000 inkl.
300 m Schutzabstand; geschützte Biotope; herausragende Verbundflä-
chen
Bodenschutz: Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung
68 Die harten Tabuzonen entziehen sich der Abwägung.
Seite 76 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Eine solcher Planungsansatz mit den üblichen bzw. „klassischen“ Tabuzonen hätte
im Regierungsbezirk Köln das Ergebnis, dass sich sowohl der weitaus überwiegende
Teil der heute bestehenden BSAB als auch der genehmigten Abgrabungen innerhalb
der Tabuzonen befinden würde. Diese BSAB würden dem neuen gesamträumlichen
Planungskonzept wiedersprechen und müssten folglich (in den betroffenen Teilen)
zurückgenommen werden. Genehmigte Abgrabungen unterlägen dem Bestands-
schutz. Es müssten regelmäßig solche Flächen zurückgenommen werden, die von
den ortsansässigen Abgrabungsunternehmen wahrscheinlich regelmäßig als potenti-
elle Reserveflächen betrachtet werden, da diese Flächen seit vielen Jahren regional-
planerisch explizit für den Rohstoffabbau und vor entgegenstehenden Nutzungen ge-
sichert wurden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass durch die Vielzahl der BSAB-
Rücknahmen bei einigen Abgrabungsunternehmen Härtefälle entstehen könnten, da
insbesondere für klein- und mittelständische Unternehmen die Fähigkeit der zeitna-
hen betriebswirtschaftlichen Umorientierung erheblich eingeschränkt sein dürfte.
Aufgrund der umfangreichen Rücknahmen bestehender BSAB würde außerdem der
Bedarf entstehen, in erheblichen Ausmaß neue BSAB auszuweisen bzw. bestehende
zu erweitern, um die landesplanerisch definierten Versorgungszeiträume erreichen
zu können. Im Zusammenspiel mit den umfangreichen BSAB-Rücknahmen wäre es
nicht ausgeschlossen, dass es im Regierungsbezirk Köln zu einer weitreichenden
Umverteilung des regionalen Marktgeschehens kommen könnte.
Selbst durch die Veränderung einzelner weicher Tabukriterien würde sich an dem
oben skizzierten Befund nichts Wesentliches ändern. Die oben dargelegten Tabukri-
terien bewegen sich bereits im Bereich dessen, was unter angemessener Würdigung
der fachrechtlichen und regionalplanerischen Belange üblicherweise als Tabuzone
definiert wird.
Unbeschadet dessen müsste das Kriterium der Rohstoffmächtigkeit einerseits sinn-
voll und nachvollziehbar begründet werden. Unter Umständen wären auch 7,5 m
oder 12,5 m verhältnismäßig? Anderseits entfaltet die Definition einer „Rohstoffmäch-
tigkeits-Untergrenze“ keine positive Steuerungswirkung derart, dass auf die Auf-
schließung besonders ergiebiger Abgrabungsstandorte hingewirkt wird. Der Regie-
rungsbezirk Köln verfügt jedoch großflächig über besonders ergiebige Rohstoffvor-
kommen. Auf beide Aspekte kann ein solcher Planungsansatz nur bedingt reagieren.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 77 von 343
5.1.2. Planung mittels einzelfallbezogener Abwägung
Wie in Kapitel 4 dargelegt wurde, unterliegen die weichen Tabuzonen dem planeri-
schen Gestaltungswillen des Planungsträgers. Die Ermittlung und Bewertung wei-
cher Tabuzonen sind der Ebene der Abwägung zuzuordnen – sie sind disponibel.
Dieser Feststellung folgend, könnte der Planungsträger beschließen, ausschließlich
die erforderlichen harten Tabuzonen zu definieren und auf weiche Tabuzonen gänz-
lich zu verzichten. Die Abwägung würde sodann vollständig auf die Ebene der De-
tailanalyse verlagert werden und würde sich auf sämtliche Flächen erstrecken, die
nach Abzug der harten Tabuzone(n) verbleiben.
Tabelle 5: Planungsansatz – Planung mittels einzelfallbezogener Abwägung
Harte Tabuzonen Weiche Tabuzonen
Keine Rohstoffvorkommen - keine -
Die Vorteile eines solchen Planungsansatzes könnte darin gesehen werden, dass öf-
fentliche und private Belange in der Abwägung angemessener gewürdigt werden
können. Dieser Ansatz würde also der Kritik begegnen, dass alleine durch die Defini-
tion weicher Tabuzonen große Teilflächen von vornherein einer Abgrabungsnutzung
und damit einer einzelfallbezogenen Abwägung entzogen werden. Ein solcher Pla-
nungsansatz wird unter anderem in Teilen der Fachliteratur befürwortet69.
Die wesentlichen Nachteile eines solchen Planungsansatzes sind im Regierungsbe-
zirk Köln einerseits in dem erhöhten Planungs- und Abwägungsaufwand zu sehen,
anderseits in einem Planungsergebnis, das unter Umständen dem raumordnerischen
Anspruch einer vorsorgenden, also zukunftsgerichteten räumlichen Entwicklungspla-
nung weniger umfänglich entsprechen könnte. Der Planungsaufwand wäre hoch, da
sehr große Teile des gesamten Regierungsbezirks – nämlich sämtliche Bereiche mit
Rohstoffvorkommen – im Zuge einer einzelfallbezogenen Abwägung grundsätzlich
untersucht werden müssten. Die Abwägung könnte zwar vereinfacht werden, z.B. in-
dem die Potentialflächen nach Merkmalen vorsortiert werden, der Aufwand dürfte je-
doch ungleich höher sein, als wenn bestimmte Flächen mittels Tabuzonen von vorn-
herein einer Detailanalyse entzogen sind.
69 Schink in UPR 10/2016: Die planerische Steuerung von Windenergieanlagen und Abgrabungen –
Harte und weiche Tabuzonen
Seite 78 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Im Übrigen wäre es transparenter, wenn sich der Träger der Regionalplanung von
vornherein festlegt, welchen Belangen in der Abwägung ein sehr hohes, also einer
Abgrabungsnutzung entgegenstehendes Gewicht, zukommen soll. Es darf nicht ver-
kannt werden, dass weiche Tabuzonen maßgeblich dazu beitragen, relativ konflikt-
arme Räume überhaupt erst zu identifizieren. In diesen relativ konfliktarmen Räumen
kann und soll sich zukünftig das Abgrabungsgeschehen konzentrieren; anders aus-
gedrückt: Aus den nach Abzug der Tabuzonen verbleibenden Räumen können zu-
künftig grundsätzlich neue Flächen für die Abgrabung stetig „nachgelegt“ werden.
Die Kenntnis um einen solchen relativ konfliktarmen Raum bietet wiederum Pla-
nungssicherheit für alle Akteure, bietet also eine zukunftsgerichtete Entwicklungsper-
spektive.
Ob eine umfangreiche einzelfallbezogene Abwägung tatsächlich in der Lage ist, die
konfliktärmsten Räume zu identifizieren und eine zukunftsorientierte Entwicklungs-
perspektive aufzuzeigen, bleibt fraglich. Im Übrigen besteht die rechtliche Herausfor-
derung der planerischen Gleichbehandlung aller Flächen im Zuge der Abwägung.
Auch wenn durch die Methodik der harten und weichen Tabuzonen bestimmte Be-
lange einer einzelfallbezogenen Abwägung entzogen werden, so trägt eine solche
Methodik maßgeblich zu einer gleichförmigen, fehlerfreien Abwägung bei.
Vorteilhaft ist, dass im Zuge einer umfangreichen einzelfallbezogenen Abwägung die
Möglichkeit besteht, das Abgrabungsgeschehen in möglichst ergiebige Standorte zu
verlagern. Schließlich könnte das Kriterium der Rohstoffmächtigkeit einzelfallbezo-
gen erhoben und somit in Relation zu den anderen Flächen gestellt werden. Dieser
Vorteil ist umso bedeutender, als dass der Regierungsbezirk Köln großflächig über
besonders ergiebige Rohstoffvorkommen verfügt.
5.1.3. Bestandssicherung
Ausgehend von der Tatsache, dass weiche Tabuzonen vollständig dem planerischen
Gestaltungswillen des Trägers der Regionalplanung unterliegen, könnten auch fol-
gende Tabuzonen definiert werden.
Tabelle 6: Planungsansatz – Bestandssicherung
Harte Tabuzonen Weiche Tabuzonen
Keine Rohstoffvorkommen Alle Flächen außerhalb bereits festgelegter BSAB
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 79 von 343
Ein solcher Planungsansatz könnte damit begründet werden, dass der Vertrauens-
schutz in bereits ausgewiesene BSAB bzw. die von den bestehenden BSAB ausge-
henden Planungssicherheit für alle Akteure von so großem Gewicht ist, dass sich
diese Belange gegenüber allen anderen öffentlichen und privaten Belangen durchzu-
setzen vermögen. Da die Möglichkeit der Inanspruchnahme der bestehende BSAB
durch eine Abgrabungsnutzung bereits bei der seinerzeitigen Festlegung des BSAB
geprüft werden musste, wäre die Vollziehbarkeit der BSAB sichergestellt. Folglich
könnten andere Belange der vorrangigen Abgrabungsnutzung innerhalb der BSAB
i.d.R. nicht entgegenstehen. Einem solchen Planungsansatz folgend, wäre es nicht
erforderlich neue BSAB auszuweisen, sofern mit den bestehenden BSAB die landes-
planerischen Mindestversorgungszeiträume bereits sichergestellt werden. Das be-
sondere planerische Gewicht der bestehenden BSAB ergibt sich ferner aus ihrer Wir-
kung als Vorrang- und Eignungsgebiet. Es wurde höchstrichterlich festgestellt, dass
BSAB mit Konzentrationswirkung die Bindungskraft von Vorschriften zukommt, die
Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG näher be-
stimmen.
Da den BSAB im Regierungsbezirk Köln durch o.g. gerichtliche Überprüfungen die
Zielwirkung des Eignungsgebietes abgesprochen wurde, kommt den bestehenden
BSAB im Regierungsbezirk Köln keine Bindungskraft im Sinne des Art. 14 GG zu.
Dementsprechend erscheint es nach Auffassung der Regionalplanungsbehörde Köln
rechtlich nicht möglich, im Regierungsbezirk Köln einen solchen Planungsansatz an-
zuwenden.
5.1.4. Bestandsberücksichtigende einzelfallbezogene Neuplanung
Ausgehend von der Tatsache, dass weiche Tabuzonen dem planerischen Gestal-
tungswillen des Plangebers unterliegen, könnten die „klassischen“ Tabuzonen des
ersten Planungsansatzes derart modifiziert werden, dass bestehende BSAB grund-
sätzlich nicht Teil der weichen Tabuzonen sind. Einem solchen Ansatz folgend,
würde für die weichen Tabuzonen ergänzend formuliert werden: „jeweils abzüglich
bestehender BSAB“.
Seite 80 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Tabelle 7: Planungsansatz – Bestandsberücksichtigende einzelfallbezogene Neuplanung
Harte Tabuzonen Weiche Tabuzonen
Keine Rohstoffvor-
kommen
Geringe Rohstoffmächtigkeit (< 10 m)
Siedlungsbereiche und Siedlungsflächen
Infrastruktureinrichtungen
Wald
Grundwasser- und Gewässerschutz
Natur- und Artenschutz
Bodenschutz
…jeweils abzüglich bestehender BSAB
Diese Modifikation der Tabuzonen ist angemessen und erforderlich, um dem beson-
deren Gewicht bestehender BSAB im Zuge der Abwägung gerecht zu werden (Ver-
trauensschutz, Planungssicherheit, vorranggebietliche Wirkung, ggf. auch Bindungs-
kraft i.S.d. Art. 14 GG). Auf diese Art und Weise ist es möglich, dass bestehende
BSAB als Potentialfläche im Zuge der Detailanalyse einzelfallbezogen betrachtet
werden können. Für jeden BASB wird unter Berücksichtigung sämtlicher Belange ge-
prüft, ob dieser BSAB im neuen gesamträumlichen Planungskonzept vollständig bzw.
teilweise bestätigt oder zurückgenommen werden soll. Auf diese Weise ist sicherge-
stellt, dass für jeden Teilraum des Regierungsbezirks sämtliche öffentlichen und pri-
vaten Belange gerecht und gleichförmig in die Abwägung eingestellt werden. Ein be-
standsberücksichtigender Planungsansatz wurde beispielsweise vom OVG Lüneburg
im Bereich der Windenergiekonzentrationsplanung grundsätzlich für möglich erachtet
und wurde mit „der Kraft des Faktischen“ begründet70.
Im Übrigen könnte die Detailanalyse der nach Abzug der Tabuzonen verbleibenden
Fläche im Sinne des zweiten Planungsansatzes gestaltet werden, mithin einen
Schwerpunkt auf einzelfallbezogene Abwägung legen.
5.1.5. Bewertung
Das grundsätzliche Planungsziel der vorliegenden Regionalplanüberarbeitung ist es,
das Abgrabungsgeschehen auf Grundlage eines schlüssigen gesamträumlichen Pla-
nungskonzepts in – nach Möglichkeit – konfliktarme und ergiebige Teilräume zu len-
70 OVG Lüneburg, Urteil v. 17.06.2013 – 12 KN 80/12
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 81 von 343
ken. Beide Ansprüche können grundsätzlich mit den Planungsansätzen 1,2 und 4 er-
reicht werden. Die Alternative 3 vermag dies nicht, da ausschließlich eine Bestands-
sicherung erwirkt würde.
Bestehenden BSAB sollen mit einem besonderen Gewicht berücksichtigt werden.
Diese Leitlinie kann nur von den Planungsansätzen 2 und 4 erreicht werden. Beim
Planungsansatz 1 entzieht sich der überwiegende Teil der bestehenden BSAB einer
Einzelfallbetrachtung durch die Lage innerhalb von Tabuzonen. Im dritten Planungs-
ansatz ist der einzelfallbezogene Abwägungsspielraum erheblich eingeschränkt, da
ausschließlich die bestehenden BSAB betrachtet werden.
Folglich verbleiben der zweite und vierte Planungsansatz. Mit dem zweiten Pla-
nungsansatz erscheint es schwieriger eine gesamträumliche Entwicklungsperspek-
tive der zukünftigen Rohstoffversorgung zu generieren. Hinzu kommen ein größerer,
vermutlich diffizilerer Abwägungsaufwand sowie tendenziell ein schwerer nachvoll-
ziehbares Planverfahren bzw. Planungsergebnis. Folglich soll der vierte Planungsan-
satz angewendet werden. Dieser stellt eine Mischform aus den ersten drei Planungs-
ansätzen dar.
Die Bewertung der Planungsansätze ist in folgender Tabelle zusammengefasst.
Tabelle 8: Bewertung der Planungsansätze
Planungsan-
satz
Bewertung (+ positiv; - negativ; o neutral)
1. Neuplanung
mittels
„klassischer“
Tabuzonen
Voraussichtliches Planungsergebnis: Weitreichende Umverteilung der BSAB
+ Das Abgrabungsgeschehen kann in konfliktarme Teilräume gelenkt werden
+ Transparentes Planungsverfahren
o Abwägungsaufwand und Dauer des Planverfahrens entsprechend einer Konzent-
rationszonenplanung
- fraglich, ob in der Abwägung private Belange hinreichend berücksichtigt werden
können
- begrenzte Steuerungswirkung hin zu ergiebigen Abgrabungsstandorten
2. Planung
mittels einzel-
fallbezogener
Abwägung
Voraussichtliches Planungsergebnis: -offen-
+ Das Abgrabungsgeschehen kann in konfliktarme Teilräume gelenkt werden
+ private Belange können aber hinreichend berücksichtigt werden
+ Möglichkeit der Steuerungswirkung hin zu ergiebigen Abgrabungsstandorten
- sehr großer Abwägungsaufwand zu erwarten,
- langwieriges Planungsverfahren zu erwarten
- wenig transparentes Verfahren, wenn die Gewichtung der Abwägungsbelange
von vornherein nicht bekannt ist
Seite 82 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
3. Bestands-
sicherung
Voraussichtliches Planungsergebnis: Bestätigung des Status Quo
+ überschaubarer Abwägungsaufwand
+ Zügiges Planungsverfahren zu erwarten
+ Transparentes Planungsverfahren
- Das Abgrabungsgeschehen kann nicht in neue konfliktarme Teilräume gelenkt
werden
- private Belange können nicht hinreichend berücksichtigt werden
- keine Steuerungswirkung hin zu ergiebigen Abgrabungsstandorten
4. Bestands-
berücksichti-
gende einzel-
fallbezogene
Neuplanung
Voraussichtliches Planungsergebnis: -offen-
+ Das Abgrabungsgeschehen kann in konfliktarme Teilräume gelenkt werden
+ Private Belange können hinreichend berücksichtigt werden
+ Transparentes Planungsverfahren
+ Möglichkeit der Steuerungswirkung hin zu ergiebigen Abgrabungsstandorten
o Zeitaufwand bedingt kalkulierbar, da innovativer Planungsansatz
- großer Abwägungsaufwand zu erwarten
5.2. Erläuterung des gewählten Planungsansatzes
Im Folgenden wird der gewählte Planungsansatz zusammengefasst und weiterentwi-
ckelt. Dabei wird Bezug zu dem Leitbild und den Leitlinien genommen. Bereits die
Wahl des Planungsansatzes trägt maßgeblich dazu bei, dass dem Leitbild und den
Leitlinien entsprochen wird.
Da ein Schwerpunkt des gewählten Planungsansatzes auf einer einzelfallbezogenen
Detailanalyse liegt, ist es von zentraler Bedeutung, einen einheitlichen und zugleich
nachvollziehbaren Bewertungsmaßstab zu entwickeln. Jeder Bewertungsmaßstab
wird zwangsläufig Schwellen- bzw. Grenzwerten definieren müssen. In diesem Kapi-
tel werden diesbezüglich grundsätzliche Überlegungen dargelegt, die an verschiede-
nen Stellen des gesamträumlichen Planungskonzepts zum Tragen kommen.
5.2.1. Grundzüge des gewählten Planungsansatzes
Der gewählte Planungsansatz der „bestandsberücksichtigenden einzelfallbezogenen
Neuplanung“ stellt eine Mischform aus den drei anderen Planungsansätzen dar und
kann wie folgt zusammengefasst werden: Es handelt sich um eine klassische Kon-
zentrationszonenplanung mit dem Schwerpunkt auf einer einzelfallbezogenen De-
tailanalyse unter besonderer Berücksichtigung bestehender BSAB.
Bestehende BSAB sollen nicht von vornherein einer Abwägung entzogen sein, son-
dern als Teil der Potentialfläche einer einzelfallbezogenen Abwägung der öffentlichen
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 83 von 343
und privaten Belange vollumfänglich unterliegen. Daher sind die o.g. weichen Tabuzo-
nen exklusive bestehender BSAB zu verstehen. Die bestehenden BSAB sind vor dem
Hintergrund ihrer rec htlichen und faktischen Wirkung dann angemessen berücksich-
tigt, wenn sie einer einzelfallbezogenen Abwägung unterliegen.
Die Detailanalyse erfolgt mehrstufig. In einem ersten Schritt wird die Potentialfläche
ermittelt, indem die harten und weichen Tabuzonen mit dem gesamten Planungsraum
verschnitten werden. In einem zweiten Schritt wird ermittelt, für welche Teilräume ein
(öffentliches oder privates) Abgrabungsinteresse besteht. Bestehende Abgrabungsin-
teressen werden mit einem besonders hohen Gewicht in di e Abwägung derart einge-
stellt, als dass diese den maßgeblichen Untersuchungsraum bilden. Die gemeldeten
Abgrabungsinteressen werden sodann mit den sonstigen Ausschlussbelangen ver-
schnitten und das Ergebnis zu „Suchräumen“ zusammengefasst. In einem dritten
Schritt werden innerhalb der Suchräume nach einheitlichem Regeln „potentielle BSAB“
abgegrenzt. In einem vierten Schritt werden die so abgegrenzten potentiellen BSAB
anhand von „Eignungsbelangen“ nachvollziehbar bewertet. Diejenigen potentiellen
BSAB mit der höchsten Gesamtbewertung eignen sich in besonderem Maße zur Fest-
legung als BSAB. Es sind mindestens so viele BSAB festzulegen, dass dem Mindest-
versorgungszeitraum von 20 Jahren rechnerisch entsprochen wird.
Der gewählte Planungsansatz wird im Folgenden visualisiert.
Tabelle 9: Visualisierung des gewählten Planungsansatzes
Gesamter Planungsraum (Regierungsbezirk Köln)
Abzüglich harter und weicher Tabuzonen
Potentialfläche
Gemeldete Abgrabungsinteressen abzgl. sonst. Ausschlussbelange
Suchräume
Zeichnerische Abgrenzung
potentielle BSAB
Bewertung anhand von Eignungsbelangen
BSAB
Seite 84 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Tabelle 10: Schrittweises Vorgehen im Zuge eines gesamträumlichen Planungskonzepts
Der Abwägung
entzogen Bestandteil der Abwägung
Tabuzonen
Detailuntersuchung
Harte Weiche
Für den gesamten Regierungsbezirk Köln
Belange werden schematisch erhoben und
als „Ausschlussbelange“ gewertet
Innerhalb der Potentialfläche
Einzelfallbezogene Erhebung von „sonstigen Aus-
schlussbelangen“ und „Eignungsbelangen“
Belange stehen ei-
ner Abgrabungsnut-
zung aus rechtli-
chen und/oder tat-
sächlichen Grün-
den entgegen
Der Plangeber ent-
scheidet, welche Be-
lange einer Abgra-
bungsnutzung
grundsätzlich entge-
genstehen sollen
Gemeldete Abgrabungsinteressen bilden den maß-
geblichen Untersuchungsraum
Gemeldete Abgrabungsinteressen abzüglich sonstiger
Ausschlussbelange werden zu Suchräumen zusam-
menfasst
Innerhalb der Suchräume werden potentielle BSAB
zeichnerisch abgegrenzt
Potentielle BSAB werden einheitlich anhand von
Eignungsbelangen nachvollziehbar bewertet und nach
einheitlichen Zeichenregeln abgegrenzt.
Müssen definiert
werden
Können definiert
werden
Können definiert werden
…ausgenommen be-
stehender BSAB
Besonderes Abwägungsgewicht, wenn innerhalb eines
bestehenden BSAB
Ergebnis nach Abzug der Tabuzonen:
Potentialfläche
Ergebnis (nach Erhebung der Versorgungsreichweite):
BSAB
„Sonstige Ausschlussbelange“ wirken wie eine Tabuzone, können allerdings im Ge-
gensatz zu einer Tabuzone nicht pauschal, sondern nur einzelfallbezogen im Zuge
der Detailanalyse – in der Regel für jeden Suchraum bzw. für jedes Abgrabungsinte-
resse – erhoben werden. Wird ein sonstiger Ausschlussbelang von einem Abgra-
bungsinteresse berührt, steht dieser Belang einer Abgrabungsnutzung entgegen.
Sonstigen Ausschlussbelangen wird somit in der Abwägung ein noch höheres Ge-
wicht beigemessen als gemeldeten Abgrabungsinteressen.
Eignungsbelange stehen einer Abgrabungsnutzung nicht grundsätzlich entgegen, son-
dern wirken sich positiv oder negativ auf eine Abgrabungsnutzung aus. Sie dienen der
Bewertung eines potentiellen BSAB. Eignungsbelange sind unterschiedlich gewichtet.
Die jeweilige Gewichtung wird begründet.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 85 von 343
Die einzelfallbezogene Abwägung wird mit Veröffentlichung des Zweiten Planentwur-
fes in einem separaten Anhang für jedes gemeldete Abgrabungsinteresse dokumen-
tiert.
Dieser Planungsansatz wird in Kapitel 7.1 nähergehend erläutert.
5.2.2. Grenzwerte als Beurteilungsmaßstab
Im Zuge der Bewertung bzw. Detailanalyse ist es erforderlich, Schwellen- bzw. Grenz-
werte zu definieren. Die Grenzwerte kommen auf Ebene der Abwägung zum Tragen,
werden also vom Träger der Regionalplanung unter Berücksichtigung der Verhältnis-
mäßigkeit nachvollziehbar definiert. Der Zweck einer jeden Abwägung besteht stets
darin, festzustellen, welche Planungsalternative zu bevorzugen ist. Hierzu ist ein Be-
urteilungsmaßstab zwingend erforderlich, aus dem si ch zwangsläufig ein „besser
als…“ oder „schlechter als…“ ableiten lassen muss. Entscheidend ist somit nicht die
Frage, ob Grenzwerte definiert werden, sondern wie sie begründet sind.
Im Sinne einer optimalen Vergleichbarkeit werden bestimmte Grenzwerte nicht verbal-
argumentativ umschrieben, sondern quantifiziert. Ferner soll eine abgestufte Beurtei-
lung möglich sein (also mehr als ja/nein bzw. innerhalb/außerhalb). All dies trägt zu
einer gesteigerten Nachprüfbarkeit und Transparenz bei.
Die diesem Konzept zu Grunde liegenden Grenzwerte sind in der Regel relativ. Die
Grenzwerte ergeben sich in der Regel aus den Mittelwerten spezifischer Belange (z.B.
Rohstoffergiebigkeit, Flächengrößen). Es wird stets davon ausgegangen, dass ein Be-
lang…
besonders positiv zu bewerten ist, wenn der Belang größer/gleich 1,5 x dem
Durchschnitt entspricht;
positiv zu bewerten ist, wenn der Belang größer/gleich 1,25 x dem Durchschnitt
entspricht;
durchschnittlich zu bewerten ist, wenn der Belang (ungefähr) dem Durchschnitt
entspricht;
negativ zu bewerten ist, wenn der Belang kleiner/gleich 0,75 x dem Durchschnitt
entspricht;
besonders negativ zu bewerten ist, wenn der Belang kleiner/gleich 0,5 x dem
Durchschnitt entspricht.
Seite 86 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Mit der Festlegung eines fünfstufigen Bewertungssystems wir d zum Ausdruck ge-
bracht, dass sich ein bestimmtes Bewertungsergebnis in klar erkennbarem Maße von
einer anderen Bewertung unterscheiden muss. Ein so gestuftes Bewertungssystem
erscheint insgesamt nachvollziehbar, ausreichend differenziert, praktikabel und in
Summe verhältnismäßig. Eine weitere Untergliederung würde das System unüber-
sichtlicher und weniger praktikabel machen ohne erkennbaren Mehrgewinn zu gene-
rieren. Ohnehin muss in der Rohstoffplanung regelmäßig mit Annahmen geplant und
agiert werden, da ma ßgebliche Faktoren häufig nicht exakt im Vorfeld bestimmt wer-
den können (z.B. Rohstoffvorkommen, Rohstoffbedarf, Fördermengen). Alleine des-
halb erscheint die Unterteilung in 5 Stufen verhältnismäßig, um hinreichend genau in
der überwiegend nicht-exakten Fachdisziplin der regionalplanerischen Rohstoffsiche-
rung abwägen und damit planen zu können.
Größere Abstufungen (z.B. 0,3) und kleiner Abstufungen (z.B. 0,2) vergrößern bzw.
verkleinern den gesamten Bewertungsraum (0,4 bis 1,6 bzw. 0,6 bis 1,4) und führen
zu einer Unregelmäßigkeit im Bewertungssystem. Die Untergliederung in Abstände
von 0,25 bzw. 0,5 ergibt indes eine regelmäßige und plausible Abstufung, die sich an
der Alltagswelt orientiert („die Hälfte von…“ oder „Viertel vor fünf“). Insofern könnte die
gewählte Abstufung auch als ein „natürlicher Maßstab“ bezeichnet werden und damit
als ein naheliegender. Dem Plangeber drängt sich weder ein anderer, deutlich besser
geeigneter Maßstab auf, noch ist dieser erkennbar. Im Gegenteil, die gewählte Abstu-
fung hat sich in der Anwendung bewährt, entstehen so doch praktikable und aussage-
kräftige Gruppierungen. Unbeschadet dessen wurden die gewählten Abstufungen im
Planungsprozess von keiner Seite substantiell angezweifelt.
Mitunter wird auch in textlichen Zielen der Raumordnung Bezug zu bestimmten Grenz-
werte genommen. Diese Grenzwerte entfalten damit Wirkung für Dritte.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass auch die Abgrenzung von Konzentrations-
zonen selbst eine räumliche Grenze darstellt: innerhalb der Zone ist eine Rohstoffge-
winnung zulässig, außerhalb unzulässig.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 87 von 343
6. Textliche Ziele und Grundsätze
Der Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe legt zeichnerische und textliche Ziele fest
sowie textliche Grundsätze der Raumordnung. Nur im Zusammenwirken von zeich-
nerischen und textlichen Festlegungen entfaltet der Regionalplan die räumliche Steu-
erungswirkung im Sinne des Leitbildes, der schrittweisen Verlagerung des Abgra-
bungsgeschehens in möglichst konfliktarme und möglichst ergiebige Standorte.
Im Folgenden werden die textlichen Ziele (Z) und Grundsätze (G) formuliert, erläutert
und begründet. Die Wortlaute der Ziele und Grundsätze sind in den folgenden Unter-
kapiteln grau hinterlegt. Erläuterungen und Begründungen ergänzen sich. Die übri-
gen Ausführungen des gesamträumlichen Planungskonzepts sind ebenfalls ergän-
zend zu sehen, insbesondere Kapitel 4.2.
6.1. (Z1) Sicherung der Rohstoffversorgung und besonderer La-
gerstätten
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nichtenergetischer
Bodenschätze (BSAB) sichern kurz-, mittel- und langfristig die Rohstoffversorgung
im Regierungsbezirk Köln. Reservegebiete dienen der langfristigen Sicherung be-
sonderer Lagerstätten vor entgegenstehenden Nutzungen. Die Festlegungen von
BSAB und Reservegebieten basieren auf demselben gesamträumlichen Pla-
nungskonzept.
Auch Abgrabungsvorhaben, deren Größe weniger als 10 ha beträgt, sind raumbe-
deutsam und unterliegen den nachfolgenden regionalplanerischen Festlegungen.
Die nachfolgenden Regelungen beziehen sich auf die im Regie rungsbezirk Köln
vorkommenden Lockergesteine (Kies/Kiessand, Ton/Schluff und präquartäre
Kiese und Sande).
Erläuterungen
Die Regionalplanung stellt traditionell die Standortplanung der Rohstoffversorgung
und Rohstoffsicherung in NRW dar. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips handelt es
sich bei der Regionalplanung um die der Rohstoffplanung angemessene Planungs-
ebene. Aufgrund der Größe des Planungsraumes verfügt die Regionalplanung im
Regierungsbezirk Köln auch für flächenintensive Abgrabungsnutzungen in der Regel
über hinreichende Standortalternativen, ist aber zugleich in der Lage, regionale und
lokale Besonderheiten gleichermaßen angemessen zu berücksichtigen.
Seite 88 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Z1 definiert den Planungsgegenstand, der in der Festlegung von BSAB und Reserve-
gebieten liegt. BSAB dienen der Rohstoffgewinnung. BSAB dienen zugleich der Si-
cherung dieser Lagerstätten vor entgegenstehenden Nutzungen, damit die Rohstoff-
gewinnung jederzeit (in der Laufzeit des Regionalplanes) möglich ist.
Die zeitliche Angabe („kurz-, mittel- bis langfristig“) bezieht sich grundsätzlich auf die
Geltungsdauer des Regionalplanes Köln bzw. des Teilplans Nichtenergetische Roh-
stoffe. Da das Planerfordernis, zusätzliche BSAB „nachzulegen“, abhängig von der
allgemeinen konjunkturellen Entwicklung wie auch betrieblicher Erwägungen ist und
somit schwerlich exakt datierbar, verbleibt die zeitliche Angabe im Ungefähren. Die
„langfristige“ zeitliche Perspektive schöpft die Geltungsdauer des Regionalplanes
aus bzw. könnte diese auch faktisch überschreiten, wenn zukünftige Regionalplanun-
gen die Festlegungen des vorliegenden Teilplans besonders berücksichtigen sollten.
Reservegebiete dienen vornehmlich der langfristigen Sicherung besonderer Roh-
stoffvorkommen bzw. Lagerstätten. Besondere Lagerstätten werden im Zuge des ge-
samträumlichen Planungskonzepts identifiziert. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass
es sich tendenziell um eher konfliktarme Standorte (außerhalb von Tabuzonen und
sonstigen Ausschlussbelangen) und gleichzeitig um besonders ergiebige Lagerstät-
ten handelt. Die Ergiebigkeit wird dabei relativ bewertet zu sämtlichen gemeldeten
Abgrabungsinteressen und wird in m³/ha angegeben.
Die „Besonderheit“ von Lagerstätten bezieht sich nicht auf die Rohstoffqualitäten in
Form von Färbung oder Körnung. Diese Qualitäten bzw. Merkmale können von der
Regionalplanung aufgrund fehlender neutraler und bezirksumfassender Datengrund-
lagen nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen unterliegen diese Merkmale einem
nachfrage- und eigentumsbedingten Wandel, sind also für die Geltungsdauer des
Regionalplanes neutral kaum zu beurteilen. Die Rohstoffqualität im Sinne eines ho-
hen Quarzgehaltes wird jedoch berücksichtigt, da es sich um ein geologisch eindeu-
tig bestimmbares Merkmal handelt und der Geologische Dienst die erforderlichen
Daten für den gesamten Bezirk zur Verfügung stellen kann. Eigens zur Berücksichti-
gung dieser besonderen Rohstoffqualität hat der Geologische Dienst landesweit eine
neue Rohstoffgruppe eingeführt: die präquartären Kiese und Sande, die sich auf-
grund ihres geologischen Alters und durch einen besonders hohen Quarzgehalt aus-
zeichnen.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 89 von 343
Z1 stellt klar, dass die Festlegungen von BSAB und Reservegebieten auf ein und
demselben gesamträumlichen Planungskonzept beruhen, es sich also um unter-
schiedliche Festlegungen, aber trotzdem um dasselbe schlüssige Planwerk handelt.
Den Anforderungen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auswei-
sung von Konzentrationszonen wird vollumfänglich entsprochen. Im Zuge des ge-
samträumlichen Planungskonzepts wird eine Vielzahl von Belangen im Sinne einer
nachhaltigen, integrierten, überörtlichen, zusammenfassenden und fachübergreifen-
den Planung neutral und nachvollziehbar berücksichtigt. Die Standortwahl der BSAB
und Reservegebiete erfolgt unter besonderer Berücksichtigung des regionalen Roh-
stoffbedarfs, der lokalen Rohstoffvorkommen im Bewusstsein ihrer Begrenztheit so-
wie konkreter Abgrabungsinteressen von der Öffentlichkeit (Abgrabungsunterneh-
men) und öffentlichen Hand (Kommunen).
Bereits im Z1 wird definiert, dass sich die Regelungen des Teilplans Nichtenergeti-
sche Rohstoffe auf Abgrabungsvorhaben jeglicher Größe beziehen, also ausdrück-
lich auch auf Vorhaben kleiner 10 ha.
Ferner wird definiert, dass sich die Regelungen des Teilplans Nichtenergetische
Rohstoffe auf sämtliche Abgrabungsvorhaben beziehen, bei denen Lockergesteine
gewonnen werden. Laut den Angaben des Geologischen Dienstes kommen im Re-
gierungsbezirk Köln die Lockergesteine Kies/Kiessand, Ton/Schluff und präquartäre
Kiese und Sande vor (Rohstoffkarte NRW). Sollte bei einem Abgrabungsvorhaben
einer dieser Rohstoffe gewonnen werden, unterliegt dieses Vorhaben den Regelun-
gen dieses Teilplans. Dies gilt auch, wenn sich der eigentlich zu gewinnende Roh-
stoff unterhalb der o.g. Lockergesteine befindet, diese Lockergesteine also „nur“ als
Abraum anfallen würden.
Der Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe ist insbesondere von den Kommunen des
Regierungsbezirks Köln als Träger der Bauleitplanung, von Zulassungsbehörden
(insb. Abgrabungsbehörden, Wasserbehörden, Bergbehörde) und Fachplanungen
(z.B. Landschaftsplanung) zu beachten bzw. zu berücksichtigen.
Begründung
Der Regionalplanung wird von Seiten der Bundesebene die grundsätzliche Kompe-
tenz zugesprochen, die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung
Seite 90 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Roh-
stoffen zu schaffen. Die Landesebene erteilt im LEP NRW der Regionalplanung den
Auftrag, in den Regionalplänen Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflä-
chennaher Bodenschätze festzulegen; auch Reservegebiete sollen aufgenommen
werden.
Das rechtliche Planerfordernis zur Festlegung von BSAB und Reservegebieten ergibt
sich einerseits aus dem LEP, anderseits aufgrund der erheblich eingeschränkten
Steuerungswirkung der bestehenden BSAB durch wiederholt ergangene verwal-
tungsgerichtliche Rechtsprechung. In diesem Zuge wurde den BSAB die eignungs-
gebietliche Wirkung aberkannt, die vorranggebietliche Wirkung gilt unbenommen fort.
Aufgrund großflächiger und ergiebiger Rohstoffvorkommen im Bereich der Lockerge-
steine sowie einer sehr hohen Förderrate bei gleichzeitig hoher Siedlungsdichte be-
steht im Regierungsbezirk Köln auch ein tatsächliches Planerfordernis, die eignungs-
gebietliche Wirkung zeitnah wiederherzustellen.
Laut ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf die Festlegung von Vor-
ranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten, also von Konzentrationszonen,
eines gesamträumlichen Planungskonzepts. Dieses wurde insbesondere mit der vor-
liegenden Planunterlage erarbeitet. Auf dieser Grundlage werden BSAB und Reser-
vegebiete festgelegt. Das Z1 definiert Ziel und Zweck von BSAB (vornehmlich Roh-
stoffgewinnung) und Reservegebieten (vornehmlich Rohstoffsicherung). Näheres
wird in den nachfolgenden Zielen erläutert.
Im Z1 wird der Planungsgegenstand eindeutig bestimmt, nämlich jedes Abgrabungs-
vorhaben, bei dem Lockergesteine gewonnen werden (Kies/Kiessand, Ton/Schluff,
präquartäre Kiese und Sande), unabhängig von der Größe der Abgrabung. Auch Ab-
grabungsvorhaben kleiner 10 ha nehmen Raum in Anspruch. Der Regierungsbezirk
Köln ist durch frühere Abgrabungen (auch der Braunkohlengewinnung) räumlich
nicht unwesentlich vorgeprägt. In einer räumlich so vorgeprägten und zugleich dicht
besiedelten Region führen auch Abgrabungen geringer Größe zu einer planlosen In-
anspruchnahme von Landschaft, wenn sie außerhalb der Abgrabungskonzentrations-
zonen erfolgen. Dies ergibt sich auch daraus, dass selbst kleine Abgrabungen – zu-
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 91 von 343
mindest in der mittel- bis langfristigen Perspektive – regelmäßig die Tendenz sukzes-
siver Erweiterungen aufweisen71. Auch von kleineren Abgrabungen gehen Emissio-
nen aus, es werden Verkehre erzeugt und Flächen beansprucht. Auch kleinere Ab-
grabungen können folglich dem Leitbild dieses Planungskonzeptes widersprechen,
also eine schrittweise Verlagerung hin zu möglichst ergiebigen und konfliktarmen
Standorten konterkarieren.
Bei der Festlegung von BSAB und Reservegebieten werden auch die landesplaneri-
schen Grundsätze 9.1-2 und 9.1-3 berücksichtigt. Ersterer, also die Substitution von
Rohstoffen, entzieht sich jedoch weitgehend der regionalplanerischen Einfluss-
sphäre. Letzterer, also die flächensparende und gebündelte Rohstoffgewinnung, wird
im Abwägungsvorgang konzeptionell berücksichtigt. Der Grundsatz 9.1-1 (Standort-
gebundenheit von Rohstoffen) wird entsprechend vorheriger Erläuterungen berück-
sichtigt.
6.2. (Z2) BSAB als Vorranggebiete
Die zeichnerisch dargestellten BSAB sind für die Sicherung und den Abbau der
dort lagernden Rohstoffe vorgesehen. Ihre Inanspruchnahme durch andere raum-
bedeutsame Funktionen oder Nutzungen ist ausgeschlossen, soweit diese mit der
Lagerstättensicherung oder dem Rohstoffabbau nicht vereinbar sind.
Erläuterung
Die BSAB sind vorrangig für den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (Lockerge-
steine) und die Sicherung der jeweiligen Lagerstätten vorgesehen; die Inanspruch-
nahme für andere Zwecke ist auszuschließen, soweit sie mit der Rohstoffgewinnung
und Lagerstättensicherung nicht vereinbar sind. Ob eine bestimmte Nutzung mit der
vorrangigen Abgrabungsnutzung vereinbar ist, wird im jeweiligen Zulassungsverfah-
ren einzelfallbezogen von der Regionalplanungsbehörde beurteilt.
Zur Klarstellung: Bei der zeichnerischen Abgrenzung der BSAB sind die Außengren-
zen maßgeblich, nicht die Spitzen der „Zackenlinie“.
71 Urteil des OVG NRW v. 07.12.2009 – 20 A 628/05
Seite 92 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Begründung
Die BSAB entfalten die rechtliche Wirkung von Vorranggebieten nach § 7 Abs. 3 S. 2
Nr. 1 ROG. Das Z2 wurde entsprechen des Wortlautes dieses Paragraphen formu-
liert. Die Wirkung von Vorranggebieten entspricht der rechtlichen Wirkung der beste-
henden BSAB im Regierungsbezirk Köln.
6.3. (Z3) BSAB als Eignungsgebiete
Innerhalb der BSAB stehen dem Abbau der dort lagernden Rohstoffe andere raum-
bedeutsame Maßnahmen oder Nutzungen nicht entgegen, wobei Maßnahmen
und Nutzungen zum Abbau von Lockergesteinen an anderer Stelle im Regierungs-
bezirk Köln ausgeschlossen sind. Die Sonderregelungen von Z4, Z6, Z7 und Z10
bleiben davon unberührt.
Für Abgrabungsvorhaben erforderliche Betriebsanlagen können bei Neuauf-
schlüssen ausnahmsweise außerhalb eines BSAB für die Dauer der Abgrabung
errichtet werden, sofern sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Betriebsanlagen grenzen an einen BSAB an und stehen im räumlich-funk-
tionalen Zusammenhang zu einer darin zuzulassenden Abgrabung.
b) Die Betriebsanlagen können aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht in-
nerhalb des BSAB errichtet werden.
c) Die Flächeninanspruchnahme der Betriebsanlagen ist auf das zwingend erfor-
derliche Maß beschränkt.
d) Die Betriebsanlagen liegen vollständig außerhalb von Flächen, die im Zuge
des gesamträumlichen Planungskonzepts des Teilplans Nichtenergetische
Rohstoffe als Ausschlussbelange definiert wurden (Tabuzonen und sonstige
Ausschlussbelange), ausgenommen des Belanges „Lage außerhalb eines ge-
meldeten Abgrabungsinteressensbereiches".
e) Den Betriebsanlagen stehen insbesondere kei ne regionalplanerischen, bau-
leitplanerischen oder fachrechtlichen Belange entgegen.
Nach Abschluss der Abgrabungstätigkeit sind die Betriebsanlagen rückzubauen
und die Flächen zeitnah zu rekultivieren. Die Rekultivierung richtet sich nach den
entsprechenden Festlegungen des angrenzenden BSAB.
Diese Ausnahmeregelung gilt für Erweiterungsvorhaben und genehmigte in Be-
trieb befindliche Abgrabungen analog, sofern durch die Verlagerung der Betriebs-
anlagen die örtliche Lagerstätte vollständig ausgebeutet werden kann.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 93 von 343
Erläuterung
Abgrabungsvorhaben von Lockergesteinen sind nur innerhalb der zeichnerisch fest-
gelegten BSAB (Abgrabungsbereiche) vorzunehmen; außerhalb sind sie unzulässig.
Erforderliche Betriebsanlagen, deren Zulassung im Rahmen der jeweiligen Abgra-
bungszulassung (z.B. Abgrabungsgenehmigung oder Planfeststellung) erteilt wird
(z.B. Waage, Wäsche, Absetzbecken, Verwaltungsgebäude), zählen ebenfalls zum
Abgrabungsvorhaben und sollen sich folglich vollständig innerhalb des BSAB befin-
den. Solche Anlagen dienen der Rohstoffgewinnung und sind grundsätzlich zeitlich
befristet zugelassen. Naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen und sonstige Anlagen,
die über andere genehmigungsrechtliche Grundlagen verfügen (z.B. Anlagen der
Weiterverarbeitung), zählen nicht zum Abgrabungsvorhaben im Sinne des Z3. Für
sie gelten folglich die übrigen Ziele und Grundsätzen der Raumordnung (Regional-
plan Köln, Landesentwicklungsplan NRW).
Bei Neuaufschlüssen können sich die Betriebsanlagen ausnahmsweise außerhalb
der BSAB befinden, sofern sie für das Abgrabungsvorhaben unverzichtbar sind und
über deren Zulässigkeit im Rahmen des Antrages auf Abgrabung (AbgrG NRW,
WHG, BBergG) abschließend entschieden wird. Die Ausnahmetatbestände sind ku-
mulativ zu erfüllen. Die Betriebsanlagen grenzen unmittelbar an einen BSAB an, ste-
hen im räumlich-funktionalen Zusammenhang zu der zuzulassenden Abgrabung des
BSAB und nehmen eine möglichst geringe Fläche ein72. Im Antrag auf Zulassung der
Abgrabung ist nachvollziehbar darzulegen, aus welchen zwingenden betrieblichen
Gründen diese Betriebsanlagen nicht innerhalb des BSAB errichtet werden können.
In der Regel wird diese Ausnahmeregelung für Neuaufschlüsse von Nassabgrabun-
gen in Frage kommen, da bei diesen Vorhaben eine vollständige Ausbeutung der La-
gerstätte durch spätere Betriebsverlagerung innerhalb des BSAB schwerlich zu reali-
sieren ist (dies würde ein partielles Auffüllen der Nassabgrabung erfordern). Die Flä-
chen für Betriebsanlagen müssen im Einklang stehen mit den übrigen Regelungen
des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe sowie mit bauleitplanerischen und sonsti-
gen fachplanerischen Belangen. Die Betriebsanlagen sind nach Abschluss der Ab-
72 Betriebsanlagen nehmen nach Kenntnis der Regionalplanungsbehörde in der Regel eine Fläche
von 2-5 ha in Anspruch.
Seite 94 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
grabungstätigkeit rückzubauen und die Fläche entsprechend der analogen Anwen-
dung der Festlegungen zur Rekultivierung des angrenzenden BSAB zeitnah herzu-
richten.
Diese Ausnahmeregelung gilt für Erweiterungen in Betrieb befindlicher Abgrabungen
sowie für genehmigte in Betrieb befindliche Abgrabungen analog, sofern durch die
Verlagerung der Betriebsanlagen die örtliche Lagerstätte vollständig ausgebeutet
werden kann. Durch den Vorhabenträger ist darzulegen, dass durch eine Verlage-
rung der Betriebsanlagen signifikante Rohstoffmengen73 gewonnen werden können,
die sich unter den bisherigen Betriebsanlagen befinden („Werksockel“) und ansons-
ten ungenutzt blieben. Dies gilt sowohl für Nassabgrabungen als auch grundsätzlich
für Trockenabgrabungen. Der Begründungsaufwand bei Trockenabgrabungen ist je-
doch wesentlich höher, da hier eine Verlagerung innerhalb der BSAB grundsätzlich
möglich erscheint.
Ob sich eine bestimmte Nutzung innerhalb eines BSAB befindet (maßstabsbedingter
Interpretationsspielraum) und/oder ob eine der genannten Sonderregelungen greift,
wird im jeweiligen Zulassungsverfahren einzelfallbezogen von der Regionalplanungs-
behörde beurteilt: Bereits zugelassene Abgrabungen unterliegen dem Bestands-
schutz (Z4). Mittels Erweiterungsklausel (Z6) sind Abgrabungsvorhaben auch aus-
nahmsweise außerhalb von BSAB zulässig. Projekte der Wasserwirtschaft und des
Naturschutzes, bei denen auch Abgrabungstätigkeiten erfolgen, sind von der eig-
nungsgebietlichen Wirkung ausgenommen (Z7). Werden nach Bekanntmachung des
Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe zusätzliche BSAB als Vorranggebiete festge-
legt, unterliegen diese nicht der Ausschlusswirkung nach Ziel 3, sofern sie auf
Grundlage eines Planungskonzepts festgelegt werden, welches den Grundzügen des
gesamträumlichen Planungskonzepts des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe
nicht widerspricht (Z10).
Begründung
Die BSAB entfalten die rechtliche Wirkung von Eignungsgebieten nach § 7 Abs. 3
S. 2 Nr. 3 ROG, also eine räumliche Ausschlusswirkung; das Ziel wurde entspre-
73 Signifikant = analog zu Z5 vollständige Ausbeutung der Lagerstätten (das maximal mögliche gem.
von der Regionalplanung zu Grunde gelegten Gewinnungstiefe)
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 95 von 343
chend des Wortlautes dieses Paragraphen formuliert. In Verbindung mit Z2 (Vorrang-
gebiete) ergibt sich die Wirkung von sog. Konzentrationszonen (§ 7 Abs. 3 S. 3
ROG) bzw. des sog. „Planvorbehalts“ (§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB).
Die Privatnützigkeit der Flächen, die von der räumlichen Ausschlusswirkung der
BSAB erfasst werden, ist zwar eingeschränkt, wird aber nicht beseitigt. Ein Eigentü-
mer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere
Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird.
Das Z3 bezieht sich im Gegensatz zu Z2 alleinig auf die Rohstoffgewinnung, also auf
den räumlichen Eingriff einer Abgrabungsnutzung, nicht auf die Sicherung der Lager-
stätte vor entgegenstehenden Nutzungen. Lagerstätten außerhalb der BSAB können
faktisch auch anderweitig und/oder indirekt gesichert werden, beispielsweise mittels
fachplanerischer (z.B. Natur- und Landschaftsschutz, Grundwasser- und Gewässer-
schutz, Hochwasserschutz), bauleitplanerischer (z.B. Flächennutzungspläne, Bebau-
ungspläne) oder regionalplanerischer (sonstige Festlegungen des Regionalplanes)
Instrumentarien.
Die Ausnahmeregelungen bzgl. des Standortes der Betriebsanlagen ist erforderlich,
um eine vollständige und gebündelte Gewinnung von Lagerstätten zu ermöglichen.
Im Regelfall sollen sich die Betriebsanlagen innerhalb der BSAB befinden; mit fort-
schreitender Abgrabungstätigkeit sollen die Betriebsanlagen innerhalb des BSAB
verlagert werden, so dass die Lagerstätte letztlich vollständig genutzt werden kann.
Dieses Vorgehen dient nicht nur der Planungssicherheit (Abgrabungsvorhaben ver-
bleiben innerhalb des BSAB), sondern auch dem flächensparenden Umgang mit
Grund und Boden. In denjenigen Fällen jedoch, in denen eine Verlagerung der Be-
triebsanlagen innerhalb der BSAB nicht möglich ist, steht das Ziel der vollständigen
und gebündelten Gewinnung der Lagerstätte des BSAB über dem Erfordernis des
flächensparenden Umganges mit Grund und Boden. Durch die Verlagerung der Be-
triebsanlagen außerhalb von BSAB wird zwar Fläche beansprucht, jedoch in einem
weitaus geringeren Maße als es bei einer Abgrabung der Fall wäre. Nach Rückbau
der Betriebsanlagen steht die Fläche grundsätzlich für jedwede Nutzung zur Verfü-
gung – abgegrabene Flächen sind in ihrer Nutzbarkeit selbst bei vollständiger Verfül-
lung häufig nur eingeschränkt nutzbar.
Seite 96 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Eine Verlagerung bzw. Ansiedlung der Betriebsanlagen außerhalb der BSAB dürfte
in der Regel bei Nassabgrabungen erforderlich sein, da eine Verlagerung der Be-
triebsanlagen innerhalb eines BSAB bei Nassabgrabungen aus tatsächlichen Grün-
den kaum möglich sein dürfte. Im Übrigen wurden die in dem BSAB lagernden Roh-
stoffe in die Berechnungen des gewinnbaren Rohstoffvolumens bzw. der Rohstoffer-
giebigkeit eingerechnet, entsprechend der Regelungen des LEP. Die Möglichkeit der
Ansiedlung bzw. Verlagerung von Betriebsanlagen außerhalb von BSAB erscheint
folglich auch erforderlich, um die Schlüssigkeit des gesamträumlichen Planungskon-
zepts zu wahren.
Auch bei Trockenabgrabungen kann eine Ansiedlung bzw. Verlagerung der Betriebs-
anlagen an Standorte außerhalb des BSAB aus regionalplanerisch sinnvoll sein,
wenn alleine hierdurch die Lagerstätte vollständig ausgebeutet werden kann. Bei
Trockenabgrabungen ist plausibel darzulegen, dass eine Verlagerung der Betriebs-
anlagen innerhalb des BSAB aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen nicht
möglich ist. Durch dieses besondere Begründungserfordernis können bisher unver-
ritzte (an den BSAB angrenzende) Bereiche vor einer Flächeninanspruchnahme be-
wahrt werden. In Trockenabgrabungen ist eine Verlagerung grundsätzlich zumutbar.
6.4. (Z4) Bestandsschutz für zugelassene Abgrabungen
Innerhalb von Abgrabungen, die zu m Zeitpunkt der Bekanntmachung des Teil-
plans Nichtenergetische Rohstoffe über eine Zulassung verfügen und sich außer-
halb eines BSAB befinden, sind Änderungen der Zulassung möglich (insbesondere
Vertiefungen, Verlängerungen der Laufzeiten, Änderungen der Rekultivierungspla-
nungen), sofern diese Änderungen nicht über die bereits zugelassene Flächen-
größe hinausgehen und fachrechtliche Belange dem nicht entgegenstehen. Sol-
che Änderungen sind von der eignungsgebietlichen Wirkung (Z3) nicht erfasst.
Erläuterung
Rechtmäßig zugelassene Abgrabungen unterliegen dem Bestandsschutz, sofern die
entsprechende Zulassung zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Teilplans Nicht-
energetische Rohstoffe rechtswirksam war bzw. ist. Änderungen einzelner Regelun-
gen der Zulassung, die der zugelassenen Abgrabungsnutzung dienen und den zuge-
lassenen Vorhabenbereich bzw. räumlichen Geltungsbereich der Zulassung nicht
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 97 von 343
überschreiten, sind weiterhin zulässig, auch wenn sich diese Abgrabungen außer-
halb der BSAB (Konzentrationszonen) befinden und gem. Z3 eigentlich unzulässig
wären.
Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass geänderte Rekultivierungsplanungen ins-
besondere im Einklang mit den Erfordernissen der Regionalplanung stehen müssen.
Laufzeitverlängerungen könnten unter Umständen eingeschränkt sein beim Vorlie-
gen zeitlich gestaffelter Nutzungskonzepte der Raumordnung oder der kommunalen
Planung. Im Übrigen können auch fachrechtliche Belange Änderungen der Zulas-
sung entgegenstehen.
Zulassungen im Sinne des Z4 sind Abgrabungsgenehmigungen, Planfeststellungen,
obligatorische und fakultative Rahmenbetriebspläne oder vergleichbare verwaltungs-
rechtliche Entscheidungen, durch die eine Rohstoffgewinnung rechtlich ermöglicht
bzw. umfassend vorbereitet wird. Weder abgrabungsrechtliche Vorbescheide (§ 5
AbgrG) noch vorzeitige Gestattungen bzw. Teilgenehmigungen (§ 6 AbgrG) stellen
Zulassungen im Sinne des Z4 dar, da diese grundsätzlich nur für einen kurzen Zeit-
raum befristet gelten und sich in der Regel nur auf Teilaspekte eines Abgrabungsvor-
habens beziehen.
Mit dem Erarbeitungsbeschluss des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe verändert
sich der rechtliche Beurteilungsrahmen für Zulassungsverfahren von Abgrabungsvor-
haben. Ab diesem Zeitpunkt sind die entsprechenden BSAB als in Aufstellung befind-
liche Ziele insbesondere von Zulassungsbehörden, Kommunen und Fachplanungs-
behörden zu berücksichtigen. Ob und unter welchen Umständen ab diesen Zeitpunkt
Abgrabungsvorhaben mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung vereinbar
sind, wird – entsprechend der gängigen Praxis – im Einzelfall unter Beteiligung der
Regionalplanungsbehörde zu entscheiden sein. Mit Bekanntmachung des Teilplans
Nichtenergetische Rohstoffe können im Regierungsbezirk Köln nur noch Abgrabun-
gen zugelassen werden, die mit seinen Zielen und Grundsätzen vollumfänglich ver-
einbar sind.
Begründung
Z4 stellt eine Ausnahmeregelung von der eignungsgebietlichen Wirkung der BSAB
gem. Z3 dar. Diese Regelung dient einerseits der Klarstellung. Anderseits wird der
ohnehin geltende Bestandsschutz im Sinne einer angemessenen Planung materiell
Seite 98 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
erweitert. Die Erfahrungen der Regionalplanungsbehörde haben gezeigt, dass regel-
mäßig Laufzeitverlängerungen und/oder (zumeist marginale) Änderungen der ur-
sprünglich beabsichtigten Rekultivierungsplanung beantragt wurden, die mit den regi-
onalplanerischen und sonstigen Belangen vereinbar sind. Es liegt im Interesse des
Plangebers, dass bestehende Abgrabungen nicht nur geordnet zu Ende geführt wer-
den können, sondern im Sinne einer maximalen Rohstoffgewinnung auch vertieft, so-
fern aus technischen, rechtlichen und tatsächlichen Gründen möglich und betriebs-
wirtschaftlich zweckmäßig. Die Grenzen dieser Regelung ergeben sich aus den
räumlichen Grenzen derjenigen Abgrabungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe (Bekanntmachung) im o.g. Sinne zugelas-
sen sind. Somit wird sichergestellt, dass das gesamträumliche Planungskonzept
nicht konterkariert wird. Durch diese Regelung sollen andere Nutzungsansprüche an
den betreffenden Raum (ggf. Konzepte der Nachfolgenutzung) sowie fachrechtliche
Belange unberührt bleiben.
6.5. (Z5) Vollständige und gebündelte Gewinnung von Lager-
stätten
Der in einem BSAB lagernde Bodenschatz ist vollständig zu gewinnen, also mit
der maximal möglichen Gewinnungstiefe. Kommen mehrere Bodenschätze in ei-
nem BSAB vor, sind diese Rohstoffe gebündelt zu gewinnen.
Die maximal möglichen Gewinnungstiefen und vorkommenden Rohstoffgruppen
eines jeden BSAB sind dem Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe zu entnehmen.
Von diesen Angaben ka nn in begründeten Einzelfällen wesentlich abgewichen
werden. Geringfügige Abweichungen von der maximalen Gewinnungstiefe sind
ohne besondere Begründung möglich (nicht mehr als 5 m).
Vor Bekanntmachung des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe zugelassene Ab-
grabungen sind innerhalb ihres bereits zugelassenen räumlichen Geltungsberei-
ches von diesem Ziel ausgenommen (Bestandsschutz).
Erläuterung
Im Interesse der flächensparenden, umweltschonenden und haushälterischen Nut-
zung der Bodenschätze sowie im Interesse einer nachhaltigen Raumentwicklung soll
in einem BSAB einerseits die maximal mögliche Gewinnungstiefe erreicht (vollstän-
dige Gewinnung), anderseits sollen sämtliche vorkommenden Rohstoffe einer Lager-
stätte gewonnen werden (gebündelte Gewinnung).
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 99 von 343
Ein Antrag auf Zulassung eines Abgrabungsvorhabens steht nur dann mit dem Z5 in
Einklang, sofern:
1. der entsprechende Abgrabungsantrag mindestens die Gewinnungstiefe vor-
sieht, die dem jeweiligen BSAB im Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe zuge-
ordnet wurde; und
2. sich der entsprechende Abgrabungsantrag mindestens auf die Gewinnung der
Rohstoffgruppen (Lockergesteine) bezieht, die dem jeweiligen BSAB im Teil-
plan Nichtenergetische Rohstoffe zugeordnet wurden.
Geringfügige Abweichungen von den regionalplanerisch festgelegten maximalen Ge-
winnungstiefen sind ohne besondere Begründung möglich. Eine Abweichung gilt
dann als geringfügig, wenn sie im Mittel nicht mehr als 2,5 m beträgt. Dies entspricht
der Abstufung der Rohstoffkarte NRW und damit ihrer „Unschärfe“. Die Abwei-
chungsmöglichkeit ist damit sowohl der grundsätzlichen Prognoseunsicherheit ge-
schuldet, die der Rohstoffkarte NRW zu Grunde liegt, als auch dem generalisieren-
den Charakter der Regionalplanung.
Werden in den Antragsunterlagen Gewinnungstiefen angestrebt, die in einem größe-
ren Umfang als 2,5 m von den regionalplanerisch festgelegten maximalen Gewin-
nungstiefen abweichen, bedürfen sie einer besonderen Begründung. Gleiches gilt,
wenn sich der Abgrabungsantrag nicht auf sämtliche Rohstoffgruppen bezieht, die in
dem BSAB nach Kenntnis des Regionalplangebers eigentlich vorkommen. Die aus-
sagekräftige und nachprüfbare Begründung ist den Antragsunterlagen beizufügen. In
Frage kommen insbesondere rechtliche und/oder tatsächliche Gründe, sofern diese
Gründe im Regionalplanverfahren nicht erkannt wurden bzw. erkennbar waren.
Durchschlagende tatsächliche Gründe könnten insbesondere bei exakteren geologi-
sche Daten (mit Bohrergebnissen zu belegen) vorliegen, bei unvorhergesehen Zwi-
schenmitteln oder bei zwingenden gewinnungstechnischen Gründen. Durchschla-
gende rechtliche Gründen könnten insbesondere bei geänderten rechtlichen Rah-
menbedingungen vorliegen (z.B. Erhalt von Tonschichten wegen Grundwasser-
schutz). Betriebswirtschaftliche, verwendungszweckbezogene oder marktwirtschaft-
lich bedingte Gründe bleiben grundsätzlich unbeachtlich, da sie eigentumsbedingt
und somit veränderlich sind, mithin von der Regionalplanung nicht in die Abwägung
eingestellt werden können.
Seite 100 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Das Z5 gilt für Abgrabungen, die zeitlich nach Bekanntmachung des vorliegenden
Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) zugelassen werden. Ab dem
Erarbeitungsbeschluss sind die regionalplanerisch angestrebten Gewinnungstiefen
und zu Grunde gelegten Rohstoffvorkommen bekannt und sind als solche in Zulas-
sungsverfahren zu berücksichtigen. Für Abgrabungen, die vor der Bekanntmachung,
aber nach dem Erarbeitungsbeschluss zugelassen werden (sollen), gilt das Z5 folg-
lich als in Aufstellung befindliches Ziel und ist als solches zu berücksichtigen.
Begründung
Der LEP NRW verpflichtet die Regionalplanung, die Gewinnungstiefen und Rohstoff-
vorkommen eines jeden BSAB zu ermitteln. Nur auf diese Weise ist es der Regional-
planung möglich, einen Nachweis zu erbringen, ob die Mindestversorgungszeiträume
gem. Ziel 9.2-2 LEP NRW eingehalten werden können. Den Gewinnungstiefen und
Rohstoffvorkommen kommt im Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe ein besonders
hohes Gewicht zu (Rohstoffergiebigkeit). Dieses besondere Gewicht begründet sich
insbesondere durch die örtlichen Rohstoffvorkommen (besonders großflächige und
ergiebige Rohstoffvorkommen). Da im Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe BSAB
maßgeblich auf Grundlage von Gewinnungstiefen und Rohstoffvorkommen ausge-
wiesen werden, erscheint es dem Plangeber nur folgerichtig und erforderlich, diesen
Belangen auch in Zulassungsverfahren eine besonders hohe Bedeutung beizumes-
sen – mit der Formulierung des Z5 wird diesen Belangen das angemessene Gewicht
verliehen.
Die vollständige und gebündelte Gewinnung entspricht einer flächensparenden, um-
weltschonenden und haushälterischen Nutzung der Bodenschätze. Sie liegt im Inte-
resse einer nachhaltigen Raumentwicklung. Das Z5 konkretisiert den landesplaneri-
schen Grundsatz der flächensparenden Gewinnung74 und wertet ihn zu einem Ziel
der Raumordnung auf. Dies erscheint erforderlich, da die Zulassungspraxis der Ver-
gangenheit gezeigt hat, dass die maximal möglichen Gewinnungstiefen tatsächlich
nicht immer erreicht wurden, also Lagerstätten aus geologischer und regionalplaneri-
scher Sicht mitunter nicht effizient genutzt wurden. Die Festlegung als BSAB allein
garantiert offensichtlich nicht, dass die entsprechenden Lagerstätten tatsächlich voll-
74 Vgl. 9.1-3 LEP NRW; auch Ziel 9.2-1, wonach BSAB „flächensparend“ festgelegt werden sollen.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 101 von 343
ständig und/oder gebündelt genutzt werden. Vor dem Hintergrund dieser Erfahrun-
gen erscheint es erforderlich, dass die Regionalplanung darauf hinwirkt, dass die La-
gerstätten bestmöglich genutzt werden, also möglichst vollständig ausgebeutet und
so die Rohstoffversorgung tatsächlich möglichst flächensparend sichergestellt ist.
Dem Träger der Regionalplanung ist bewu sst, dass es sowohl auf regionalplaneri-
scher wie auf fachrechtlicher Ebene am rechtlichen Instrumentarium mangelt, ver-
bindlich zu gewährleisten, dass die genehmigten Gewinnungstiefen tatsächlich voll-
ständig erreicht bzw. die gewonnen Bodenschätze dem Markt letztlich zur Verfü-
gung gestellt werden. Diese Tatsache gilt nicht nur für Z5, sondern für die Auswei-
sungen von BSAB generell. Bei dem Z5 handelt es sich letztlich um einen regional-
planerischen Anreiz, um auf eine maximale Gewinnung der in einem BSAB vorkom-
menden Bodenschätze hinzuwirken.
Dem Träger der Regionalplanung ist bewusst, dass Z5 über das bisherige Rege-
lungsmaß hinausgeht und insbesondere dazu führen dürfte, dass in zukünftigen Zu-
lassungsverfahren raumordnerische Belange in einem weitreichenderen Umfang als
bisher beachtet werden müssen. Eine solche Regelung ist dennoch verhältnismäßig:
Einerseits wurde den Belangen der maximalen Gewinnungstiefen und Rohstoffvor-
kommen im Zuge des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe eine sehr große Bedeu-
tung zugesprochen wurde, indem diese Merkmale detailliert erhoben und zur allge-
meinen Diskussion gestellt wurden, letztlich also sehr belastbare Entscheidungs-
grundlagen darstellen. Anderseits steht der Regionalplanung kein anders Mittel zur
Verfügung, um den legitimen Zweck der vollständigen und gebündelten Gewinnung
mit gleicher Erforderlichkeit und Angemessenheit zu erreichen. Die einzige Alterna-
tive wäre es, die Regelung nicht als Ziel der Raumordnung zu formulieren, sondern
als Grundsatz der Raumordnung.
Die Formulierung der Regelung als Grundsatz wäre prinzipiell zwar denkbar, jedoch
nicht in gleicher Weise erforderlich und angemessen. Wäre die Regelung als Grund-
satz formuliert, so unterläge es der Abwägung des Zulassungsverfahrens, ob eine
Lagerstätte vollständig ausgebeutet und sämtliche vorkommenden Rohstoffe gewon-
nen werden. Diese Frage ist jedoch auf Ebene der Regionalplanung zu beurteilen.
Folglich soll es der regionalplanerischen Auslegung der Ausnahmetatbestände unter-
liegen, ob mit den beantragten Gewinnungstiefen der abzubauenden Rohstoffe die
Seite 102 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Lagerstätte vollständig und gebündelt gewonnen wird. Insofern wird mit der Formulie-
rung als Ziel diesem Belang mehr Gewicht verliehen. Im Ergebnis wird die Diskus-
sion, ob regionalplanerisch relevante und nachvollziehbare Abweichungsgründe vor-
liegen, auf die regionalplanerische Ebene verlagert, konkret auf die sachgerechte An-
wendung der Ausnahmetatbestände.
Im Übrigen sind die Abweichungstatbestände vom Aufwand her angemessen:
Schließlich tritt diese Begründungspflicht nur dann ein, wenn von den regionalplane-
rischen Grundannahmen wesentlich abgewichen werden soll – und der Begrün-
dungsaufwand dürfte relativ gering sein, da es sich bei durchschlagenden Gründen
in der Regel um offensichtliche handeln dürfte.
Im Übrigen bleibt festzustellen, dass die Abgrabungsinteressen überwiegend von
den Unternehmen selbst gemeldet wurden, also überwiegend solche Flächen als
BSAB festgelegt werden, die von einem Unternehmen als abgrabungswürdig aner-
kannt wurden. Ferner haben die Unternehmen die Möglichkeit, ihre Kenntnisse in
den Planungsprozess einzuspeisen, die Datengrundlage also so präzise und aktuell
wie möglich zu halten und damit den Beurteilungsmaßstab selbst zu definieren, der
im Zulassungsverfahren von der Regionalplanungsbehörde angelegt wird (Gewin-
nungstiefe und Rohstoffvorkommen).
Unbeschadet dessen erfüllt Z5 die Anforderungen an ein Ziel der Raumordnung. Ins-
besondere wurde es umfassend vom Träger der Raumordnung abgewogen, unter-
liegt der Regelungskompetenz der Raumordnung, ist gesetzlich legitimiert und hat ei-
nen räumlichen Bezug. Weiterhin ist Z5 durch die aufwändig erhobenen Gewin-
nungstiefen und Rohstoffvorkommen des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe be-
stimmt bzw. bestimmbar. Auch die Ausnahmen von dem Ziel sind bestimmt bzw. an-
hand der formulierten Anhaltspunkte für die Reichweite atypischer Fallkonstellationen
bestimmbar.
Der Anreiz einer vollständigen Ausbeutung der lagernden Rohstoffvorkommen wird
„flankiert“ durch die Regelungen der Erweiterungsklausel (Z6). Die E rweiterungs-
klausel kann nur angewendet werden, wenn die genehmigte maximale Gewin-
nungstiefe in der zu erweiternden Abgrabung erreicht wurde (es sei denn, die zu
erweiternde Abgrabung wurde vor dem Erarbeitungsbeschluss zugelassen, dann
unterliegt sie dem Bestandsschutz des Z4).
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 103 von 343
Unbeschadet dessen kommt der Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe mit dem Z5
den Anregungen des Fachbeitrages des Naturschutzes und der Landschaftspflege
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein -Westfalen
(LANUV) zum Regionalplan Köln nach, wonach der Flächenverbrauch für neue Ab-
grabungen möglichst geringgehalten werden soll, Abgrabungen im Rahmen der je-
weiligen Genehmigung möglichst vollständig auszubeuten sind und bei künftigen
Abgrabungsvorhaben möglichst große Abbautiefen festzulegen sind.
Im Übrigen basieren die dem Teilplan zu Grunde gelegten Gewinnungstiefen und
Rohstoffgruppen basieren auf der Rohstoffkarte NRW als einzig verfügbare bezirks-
umfassende und neutrale Datengrundlage. Sowohl die Gewinnungstiefen als auch
die Rohstoffvorkommen werden im Planungsprozess des Teilplans Nichtenergeti-
sche Rohstoffe zur Diskussion gestellt. Abweichende Kenntnisse können von jedem
Akteur gegenüber der Regionalplanungsbehörde geltend gemacht werden, bedürfen
jedoch der Begründung, damit sie hinreichend berücksichtigt werden können. Wenn
abweichende Rohstoffvorkommen oder Rohstoffmächtigkeiten geltend gemacht wer-
den, bedarf es belastbarer Bohrergebnisse. Diese Bohrergebnisse werden vom Geo-
logischen Dienst geprüft und beurteilt, ob im jeweiligen Einzelfall andere Rohstoff-
mächtigkeiten und/oder Rohstoffvorkommen plausibel erscheinen. Das Beurteilungs-
ergebnis des Geologischen Dienstes legt die Regionalplanungsbehörden ihren weite-
ren Berechnungen – unter Umständen abweichend von der Rohstoffkarte NRW – zu
Grunde. Insofern stellen die dem Teilplan zu Grunde gelegten Gewinnungstiefen und
Rohstoffvorkommen die zum Zeitpunkt der Planaufstellung bestmöglichen Kennt-
nisse dar.
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6.6. (Z6) Erweiterungsklausel für BSAB
Die Regelung nach Z3 steht der Zulassung eines Abgrabungsvorhabens nicht entge-
gen, sofern sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Es handelt sich um ein Vorhaben zur Erweiterung einer zugelassenen und in Be-
trieb befindlichen Abgrabung.
b) Die Erweiterungsfläche grenzt an einen BSAB und steht im räumlich-funktionalen
Zusammenhang zu einer darin zugelassenen Abgrabung.
c) Die Erweiterungsfläche, die sich außerhalb des BSAB befindet, umfasst nicht mehr
als 50 % der Flächengröße des zu erweiternden BSAB, maximal 10 ha. Flächen,
die zu einem früheren Zeitpunkt mittels Erweiterungsklausel die Grenzen des
BSAB überschritten haben, werden angerechnet.
d) Dem Erweiterungsvorhaben stehen insbesondere keine regionalplanerischen,
bauleitplanerischen oder fachrechtlichen verbindlichen Belange des Natur- und
Landschaftsschutzes, des Grundwasser-, Gewässer- und Hochwasserschutzes o-
der der Denkmalpflege entgegen sowie keine Darstellungen des Flächennut-
zungsplanes oder Festlegungen des Regionalplanes entgegen.
e) Das Erweiterungsvorhaben wird mit einer Gewinnungstiefe beantragt, welche nicht
wesentlich hinter der genehmigten Gewinnungstiefe der zu erweiternden Abgra-
bung zurückbleibt (nicht mehr als 5 m). Höhere Abweichungen sind aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen vertretbar.
f) Die Erweiterungsfläche darf erst verritzt bzw. aufgeschlossen werden, wenn der
zu erweiternde BSAB seine genehmigte maximale Gewinnungstiefe tatsächlich er-
reicht hat (Toleranz von 5 m) . Höhere Abweichungen sind aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen vertretbar.
g) Der Antrag des Erweiterungsvorhabens muss ein Rekultivierungskonzept enthal-
ten, in dem eine abschnittsweise Rekultivierung bzw. Wiedernutzbarmachung der
gesamten Abgrabung (zu erweiternde Fläche und Erweiterungsfläche) vorgese-
hen ist, derart, dass in der zu erweiternden (bereits genehmigten) Abgrabung die
Rekultivierung beginnt, bevor die Erweiterung verritzt bzw. aufgeschlossen wird.
Abweichungen sind aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vertretbar. Für die
Flächen, die durch die Erweiterungsklausel beansprucht werden, gelten die Ziele
und Grundsätze der Rekultivierungsplanung des angrenzenden BSAB.
h) Das Erweiterungsvorhaben darf auch Teile von Reservegebieten (Z9) umfassen,
sofern das jeweilige Reservegebiet auf einer Fläche von größer 10 ha von der Er-
weiterungsklausel unberührt bleibt.
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Erläuterung
Unter den in Z6 genannten Bedingungen können im Einzelfall zugelassene Abgrabun-
gen, die sich innerhalb von BSAB befinden, ausnahmsweise auch außerhalb des je-
weiligen BSAB angemessen erweitert werden, maximal um 10 ha je BSAB. Die Ent-
fernung zwischen Erweiterung und bestehender zugelassener Abgrabung darf 50 m
nicht überschreiten. Regionalplanerisch angestrebt wird grundsätzlich eine unmittel-
bare, also lückenlose, Erweiterung. Im Einzelfall können Feldwege, kleinere Straßen
und regionalplanerisch unbedeutende Bahnschienen mittels Z6 überquert werden, so-
fern ein eng er räumlich-funktionaler Zusammenhang zwischen Erweiterung und be-
stehender zugelassener Abgrabung gewahrt bleibt.
Begründung
Die Erweiterungsklausel stellt eine textliche Ausnahmeregelung von der Konzentrati-
onswirkung der BSAB dar (Z3) im Sinne der Erläut erungen zum LEP, Ziel 9.2-1: „Die
Regionalpläne können darüber hinaus bei räumlicher Steuerung begründete Ausnah-
men textlich festlegen.“ Im Übrigen wird insbesondere auf die Ausführungen im ge-
samträumlichen Planungskonzept bzgl. der Leitlinien „angemessene Planung“ und
„flexible Planung“ verwiesen.
Die nachfolgenden Regelungen sind insbesondere erforderlich, um die Schlüssigkeit
des gesamträumlichen Planungskonzepts zu wahren. Zugleich dürfen durch die Er-
weiterungsklausel keine Vorhaben ermöglicht werden, die das gesamträumliche Pla-
nungskonzept konterkarieren.
Zu a) und b) Die Erweiterungsklausel wird nur solchen Abgrabungsstandorten eröffnet,
die über eine rechtmäßige Zulassung bzw. Genehmigung verfügen und an denen tat-
sächlich eine Rohstoffgewinnung erfol gt. Solche Erweiterungen müssen räumlich -
funktional an bestehenden Abgrabung anschließen, also in einem engen räumlich -
funktionalen Zusammenhang zur bestehenden Abgrabung stehen. Erweiterungen
nach Z6 sollen – sofern möglich – unmittelbar, also lückenlos an eine bestehende Ab-
grabung anschließen, um die Rohstoffgewinnung durch entfallende Böschungswinkel
zu maximieren.
Eine Erweiterung grenzt in jedem Falle nicht mehr an eine Zulassung bzw. an einen
BSAB, wenn die Entfernung zwischen Erweiterung und zugelassener Abgrabung bzw.
BSAB mehr als 50 m beträgt. Diese Entfernung stellt im Maßstab des Regionalplanes
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die kleinste messbare Entfernung dar (1 mm auf dem Plan entspricht 50 m in Wirklich-
keit), begrenzt also den Interpretationsspielraum des Regionalplanes. Eine größere
Entfernung würde der planvollen räumlichen Konzentration von Abgrabungsvorhaben
entgegenstehen, anderseits tendenziell zu Abgrabungsvorhaben führen, die räumlich
eher eigenständig bzw. als Neuansätze wirken (selbst wenn sie in einem funktionalen
Zusammenhang zur bestehenden Abgrabung stünden).
Die Beurteilung, ob eine Erweiterung, welche zwar nicht lückenlos an eine bestehende
Abgrabung anschließt, sich aber dennoch näher als 50 m zur bestehenden Abgrabung
befindet, in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang zur bestehen-
den Abgrabung steht, erfolgt im Einzelfall. Räumlich stark prägende Zäsuren bzw.
Raumkanten sowie andere tatsächliche oder rechtliche Gründe können dazu führen,
dass ein enger räumlich -funktionaler Zusammenhang zwi schen Erweiterungsvorha-
ben und bestehender Abgrabung bei weniger als 50 m nicht gegeben ist. Bei solchen
Erweiterungsvorhaben wäre Z6 folglich nicht anwendbar. Das räumlich -funktionale
„Anschließen“ muss unter Berücksichtigung von Lage, Art und Ausmaß der Trennflä-
che einem „Angrenzen“ noch vergleichbar sein75.
Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Erweiterungsklausel ist,
dass ein Abgrabungsstandort als BSAB festgelegt wurde. Das bedeutet, dass die Er-
weiterungsklausel nur für solche Abgrabungsstandorte grundsätzlich in Frage kom-
men soll, die im Zuge des mehrjährigen Regionalplanverfahrens als Abgrabungsinte-
resse (Bestandsmeldung oder Erweiterung) der Regionalplanungsbehörde mittels
Fragebogen gemeldet wurde. Von der Erweiterungsklausel sollen also nur Abgra-
bungsstandorte profitieren, wenn sich die betroffenen Akteure in den Regionalpla-
nungsprozess eingebracht haben („Gegenstromprinzip“). Dem Träger der Regional-
planung ist bewusst, dass die umfangreichen und vielfältigen Beteiligungsmöglichkei-
ten des Regionalplanverfahrens durch eine solche Regelung tendenziell aufgewertet
werden. Schließlich wird so ein Anreiz geschaffen, Abgrabungsinteressen zu melden
und Auskunft über bestehende Abgrabungen zu geben. Im Übrigen erscheint es dem
Träger der Regionalplanung verhältnismäßig, die Erweiterungsklausel nur auf BSAB
zu beschränken, um die räumliche Entwicklung des zukünftigen Abgrabungsgesche-
hens besser absehen bzw. einschätzen zu können. Hätte jede genehmigte Abgra-
75 Vgl. Beschluss d. OVG NRW vom 05.03.2021 – 20 A 1197/18
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 107 von 343
bung die Erweiterungsmöglichkeit, wäre die Entwicklung des Abgrabungsgesche-
hens erheblich schwieriger abzusehen und für die Allgemeinheit wenig transparent,
insbesondere aufgrund der Vielzahl an genehmigten Abgrabungen im Regierungsbe-
zirk Köln. Ferner ist eine Beschränkung der Anwendbarkeit der Erweiterungsklausel
auf BSAB erforderlich, um die Auswirkungen bzw. Verlängerung des regionalplane-
risch zu sichernden Mindestversorgungszeitraumes von 20 Jahren verlässlicher er-
mitteln zu können.
Des Weiteren soll die Erweiterungsklausel nur solchen Abgrabungsstandorten mit ei-
nem besonderen regionalplanerisches Gewicht zugesprochen werden, die in der
Lage sind, den Raum besonders zu prägen. Zwar sind auch Abgrabungen kleiner
10 ha grundsätzlich raumbedeutsam, allerdings verfügen diese Abgrabungen häufig
nicht über dasselbe regionalplanerische Gewicht wie Abgrabungen größer 10 ha. Die
Darstellungsschwelle bzw. Mindestgröße für BSAB liegt bei 10 ha. Schließlich stellen
die Abgrabungsstandorte, die als BSAB festgelegt werden, die Abgrabungsstandorte
der Zukunft (Abgrabungstätigkeit in der Laufzeit des Regionalplanes Köln) und mit
Zukunft (Erweiterungsmöglichkeiten) dar. Die Erweiterungsklausel kommt also so-
wohl für BSAB in Frage, denen keine regionalplanerischen Erweiterungsflächen
mehr zugesprochen werden (also nur der Bestand als BSAB festgelegt wird), als
auch für BSAB, die regionalplanerische Erweiterungsflächen vorsehen (Flächenre-
serven, die über den genehmigten Bestand hinausgehen).
Zu c) Die Flächengröße der Erweiterung soll die Raumwirksamkeit der bestehenden
Abgrabung nicht überschreiten. In Anlehnung an Rechtsprechung des § 35 Abs. 4 S.
1 Nr. 6 BauGB handelt es sich um eine „angemessene Erweiterung“, wenn die Er-
weiterung nicht größer als 50 % des zu erweiternden BSAB ist. Da jeder BSAB min-
destens 10 ha groß ist, kann mit der Erweiterungsklausel mindestens eine Fläche
von 5 ha erweitert werden. Ein BSAB mit einer beispielhaften Größe von 16 ha
könnte also um 8 ha erweitert werden. Ab einer BSAB-Größe von 20 ha kann um das
Maximum von 10 ha erweitert werden.
Flächen, die zu einem früheren Zeitpunkt mittels Erweiterungsklausel die Grenzen
des BSAB überschritten haben, werden angerechnet, da die Erweiterungsklausel je-
weils für einen BSAB gilt. Ein BSAB kann also mehrfach mittels Z6 erweitert werden,
wenn die Summe alle Erweiterungsflächen 10 ha nicht überschreitet.
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Die Begrenzung auf 10 ha ergibt sich einerseits aus der Darstellungsschwelle des
Regionalplanes, anderseits aus der gesteigerten Raumbedeutsamkeit, die von einer
größeren Fläche ausginge. Die Begrenzung auf 10 ha erscheint im Übrigen ausrei-
chend, da sich im Zuge der Meldung der Abgrabungsinteressen gezeigt hat, dass
viele Flächen kleiner 10 ha als Erweiterungen gemeldet wurden. Somit scheinen
auch Erweiterungsflächen von wenigen ha aus betriebswirtschaftlicher Sicht grund-
sätzlich substantiell und wirtschaftlich zu sein.
Zu d) Mit der Erweiterungsklausel dürfen keine Flächen beansprucht werden, denen
regionalplanerische, bauleitplanerische oder fachrechtliche Belange entgegenstehen.
Flächen, die durch die Erweiterungsklausel beansprucht werden können, unterliegen
ausdrücklich nicht der Privilegierung des Vorranggebietes BSAB. Diese Flächen sind
in der Regel Teil des regionalplanerischen Freiraumes bzw. des bauleitplanerischen
Außenbereiches und unterliegen damit den hier geltenden Regularien. Im Freiraum
bzw. Außenbereich muss jederzeit mit dem Entstehen entgegengesetzter Belange
gerechnet werden. Hierzu zählen insbesondere auch solche planerischen Belange,
die in Zulassungsverfahren eigentlich nicht entgegenstehen würden. Auf diese Weise
sollen lediglich solche Flächen beansprucht werden, die planerisch und tatsächlich
als sehr konfliktarm zu bezeichnen sind.
Nachfolgend werden die Belange der Regionalplanung, Bauleitplanung und des
Fachrechts erläutert.
Regionalplanerische Belange
Regionalplanerische Belange stehen insbesondere dann entgegen, wenn es sich um
Erfordernisse der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 ROG handelt (Ziele, Grundsätze,
sonstige Erfordernisse der Raumordnung). Diese Regelung ist erforderlich, um an-
derweitige regionalplanerische Planungen oder Planungsabsichten zu ermöglichen
bzw. diese Entwicklungen nicht zu erschweren. Dies betrifft zunächst rechtswirksame
Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Aber auch in Aufstellung befindliche Ziele
der Raumordnung sind in der Regel hinreichend verfestigt, so dass sie einer Erweite-
rung nach Z6 entgegenstehen. Dies erscheint dem Regionalplangeber verhältnismä-
ßig, soll doch eine regionalplanerische Ausnahmeregelung sonstige regionalplaneri-
sche Belange in keiner Weise einschränken. Aus diesem Grund können auch die Er-
gebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren (z.B. Raumverträglichkeitsprüfung)
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einer Erweiterung nach Z6 entgegenstehen. Das Entgegenstehen regionalplaneri-
scher Belange ist einzelfallbezogen im Zuge der Auslegung bestimmbar.
Darüber hinaus stehen regionalplanerische Belange auch dann entgegen, sofern
diese bei der zeichnerischen Abgrenzung der BSAB entscheidungserheblich waren
und entsprechend dokumentiert wurden (insb. Planbegründung, Prüfbögen, Sy-
nopse). Diese Regelung ist erforderlich, um zu vermeiden, dass Abwägungsentschei-
dungen des Regionalplangebers nachträglich konterkariert werden. Hat sich bei-
spielsweise der Regionalplangeber ausdrücklich dafür entschieden, die Umzingelung
einer Splittersiedlung durch Abgrabungsvorhaben zu vermeiden und einen BSAB
entsprechend zugeschnitten, so darf eine Umzingelung nicht durch die Erweiterungs-
klausel hergestellt werden.
Auch solche Flächen, die im Zuge des gesamträumlichen Planungskonzepts des
Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe als Ausschlussbelange definiert wurden
(Tabuzonen und sonstige Ausschlussbelange), stehen einer Erweiterung mittels Z 6
entgegen; ausgenommen der „Lage außerhalb eines gemeldeten Abgrabungsinte-
ressensbereiches" sowie Belange des Trinkwasserschutzes und des Hochwasser-
schutzes – jeweils aus folgenden Gründen:
Der sonstige Ausschlussbelang „Lage außerhalb eines gemeldeten Abgrabungs-
interessensbereiches“ (vgl. Kapitel 7.4.2) ist ausgenommen, da die Erweite-
rungsklausel ansonsten nicht vollumfänglich anwendbar wäre.
Die Belange des Trinkwasserschutzes – also die Tabuzone „Trinkwasserschutz-
zone I, II, III, III A) und der sonstige Ausschlussbelang „Nassabgrabungen in fest-
gesetzten und geplanten WSZ III B“ – sind ausgenommen, um die landeswasser-
rechtlichen Ausnahmeregelungen bzgl. der Erweiterung einer bestehenden Ab-
grabung rechtssystematisch auf Zulassungsebene zu ermöglichen76. Der Trink-
wasserschutz bleibt durch die landeswasserrechtlichen Regelungen vollumfäng-
lich gewahrt, sie werden hier im Einzelfall geprüft.
Die Belange des Hochwasserschutzes – also die Tabuzone „festgesetzte und
vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete“ – sind ausgenommen, um die
bundeswasserrechtlichen Ausnahmeregelungen bzgl. der Errichtung der Erweite-
76 § 4 Abs. 4 und 5 LwWSGVO-OB
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rung von Abgrabungen rechtssystematisch auf Zulassungsebene zu ermögli-
chen77. Die Belange des Hochwasserschutzes bleiben durch die wasserrechtli-
chen Regelungen vollumfänglich gewahrt, sie werden hier im Einzelfall geprüft.
Die Tabuzone (festgesetzte / geplante) WSZ III B in HQextrem darf durch die Er-
weiterungsklausel hingegen nicht in Anspruch genommen werden (auch nicht
mittels etwaiger fachgesetzlicher Ausnahmeregelung): Hier greift der regionalpla-
nerische vorsorgende Trinkwasser- sowie Hochwasser- und Gewässerschutz,
welche durch die Erweiterungsklausel nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Auch die Rohstoffergiebigkeit der Erweiterungsfläche (m³/ha) kann einer Erweiterung
beim Vorliegen eines „besonders unergiebigen“ Standortes entgegenstehen. Der
Schwellenwert für das Vorliegen eines „besonders unergiebigen“ Abgrabungsstan-
dortes ergibt sich aus dem gesamträumlichen Planungskonzept. Beurteilt wird allei-
nig die Erweiterungsfläche abzüglich etwaiger erweiterungsbedingt entfallender Bö-
schungskanten auf Grundlage des sog. AM-Tools von IT.NRW (welches maßgeblich
auf der Rohstoffkarte NRW beruht). Aktuelle Bohrergebnisse können abweichend
von den Angaben der Rohstoffkarte NRW einzelfallbezogen berücksichtigt werden.
Die vorsorglichen Schutzabstände von 300 m zu ASB, Bauflächen und Ortslagen
sind ebenfalls nicht ausgenommen, dürfen also von der Erweiterungsklausel nicht
beansprucht werden. Der Regionalplangeber ermöglicht zwar den Kommunen im
Zuge der Regionalplanaufstellung, einzelfallbezogen auf einen Verzicht dieses
Schutzabstandes hinzuwirken. Sobald der Regionalplan rechtswirksam ist, entfällt
diese kommunale Einflussmöglichkeit jedoch zu Gunsten einer langfristigen Vorsorge
und der Planungssicherheit für alle Akteure, insbesondere für die Bürgerinnen und
Bürger vor Ort. Insbesondere im Hinblick auf die Starkregenereignisse im Juli 2021
legt der Regionalplangeber grundsätzlich besonderen Wert auf vorsorgliche Schutz-
abstände zwischen Siedlungen und Abgrabungen. Diese Regelung ist angemessen
angesichts ausreichender Planungsalternativen im Regierungsbezirk Köln.
Die vorsorglichen Schutzabstände von 300 m zu Natura 2000-Gebieten sind grund-
sätzlich nicht ausgenommen, dürfen also von der Erweiterungsklausel eigentlich
nicht beansprucht werden. Gleichwohl ermöglicht der Regionalplangeber den betei-
77 Insb. § 78 Abs. 5 WHG
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 111 von 343
ligten Akteuren in Zulassungsverfahren einzelfallbezogen auf eine Über- bzw. Unter-
schreitung des Schutzabstandes hinzuwirken (analog zu den entsprechenden Rege-
lungen, vgl. Kap. 7.4.6). Die Möglichkeit der Unterschreitung des Schutzabstandes
soll auch im Zuge der Erweiterungsklausel beibehalten werden, handelt es sich um
eine fachrechtliche Ausnahmemöglichkeit. Dies erscheint insbesondere angemessen
angesichts der Leitidee einer flexiblen Planung. Die erforderlichen Unterlagen wären
vom Vorhabenträger beizubringen.
Für die übrigen Ausschlussbelange stellt sich aus rechtlichen und/oder tatsächlichen
Gründen die Frage nicht, ob sie von der Erweiterungsklausel gem. Buchstabe d) aus-
genommen werden sollen.
Bauleitplanerische und fachrechtliche Belange
Bauleitplanerische Belange stehen insbesondere dann entgegen, wenn es sich um
Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder um Festsetzungen in Bebauungsplä-
nen handelt. Hierzu zählen auch vorbereitende oder verbindliche Bauleitpläne, die
den Stand der Planreife erreicht haben, also hinreichend verfestigt sind (analog zu in
Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung). Bauleitplanungen, die diesen Pla-
nungsstand noch nicht erreicht haben, erscheinen dem Regionalplangeber noch
nicht hinreichend verfestigt. An Bauleitplanungen werden somit höhere Anforderun-
gen gestellt als an regionalplanerische Erfordernisse; dies begründet sich in der verti-
kalen Planungshierarchie und der (horizontalen) regionalplanerischen Gestaltungs-
freiheit.
Zu den fachrechtlichen Belangen zählen insbesondere solche, denen im Zuge des
gesamträumlichen Planungskonzepts das Gewicht eines Ausschlussbelanges zuge-
sprochen wurde oder die in den Zeichenregeln berücksichtigt werden. Entgegenste-
hende Belange sind solche, die die jeweilige Fachbehörde aus eigener Kraft durch-
zusetzen vermag. Es soll sichergestellt werden, dass die Behörden in der Durchset-
zung ihrer Planungen und Maßnahmen durch Z6 nicht behindert werden. Zu den
fachrechtlichen Belangen zählen insbesondere:
- Natur- und Landschaftsschutz,
- Bau- und Bodendenkmalpflege,
- Grundwasser-, Gewässer- und Hochwasserschutz,
- Bodenschutz.
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Die entsprechenden Fachbehörden sind im Zulassungsverfahren zu beteiligen.
Diese Regelung ist im Sinne der Schlüssigkeit des gesamträumlichen Planungskon-
zepts erforderlich. Im Übrigen geht diese Regelung materiell über den Teilplan Nicht-
energetische Rohstoffe hinaus, da sich die o.g. Belange im Laufe der Zeit verändern
können, wenn die entsprechenden (Fach-)Planungen geändert werden. Diese Dyna-
mik ist verhältnismäßig, da sie grundsätzlich den Regelungen des § 35 BauGB ent-
spricht. Demnach hat jedes Vorhaben des Außenbereichs stets mit dem Entstehen
(neuer) entgegengesetzter Belange zu rechnen. Den Erweiterungsflächen nach Z6
kommt somit keine vorranggebietliche Wirkung o.ä. zu, sondern es handelt sich um
eine Ausnahmeregelung von der eignungsgebietlichen Wirkung von Z3. Insofern be-
steht kein Anspruch auf die Inanspruchnahme der Erweiterungsklausel.
Zu e) Im Sinne einer vollständigen und gebündelten Gewinnung (Z5) sollen auch die
Bodenschätze der Erweiterungsfläche nach Möglichkeit vollständig ausgebeutet wer-
den. Beurteilungsmaßstab für eine vollständige Ausbeutung ist die Gewinnungstiefe,
die dem zu erweiternden BSAB im gesamträumlichen Planungskonzept zugespro-
chen wurde. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich die örtlichen Rohstoffvor-
kommen weitgehend homogen verhalten. Sollten dennoch erheblich abweichende
Rohstoffmächtigkeiten anstehen oder eine entsprechende Abgrabungstiefe aus
sonstigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein, kann eine an-
dere Gewinnungstiefe angesetzt werden. Hinsichtlich der Toleranzschwelle für ab-
weichende Gewinnungstiefen wird auf die obenstehende Begründung zu Z5 verwie-
sen.
Grenzt die Fläche der Erweiterungsklausel an Abgrabungen, die vor der Bekanntma-
chung des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe zugelassen wurden, wird hingegen
die seinerzeit genehmigte Gewinnungstiefe zu Grunde gelegt. In dieser Regelung
kommt nochmals der vorgesehene „regionalplanerische Bestandsschutz“ für geneh-
migte Abgrabungen zum Ausdruck (vgl. Ausführungen zu Z4): Die Regionalpla-
nungsbehörde geht grundsätzlich davon aus, dass Abgrabungsunternehmen wirt-
schaftlich agieren und das Maximum an gewinnbaren Rohstoffen im Regelfall tat-
sächlich gewinnen. Auch innerhalb der BSAB müssen bestehende Abgrabungen erst
dann das Regelungsregime der Regionalplanung hinsichtlich Gewinnungstiefe be-
achten (vgl. Z5), wenn die jeweilige fachrechtlich genehmigte Abgrabung in den „Er-
weiterungsbereich“ des BSAB ausgedehnt werden soll. Die Teilflächen innerhalb der
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BSAB, die mit einer fachrechtlichen Abgrabungsgenehmigung belegt sind, genießen
dagegen Bestandsschutz – auch im Hinblick auf die Gewinnungstiefe. Für die Inan-
spruchnahme der Erweiterungsklausel kommen somit im Hinblick auf die erforderli-
chen Gewinnungstiefen zwei grundsätzlichen Fallkonstellationen in Betracht:
1. Angrenzen an eine Bestandsabgrabung, die vor der Bekanntmachung des
Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe zugelassen wurde. In diesen Fällen bil-
det die fachrechtlich genehmigte Gewinnungstiefe den Maßstab.
2. Angrenzen an eine Abgrabungsfläche, die nach Bekanntmachung des Teil-
plans Nichtenergetische Rohstoffe innerhalb des jeweiligen BSAB zugelassen
wurde. In diesen Fällen ist die Gewinnungstiefe maßstäblich, die dem zu er-
weiternden BSAB im gesamträumlichen Planungskonzept zugesprochen
wurde.
Zu f) und g) Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollen die Erweiterungsflächen
erst dann beansprucht werden, wenn die zu erweiternde Abgrabung einerseits die
genehmigte maximale Gewinnungstiefe erreicht hat (also dem Ziel einer vollständi-
gen und gebündelten Gewinnung tatsächlich entsprochen wird) und anderseits mit
der Rekultivierung begonnen wurde. Beide Bedingungen wirken darauf hin, dass der
Eingriff in die Landschaft und damit die von der Abgrabungstätigkeit ausgehenden
Wirkungen räumlich und zeitlich minimiert wird. Beide Bedingungen tragen zu einer
schrittweisen und zeitnahen Wiedernutzbarmachung – und damit zu einem entspre-
chenden Abbau – bei. Ein Abbau, der zunächst in die Fläche geht und erst anschlie-
ßend in die Tiefe, soll im Sinne des Flächensparens und der Minimierung des räumli-
chen Eingriffs vermieden werden.
Die Regelung von f) wirkt darüber hinaus darauf hin, dass die dem gesamträumli-
chen Planungskonzept zu Grunde gelegte maximalen Gewinnungstiefe nicht nur ge-
nehmigt, sondern auch tatsächlich erreicht wird. Aus Gründen der Bestimmbarkeit
und praktischen Anwendbarkeit ist es erforderlich, dass die zu erweiternde Abgra-
bung die maximale Gewinnungstiefe mindestens an einem Punkt nachweislich er-
reicht hat (nicht auf der gesamten Fläche). Sollten in einem BSAB unterschiedliche
Gewinnungstiefen genehmigt sein, ist der entsprechende Nachweis für jede einzelne
Zulassung zu erbringen. Die Nachweise sind von den Zulassungsbehörden schriftlich
zu bestätigen. Abweichungen von dieser Regelung sind aus rechtlichen und/oder tat-
sächlichen Gründen möglich (vgl. Begründung zu Z5).
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Zu h) Aus Gründen der planerischen Flexibilität dürfen Reservegebiete (Vorrangge-
biete) mittels der Erweiterungsklausel teilweise beansprucht werden. Die Darstellung
als Vorranggebiet bzw. Reservegebiet darf jedoch nicht obsolet werden, schließlich
handelt es sich um ein potentielles Abbaugebiet der Zukunft. Die Funktion der lang-
fristigen Sicherung einer Lagerstätte muss noch substantiell erfüllt werden. Mindes-
tens 10 ha des Reservegebietes müssen von der Erweiterungsklausel unberührt blei-
ben (regionalplanerische Darstellungsschwelle).
6.7. (Z7) Projekte der Wasserwirtschaft und des Naturschutzes
Die Regelung nach Z3 steht der Zulassung eines Abgrabungsvorhabens nicht ent-
gegen, sofern die beiden nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Im Rahmen eines wasserwirtschaftlichen oder naturschutzfachlichen Projekts
werden Bodenschätze entnommen und die Entnahme dient lediglich der Errei-
chung des wasserwirtschaftlichen oder naturschutzfachlichen Zwecks;
2. Das Projekt ist als Gewässerausbau nach § 68 WHG oder Gewässerunterhal-
tung nach § 39 WHG qualifiziert.
Erläuterung
Die in Z7 genannten Abgrabungsvorhaben können auch außerhalb der BSAB durch-
geführt werden. Werden diese Projekte außerhalb von BSAB durchgeführt, unterlie-
gen diese Vorhaben nicht den Zielen und Grundsätzen des Teilplans Nichtenergeti-
sche Rohstoffe.
Begründung
Diese Sonderregelung dient der rechtlichen Klarstellung und bezieht sich auf den
Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalens vom 25.03.2019 bezüglich der „Entnahme von Bo-
denschätzen im Rahmen von Projekten der Wasserwirtschaft und des Naturschutzes“
(Aktenzeichen IV - 8 - 90 07 30). Das Z7 setzt diesen Erlass in Form einer regional-
planerischen Ausnahmeregelung um.
Entsprechend dieses Erlasses ist es möglich, die o.g. Projekte nach § 68 WHG zuzu-
lassen oder als Gewässerunterhaltung durchzuführen, ohne dass die Flächen, auf de-
nen Bodenentnahme stattfinden, im Regionalplan als „Bereiche für die Sicherung und
den Abbau oberflächennaher Bodenschätze“ (BSAB) ausgewiesen sind.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 115 von 343
Zu den fachlichen Projekten der Wasserwirtschaft und des Naturschutzes, bei denen
eine Entnahme von Bodenschätzen nicht unter das Abgrabungsecht oder das Berg-
recht fallen, soweit sie sich auf den für das Projekt erforderlichen Umfang beschränkt,
gehören:
Maßnahmen, die in dem mit der Bezirksregierung abgestimmten Umsetzungsfahr-
plan zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele oder in einer Maßnahmenübersicht
nach § 74 LWEG, die die Bezirksregierung nicht beanstandet hat, enthalten sind,
die als Maßnahmen zur Verbesserung des Hochw asserschutzes mit Landesmit-
teln gefördert werden,
Naturschutzprojekte, die der Umsetzung von Natura 2000 dienen oder in Pflege -
und Entwicklungsplänen festgelegt sind.
Bei fachlichen Projekten der Wasserwirtschaft oder des Naturschutzes, die eine Ent-
nahme von Bodenschätzen erforderlich machen und die nicht zu den im vorherigen
Absatz genannten Projekten gehören, ist eine vorhergehende Abstimmung der geplan-
ten Maßnahmen mit der jeweils zuständigen oberen Wasserbehörde bzw. der höheren
Naturschutzbehörde erforderlich.
Sofern entnommene Bodenschätze nicht innerhalb des Projekts verwendet werden
können, dürfen sie vermarktet werden.
6.8. (Z8) Rekultivierung von BSAB
Innerhalb der BSAB ist die Rekultivierungsplanung zeichnerisch und textlich fest-
gelegt. Den Anträgen auf Zulassung einer Abgrabung ist ein Rekultivierungskon-
zept beizufügen, welches die Rekultivierungsplanung konkretisiert und eine ab-
schnittsweise Rekultivierung bzw. Wiedernutzbarmachung vorsieht. In den Anträ-
gen ist ferner nachvollziehbar darzulegen, wesh alb mit der Rekultivierung bzw.
Wiedernutzbarmachung nicht früher begonnen werden kann.
Ausnahmsweise können im Regionalplan festgelegte Zwischen - bzw. Nachnut-
zungen innerhalb von BSAB möglich sein, sofern diese mit dem Abbau, der Roh-
stoffsicherung und der Rekultivierung vereinbar sind.
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Erläuterung
Die Erläuterungen sowie die Begründung zu Z8 „Rekultivierung von BSAB“ werden
derzeit überarbeitet und mit Veröffentlichung des Zweiten Planentwurfes des Teil-
plans Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) an dieser Stelle der textlichen
Erläuterungen dokumentiert sein.
6.9. (Z9) Reservegebiete als Vorranggebiete
Die zeichnerisch dargestellten Reservegebiete sind für die langfristige Sicherung
von Lagerstätten für eine zukünftige Abgrabungsnutzung vorgesehen. Ih re Inan-
spruchnahme durch andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ist aus-
geschlossen, soweit diese mit der langfristigen Lagerstättensicherung nicht ver-
einbar sind. In Reservegebieten ist die Rohstoffgewinnung nicht zulässig, ausge-
nommen einer Inanspruchnahme durch Z6, G1 und Z10.
Erläuterung
Reservegebiete sollen zur langfristigen Sicherung der Lagerstätten und für eine zu-
künftige Rohstoffgewinnung vorgesehen werden. Bis dahin soll die Lagerstätte nicht
substantiell aufgeschlossen bzw. verritzt werden. Während der Laufzeit des Regio-
nalplanes Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe sind zeitlich befristete Planun-
gen und Maßnahmen möglich, sofern sie einer zukünftigen Rohstoffgewinnung nicht
entgegenstehen.
Reservegebiete können früher, dann aber nur teilweise (also nicht substantiell) über
die Erweiterungsklausel für die Rohstoffgewinnung beansprucht werden. Reservege-
biete können auch früher für die Rohstoffgewinnung ganz oder teilweise beansprucht
werden über den sog. Flächentausch (G1). Letzterem Fall geht jedoch ein gesonder-
tes Regionalplanänderungsverfahren voraus.
Reservegebiete und BSAB werden nach derselben Methodik ermittelt und müssen
insofern dieselben Kriterien erfüllen. Auch die Reservegebiete bilden – obwohl nicht
als BSAB dargestellt – geeignete Standorte für eine perspektivische Rohstoffgewin-
nung, da es sich um ebenso konfliktarme bzw. ergiebige Standorte im Sinne dieses
gesamträumlichen Planungskonzeptes handelt. Anders als die BSAB sind sie jedoch
primär für die langfristige Sicherung von Lagerstätten für eine zukünftige Abgra-
bungsnutzung vorgesehen. Dass sie mit Inkrafttreten des Teilplans Nichtenergeti-
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 117 von 343
sche Rohstoffe (zunächst) nicht als BSAB dargestellt sind, liegt auch in der „Flächen-
deckelung“ durch den landesplanerisch vorgegebenen Versorgungszeitraum von 20
Jahren begründet (vgl. Kapitel 4.2.2). Anders formuliert: Nicht alle der identifizierten
potentiellen Abgrabungsstandorte müssen als BSAB ausgewiesen werden, um die
Anforderungen aus Ziel 9.2-2 LEP NRW zu erfüllen.
Begründung
Der LEP sieht als Grundsatz vor, dass für die langfristige Rohstoffversorgung Reser-
vegebiete in die Erläuterungen zum Regionalplan aufgenommen werden sollen. In
den entsprechenden Erläuterungen des LEP wird dargelegt, dass planerische Vorga-
ben für diese Gebiete im Regionalplan festzulegen sind. Hiermit eröffnet der LEP
ausdrücklich einen Konkretisierungsspielraum für die Ebene der Regionalplanung. Im
Übrigen bedürfen Grundsätze des LEP ohnehin der Auslegung bzw. unterliegen der
Abwägung des Trägers der Regionalplanung. Unbeschadet dessen können landes-
planerische Grundsätze und Ziele grundsätzlich auf Ebene der Regionalplanung
textlich und zeichnerisch konkretisiert werden78.
Der Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe nutzt diesen Konkretisierungsspielraum, in-
dem Reservegebiete nicht nur in den Erläuterungen, sondern im Regionalplan selbst
als eigenständige Festlegung in Form von Vorranggebieten zum Zwecke der langfris-
tigen Sicherung (nicht des Abbaus!) von oberflächennahen Bodenschätzen festge-
legt werden. Dies ist aus Sicht des Trägers der Regionalplanung erforderlich, um ei-
nerseits eine langfristige Sicherung verbindlich zu gewährleisten, im Sinne der Pla-
nungssicherheit und Transparenz für sämtliche Akteure. Anderseits erscheint diese
Regelung erforderlich, damit die regionalplanerische Flächentauschregelung (G1)
rechtlich ermöglicht wird. Im Ergebnis ergänzen Reservegebiete (in Form von Vor-
ranggebieten) die BSAB um die langfristige und verbindliche Sicherung besonderer
Lagerstätten. Reservegebiete tragen damit der Standortgebundenheit, der begrenz-
ten Verfügbarkeit und der Nichtregenerierbarkeit von Bodenschätzen Rechnung79 so-
wie der vorsorgenden Sicherung, der geordneten Aufsuchung und Gewinnung von
standortgebundenen Rohstoffen80. Reservegebiete nehmen gegenüber den BSAB
eine ergänzende Funktion wahr.
78 § 35 Abs. 6 LPlG NRW DVO
79 Vgl. auch Grundsatz 9.1-1 LEP 2019
80 Vgl. § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) ROG
Seite 118 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Dem Z9 liegt insbesondere die Leitlinie der „vorsorgenden Planung“ zu Grunde. Auf
die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen81.
Bei einer zukünftigen Überarbeitung des Regionalplanes zur Neuausweisung von
BSAB würden die Reservegebiete voraussichtlich mit einem besonderen Gewicht in
die Abwägung eingestellt werden. Sie können jedoch nicht pauschal als BSAB (mit
der Wirkung von Eignungsgebieten) „übernommen“ bzw. „umgewandelt“ werden,
sondern müssen sich im Zuge einer Abwägung gegenüber anderen Flächen durch-
setzen.
6.10. (Z10) Festlegung weiterer BSAB
Werden nach Bekanntmachung des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe BSAB
als Vorranggebiete festgelegt, steht ihnen die räumliche Ausschlusswirkung des
Z3 nicht entgegen, s ofern sie auf Grundlage eines Planungskonzepts festgelegt
werden, welches den Grundzügen des gesamträumlichen Planungskonzepts des
Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) nicht widerspricht. Zusätz-
liche BSAB nach Z10 verfügen mindestens über eine überdurchschnittlich hohe
Rohstoffergiebigkeit im Sinne des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe (Locker-
gesteine).
Erläuterung
Um die Rohstoffversorgung unserer Gesellschaft und Wirtschaft dauerhaft sicherzu-
stellen, ist es erforderlich, kontinuierlich neue Abgrabungsflächen aufzuschließen
und ausgebeutete Flächen sukzessive zu rekultivieren. Um auch zukünftig planeri-
schen Einfluss darauf zu nehmen, wo welche Rohstoffe abgegraben werden dürfen
und wie die Rekultivierung zu erfolgen hat, werden auch zukünftig neue BSAB nebst
Rekultivierungszielen festzulegen sein. Der vorliegende Teilplan weist schließlich nur
für eine begrenzte Laufzeit BSAB aus.
Nach Bekanntmachung des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine)
werden also zu einem bestimmten Zeitpunkt neue BSAB festzulegen sein. Grund-
sätzlich kommen dafür zwei Anlässe in Frage: Entweder um die Versorgungszeit-
räume des LEP NRW wiederherzustellen oder weil der Regionalplangeber selbst der
Auffassung ist, neue BSAB auszuweisen (z.B. aus stadt- oder regionalentwicklungs-
politischen Gründen oder um neue Formen der Rekultivierungsplanung zu erproben).
81 Vgl. Kapitel 4.4.9
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 119 von 343
Sofern der Regionalplangeber BSAB als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eig-
nungsgebieten (also mit Konzentrationswirkung) festlegen wollte, unterläge diese
Neuausweisung (weiterhin) den hohen rechtlichen Anforderungen der Konzentrati-
onszonenplanung. Bei Neuausweisung von BSAB mit Konzentrationswirkung wäre
folglich ein neues gesamträumliches Planungskonzept erforderlich, welches nicht nur
im Einklang mit dem vorliegenden Planungskonzept stehen müsste, sondern auch
mit den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Planaufstel-
lung. Im Ergebnis wäre eine solche Planung (erneut) sehr umfassend, aufwändig und
zeitintensiv.
Um demgegenüber das zukünftige „Nachlegen“ neuer bzw. weiterer BSAB erheblich
zu vereinfachen, wurde Z10 formuliert. Z10 stellt eine Ausnahmeregelung von Z3
(Eignungsgebiete) dar. Mit Z10 wird die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, künf-
tig neue BSAB mit überschaubarem Planungsaufwand festzulegen. Dies wird
dadurch möglich, indem Z10 folgendes regelt: Sofern zukünftige BSAB allein als Vor-
ranggebiete – also ohne eignungsgebietliche Wirkung und damit ohne (eigene) Kon-
zentrationswirkung – festgelegt werden, sind diese von der Konzentrationswirkung
bzw. räumlichen Ausschlusswirkung der dann rechtwirksamen BSAB nicht erfasst (=
BSAB des vorliegenden Teilplans). Diese Ausnahme gilt allerdings nur unter zwei
hinreichend bestimmten Voraussetzungen:
1. Die Festlegung von BSAB als Vorranggebiete basiert auf einem eigenen
schlüssigen Planungskonzept. Dieses (neue) Planungskonzept darf den
Grundzügen des (vorliegenden) gesamträumlichen Planungskonzepts nicht
widersprechen, sondern es schreibt dieses sozusagen fort. An die Festlegung
von Vorranggebiet-BSAB werden ähnliche, tendenziell jedoch geringere recht-
lich Anforderungen gestellt als an die Festlegung von Konzentrationszonen.
2. Die BSAB als Vorranggebiete müssen über eine bestimmte Mindest-Ergiebig-
keit verfügen: Erweiterungen müssen mindestens überdurchschnittlich ergie-
big sein, Neuaufschlüsse besonders ergiebig im Sinne des vorliegenden ge-
samträumlichen Planungskonzepts82.
Im Ergebnis würden sich die Vorranggebiet-BSAB in das vorliegende gesamträumli-
che Planungskonzept einfügen, sie würden es ergänzen. Im gesamten Bezirk bliebe
82 Vgl. Kapitel 7.4.1. für die entsprechenden rohstoffspezifischen Schwellenwerte
Seite 120 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
die Konzentrationswirkung bzw. die räumliche Ausschlusswirkung (eignungsgebietli-
che Wirkung) erhalten durch die BSAB des vorliegenden Teilplans. Diese eignungs-
gebietliche Wirkung bliebe bei der Ausweisung von Vorranggebiet-BSAB unberührt,
der vorliegende Teilplan würde also unberührt fortgelten.
Durch die Festlegung von BSAB als Vorranggebiete würden sich gleichwohl die Lauf-
zeit, also der gesicherte Mindestversorgungszeitraum gem. 9.2.1 bzw. 9.2-3 LEP
NRW für die betroffene(n) Rohstoffgruppe(n), verlängern. Der Zeitpunkt einer recht-
lich erforderlichen Fortschreibung des vorliegenden gesamträumlichen Planungskon-
zepts (aus dem die Konzentrationswirkung hervorgeht) würde sich also zeitlich nach
hinten verschieben.
BSAB als Vorranggebiete werden durch Regionalplanänderungen festgelegt. Wie
viele BSAB im Zuge einer solchen Regionalplanänderung festgelegt werden, ent-
scheidet der Regionalrat; denkbar wäre auch nur die Festlegung eines einzigen
BSAB, sofern dies hinreichend begründet ist. BSAB als Vorranggebiete können in
mehreren Regionalplanänderungen festgelegt werden, eine mehrfache bzw. wieder-
holte Anwendung des Z10 ist möglich. Dadurch würde sich der Fortschreibungsbe-
darf zeitlich noch weiter nach hinten verschieben. Z10 ist sowohl auf Neuaufschlüsse
als auch auf Erweiterungen anwendbar.
In den zu sichernden Mindestversorgungszeiträumen liegt zugleich auch eine we-
sentliche rechtliche Grenze der Anwendbarkeit des Z10: Die BSAB mit Konzentrati-
onswirkung müssen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen zu den Vorrangge-
biet-BSAB hinsichtlich Anzahl, Flächengröße und Rohstoffvolumen. Sollte hier ein
Missverhältnis drohen, wäre die Ausweisung von BSAB mit Konzentrationswirkung
auf Grundlage eines neuen gesamträumlichen Planungskonzepts erforderlich.
BSAB als Vorranggebiete können grundsätzlich auch Reservegebieten beanspru-
chen (ganz oder teilweise). Wenn ein Reservegebiet nur teilweise beansprucht wird,
müssen mindestens 10 ha unberührt bleiben, damit das Reservegebiet weiterhin als
substantielles Reservegebiet gelten bzw. dargestellt werden kann.
Begründung
Z10 ist als Ausnahmeregelung von Z3 erforderlich, damit BSAB als das vorliegende
Planungskonzept ergänzende Vorranggebiete rechtlich überhaupt erst festgelegt
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 121 von 343
werden können. Eigentlich wären jedwede neuen Abgrabungsbereiche von der eig-
nungsgebietlichen (Konzentrations-) Wirkung bzw. räumlichen Ausschlusswirkung
der BSAB erfasst, welche mit dem vorliegenden Teilplan festgelegt werden. Um die
konzeptionelle Schlüssigkeit zu wahren und dennoch zukünftig planerisch flexibler zu
sein bzw. zukünftige Fortschreibungen zu vereinfachen, wird Z10 formuliert.
Die Festlegung von BSAB als Vorranggebiete ohne eignungsgebietliche Wirkung ist
rechtlich möglich. Der LEP NRW stellt dem Regionalplangeber in Ziel 9.2-1 grund-
sätzlich frei, ob BSAB als Vorranggebiete oder als Vorranggebiete mit der Wirkung
von Eignungsgebieten festgelegt werden.
Die Möglichkeit, eine solche Ausnahme zu formulieren, liegt einerseits in der Natur
der Regionalplanung begründet, grundsätzlich hinreichend bestimmte bzw. bestimm-
bare Ausnahmen von Zielen der Raumordnung bestimmen zu können. Dies stellt der
LEP NRW selbst in Bezug auf Abgrabungen in den Erläuterungen zum LEP, Ziel 9.2-
1 klar: „Die Regionalpläne können darüber hinaus bei räumlicher Steuerung begrün-
dete Ausnahmen textlich festlegen.“ Auf die grundsätzliche Möglichkeit, bei Konzent-
rationszonenplanungen Ausnahmen von der räumlichen Ausschlusswirkung vorzuse-
hen, weist auch die „in der Regel-Formulierung“ des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB hin –
Z10 stellt eine solche Ausnahme von der Regel dar. In eine ähnliche Richtung ver-
wies auch das BauGB im ehemaligen § 249 BauGB.
Z10 erfüllt die Anforderungen an hinreichend bestimmte bzw. bestimmbare Ausnah-
metatbestände:
1. Das Vorliegen eines Planungskonzepts ist hinreichend bestimmbar. Die Erfor-
derlichkeit eines Planungskonzepts ist rechtlich grundsätzlich geboten, die
Methodik eines solchen Konzepts ist bei der Vorranggebietsfestlegung recht-
lich indes nicht vorgegeben. Dieses Planungskonzept darf jedoch aus Grün-
den der Schlüssigkeit dem vorliegenden Konzept in seinen Wesenszügen
nicht widersprechen. Hierzu zählen vor allem die formulierten Ausschlussbe-
lange (mit Ausnahme gemeldeter Abgrabungsinteressen), also die Kriterien
der Tabuzonen und der sonstigen Ausschlussbelange.
2. Die Mindestanforderungen an die Rohstoffergiebigkeit ist mathematisch be-
stimmbar (m³/ha). Dieser Ausnahmetatbestand ist aus Gründen der konzeptio-
nellen Schlüssigkeit erforderlich, stünde es doch nicht im Einklang mit dem
Leitbild, wenn hierdurch wenig ergiebige Abgrabungsstandorte ermöglicht
Seite 122 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
würden. Die Mindestgrenze überdurchschnittlich ergiebiger Standorte er-
scheint dem Plangeber verhältnismäßig: Das Leitbild der Planung sieht u.a.
eine schrittweise Entwicklung hin zu möglichst ergiebigen Standorten vor.
Dem Plangeber erscheint es nur plausibel, wenn zukünftige Standorte folglich
mindestens überdurchschnittlich ergiebig sind – dies gilt für Erweiterungen.
Für etwaige Neuaufschlüsse gilt ohnehin der konzeptionelle Maßstab des vor-
liegenden gesamträumlichen Planungskonzepts, dass nur besonders ergie-
bige Standorte ausgewiesen werden dürfen.
Im Übrigen entscheidet der Regionalrat, ob überhaupt Vorranggebiet-BSAB festge-
legt werden. Bei dieser Entscheidung handelt es sich stets um eine Abwägungsent-
scheidung, für die der Regionalrat die alleinige Kompetenz hat.
Die Vorranggebiet-BSAB müssen gegenüber den BSAB mit Konzentrationswirkung
stets untergeordnet bleiben hinsichtlich Anzahl, Größe und Rohstoffvolumen.
Schließlich handelt es sich um eine Ausnahmeregel von der Konzentrationswirkung,
die nicht zur Regel werden darf.
6.11. (G1) Flächentausch
Der Regionalrat Köln beabsichtigt regelmäßig, frühestens fünf Jahre nach Inkraft-
treten des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe, die Möglichkeit des Flächentau-
sches zu prüfen. In diesem Zuge können nicht beanspruchte Teile eines BSAB mit
gleichwertigen Teilen eines Reservegebietes getauscht werden.
Erläuterung
Bei der Flächentauschregelung handelt es sich um eine Absichtserklärung des Trä-
ger der Regionalplanung zur regelmäßigen Überprüfung und ggf. Änderung der
zeichnerischen Darstellungen des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe. Von der
Regionalplanungsbehörde soll alle fünf Jahre geprüft werden, ob von Seiten einer
Kommune und/oder eines Unternehmers Interesse besteht, einen Flächentausch
zwischen einem BSAB und einem Reservegebiet durchzuführen.
Ein Flächentausch müsste – analog zu jeder anderen Regionalplanänderung im Re-
gierungsbezirk Köln – im Einvernehmen von betroffener Kommune und jeweiligem im
BSAB tätigen Abgrabungsunternehmen schriftlich angeregt und die Erforderlichkeit
begründet werden (z.B. höhere Ergiebigkeiten, sonstige Vollzugshindernisse). Der
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 123 von 343
Flächentausch kann nur für Flächen ohne Abgrabungsgenehmigung bzw. ohne lau-
fendes Genehmigungsverfahren erfolgen. Der Flächentausch kann sowohl zwischen
BSAB und angrenzenden Reservegebiet erfolgen als auch zwischen BSAB und nicht
angrenzendem Reservegebiet. Der Flächentausch kann auch interkommunal erfol-
gen, dann aber im Einvernehmen aller betroffenen Kommunen.
Der Flächentausch kann ausschließlich mit gleichwertigen Flächen erfolgen. Maß-
geblich sind vergleichbare Rohstoffvorkommen und -volumen laut Rohstoffkarte
NRW. Der Flächentausch würde derart erfolgen, dass Teilflächen eines BSAB zeich-
nerisch zurückgenommen werden und vormals als Reservegebiet dargestellte gleich-
wertige Flächen als BSAB festgelegt werden. Die Teile des BSAB, die zurückgenom-
men werden, sollen als Reservegebiete dargestellt werden. Das dem Teilplan Nicht-
energetische Rohstoffe zugrundeliegende Mengengerüst bliebe somit grundsätzlich
unverändert.
Beim Vorliegen hinreichend begründeter Tauschinteressen entscheidet der Regional-
rat unabhängig und ungebunden, ob eine Regionalplanänderung zum Zwecke des
Flächentauschs eingeleitet werden soll. Zur Einleitung des Flächentauschverfahrens
würde ein Erarbeitungsbeschluss gefasst werden, an den sich das ergebnisoffene
Planverfahren zwecks entsprechender Änderung des Regionalplanes anschließen
würde. Frühestens sieben Jahre nach Bekanntmachung des Teilplans Nichtenergeti-
sche Rohstoffe würde der geänderte Regionalplan wirksam werden.
Begründung
Ziel und Zweck der Flächentauschregelung ist es, planerische Flexibilität in die eher
starren Regelungen einer Konzentrationszonenplanung zu implementieren. Gewis-
sermaßen handelt es sich um einen „rechtlichen Spagat“, da einem gesamträumli-
chen Planungskonzept eigentlich Flächen schwerlich hinzugefügt werden dürfen, um
die Abwägungsgrundlage nicht zu verändern. Der Flächentauschregelung des G1
gelingt dieser Spagat, indem BSAB und Reservegebiete von Anfang an und vollum-
fänglich elementare Planfestlegungen ein und desselben gesamträumlichen Pla-
nungskonzepts sind. BSAB und Reservegebiete werden im Wesentlichen auf densel-
ben Abwägungsgrundlagen und -kriterien festgelegt. Die für den Flächentausch in
Frage kommenden Flächen sind also von vornherein bekannt, also von vornherein
Bestandteil des gesamträumlichen Planungskonzepts.
Seite 124 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Die Flächentauschregelung stellt eine Überprüfung bzw. Änderung des Teilplans
Nichtenergetische Rohstoffe dar, losgelöst von der generellen Pflicht zur Fortschrei-
bung, die sich – unabhängig von der Flächentauschregelung – aus dem LEP NRW
bei zu geringen Versorgungszeiträumen ergibt (nicht weniger als 10 Jahre). Gegen-
über der generellen Fortschreibungspflicht ergibt sich durch die Flächentauschrege-
lung ein zeitlicher Gewinn von mehreren Jahren, je nach regionalplanerisch gesicher-
tem Versorgungszeitraum und jährlicher Fördermengen.
Erst nach einer „Karenzzeit“ von fünf Jahren soll geprüft werden, ob und an welchen
Stellen ein Flächentausch möglich sein kann. Der Zeitraum von fünf Jahren ist erfor-
derlich, um dem Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe hinreichend Zeit zu geben,
seine räumliche Steuerungswirkung zu entfalten und die Abgrabungsunternehmen in
die Lage zu versetzen, Abgrabungsvorhaben innerhalb der BSAB auf den Weg zu
bringen. Stellt sich nach fünf Jahren heraus, dass in bestimmten BSAB Abgrabungs-
vorhaben aus bisher unerkannten Gründen nicht umsetzbar sind, könnte ein Regio-
nalplanänderungsverfahren zum Flächentausch im Sinne des G1 eingeleitet werden.
Regionalplanverfahren nehmen in der Regel mindestens ein Jahr in Anspruch. Die
im Zuge des Flächentausches erforderliche Regionalplanänderung soll frühestens 7
Jahre nach Rechtswirksamkeit des Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe in Kraft tre-
ten, um etwaige Entschädigungsansprüche (§ 39 ff BauGB) vorsorglich vollständig
auszuschließen83.
Mit dieser Flächentauschregelung beschreitet der Regionalplan Köln, Teilplan Nicht-
energetische Rohstoffe planerisches Neuland. Da es sich lediglich um eine Absichts-
erklärung des Regionalrates handelt, greifen jedwede juristischen Bedenken gegen-
über der Rechtmäßigkeit des G1 auf die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Teilplans
nicht durch. Die Inanspruchnahme des Flächentausches widerspricht weder Z3 noch
dem gesamträumlichen Planungskonzept, da die in Frage kommenden Tauschflä-
chen von vornherein Bestandteil desselben Planungskonzepts sind wie die BSAB
und selbst Ziele der Raumordnung darstellen (Vorranggebiete). Im Übrigen bleibt das
Mengengerüst (Versorgungszeitraum) aufgrund des gleichwertigen Flächentausches
im Wesentlichen unverändert. Der G1 entspricht der Leitlinie der „flexiblen Planung“,
auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen84.
83 Auch wenn Entschädigungsansprüche bei der Rücknahme von BSAB nach Auffassung der Regio-
nalplanungsbehörde Köln nicht analog vom BauGB auf die Raumordnung übertragen werden können.
84 Vgl. Kapitel 4.4.10
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 125 von 343
Im Unterschied zu Z10 (Festlegung zusätzlicher BSAB) können BSAB im Zuge des
Flächentausches auch als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten
(also mit Konzentrationswirkung) festgelegt werden, da diese Flächen von vornherein
Teil dieses gesamträumlichen Planungskonzepts waren. Ungeachtet dessen dürfte
der Begründungsaufwand bei einer Regionalplanänderung auf Grundlage des Flä-
chentausches im Sinne des G1 deutlich geringer ausfallen als bei einer Regional-
planänderung nach Z10, so dass von einer erheblich kürzeren Verfahrensdauer aus-
zugehen ist.
6.12. (G2) Gefährdungsabschätzung in HQextrem
Den Antragsunterlagen von Abgrabungsvorhaben, die sich innerhalb von extrem-
hochwassergefährdeten Bereichen befinden, ist eine Gefährdungsabschätzung bei-
zufügen.
Erläuterung:
Im Sinne des vorsorgenden Hochwasserschutzes ist den Antragsunterlagen auf Zu-
lassungen von Abgrabungen eine Gefährdungsabschätzung analog zum „Untersu-
chungsrahmen für die Gefährdungsanalyse von Vorhaben zur oberirdischen Bo-
denschatzgewinnung im Hinblick auf rückschreitende Erosion“ gem. Anlage 3 des Er-
lasses vom 08.03.2022 des MUNLV beizufügen. Die Zulassungsbehörden haben da-
rauf hinzuwirken, dass diese Unterlagen vom Vorhabenträger zur Verfügung gestellt
werden und fügen sie den Unterlagen der Trägerbeteiligungen hinzu.
Wenn sich aus diesen Unterlagen Risiken ergeben, sind diese als öffentlicher Belang
in den Zulassungen zu berücksichtigen (z.B. als Nebenbestimmung). Das Nicht-Vor-
liegen solcher Untersuchungen bzw. Nicht-Thematisieren kann dazu führen, dass
Abgrabungsvorhaben nicht zugelassen werden können, da Erfordernisse der Raum-
ordnung nicht hinreichend berücksichtigt wurden.
G2 bezieht sich ausschließlich auf Erweiterungen und Neuaufschlüsse, also auf Vor-
haben, durch die tatsächlich neue Flächen beansprucht werden. Bei Vertiefungen
und Verlängerungen ist nicht von einem gesteigerten Risiko auszugehen.
Seite 126 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Begründung:
Als Reaktion auf die Starkregenereignisse 2021 hat sich der Regionalrat zum Ziel ge-
setzt, die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, um die Folgen bzw.
Auswirkungen zukünftiger Starkregenereignisse bzw. daraus resultierender Extrem-
hochwasser zu begrenzen, insbesondere (verkürzte Darstellung):
• Regionalplan Köln (Entwurf): Siedlungsbereiche in HQextrem vermeiden
• Resolution des Regionalrates Köln: 300m Schutzabstand gesetzlich verankern
• Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Zweiter Planentwurf):
• Ausschlussbelang: 300m Schutzabstand zu bewohnten Siedlungen
• Tabuzone: Keine Abgrabungen in Wasserschutzzonen, die zugleich in
HQextrem liegen
• Grundsatz: Verpflichtende Gefährdungsanalyse für Abgrabungen in
HQextrem
Letzterer Aspekt wird mit dem G2 umgesetzt. Der Regionalrat setzt mit G2 die Initia-
tive der Landesregierung NRW konsequent fort. Die Landesregierung hat als Reak-
tion auf die Starkregenereignisse eine ex-post Überprüfung bestehender, in Betrieb
befindlicher Abgrabungen gefordert. Der Geologische Dienst NRW hat einen ent-
sprechenden Untersuchungsrahmen erarbeitet, welcher von der Landesregierung
beschlossen wurde. Die Ergebnisse dieser Prüfung liegen für den Regierungsbezirk
Köln seit Mitte 2023 vor.
Dieser bewährte Untersuchungsrahmen des Geologischen Dienstes NRW soll mittels
G2 auf neue Abgrabungen angewendet werden. Anders ausgedrückt: Die einmalige
ex-post-Analyse der Landesregierung wird mittels der Regionalplanung in eine dau-
erhafte ex-ante-Analyse umgewandelt. Die Anwendung von G2 soll sich auf solche
Abgrabungen beschränken, die sich innerhalb von extremhochwassergefährdeten
Bereichen (HQ 1000) befinden, womit zugleich auch hochwassergefährdete Bereiche
im Sinne HQ 100 abgedeckt sind. Für andere Abgrabungen ist eine solche Prüfung
obsolet, liegt doch keine besondere Gefahrenlage erkennbar vor. Durch den vorge-
gebenen Untersuchungsrahmen und die eindeutige räumliche Zuordnung ist G2 hin-
reichend bestimmt bzw. bestimmbar.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 127 von 343
Durch diese Prüfung wird insbesondere sichergestellt, dass Siedlungen im näheren
Umfeld von Abgrabungen berücksichtigt werden. Dazu dürften nicht nur regionalpla-
nerische Siedlungsbereiche, sondern auch bauleitplanerisch gesicherte Flächen und
im Zusammenhang bebaute Ortsteile zählen.
Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) sind bereits in der Regel über die vorsorglichen
300 m Schutzabstand bereits geschützt; dieser Abstand ergibt sich aus dem Ab-
standerlass NRW. Für Gewerbe- und Industriebereiche (GIB) kann die Regionalpla-
nung einen vergleichbaren Abstand schwerlich definieren. Denn einerseits fehlen die
fachlichen Grundlagen, um einen solchen Schutzabstand pauschal zu quantifizieren
(der Abstandserlass sieht diesen nicht vor). Anderseits handelt es sich bei Abgrabun-
gen grundsätzlich auch um gewerbliche Vorhaben, die mit GIB nicht zwangsläufig
unvereinbar sind bzw. die durchaus in großer räumlicher Nähe zueinander existieren
können. Ein pauschaler Schutzabstand um jeden GIB erscheint dem Plangeber folg-
lich nicht verhältnismäßig. Mit der vorliegenden Formulierung des G2 wird nunmehr
gewährleistet, dass bei neuen Abgrabungsvorhaben auch räumlich benachbarte GIB
im Zuge der Gefährdungsabschätzung berücksichtigt werden. Aufgrund des Ab-
standserlasses NRW und der Erfahrungen der rückschreitenden Erosion in Erftstadt-
Blessem geht der Regionalrat davon aus, dass sämtliche Siedlungsansätze (Wohnen
und Gewerbe) mindestens im Umfeld von 300 m zu neuen Abgrabungen in einer Ge-
fährdungsabschätzung berücksichtigt werden.
Seite 128 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
7. Planungskonzept
Im Folgenden wird der in Kapitel 5 gewählte Planungsansatz zunächst inhaltlich prä-
zisiert und der dafür erforderliche Prüfvorgang konzeptioniert. Bei diesem Planungs-
ansatz handelt es sich um e ine klassische Konzentrationszonenplanung mit dem
Schwerpunkt auf einer einzelfallbezogenen Detailanalyse unter besonderer Berück-
sichtigung bestehender BSAB.
In diesem Kapitel wird sodann erläutert, welche öffentlichen und privaten Belange an
welcher Stelle des Prüfvorganges mit welchem Gewicht in die Abwägung eingestellt
werden, um diejenigen BSAB zu ermitteln, die dem Leitbild des Teilplans Nichtener-
getische Rohstoffe bestmöglich entsprechen. Die Ermittlung der Reservegebiete be-
ruht grundsätzlich auf demselben Prüfvorgang und auf derselben Gewichtung der Be-
lange, also auf demselben gesamträumlichen Planungskonzept.
7.1. Erläuterung des Planungskonzepts und Prüfvorgangs
Grundsätzlich unterscheidet das gesamträumliche Planungskonzept zwischen Aus-
schlussbelangen und Eignungsbelangen. Ausschlussbelange schließen eine Abgra-
bungsnutzung aus, Eignungsbelange dienen der Bewertung der in Frage kommenden
Flächen. Im Übrigen unterscheidet das Planungskonzept zwischen einer schemati-
schen Betrachtung des gesamten Planungsraumes (Tabuzonen) und der einzelfallbe-
zogenen Betrachtung von Teilräumen (Detailanalyse). Der Schwerpunkt des Pla-
nungskonzepts liegt auf der Detailanalyse. Die Ausgestaltung der Detailanalyse ist
dem Träger der Planung überlassen. Der Planungsträger muss je doch sicherstellen,
dass die Abwägung sachgemäß erfolgt, also insbesondere schlüssig und nachvoll-
ziehbar ist und alle wesentlichen Belange angemessen in die Abwägung eingestellt
werden. Auch der Prüfvorgang muss einheitlich und schlüssig sein.
Tabelle 11: Grundzüge des gesamträumlichen Planungskonzepts
I. Ausschlussbelange
stehen einer Abgrabungsnutzung
von Vornherein nicht zur Verfügung
II. Eignungsbelange
dienen der Bewertung von Flächen
zwecks Vergleichbarkeit
I. Zeichenregeln
gewährleisten eine gleich-
förmige Abwägung
Schematische
Betrachtung
Detailanalyse
Einzelfallbetrachtung für Potentialfläche
Detailanalyse
Für Suchräume
Tabuzonen
(harte und
weiche)
Sonstige
Ausschlussbe-
lange
Geeignet
+
Gut
geeignet
++
Sehr gut
geeignet
+++
Zur Abgrenzung von BSAB
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 129 von 343
Im Folgenden wird zunächst skizziert, wie die hier genannten Kategorien konzeptionell
zusammenhängen. Eine detaillierte Erläuterung der jeweiligen Kategorien erfolgt in
den nachfolgenden Unterkapiteln. Dort wird auch erläutert, welche konkreten Belange
aus welchen Gründen den o.g. Kategorien zugeordnet wurden. Sämtliche abwägungs-
relevanten Belange sind mit ihrer Gewichtung in Anhang A „Beabsichtigte Gewichtung
relevanter Belange“ tabellarisch zusammengefasst.
7.1.1. Grundsätzlicher Aufbau des Planungskonzepts
Wie in Kapitel 4.3 dargelegt, erfordert die Ausweisung von Konzentrationszonen ge-
mäß der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ein bestimmtes mehrstufiges
Vorgehen. Im Zuge eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts sind zu-
nächst Tabuzonen für den gesamten Planungsraum zu definieren. Die nach Abzug der
Tabuzonen verbleibende Potentialfläche ist im Zuge einer Detailanalyse einzelfallbe-
zogen zu untersuchen. In einem dritten Schritt ist das Planungsergebnis daraufhin zu
überprüfen, ob der beabsicht igten Nutzung (hier: Abgrabung) in substantieller Weise
Raum verschafft wird.
Ausschlussbelange
Das vorliegende gesamträumliche Planungskonzept entspricht dieser Rechtspre-
chung vollumfänglich. Zunächst werden harte und weiche Tabuzonen definiert, die ei-
ner Abgrabungsnutzung von vornherein nicht zur Verfügung stehen. Diese werden für
den gesamten Regierungsbezirk Köln schematisch erhoben (anhand vorhandener
Kartenwerke) und werden – bildlich gesprochen – „ausgestanzt“.
Die verbleibende Potentialfläche („Weißfläche“) wird nunmehr auf ihre Eignung für eine
Abgrabungsnutzung untersucht. Im Zuge dieser Detailanalyse wird also nicht mehr der
gesamte Planungsraum untersucht, sondern nur noch ein Teilraum. Die Detailanalyse
erfolgt nicht schematisch, sondern einzelfallbezogen. Eine einzelfallbezogene Analyse
ist erforderlich, da viele abwägungsrelevante Belange nicht schematisch für den ge-
samten Bezirk erhoben werden können. Die Detailanalyse verläuft ebenfalls mehrstu-
fig. Zunächst werden bestimmte besonders gewicht ige abwägungsrelevante Belange
erhoben, die einer Abgrabungsnutzung entgegenstehen; diese Belange werden als
„sonstige Ausschlussbelange“ gewertet. Sonstige Ausschlussbelange stehen also ei-
Seite 130 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
ner Abgrabungsnutzung genauso entgegen, wie Tabuzonen, entfalten also eine iden-
tische Wirkung. Im Gegensatz zu Tabuzonen können sie jedoch nicht schematisch,
sondern nur einzelfallbezogen erhoben werden.
Eignungsbelange
Diejenigen Teilräume, die weder innerhalb einer Tabuzone liegen, noch einen sonsti-
gen Ausschlussbelang berühren, werden im Zuge der weiteren Detailanalyse anhand
von Eignungsbelangen bewertet. Die Betroffenheit von Eignungsbelangen wird einzel-
fallbezogen e rmittelt. Nicht jeder Eignungsbelang fördert eine Abgrabungsnutzung
gleichermaßen. Deshalb wurden die Eignungsbelange in drei Kategorien unterteilt, die
jeweils über eine andere Gewichtung verfügen. Ziel dieser Eignungsprüfung ist es,
dass ein Teilraum mög lichst viele „Pluspunkte“ sammelt, also möglichst vielen Eig-
nungsbelangen entspricht. Die Untergliederung in drei Bewertungskategorien er-
scheint verhältnismäßig, praktikabel und nachvollziehbar; im Übrigen ist sie kompati-
bel mit der fünfstufigen Bewertung der Rohstoffergiebigkeiten.
Bei den Eignungsbelangen der ersten Kategorie (geeignet, +) handelt es sich über-
wiegend um Fachinformationen, fachplanerische Hilfestellungen bzw. räumliche
Bewertungen. Ihnen ist gemein, dass sie sich – in Ermangelung gesetzli cher
Grundlagen – gegenüber anderen Belangen i.d.R. nicht selbst durchzusetzen ver-
mögen. Ob und mit welchem Gewicht diese Belange in verbindlichen Planungen
oder Zulassungsverfahren berücksichtigt werden, obliegt dem jeweiligen Plange-
ber bzw. der jeweiligen Behörde. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemes-
sen, diesen Belangen die niedrigste Gewichtung beizumessen.
Eignungsbelange der zweiten Kategorie (gut geeignet, ++) sind höher zu gewich-
ten, da sie sich in ihrer rechtlichen Erforderlichkeit, Verbindli chkeit und/oder tat-
sächlichen Eignung deutlich von der ersten Kategorie abheben.
Eignungsbelange der dritten, also der höchsten Kategorie (sehr gut geeignet, +++)
spiegeln die Leitlinien dieses Planungskonzepts unmittelbar wider. Sie nehmen
also eine hera usragende Stellung im Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe ein.
Dementsprechend soll ihnen die höchste Gewichtung zugesprochen werden.
Die Gewichtung erfolgt durch die Vergabe von Punktwerten. Die Betroffenheit eines
Belanges entspricht dem Punktwert der Gewichtung des Belanges, also ein, zwei oder
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 131 von 343
drei Punkte. Aus Gründen der Praktikabilität und Nachvollziehbarkeit wird diese Ab-
stufung gewählt; eine andere Gewichtung drängt sich nicht auf. Die Gesamtbewertung
einer Fläche ergibt sich aus der Summe aller Punkte, also aller betroffenen Belange.
Zeichenregeln
Zur Gewährleistung eines einheitlichen Vorgehens bzw. eines gleichförmigen Abwä-
gungsvorgangs bei der Abgrenzung der BSAB werden im Anschluss der Eignungs-
prüfung insgesamt 16 Zeichenregeln schrittweise angewendet. Sobald sich hierbei
ein eindeutiger und alternativloser Flächenzuschnitt ergibt, werden die übrigen Zei-
chenregeln nicht mehr angewendet. Die Reihenfolge spiegelt zum einen Leitbild und
Leitlinien dieses Regionalplanverfahrens wider (wie z.B. die Bevorzugung möglichst
konfliktarmer Standorte oder den Fokus auf Erweiterungen bestehender Abgra-
bungsstandorte). Zum anderen bringt die Reihenfolge die Gewichtung der verschie-
denen Belange zum Ausdruck: Beispielsweise wird im Zweifel eher die Fläche des
lokalen Konsenses als neuer BSAB ausgewiesen, als die Fläche innerhalb eines be-
stehenden BSAB.
Exkurs: Ermittlung der Reservegebiete
Die Ausweisung von Reservegebieten erfolgt grundsätzlich anhand derselben Be-
lange und derselben Gewichtung wie die Ausweisun g von BSAB. Folgende Aspekte
sind jedoch zu berücksichtigen:
Reservegebiete sind Vorranggebiete ohne eignungsgebietliche Wirkung:
BSAB hingegen werden als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebie-
ten (also mit Konzentrationswirkung) ausgewiesen. An die Konzentrationszonen-
planung stellt die Rechtsprechung wesentlich höhere Anforderungen als an die
Ausweisung von Vorranggebieten.
Reservegebiete werden auf derselben Grundlage wie BSAB ausgewiesen:
Die Ausweisung von Reservegebieten basiert maßgeblich auf gemeldeten Abgra-
bungsinteressen. Es kommen grundsätzlich diejenigen Flächen als Reservegebie-
ten in Frage, deren Darstellung als BSAB zur Erreichung des landesplanerisch
verankerten Mindestversorgungszeitraumes nicht erforderlich ist oder die auf-
grund der Größenbeschränkung von BSAB nicht als BSAB ausgewiesen werden
können.
Seite 132 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Reservegebiete ausschließlich an den „besten“ Standorten:
Im Gegensatz zu BSAB sollen Reservegebiete ausschließlich an den ergiebigsten
Standorten des Regierungsbezirks Köln ausgewiesen werden. Dies im Sinne des
Leitbildes der schrittweise Entwicklung hin zu möglichst ergiebigen Standorten.
Der Prüfvorgang und das Zusammenspiel bei der Ausweisung von BSAB und Reser-
vegebieten wird im folgenden Kapitel verdeutlicht.
7.1.2. Planungsschritte zur Festlegung von BSAB und Reservegebieten
Im Folgenden wird die praktische Anwendung des zuvor erläuterten Planungskonzepts
erläutert, also das konkrete Vorgehen der Regionalplanungsbehörde bei der Planung
von BSAB und Reservegebieten. Die nachfolgend er läuterten Planungsschritte zur
Festlegung von BSAB und Reservegebieten sind im Anhang B „Prüfvorgang zur Fest-
legung von BSAB und Reservegebieten“ zusammenfassend dargestellt.
Die Festlegung von BSAB und Reservegebieten basiert maßgeblich auf gemeldeten
Abgrabungsinteressen. In einem ersten Schritt werden die Abgrabungsinteressen je
Rohstoffgruppe mit den Ausschlussbelangen verschnitten. Die verbleibenden („gefil-
terten“) Abgrabungsinteressen bzw. Teilflächen werden zu Suchräumen zusammen-
gefasst. Suchräume und verbleibende Abgrabungsinteressen werden anhand der Eig-
nungsbelange bewertet (1. Eignungsprüfung). Suchräume mit besonders unergiebi-
gen Rohstoffvorkommen entfallen.
Innerhalb der hinreichend ergiebigen Suchräume (mindestens unterdurchschnittlich
ergiebig) werden „potentielle BSAB“ anhand einheitlicher Zeichenregeln räumlich ab-
gegrenzt (2. Eignungsprüfung). In den Vorgang der räumlichen Abgrenzung fließen
unter Umständen auch die Eignungsprüfungsergebnisse der geeigneten Abgrabungs-
interessen mit ein , wenn z.B. mehrere Abgrabungsinteressenbereiche zur Auswahl
stehen85. Im Zuge der räumlichen Abgrenzung werden die Suchräume unter Umstän-
den nicht vollständig als potentieller BSAB ausgewiesen, so dass Teilflächen des
Suchraumes zunächst unberücksichtigt bleiben können („verbleibende Suchräume“).
Die potentiellen BSAB werden erneut anhand der Eignungsbelange bewertet (3. Eig-
nungsprüfung). Die bestbewerteten potentiellen BSAB werden zur Ausweisung als
85 Vgl. Kapitel 7.7.13.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 133 von 343
BSAB vorgeschlagen, sofern mit ihnen für die jeweiligen Rohsto ffgruppen die jeweili-
gen Mindestversorgungszeiträume erreicht werden können.
Innerhalb der verbleibenden Suchräume werden potentielle Reservegebiete anhand
der einheitlichen Zeichenregeln räumlich abgegrenzt (4. Eignungsprüfung). Es kom-
men nur solche Flächen in Frage, die über besonders ergiebige Lagerstätten verfügen.
Unter Umständen werden hier außerdem solche potentiellen BSAB betrachtet, die
zwar über besonders ergiebige Rohstoffvorkommen verfügen, in der Eignungsbewer-
tung in der Gesamtschau jedoch eine niedrigere Punktzahl erreicht haben als andere
potentielle Standorte.
Die potentiellen Reservegebiete werden abschließend anhand der Eignungsbelange
bewertet (5. Eignungsprüfung). Die bestbewerteten potentiellen Reservegebiete wer-
den zur Ausweisung vorgeschlagen.
Dieser Prüfvorgang verdeutlicht nochmals, dass der Schwerpunkt auf der einzelfallbe-
zogenen Detailanalyse liegt. Die „sonstigen Ausschlussbelange“ können nur einzelfall-
bezogen erkannt werden. Sämtliche Eignungsprüfungen erfolgen anhand konkret er
Flächen.
7.1.3. Je Rohstoffgruppe eine Detailanalyse
Die Detailanalyse wird für jede der drei Rohstoffgruppen separat durchgeführt. Dem
Leitbild der schrittweisen Verlagerung in möglichst ergiebige Standorte kann nur roh-
stoffgruppenbezogen nachgekommen werden. Beispiel: Ein Abgrabungsstandort, der
für den Rohstoff Ton/Schluff besonders ergiebig und damit geeignet ist, kann für die
Rohstoffgruppe Kies/Kiessand ungeeignet sein, da dort nur sehr unergiebige Rohstoff-
vorkommen lagern.
In der Detailanalyse (also nac h Abzug der Tabuzonen) werden den jeweiligen Roh-
stoffgruppen die folgenden Flächenkulissen zu Grunde gelegt.
Kies/Kiessand
Sämtliche gemeldeten Abgrabungsinteressen werden anhand der Rohstoffkarte
NRW daraufhin überprüft, ob auf der jeweils gemeldeten Fläche Rohstoffvorkommen
von Kies/Kiessand vorhanden sind. Maßgeblich sind die Ergebnisse aus dem AM-
Tool. Befinden sich in der Fläche laut Rohstoffkarte NRW Rohstoffvorkommen von
Seite 134 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Kies/Kiessand, wird diese Fläche auch im Zuge der Detailanalyse für Kies/Kiessand
betrachtet.
Eine Fläche wird selbst dann in der Detailanalyse betrachtet, wenn laut Fragebogen
des gemeldeten Abgrabungsinteresses dieser Rohstoff nicht gewonnen werden soll.
Dieses Vorgehen erscheint dem Plangeber plausibel und erforderlich, handelt es sich
bei Kies/Kiessand doch um einen Massenrohstoff für den es grundsätzlich eine breite
Nachfrage und vielfältige Verwendungszwecke gibt. Rohstoffqualitäten im Sinne von
Körnungsverhältnissen und Färbungen sind aus regionalplanerischer Perspektive oh-
nehin nicht entscheidungserheblich, im Bereich der Rohstoffgruppe Kies/Kiessand
aber nochmals von geringerer Bedeutung. Qualitätsmerkmale im Bereich
Kies/Kiessandes sind entweder durch Zukauf grundsätzlich veränderlich und/oder
abhängig von eigentümerbedingten betriebswirtschaftlichen Erwägungen. Kurzum:
die Regionalplanung unterstellt, dass dort, wo Kies/Kiessand in hinreichenden Mäch-
tigkeiten lagert86, dieser grundsätzlich auch gewonnen und vermarket werden kann.
Die Regionalplanung verfügt über die Möglichkeit dieser typisierenden Betrachtungs-
weise. Unbeschadet dessen berücksichtigt die Regionalplanung im Bereich der
Kiese/Sande Rohstoffqualitäten, indem die Rohstoffgruppe präquartäre Kiese und
Sande separat betrachtet wird.
Ton/Schluff und präquartäre Kiese und Sande
Es werden nur diejenigen Flächen berücksichtigt, in denen Ton/Schluff und/oder
präquartäre Kiese und Sande laut Meldung eines Abgrabungsinteresses (Fragebo-
gen) tatsächlich gewonnen werden sollen und Ergebnisse aus dem AM-Tool vorlie-
gen – also auch laut Rohstoffkarte NRW Rohstoffvorkommen vorhanden sind. Im
Gegensatz zu Kies/Kiessand handelt es sich bei Ton/Schluff und den präquartären
Kiesen und Sanden tendenziell um „Spezialrohstoffe“. Ihre Verwendungszwecke sind
eingeschränkter und stärker abhängig von Nachfrage bzw. (lokalen) Lieferketten zur
Weiterverarbeitung. Den Rohstoffqualitäten im Sinne von Körnung, Färbung und
sonstigen Materialeigenschaften kommt eine größere Bedeutung zu. Im Sinne des
LEP87 werden die Qualitäten für diese Rohstoffgruppen indirekt berücksichtigt, und
zwar derart, dass in der Detailanalyse alleinig die Abgrabungsinteressen berücksich-
86 Es sich also um keinen besonders unergiebigen Standort handelt, vgl. Kapitel 7.4.1
87 Vgl. Grundsatz 9.1-1 LEP und Erläuterungen zu Ziel 9.2-1 des LEP NRW
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 135 von 343
tigt werden, in denen einer dieser beiden Spezialrohstoffe tatsächlich gewonnen wer-
den soll. Dies gilt auch dann, wenn laut Rohstoffkarte NRW an diesem Standort ei-
gentlich hinreichende Rohstoffvorkommen dieser „Spezialrohstoffe“ vorhanden wä-
ren, aber das Abgrabungsinteresse alleinig für einen anderen Rohstoff (z.B.
Kies/Kiessand) gemeldet wurde.
Beispiel: Es kann Fallkonstellationen geben, in denen sich ein Abgrabungsinteresse
in der einen Rohstoffgruppe gegenüber den anderen gemeldeten Abgrabungsinte-
ressen nicht durchzusetzen vermag (z.B. im Bereich der Kiese/Kiessande aufgrund
der großen Konkurrenzsituation). In einer anderen Rohstoffgruppe (z.B. Ton/Schluff)
hingegen vermag sich das gemeldete Abgrabungsinteresse gegenüber den anderen
Abgrabungsinteressen durchzusetzen. Im Ergebnis würde entsprechend zwar ein
BSAB festgelegt werden, in dem aber beide Rohstoffe gewonnen werden können.
7.1.4. Bestehende BSAB und genehmigte Abgrabungen
Bestehende BSAB, also im derzeit geltenden Regionalplan Köln festgelegte BSAB,
stellen Ziele der Raumordnung dar. Von bestehenden BSAB geht eine Planungssi-
cherheit für alle Akteure aus. Diese Planungssicherheit besteht auch fort, obwohl den
(meisten) BSAB im Regierungsbezirk Köln die eignungsgebietliche Wirkung aber-
kannt wurde – schließlich war die vorranggebietliche Wirkung von den gerichtlichen
Entscheidungen unbenommen. Dass auch die Wirkung eines Vorranggebietes ein
hinreichendes regionalplanerisches Instrument der Rohstoffplanung darstellen kann,
zeigt unter anderem der LEP 201988. Insofern erscheint es nur folgerichtig und gebo-
ten, den bisher festgelegten BSAB im Regierungsbezirk Köln im Teilplan Nichtener-
getische Rohstoffe ausdrücklich einen Vertrauensschutz zuzusprechen. Die regiona-
len Akteure sollen sich darauf verlassen dürfen, dass ihr auf eine bestimmte Rechts-
lage gegründetes Verhalten nicht durch die Regionalplanüberarbeitung anders be-
wertet wird und getroffene Dispositionen dadurch entwertet werden. Dies erscheint
umso mehr geboten, da BSAB mindestens seit ihrer Festlegung Anfang 2000 tat-
sächlich maßgeblichen Einfluss auf die räumliche Entwicklung im gesamten Regie-
rungsbezirk Köln hatten. Auch heute noch ist dies an Zulassungsverfahren erkenn-
88 Der LEP 1995 und LEP 2017 verpflichtete die Regionalplanung zur Ausweisung von BSAB als Vor-
ranggebiet mit der Wirkung von Eignungsgebieten (Konzentrationswirkung). Der LEP 2019 eröffnet in
Ziel 9.2-1 die Möglichkeit, BSAB alternativ als Vorranggebiete festzulegen („oder“ -Regelung).
Seite 136 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
bar, deren beantragte Vorhabengebiete sich häufig an BSAB orientieren. Die beste-
henden BSAB entfalten somit bis heute eine faktische Wirkung, die im Teilplan Nicht-
energetische Rohstoffe dadurch angemessen berücksichtigt wird, dass über ihren
Fortbestand bzw. ihre planerische Bestätigung grundsätzlich im Zuge einer einzelfall-
bezogenen Abwägung entschieden wird.
Um sicherzustellen, dass bestehende BSAB einer einzelfallbezogenen Abwägung al-
ler privaten und öffentlichen Belange im Zuge der Detailanalyse überhaupt vollum-
fänglich zugeführt werden können, und diese nicht bereits auf Ebene der Tabuzonen
ausscheiden, ist es erforderlich das gesamträumliche Planungskonzept derart zu ge-
stalten, dass bestehende BSAB entsprechend ihrer Bedeutung besonders berück-
sichtigt werden:
Bestehende BSAB sind von der weichen Tabuzone ausgenommen.
Bestehende BSAB sind – abgesehen von wenigen Ausnahmen89 – von den
sonstigen Ausschlussbelangen ausgenommen.
Bestehende BSAB stellen einen Eignungsbelang höchster Gewichtung dar.
Mit der Privilegierung bestehender BSAB ist auch sichergestellt, dass sie nicht auf-
grund anderer regionalplanerische Zielvorgaben (BSN, Waldbereiche) ausscheiden,
da es sich bei diesen Zielvorgaben in der Regel um Rekultivierungsziele handelt.
Genehmigte Abgrabungen
Genehmigte Abgrabungen unterliegen dem Bestandsschutz. Daher müssen auch ge-
nehmigte Abgrabungen im gesamträumlichen Planungskonzept besonders berück-
sichtigt werden. Dies geschieht in mehrfacher Hinsicht:
Genehmigte Abgrabungen sind mit Ausnahme des Belangs „Braunkohlen-
pläne“90 von der weichen Tabuzone ausgenommen.
Genehmigte Abgrabungen sind von fast allen sonstigen Ausschlussbelangen
ausgenommen.
Genehmigte Abgrabungen größer 10 ha werden – unabhängig vom Bewertungs-
ergebnis der Eignungsprüfung – als BSAB festgelegt, sofern sie als Abgrabungs-
interesse gemeldet wurden (Bestandsmeldung). Die Mindestgröße von 10 ha
89 Vgl. Kapitel 7.3.3 und 7.3.8
90 Vgl. Kapitel 7.3.8.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 137 von 343
entspricht der regelmäßigen Schwelle für zeichnerische Darstellungen der Regio-
nalpläne gem. § 32 Abs. 2 LPlG DVO. Diesen „großflächigen“ Abgrabungen
misst der Plangeber in pauschalisierender Betrachtungsweise ein substantielles
regionalplanerisches Gewicht bei – u.a. auch im Hinblick auf die Erfüllung der
Versorgungszeiträume. Das Vorgehen dient also zugleich dem Ziel, dass der Re-
gionalplan Köln zukünftig ausschließlich die „Abgrabungsstandorte der Zukunft“
abbilden soll.
Dieses Vorgehen bezüglich bestehender BSAB und genehmigter Abgrabungen ent-
spricht vollumfänglich der Rechtsprechung. Demnach sollen bestehende Standorte
grundsätzlich als Potentialfläche eingestuft werden und im Rahmen der Einzelfallab-
wägung beurteilt werden. Der Plangeber ist allerdings nicht verpflichtet, alle beste-
henden Standorte auch zukünftig weiterhin auszuweisen.91
7.1.5. Regionalplanerische Leitlinien
Das Planungskonzept berührt (nahezu) sämtliche Leitlinien der Planung (s. Kapitel 4).
Insofern spiegelt es den grundsätzlichen planerischen Gestaltungswillen bzw. den Pla-
nungsansatz des Trägers der Regionalplanung wider. Die regionalplanerischen Leitli-
nien kommen insbesondere an folgenden Stellen des Planungskonzepts zum Aus-
druck:
Leitlinie: Ergebnisoffene Planung
Das Planungskonzept bietet die Plattform für eine vollumfänglich ergebnisoffene
Planung. Schließlich sind die gemeldeten Abgrabungsinteressen Dritter (Kommu-
nen und Unternehmen) Ausgangspunkt für den regionalplanerischen Abwägungs-
bzw. Planungsprozess zur Ausweisung der BSAB.
Leitlinie: Umsetzungsorientierte Planung
BSAB und Reservegebiete sollen nur dort festgelegt werden, wo ein Abgrabungs-
interesse gemeldet wurde. Dieser Leitlinie wird im Zuge der „sonstigen Aus-
schlussbelange“ entsprochen, wonach in der Detailanalyse sämtliche Flächen ent-
fallen, die sich außerhalb eines gemeldeten Abgrabungsinteresses befinden.
91 Vgl. Windenergie-Handbuch 2018: 274
Seite 138 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Leitlinie: Beteiligende Planung
Ein umfassender und ergebnisoffener Austausch mit Trägern öffentlicher Belange
und mit Privaten ist ein Ausdruck des Gegenstromprinzips. Einerseits stehen wäh-
rend des Planungsprozess sämtliche Belange und Datengrundlagen zur Diskus-
sion, anderseits kommen v iele der „sonstigen Ausschlussbelange“ nur bei einer
Beteiligung von Dritten zum Tragen.
Leitlinie: Räumlich konzentrierende Planung
Erweiterungen soll Vorrang vor Neuaufschlüssen gegeben werden. Dem wird im
Zuge der Regelungen zur zeichnerischen Abgrenzung von BSAB und Reservege-
bieten entsprochen sowie im Zuge der Eignungsprüfung (Eignungsbelang höchs-
ter Gewichtung).
Leitlinie: Rohstoffeffiziente Planung
Dem Belang der Rohstoffergiebigkeit wird im Planungskonzept eine außeror-
dentlich hohe Bedeutung beigemessen, einerseits im Rahmen der zeichnerischen
Regelungen (je ergiebiger eine Lagerstätte ist, desto größer kann der BSAB wer-
den), anderseits im Rahmen der Eignungsprüfung (je ergiebiger ein Standort ist,
desto besser wird er bewertet)
Leitlinie: Verlässliche und aktuelle Planung
An mehreren Stellen berücksichtigt das Planungskonzept diese Leitlinie:
o genehmigte Abgrabungen ≥ 10 ha werden unabhängig von ihrer Bewertung
(Eignungsprüfung) als BSAB dargestellt, allerdings nur, wenn sie zuvor als Ab-
grabungsinteresse gemeldet wurden;
o bestehende BSAB werden grundsätzlich von den weichen Tabuzonen ausge-
nommen;
o bestehende BSAB stellen einen Eignungsbelang höchster Gewichtung dar;
o ungenehmigter BSAB werden zurückgenommen, sofern sie nicht als Abgra-
bungsinteresse gemeldet wurden.
Leitlinie: Angemessene Planung
Von oberirdischer Bodenschatzgewinnung (besonders) erheblich vorgeprägte
Kommunen werden besonders berücksichtigt (sonstiger Ausschlussbelang, Eig-
nungsbelang).
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 139 von 343
Leitlinie: Vorsorgende Planung
Auf Grundlage des gesamträumlichen Planungskonzepts werden nicht nur BSAB,
sondern auch Reservegebiete festgelegt.
7.2. Harte Tabuzone
Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Pla-
nungsraums, die für eine Abgrabungsnutzung auf Dauer nicht in Betracht kommen,
mithin für eine Abgrabungsnutzung "schlechthin", also auch unter Berücksichtigung
von Ausnahmemöglichkeiten oder Auflagen, ungeeignet sind92. Harte Tabuzonen
scheiden Kraft Gesetz oder aus tatsächlichen Gründen als Konzentrationsflächen für
die Abgrabungsnutzung aus. Harte Tabuzonen sind einer Abwägung zwischen den
Belangen der Abgrabungsnutzung und widerstreitenden Belangen entzogen93.
7.2.1. Keine Rohstoffvorkommen
Aus tatsächlichen Gründen kommen Bereiche ohne Rohstoffvorkommen für eine Ab-
grabung nicht in Betracht. Sie sind für eine Abgrabung schlechthin ungeeignet und
sind daher als harte Tabuzone zu definieren.
Die Rohstoffvorkommen werden vom Geologischen Dienst NRW in der Rohstoffkarte
landesweit einheitlich erfasst. Dieses Kartenwerk wird regelmäßig auf Grundlage
neuester Untersuchungen fortgeschrieben. Sie stellt die einzige für den gesamten
Planungsraum zur Verfügung stehende Beurteilungsgrundlage der Rohstoffvorkom-
men dar. Dem Plangeber ist bewusst, dass diese Kartengrundlage eine gewisse
räumliche Unschärfe aufweist, die sich aus dem Maßstab (1:50.000) und der ihr zu
Grunde liegenden Datenbasis ergibt. Da der Maßstab der Rohstoffkarte dem regio-
nalplanerischen Maßstab entspricht, eignet sich diese Karte in besonderem Maße als
Grundlage des gesamträumlichen Planungskonzepts. Die Rohstoffkarte wird vom
Geologischen Dienst stetig fortgeschrieben. Sie stellt die bestmögliche zur Verfügung
stehende Datengrundlage zur Beurteilung der Rohstoffvorkommen für den gesamten
Regierungsbezirk Köln dar.
Im Zuge des Regionalplanungsverfahrens könnten unter Umständen Abgrabungsin-
teressen für Flächen geäußert werden, in denen laut Rohstoffkarte NRW eigentlich
92 BVerwG, Urteil v. 11.04 2013 – 4 CN 2/12
93 BVerwG, Urteil v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11
Seite 140 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
keine Rohstoffe vorkommen. Dies könnte der Unschärfe bzw. der Datengrundlage
der Rohstoffkarte geschuldet sein. Angesichts des generalisierenden Charakters der
Rohstoffkarte NRW und aus Gründen der Neutralität sollen dennoch diejenigen Be-
reiche als harte Tabuzone definiert werden, in denen laut Rohstoffkarte NRW keine
Rohstoffvorkommen zu erwarten sind.
Sämtliche Akteure, insbesondere die Abgrabungsunternehmen, wurden im Pla-
nungsprozess mehrfach darauf hingewiesen94, die Aktualität der Rohstoffkarte NRW
zu prüfen und bei vermuteten Unstimmigkeiten den Geologischen Dienst zu kontak-
tieren, um auf Basis von Bohrergebnissen auf eine Anpassung der Rohstoffkarte
NRW hinzuwirken. Mit einem solchen Vorgehen ist die harte Tabuzone „keine Roh-
stoffvorkommen“ weiterhin abstrakt definiert und wird einheitlich angelegt. Im Laufe
des Verfahrens kann allerdings die Datengrundlage aktualisiert werden.
Der Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) trifft Regelungen für
sämtlichen Lockergesteine, die laut Rohstoffkarte NRW im Regierungsbezirk Köln
vorkommen. Der Teilplan verwendet dieselben Rohstoffgruppen wie die Rohstoff-
karte NRW.
7.2.2. Keine weiteren Belange als harte Tabuzone
Alle übrigen regionalplanungsrelevanten Belange werden als weiche Tabuzonen,
sonstige Ausschlussbelange oder als Eignungsbelange eingestuft.
Sofern ein Belang kartographisch für den gesamten Regierungsbezirk Köln verortet
ist (in einem eigenständigen Planwerk) oder aufgrund seiner Tatsächlichkeit für den
gesamten Regierungsbezirk kartographisch ermittelt werden kann und dem Belang
aufgrund der fachgesetzlichen Regelungen auch regionalplanerisch ein sehr hohes
Gewicht beigemessen werden soll, kann dieser Belang grundsätzlich als weiche
Tabuzone definiert werden. Sofern ein Belang nicht kartographisch für den gesamten
Regierungsbezirk vorliegt und/oder nur im Einzelfall ermittelt werden kann und dem
Belang aufgrund der fachgesetzlichen Regelungen ebenfalls regionalplanerisch ein
sehr hohes Gewicht beigemessen werden soll, wird dieser Belang als sonstiger Aus-
schlussbelang definiert.
94 Unter anderem auf der 4. Abgrabungskonferenz im Oktober 2018 in Anwesenheit des Geologischen
Dienstes; Schreiben vom 25.11.2019 (Sachstandsbericht); Erster Planentwurf im Januar 2 020
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 141 von 343
Bei den weichen Tabuzonen und sonstigen Ausschlussbelangen handelt es sich in
der Regel um Belange, die in Planungs- oder Genehmigungsverfahren aus sich her-
aus einer Abgrabungsnutzung entgegenstehen, also aufgrund gesetzlicher Regelun-
gen in der Lage sind, die Nutzungsmöglichkeiten des Außenbereiches einzuschrän-
ken. Trotzdem werden diese Belange nicht als harte Tabuzone definiert, da:
gesetzlich normierte Ausnahme- oder Befreiungstatbestände die grundsätzliche
Möglichkeit eröffnen, dass in Planungs- oder Genehmigungsverfahren Abgra-
bungsnutzungen auch in solchen fachgesetzlich geschützten Flächen möglich
sind. In diesen Fällen ist eine Abgrabung nicht „schlechthin unmöglich“, weshalb
diese Belange als weiche Tabuzone definiert werden.
diese Belange können nur einzelfallbezogen ermittelt bzw. fachlich bestätigt wer-
den. Dann werden sie als sonstige Ausschlussbelange definiert.
7.3. Weiche Tabuzone
Mit der weichen Tabuzone werden Teilräume des Plangebietes erfasst, die nach
dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen einer Abgrabungsnut-
zung "von vornherein" entzogen sein sollen95. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher
Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abge-
wogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Ab-
grabung sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie keine eigenständige Kate-
gorie im System des Planungsrechts bilden, sondern der Ebene der Abwägung zuzu-
ordnen sind. Weiche Tabuzonen sind disponibel.
Während harte Tabuzonen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als Konzent-
rationsflächen für die Abgrabungsnutzung ausscheiden, muss der Plangeber eine
Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er
die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d.h. kenntlich machen, dass er – anders als
bei harten Tabukriterien – einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine
Wertung offen legen.96
Sollte sich zukünftig, entgegen der heutigen Rechtslage erweisen, dass Teile der
nachfolgenden Belange aus rechtlichen Gründen nicht als weiche Tabuzone hätten
95 BVerwG, Urteil v. 11.04.2013 – 4 CN 2/12
96 BVerwG, Urteil v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11
Seite 142 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
definiert werden dürfen, sondern als harte Tabuzone, so erklärt der Regionalplanträ-
ger, dass diese formalrechtliche Einordnung das Abwägungsergebnis unberührt las-
sen würde, also diese Belange als harte Tabuzone definiert würden. Im Übrigen ist
das Verhältnis zwischen harten und weichen Tabuzonen für die Beurteilung der
Schaffung substantiellen Raumes – im Sinne eines Vergleichs der Flächenanteile –
bei der Rohstoffplanung ohnehin nur von untergeordneter Bedeutung, da sich die
Schaffung substantiellen „Abgrabungsraumes“ maßgeblich an der Bereitstellung aus-
reichender Versorgungszeiträume, also Rohstoffvolumina, orientiert. Bei der Roh-
stoffplanung handelt es sich – im Gegensatz zur eher zweidimensionalen Windener-
gieplanung – um eine dreidimensionale Planung.
Bestehende BSAB und genehmigte Abgrabungen
Bestehende BSAB und genehmigte Abgrabungen sind grundsätzlich von der wei-
chen Tabuzone ausgenommen. Bei den Belangen der weichen Tabuzone handelt es
sich überwiegend um fachgesetzlich bzw. bauleitplanerische, teilweise um regional-
planerisch begründete Belange, die einer (zukünftigen) Abgrabungsnutzung eigent-
lich entgegenstehen (sollen).
Fachgesetzliche bzw. bauleitplanerische Belange wurden entweder in der Abwägung
zur Festlegung der derzeit bestehenden BSAB eingestellt und zu Gunsten der BSAB
überwunden97. Oder diese Belange entstanden nach rechtswirksamer Festlegung
der BSAB. In beiden Fällen ist auf den übergeordneten, überörtlichen und fachüber-
greifenden Charakter der Regionalplanung zu verweisen sowie auf die Verbindlich-
keit der Ziele der Raumordnung für die Fachplanung und Bauleitplanung: So lange
ein BSAB als Vorranggebiet ausgewiesen ist, so lange hat die Abgrabungsnutzung
Vorrang vor allen anderen Nutzungen. Die Planungssicherheit, der Vertrauensschutz
und die faktische Wirkung der bestehenden BSAB überwiegen grundsätzlich die Be-
lange der weichen Tabuzone.
Gleichwohl hat der Vertrauensschutz von BSAB als Vorranggebiete selbstredend
auch seine Grenzen. Unter anderem deshalb konnte ja der Planungsansatz 3 (Be-
standssicherung) nicht gewählt werden.
97 Im Zuge der Abwägung der seinerzeitigen Gebietsentwicklungspläne Anfang der 2000er Jahre
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 143 von 343
Bei den regionalplanerisch begründeten Belangen handelt es sich entweder um be-
stehende Ziele der Raumordnung (z.B. ASB) oder um Ziele des LEP, die auf regio-
naler Ebene konkretisiert werden (z.B. Waldinanspruchnahme). In beiden Fällen
sieht sich der Plangeber an die bestehenden BSAB derart gebunden, dass sie nicht
bereits auf Ebene der weichen Tabuzonen ausscheiden, sondern eine Einzelfallbe-
trachtung ermöglicht werden soll. Beispiel: Wenn sich in einem bestehenden BSAB
ein tatsächlicher Wald mit einer Größe von 2 ha befindet, so soll dieser bestehende
BSAB nicht alleine deshalb ausscheiden, da im neuen Planungskonzept tatsächli-
cher Wald dieser Größe in waldarmen Kommunen als Tabuzone definiert wurde. Wie
zuvor erläutert, verfügt der besehende BSAB über Vertrauensschutz und entfaltet
Planungssicherheit für alle Akteure.
Dadurch, dass bestehenden BSAB von der weichen Tabuzone überwiegend ausge-
nommen sind, können diejenigen Teilbereiche eines bestehenden BSAB, die sich ei-
gentlich innerhalb der weichen Tabuzone befinden, grundsätzlich weiterhin einer Ab-
grabung zur Verfügung stehen, sofern für sie ein Abgrabungsinteresse bekundet
wurde. Die planerische Bestätigung bestehender BSAB, die sich eigentlich in der
weichen Tabuzone befinden, erscheint grundsätzlich dann verhältnismäßig, wenn
hierfür ein Abgrabungsinteresse geäußert wurde. Der öffentliche Belang der Pla-
nungssicherheit, der Vertrauensschutz und die faktische Wirkung, welche von beste-
henden BSAB ausgeht, vermögen sich über sonstige öffentliche und private Belange
im Zuge der Abwägung nur dann hinwegzusetzen, wenn sie mit dem Belang des Ab-
grabungsinteresses zusammenfallen. Ob die sonstigen Belange tatsächlich zurück-
treten, wird einzelfallbezogen im Zuge der Detailanalyse geprüft.
Die Planungssicherheit und der Vertrauensschutz der BSAB finden in jedem Falle ihr
Ende, wenn im Zuge der Erstellung des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe für die
bestehenden BSAB kein Abgrabungsinteresse gemeldet wird. Ein bestehender
BSAB, für den kein Abgrabungsinteresse angemeldet wurde, wird zukünftig nicht
mehr als BSAB ausgewiesen. Bestehende und genehmigte Abgrabungen, für die
kein Abgrabungsinteresse gemeldet wurde, fallen somit auf den Bestandsschutz zu-
rück, selbst wenn sie sich innerhalb eines BSAB befinden. Erweiterungen sind dann
nicht mehr möglich, wohl aber Vertiefungen, Verlängerungen und Änderungen der
Rekultivierungsplanungen. Die Planungssicherheit und der Vertrauensschutz der
BSAB finden zudem ihr Ende, wenn im Zuge der Eignungsprüfung andere Flächen
besser geeignet sind.
Seite 144 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Genehmigte Abgrabungen unterliegen dem Bestandsschutz. Sofern für genehmigte
Abgrabungen ein Abgrabungsinteresse geltend gemacht wurde, werden diese Flä-
chen im Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (mit Ausnahme einer Betroffenheit des
Tabubelangs „Braunkohlenpläne“) als BSAB zeichnerisch festgelegt; vorausgesetzt,
die Fläche ist größer 10 ha98. Um eine Darstellung bzw. Festlegung der genehmigten
Abgrabungen als BSAB im Rahmen des gesamträumlichen Planungskonzepts kon-
zeptionell zu ermöglich, ist es erforderlich, dass genehmigte Abgrabungen nicht auf
Ebene der Tabuzonen „von vornherein“ ausscheiden, um einer einzelfallbezogenen
Abwägung zugänglich zu sein.
7.3.1. Siedlungsbereiche
Tabuzone Datengrundlage
Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
Allgemeine Siedlungsbereiche für zweckgebun-
dene Nutzungen (ASB-Z)
Bereiche für flächenintensive Großvorhaben
Regionalplan Köln
Allgemeine Siedlungsbereiche und solche mit Zweckbestimmung
Große Teile dieser Siedlungsbereiche stehen einer Abgrabung tatsächlich nicht zur
Verfügung, da sie bereits bebaut sind. Eine Verlegung von Siedlungen oder Teilen
einer Siedlung zu Gunsten der Sicherung und Gewinnung von Lockergesteinen er-
scheint grundsätzlich unrealistisch und unverhältnismäßig angesichts des Vorhan-
denseins ausreichender Rohstoffreserven in konfliktarmen Teilräumen des Regie-
rungsbezirks Köln. Baulich noch unbeanspruchte Teilräume von ASB und ASB-Z
stellen grundsätzlich Reserveflächen für die zukünftige Siedlungsentwicklung dar.
Solche Reserveflächen sollen vorsorglich einer Abgrabungsnutzung entzogen sein.
Sowohl ASB als auch ASB-Z stellen Vorranggebiete für die Siedlungsentwicklung
dar. Dementsprechend werden Vorhaben zur Sicherung und Gewinnung von Roh-
stoffen aus regionalplanungsrechtlichen Gründen mit einem ASB oder ASB-Z in der
Regel nicht vereinbar sein.
98 Regionalplanerische Darstellungsschwelle gem. § 32 Abs. 2 LPlG NRW DVO
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 145 von 343
Aus den folgenden Überlegungen wird dieses Kriterium nicht als harte, sondern als
weiche Tabuzone definiert. Siedlungsreserveflächen sind regelmäßig dem baupla-
nungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen. Abgrabungsvorhaben stellen gem. § 35
Abs. 1 Nr. 3 bzw. 4 BauGB im Außenbereich privilegierte Vorhaben dar. Zwar könnte
die Festlegungen als ASB oder ASB-Z einem Abgrabungsvorhaben gem. § 35 Abs. 3
S. 2 BauGB entgegenstehen. Dennoch kann ein Abgrabungsvorhaben im Einzelfall
mit diesen Zielen der Raumordnung vereinbar sein, sei es im Zuge der Beurteilung
nach § 35 BauGB, durch Bauleitplanung oder durch Zielabweichungsverfahren. Auf-
grund der möglichen einzelfallbezogenen Vereinbarkeit von (temporären) Abgra-
bungsvorhaben mit Siedlungsbereichen sollen ASB und ASB-Z als weiche Tabuzo-
nen definiert werden. Eine Unterscheidung zwischen tatsächlich bebauten und unbe-
bauten Teilen eines ASB bzw. ASB-Z erscheint aus methodischen Gründen nicht
zielführend und würde am Abwägungsergebnis nichts ändern.
Bereiche für flächenintensive Großvorhaben
Im Regionalplan Köln werden seit der sechsten Änderung des LEP insgesamt drei
Bereiche für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben gesichert, die sog.
LEP VI-Flächen (in Elsdorf, Euskirchen, Geilenkirchen). Eine Abgrabungsnutzung
steht diesen Bereichen grundsätzlich entgegen. Ob Teile dieser Flächen dennoch mit
einer Abgrabungsnutzung vereinbar sein könne (z.B. temporäre Nutzung), würde im
Zuge der Beurteilung nach § 35 BauGB, durch Bauleitplanung bzw. durch Zielabwei-
chungsverfahren entschieden werden. Aufgrund der grundsätzlichen Möglichkeiten
der teilweisen und temporären Inanspruchnahme werden die GIB für flächeninten-
sive Großvorhaben nicht als harte Tabuzone definiert.
Obwohl der LEP 2017 und 2019 nur noch die Sicherung von den Standorten Euskir-
chen und Geilenkirchen vorsieht, sollen vorsorglich sämtliche derzeit im Regional-
plan festgelegten Bereiche für flächenintensive Großvorhaben auf Grundlage des ak-
tuell gültigen Regionalplanes als Tabuzone definiert werden (regionalplanerische
Vorranggebiete).
Seite 146 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
7.3.2. Bauflächen
Tabuzone Datengrundlage
Wohnbauflächen bzw. -gebiete
Gemischte Bauflächen bzw. -gebiete
Gemeinbedarfsflächen
Flächennutzungspläne
(Datenbestand der Bezirksre-
gierung Köln)
Unter dem Begriff der Bauflächen werden verschiedene Flächenkategorien der vor-
bereitenden Bauleitplanung zusammengefasst: Wohnbauflächen (W), gemischte
Bauflächen (M) und Flächen für den Gemeinbedarf. Analog gilt dies für die entspre-
chenden Baugebiete (z.B. WA, WR, MI, MD), sofern ein Flächennutzungsplan solche
darstellt.
Auf diesen Flächen sind Abgrabungen aus tatsächlichen Gründen in der Regel nicht
möglich (tatsächlich vorhandene bauliche Nutzung). Zudem stehen einer Abgrabung
häufig Gründe des Bauplanungsrechts oder des Fachrechts (z.B. Immissionsschutz)
entgegen. Bisher nicht bebaute (Teil-)Flächen der für die Bebauung vorgesehenen
Flächen stellen grundsätzlich Reserveflächen für die zukünftige gemeindliche Sied-
lungsentwicklung dar. Aus Vorsorgegründen und im Sinne des Gegenstromprinzips
sollen diese (Teil-) Flächen einer Abgrabungsnutzung nicht zur Verfügung stehen.
Die vorliegende räumliche Untersuchung bezieht sich auf eine im Außenbereich privi-
legierte Nutzung (Abgrabung). Da jedoch die Trennlinie zwischen Innen- und Außen-
bereich in keinem Planwerk abschließend bzw. rechtsverbindlich dargestellt ist, son-
dern diese Linie gemäß des Bauplanungsrechts vorhaben- bzw. einzelfallbezogen
bestimmt wird, kann sich die vorliegende Untersuchung nicht alleinig auf den gesam-
ten Außenbereich beziehen. Stattdessen wird mit Hilfe des Belangs Bauflächen ver-
sucht, den Außenbereich für die im Außenbereich privilegierte Nutzung einer Abgra-
bung räumlich näherungsweise zu bestimmen.
Die folgenden Darstellungen bzw. Nutzungen fallen nicht unter den Begriff der Bau-
flächen im Sinne des vorliegenden Planungskonzepts und werden folglich nicht als
Tabuzone definiert. Sie werden stattdessen – bei Betroffenheit – im Zuge der Detail-
untersuchung berücksichtigt, sofern sie durch Dritte (insbesondere der Kommune)
geltend gemacht werden:
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 147 von 343
Gewerbliche Bauflächen bzw. -gebiete:
Bei Abgrabungen handelt es grundsätzlich um gewerbliche Nutzungen. Im Übri-
gen sind Abgrabungen auch hinsichtlich des Emissionsgrades (z.B. Lärm, Staub)
mit sonstigen gewerblichen und industriellen Nutzungen grundsätzlich vereinbar.
Sollte die beabsichtigte Inanspruchnahme einer gewerblichen Baufläche durch
eine Abgrabungsnutzung den städtebaulichen Entwicklungsabsichten einer Kom-
mune zuwiderlaufen, steht es jeder Kommune frei, solche Bauflächen vor Abgra-
bungsnutzungen bauleitplanerisch zu sichern bzw. die Abgrabungsnutzung bau-
leitplanerisch zu steuern.
Sonderbauflächen bzw. -gebiete:
Da nicht alle Flächennutzungspläne Sonderbauflächen bzw. Sondergebiete mit
Zweckbestimmung einheitlich dargestellt haben, können diese Flächen nicht
pauschal als weiche Tabuzone definiert werden. Im Zuge der regionalplaneri-
schen Voruntersuchungen hat sich gezeigt, dass Abgrabungen mitunter als Son-
derbaufläche dargestellt sind. Mit der vorliegenden Datengrundlage ist auf Ebene
der Regionalplanung keine hinreichende schematische Differenzierung im Sinne
einer Tabuzone möglich.
Grünflächen, Sport- und Spielanlagen:
Diese Nutzungen sind nicht baulich geprägt, mitunter Teil des Außenbereichs.
Sofern sie innerstädtisch verortet sind, werden sie durch Vorsorgeabstände einer
Abgrabungsnutzung entzogen. Hinzu kommt auch hier eine uneinheitliche An-
wendung von Grünflächen und ihrer Zweckbestimmung in den Flächennutzungs-
plänen des Regierungsbezirks (uneinheitlicher Datenbestand).
Dieser Belang wird der weichen Tabuzone zugeordnet (und nicht der harten), da die
Darstellungen des Flächennutzungsplanes keine rechtsverbindliche Außenwirkung
entfalten, sondern die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung abbilden. Unbescha-
det dessen gilt § 1 Abs. 4 BauGB.
Seite 148 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
7.3.3. Infrastrukturen
Tabuzone Datengrundlage
Bestehende und planfestgestellte Bundesautob-
ahnen und Bundesstraßen
Datenbestand der Bezirks-
regierung Köln
Bestehende und planfestgestellte Schienen-
wege
Freiraumbereiche für zweckgebundene Nutzun-
gen: Abfalldeponien, Militärische Nutzungen,
Flugplätze für den zivilen Luftverkehr und Militär-
flughäfen
Regionalplan Köln
Regionalplan Köln, Entwurf 2021
Verbindlich festgelegte Trassenkorridore der
Bundesfachplanung
Datenabfrage bei der Bundes-
netzagentur
Besonders raumbedeutsame Infrastruktureinrichtungen sollen einer Abgrabungsnut-
zung von vornherein nicht zur Verfügung stehen. Die Verlegung solcher Infrastruktu-
ren zu Gunsten der Rohstoffsicherung und -gewinnung erscheint grundsätzlich un-
verhältnismäßig und unrealistisch angesichts des Vorhandenseins ausreichender
Rohstoffreserven in weniger konfliktreichen Teilräumen des Regierungsbezirks Köln.
Bundesautobahnen und Bundesstraßen
Als raumbedeutsame Infrastrukturen im Sinne des vorliegenden gesamträumlichen
Planungskonzepts sollen Bundesfernstraßen, also Bundesautobahnen und Bundes-
straßen, inklusive eines jeweiligen Vorsorgeabstandes, gelten (bestehende und plan-
festgestellte). Der Vorsorgeabstand ergibt sich einerseits aus § 9 Abs. 1 Bundesfern-
straßengesetz (FStrG), wonach längs der Bundesautobahnen bzw. Bundesstraßen
„Abgrabungen größeren Umfangs“ nicht in einer Entfernung von 40 m bzw. 20 m er-
richtet werden dürfen. Da es sich bei dem Begriff „Abgrabungen größeren Umfangs“
um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, erscheint es rechtlich geboten, diesen
Vorsorgeabstand als weiche Tabuzone zu definieren und nicht als harte. Der versie-
gelte Straßenkörper für sich genommen könnte zwar als harte Tabuzone definiert
werden, da davon ausgegangen werden kann, dass er aus tatsächlichen Gründen ei-
ner Abgrabung nicht zur Verfügung steht. Jedoch unterschreiten die Straßenkörper
von Bundesfernstraßen die maßstabsbedingte Darstellungsschwelle des Regional-
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 149 von 343
planes. Nur zusammen mit den Schutzabständen – die aber aus o.g. Gründen wei-
che Tabuzonen sind – können diese Nutzungen im Regionalplan als weiche
Tabuzone berücksichtigt werden.
Da das Straßennetz in digitaler Form ausschließlich in Linienelementen und nicht als
Fläche zur Verfügung steht, wird die Breite der Straßenkörper pauschal mit 20 m bei
Bundesautobahnen und 10 m für Bundesstraßen angenommen. Diese Straßenbrei-
ten orientieren sich an der „Richtlinie für die Anlage von Straßen – Teil: Querschnitt“
(RAS-Q). In der kartographischen Analyse wird somit ein Vorsorgeabstand von 50 m
für Bundesautobahnen und 25 für Bundesstraßen m beidseits der Linienelemente
angelegt99.
In der finalen zeichnerischen Darstellung des Regionalplanes werden die meisten
dieser Straßenwege ohnehin mit einer Linienstärke zeichnerisch dargestellt, die die
hier genannten Schutzabstände überschreiten dürfte. Folglich werden diese Vorsor-
geschutzabstände in der zeichnerischen Darstellung des Regionalplanes schwerlich
erkennbar sein. Dennoch sollen sie aus Vorsorgegründen und aufgrund der rechtli-
chen Regelungen bereits auf Ebene der weichen Tabuzonen berücksichtigt werden;
im Übrigen auch im Zuge der Detailanalyse.
Die in § 9 Abs. 2 FStrG genannten Abstände sollen nicht als Vorsorgeabstände im
Sinne einer weichen Tabuzone definiert werden, da es sich lediglich um einen Ge-
nehmigungsvorbehalt handelt. Im Einzelfall kann eine Abgrabung innerhalb des ge-
nannten Abstandes möglich sein. Dementsprechend muss dieser Belang im Zuge
der Detailanalyse einzelfallbezogen bewertet werden. Analog gilt dies für Landesstra-
ßen und Kreisstraßen gem. § 25 Abs. 1 StrWG NRW (Straßen- und Wegegesetz des
Landes NRW), die die Darstellungsschwelle des Regionalplanes unterschreiten.
Stattdessen können Landes- und Kreisstraßen im Zuge der Detailanalyse berück-
sichtigt werden.
Neben dem Bestandsnetz werden in diesem Analyseschritt auch planfestgestellte
Bundesautobahnen und Bundesstraßen vorsorglich erfasst, da von ihnen eine ähnli-
che Ausschlusswirkung für konkurrierende Raumnutzungsansprüche ausgeht.
Schließlich wird durch die Planfeststellung eines Vorhabens dessen Zulässigkeit ein-
schließlich der notwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle von ihm berührten
99 Berechnung: 20/2+40=50; 10/2+20=25
Seite 150 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
öffentlichen Belange festgestellt, im Falle der Bundesfernstraßen gar mit enteig-
nungsrechtlicher Vorwirkung100.
Schienenwege
Schienenwege, die im derzeit gültigen Regionalplan dargestellt werden, sollen als
weiche Tabuzone definiert werden. Schließlich handelt es sich um lineare Infrastruk-
turmaßnahmen mit hoher Barrierewirkung, die tatsächlich eine schwer überwindbare
räumliche Zäsur darstellen. Im Gegensatz zu Straßen ist die Möglichkeit der Ver-
kehrsanbindung und Überquerung bei Schienenwegen erheblich eingeschränkter
(Abzweige, Anschlüsse, Überwurfbauwerke). Im Übrigen erfolgt der Rohstofftrans-
port tatsächlich nur bei sehr wenigen Lockergesteins-Abgrabungen über Schienen-
wege. Selbst Standorte, die über einen Bahnanschluss verfügen, nutzen diesen aus
verschiedenen Gründen in der Regel nicht.
Schienenanlagen verfügen im Gegensatz zu Straßen über keine rechtliche Anbau-
verbotszone. Deshalb werden die im Regionalplan Köln dargestellten Schienenwege
im vorliegenden Planungskonzept pauschal mit einer Breite von 50 m als weiche
Tabuzone vorsorglich definiert, um der räumlichen Zäsurwirkung Rechnung zu tra-
gen. Dies entspricht der regionalplanerisch zeichnerisch minimal darstellbaren Strich-
stärke. Es werden dargestellt:
Schienenwege für den Hochgeschwindigkeitsverkehr und sonstigen großräumi-
gen Verkehr (Bestand und planfestgestellte);
Schienenwege für den überregionalen und regionalen Verkehr (Bestand und
planfestgestellte)
Analog zum Umgang mit Bundesautobahnen und Bundesstraßen kann auf diese
Weise sichergestellt werden, dass sowohl bestehende als auch planfestgestellte
raumbedeutsame Schienentrasse berücksichtigt werden (Vorsorgegründe).
Abfalldeponien
Bereits in Anspruch genommene Deponien scheiden in der Regel aus tatsächlichen
Gründen als Standorte für die Rohstoffsicherung und -gewinnung aus. Grundsätzlich
wird unterschieden zwischen noch nicht in Anspruch genommenen sowie in Betrieb,
100 Vgl. § 19 FStrG
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 151 von 343
in der Stilllegung oder in der Nachsorgephase befindlichen Deponien. Teile eines De-
poniestandortes können sich grundsätzlich in unterschiedlichen Phasen befinden.
Im Zuge des vorliegenden Planverfahrens sollen alleinig die raumbedeutsamen De-
ponien als Tabuzone definiert werden. Dabei handelt es sich in der Regel um Depo-
nien, die größer 10 ha sind. Solche Deponien sind in Regionalplänen gem. LEP zu
sichern bzw. darzustellen101. Da Deponiebereiche als Vorranggebiete im Regional-
plan festgelegt werden, sind sie im vorliegenden Planungskonzept als Tabuzone zu
definieren. Die Deponiebereiche werden als weiche Tabuzone definiert, da nicht
sämtliche Teile eines Deponiebereiches tatsächlich verfüllt werden müssen bzw.
sind. Zudem besteht für festgelegte Deponiebereiche grundsätzlich die rechtliche
Möglichkeit der Zielabweichung, auch wenn dieses rechtliche Instrument – wenn
überhaupt – nur für ungenutzte Teile eines Deponiebereichs in Frage kommen
dürfte.
Alle übrigen Deponien werden – sofern betroffen – im Zuge der Einzelfallbetrachtung
berücksichtigt. Aufgrund der Vielzahl an bestehenden, auch kleineren Deponien er-
scheint es nicht erforderlich, diese von vornherein auszuschließen. Zudem ist frag-
lich, ob sie im Einzelfall die maßstabsbedingte Darstellungsschwelle des Regional-
planes überschreiten. Diese nicht raumbedeutsamen, bestehenden Deponien wer-
den daher im Zuge der zeichnerischen Ermittlung der zukünftigen BSAB berücksich-
tigt.
Militärische Nutzungen und Flugplätze (zivile und militärische)
Hierbei handelt es sich um Freiraumbereiche für zweckgebundene Nutzungen, die
als Vorranggebiete im Regionalplan Köln festgelegt sind. Diesen Nutzungen ist aus
vorsorglichen Gründen Vorrang vor Abgrabungsnutzungen zu geben.
Ob Teile eines Abgrabungsvorhabens dennoch im Einzelfall (z.B. temporär) mit die-
sen Zielen der Raumordnung vereinbar sein können, würde im Zuge der Beurteilung
nach § 35 BauGB, durch Bauleitplanung oder durch Zielabweichungsverfahren ent-
schieden werden. Aufgrund der Möglichkeit dieser Ausnahmeregelungen werden
diese Freiraumbereiche nicht als harte Tabuzone definiert.
101 LEP 2019, 8.3-1 Ziel Standorte für Deponien
Seite 152 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Bundesfachplanung
Laut Grundsatz 8.2-7 LEP NRW sollen die Regionalpläne den Erfordernissen der
Energiewende und dem dazu erforderlichen Ausbau der Energienetze Rechnung tra-
gen. Da die raumordnerische Durchführbarkeit bei der Optimierung und dem Ausbau
der Übertragungsnetze eine wichtige Rolle spielt, soll für die zügige Umsetzung der
Energiewende eine verstärkte Abstimmung zwischen den betroffenen Regional- und
Fachplanungsträgern erfolgen. Dieser Vorgabe wird im vorliegenden Regionalplan-
verfahren auf zweierlei Weise Rechnung getragen: Zum einen wurde und wird die
Bundesnetzagentur als Träger öffentlicher Belange laufend am Aufstellungsverfahren
des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe beteiligt. Zum anderen werden die Be-
lange des Netzausbaus im gesamträumlichen Planungskonzept für den Zweiten Pla-
nentwurf explizit auf Ebene der weichen Tabuzone berücksichtigt.
Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) vom 05.08.2011 bildet die bun-
desrechtliche Grundlage für den länderübergreifenden Ausbau der Übertragungs-
netze. Alle Vorhaben nach diesem Gesetz sind gem. § 1 S. 3 NABEG aus Gründen
des überragenden öffentlichen Interesses „Netzausbau“ erforderlich. Das NABEG
definiert hierfür einen mehrstufigen Prozess von der Bedarfsermittlung über die sog.
Bundesfachplanung bis hin zur Planfeststellung von Höchstspannungsleitungen. Mit
dem Instrument der Bundesfachplanung bestimmt die Bundesnetzagentur bis zu
1.000 m breite Trassenkorridore für die im Bundesbedarfsplangesetz verankerten
länder- oder grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen. Diese Trassenkorri-
dore sind wiederum verbindlich für die nachfolgenden Planfeststellungsverfahren und
definieren somit die „äußeren“ räumlichen Grenzen der konkreten Vorhabenplanung.
Um auf die wandelnden Erfordernisse des Netzausbaus angemessen reagieren zu
können, sind die Bundesfachplanung sowie die vorgelagerte Bundesbedarfsplanung
zudem dynamisch konzipiert: Mindestens alle vier Jahre übermittelt die Bundesnetz-
agentur der Bundesregierung alle erforderlichen Grundlagen für eine Aktualisierung
des Bundesbedarfsplangesetzes. Die jüngste Novellierung dieses Gesetzes ist am
23.09.2020 beschlossen worden.
Da die Trassenkorridore der Bundesfachplanung einen verbindlichen Rahmen für
den Ausbau und die Optimierung der Übertragungsnetze setzen und in diesem Sinne
ein Erfordernis des Netzausbaus gem. G 8.2-7 LEP NRW darstellen, sind sie im vor-
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 153 von 343
liegenden Planungskonzept angemessen zu berücksichtigen. Von besonderer Rele-
vanz ist in diesem Zusammenhang das gesetzlich normierte Verhältnis der Bundes-
fachplanung zu den Raumordnungsplanungen der Länder. So sieht § 5 NABEG hin-
sichtlich der Zielbindung eine Widerspruchslösung vor: Wenn ein Ziel der Raumord-
nung einer Bundesfachplanung entgegensteht, besteht gem. § 5 Abs. 2 S. 2 NABEG
eine Zielbindung für die Bundesfachplanung nur dann, wenn die Bundesnetzagentur
im raumordnerischen Planverfahren beteiligt wurde und dem rechtsverbindlichen Ziel
innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung nicht widerspricht. Im Falle eines recht-
zeitigen – und gerechtfertigten – Widerspruchs entfaltet das Ziel gegenüber der be-
treffenden Bundesfachplanung folglich keine Bindung. Bei einer weiteren, also zeit-
lich nachgelagerten Bundesfachplanung kann die Zielbindung hingegen nur nach-
träglich gem. § 5 Abs. 2 S. 4 mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Klimaschutz überwunden werden, wobei dem Ministerium eine eigene Prüf- und
Entscheidungskompetenz zukommt. Diese Widerspruchsbefugnis bezieht sich auf
geltende Raumordnungspläne – auch jene, die vor dem Jahr 2011 in Kraft getreten
sind. Stimmt das Ministerium dem nachträglichen Widerspruch jedoch nicht zu, muss
die Bundesfachplanung dem bestehenden Ziel der Raumordnung angepasst wer-
den.102
In Anbetracht des überragenden öffentlichen Interesses des Netzausbaus und ange-
sichts der vorstehend erläuterten Widerspruchsmöglichkeiten werden die verbindli-
chen Trassenkorridore der Bundesfachplanung im vorliegenden Planungskonzept
vorsorglich der weichen Tabuzone zugeordnet. Zum Erarbeitungszeitpunkt des Zwei-
ten Planentwurfes für den Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe verläuft innerhalb der
Planungsraumes der in Februar 2022 verbindlich festgelegte Trassenkorridor für den
Abschnitt E 1 des Bundesbedarfsplangesetz-Vorhabens Nr. 2 „Ultranet“. Die Einstu-
fung erfolgt als weiche Tabuzone, da Bundesfachplanung und Landesplanungen un-
geachtet der beschriebenen Widerspruchslösung grundsätzlich in einem wechselsei-
tigen Austauschverhältnis stehen. So muss die Bundesnetzagentur gem. § 5 Abs. 2
S. 1 NABEG in ihrer Entscheidung über die Trassenkorridore die Übereinstimmung
mit den Erfordernissen der Raumordnung prüfen mit dem Ziel, einen möglichst raum-
verträglichen Trassenkorridor zu ermitteln. Ein genereller und uneingeschränkter
102 Theobald/Kühling/de Witt, NABEG, § 5, Rn 25-28
Seite 154 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Vorrang der Bundesfachplanung gegenüber den Raumordnungsplänen der Länder
kann folglich nicht attestiert werden.
Genehmigte Abgrabungen genießen Bestandsschutz und sind von der Ausschluss-
wirkung des Tabukriteriums ausgenommen103. Aufgrund der beschriebenen Wider-
spruchsmöglichkeit der Bundesnetzagentur sind die rechtswirksamen BSAB des ak-
tuellen Regionalplans von der Ausschlusswirkung dieses Tabukriteriums hingegen
nur insofern befreit, als für diese im Rahmen des Bundesfachplanungsverfahrens
kein Widerspruchserfordernis festgellt wurde. Ausweislich der Bundesfachplanungs-
entscheidung zum Abschnitt E des Vorhabens Nr. 2 „Ultranet“ ist dies nicht der Fall:
Im Hinblick auf die bestehenden BSAB des Regionalplan Köln wurde kein Wider-
spruchserfordernis festgestellt. Folgende Trassenkorridorsegmente der Bundesfach-
planung wurden in diesem Zuge auf Konfliktlagen mit bestehenden BSAB des Regio-
nalplan Köln untersucht:
Segment 02-010/-011 bei Köln-Meschenich
Segment 04-002/-003 bei Brühl-Schwadorf
Segment 05-014/-015 bei Alfter-Witterschlick
Segment 05-016 bei Swisttal-Buschhoven
Segment 05-018 bei Wachtberg-Adendorf
Im Ergebnis verbleibe in allen betrachteten Trassenkorridorsegmenten ein ausrei-
chender Planungsspielraum für das nachfolgende Planfeststellungsverfahren, da in
diesen Abschnitten die Nutzung der Bestandsleitung vorgesehen sei und vermutlich
auch realisiert werden könne. Ein Zielkonflikt mit den bestehenden Vorranggebieten
sei demzufolge nicht erkennbar104.
Um neuen Konfliktpotentialen mit den Erfordernissen des Netzausbaus vorsorglich
entgegenzuwirken, sind im Bereich des verbindlichen Trassenkorridors der Bundes-
fachplanung Abgrabungsinteressen, die über die bestehenden BSAB hinausragen,
hingegen von der Ausschlusswirkung dieses weichen Tabukriteriums erfasst. Auf
diese Weise kann sowohl dem durch die bestehenden BSAB vermittelten Vertrau-
ensschutz als auch den Erfordernissen des Netzausbaus angemessen Rechnung
getragen werden. Dieses Vorgehen erscheint dem Regionalplangeber im Übrigen
103 Vgl. einführende Erläuterungen unter Kapitel 7.3.
104 Vgl. Bundesnetzagentur (2022): Bundesfachplanungsentscheidung gemäß § 12 NABEG für Vorha-
ben Nr. 2 des Bundesbedarfsplangesetzes, Abschnitt E: S. 111-114
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 155 von 343
auch angesichts der Vielzahl an konfliktärmeren potentiellen Abgrabungsstandorten
im Planungsraum angemessen.
7.3.4. Wald
Tabuzone Datengrundlage
Waldbereiche (festgelegte und zugleich in Auf-
stellung befindliche)
Regionalplan Köln,
Regionalplan Köln, Entwurf 2021
In waldarmen Kommunen auch
tatsächlicher Wald ≥ 2 ha
ATKIS
Gemäß LEP, Ziel 7.3-1 „Walderhaltung und Waldinanspruchnahme“ ist Wald vor
nachteiligen Entwicklungen zu bewahren und weiterzuentwickeln. Dazu werden in
den Regionalplänen entsprechende Waldbereiche festgelegt, die in der Regel eine
Inanspruchnahme durch entgegenstehende Nutzungen ausschließen. Ausnahms-
weise dürfen Waldbereiche für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen nur
dann in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebte Nutzung ein Bedarf
nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb von Waldbereichen realisierbar ist und die
Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.
Da im Regierungsbezirk Köln ausreichende Rohstoffreserven in unbewaldeten Teil-
räumen vorhanden sind (also zumutbare Alternativstandorte grundsätzlich vorhanden
sind), besteht grundsätzlich weder Bedarf, die Abgrabungsnutzung in Waldbereichen
zu realisieren, noch dafür Wald umzuwandeln. Deshalb sind Waldbereiche grund-
sätzlich als Tabuzonen definiert. Aufgrund der grundsätzlichen Möglichkeit der Ziel-
abweichung werden Waldbereiche als weiche Tabuzone definiert.
Da sich zeitgleich zur Aufstellung des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe auch
der Regionalplan insgesamt in Neuaufstellung befindet105, bleibt zu klären, welche
Waldbereiche als weiche Tabuzone zu Grunde gelegt werden: Die Waldbereiche des
aktuellen Regionalplanes oder die in Aufstellung befindlichen Waldbereiche des Re-
gionalplanentwurfes 2021? Die im aktuellen Regionalplan festgelegten Waldberei-
chen basieren auf Datengrundlagen, die mehr als 20 Jahre alt sind. Die in Aufstel-
105 Der Aufstellungsbeschluss zum Regionalplan Köln wurde am 10.12.2021 gefasst.
Seite 156 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
lung befindlichen Waldbereiche basieren auf aktuellen Datengrundlagen, insbeson-
dere dem Forstlichen Fachbeitrag des Landesbetriebes Wald und Holz106. Die Fest-
legung der in Aufstellung befindlichen Waldbereiche erfolgte auf Basis einer aktuel-
len bezirksweiten und umfassenden Bestandsanalyse: Zusammenhängende tatsäch-
liche Wälder von mindestens 10 ha wurden als Waldbereich festgelegt, in waldarmen
Kommunen bereits Wälder ab einer Fläche von 5 ha.
Der Regionalplangeber steht nunmehr vor der Herausforderung, bestehende (ver-
bindliche) und als solche zu beachtende Waldbereiche im Zuge des Teilplans Nicht-
energetische Rohstoffe fachlich und rechtlich in Einklang zu bringen mit „neuen“, in
Aufstellung befindlichen und als solche zu berücksichtigenden Waldbereichen. Es
wäre unsachgemäß, alleinig die bestehenden Waldbereiche zu Grunde zu legen an-
gesichts der zeitlichen Entwicklung und aktuellen Fachkenntnisse, die den in Aufstel-
lung befindlichen Waldbereichen im Jahr 2021 zu Grunde liegen. Ebenso wäre es
rechtlich unzulässig, die bestehenden Waldbereiche als rechtsverbindliche Ziele der
Raumordnung unbeachtet zu lassen.
Diese Herausforderung löst sich bei einer genaueren Betrachtung der regionalplane-
rischen Funktion der Waldbereiche auf. Die Funktionen der Waldbereiche bzw. die
textlichen Ziele sind bei den bestehenden und den „neuen“ materiell kongruent:
Waldbereiche sind als Vorranggebiete zu erhalten, vor nachteiligen Entwicklungen zu
bewahren bzw. zu sichern und zu entwickeln107. Planungen und Maßnahmen, die
nicht mit der vorrangigen Funktion der Waldbereiche vereinbar sind, sind ausge-
schlossen.
Abgrabungen beeinträchtigen die Funktion bzw. die Ziele der Waldbereiche in jedem
Fall dann erheblich, wenn es sich um tatsächlichen Wald handelt, der vor Beginn der
Abgrabungstätigkeit zunächst gerodet werden muss (Waldrodung ist das Gegenteil
von Walderhaltung). Zwar kann der Wald nach erfolgtem Rohstoffabbau grundsätz-
lich wieder aufgeforstet werden, jedoch ist fraglich, ob und wann die Neuanpflanzun-
gen eine gleichwertige Waldfunktion vollwertig übernehmen können (vollständig ver-
änderte Bodenstruktur, ggf. Veränderungen im Geländeniveau). Vor diesem Hinter-
grund sind Waldbereiche, die aufgrund tatsächlich bestehender Wälder festgelegt
106 Landesbetrieb Wald und Holz NRW 2018: Forstlicher Fachbeitrag für die Fortschreibung des Regi-
onalplanes der Bezirksregierung Köln
107 Regionalplan Köln, Teilabschnitt Köln, Kapitel D.1.3-1; Regionalplan Köln, Teilabschnitte Aachen
und Bonn-Rhein-Sieg, Ziel 2.3.1-1; Regionalplanentwurf 2022, Ziel 22
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 157 von 343
sind, für eine Abgrabungsnutzung auszuschließen (auch aus Vorsorgegründen und
angesichts ausreichender Standortalternativen). In diesen Fällen steht das Ziel der
Walderhaltung einer Abgrabungsnutzung entgegen.
Darüber hinaus beeinträchtigen Abgrabungen die Funktion bzw. die Ziele der Wald-
bereiche auch dann, wenn es sich um Flächen handelt, die derzeit zwar unbewaldet,
jedoch für eine Waldentwicklung vorgesehen sind. Je konkreter die Absichten einer
Waldentwicklung, desto stärker wären die Funktionen der Waldbereiche beeinträch-
tigt. Die bestehenden Waldbereiche umfassen – auch aufgrund ihrer räumlich weni-
ger scharfen zeichnerischen Festlegung – relativ viele und mitunter große Flächen,
auf denen zwar eine Waldentwicklung vorgesehen war, diese aber bis heute nicht er-
folgte und häufig weiterhin nicht absehbar ist. Im Übrigen hat sich die Rechtspre-
chung bezüglich der zeichnerischen Festlegung von Zielen der Raumordnung seither
konkretisiert im Sinne einer tendenziell schärferen zeichnerischen Abgrenzung. Die
in Aufstellung befindlichen Waldbereiche des Regionalplanentwurfes 2021 entspre-
chen diesen rechtlichen Anforderungen und sind räumlich wesentlich schärfer abge-
grenzt. Zudem sind im Regionalplanentwurf 2021 Flächen für die Waldentwicklung
grundsätzlich dann festgelegt, wenn diese bekanntermaßen künftig als Waldflächen
in relevanter Größenordnung vorgesehen sind (z.B. als Waldersatz, als Rekultivie-
rung oder gemäß örtlicher Konzepte zur Waldvermehrung oder Kompensation)108.
Im Ergebnis können die Ziele der Walderhaltung und der Waldentwicklung sowohl
der bestehenden als auch der „neuen“ Waldbereiche im Teilplan Nichtenergetische
Rohstoffe hinreichend beachtet werden, wenn als Datengrundlage die Schnittmenge
aus bestehenden und in Aufstellung befindlichen Waldbereichen verwendet wird.
Diese Schnittmenge ist sehr groß: Rund 88 % (bzw. 178.000 ha) der „neuen“ Wald-
bereiche befinden sich innerhalb bestehender Waldbereiche. Mit dieser Datengrund-
lage ist gewährleistet, dass die bestehenden Ziele der Raumordnung beachtet und
die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung hinreichend berücksichtigt
werden. Wenn diese Schnittmenge als Tabuzone definiert wird, ist die Inanspruch-
nahme tatsächlichen (hinreichend großen) Waldes durch Abgrabungsnutzungen aus-
geschlossen. Mit einem solchen Vorgehen werden zugleich auch diejenigen Flächen,
die nach aktuellem Kenntnisstand für eine konkrete Waldentwicklung vorgesehen
sind, vorsorglich vor einer Inanspruchnahme durch Abgrabungen geschützt, sofern
108 Vgl. Regionalplan Köln, Entwurf 2021: Begründung zu Ziel 22
Seite 158 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
diese Flächen auch bereits im aktuellen Regionalplan als Waldbereich festgelegt
sind.
Sollten Nutzungskonflikte mit Waldbereichen festgestellt werden, die alleinig im Regi-
onalplanentwurf 2021 vorgesehen sind, werden diese Belange als Zeichenregel bei
der Abgrenzung konkreter BSAB weiterhin im Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe
berücksichtigt (dies betrifft ca. 12 % der „neuen“ Waldbereiche). Die im bestehenden
Regionalplan zwar als Waldbereiche dargestellten, tatsächlich aber unbewaldeten
Flächen, würden im vorliegenden Teilplan grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt
werden, wenn sie im Regionalplanentwurf 2021 nicht mehr als Waldbereiche vorge-
sehen sind. Dies betrifft ca. 19 % der bestehenden Waldbereiche. Auf diesen Flä-
chen ist ein räumlicher Konflikt zwischen potentieller Abgrabungsnutzung und dem
Ziel der Waldentwicklung aus heutiger Sicht grundsätzlich nicht (mehr) erkennbar109.
Im Übrigen ist der Grundsatz 7.3-3 des LEP „Waldarme und waldreiche Gebiete“ zu
berücksichtigen: „[…] In waldarmen Gebieten soll im Rahmen der angestrebten Ent-
wicklung auf eine Waldvermehrung hingewirkt werden.“
Der Waldanteil des Regierungsbezirks Köln entspricht mit ca. 27 % in etwa dem Bun-
des- und Landesdurchschnitt. Bei näherer Betrachtung ergibt sich jedoch eine sehr
unterschiedliche Verteilung der Waldanteile. Besonders hohe Waldanteile (teils
> 60 %) befinden sich vor allem in der Eifel und im Bergischen Land. Kommunen mit
einem relativ hohen Waldanteil (teils > 40 %) befinden sich auch im Randbereich der
dicht besiedelten Rheinschiene (z.B. Kottenforst, Ville, Bergisches Land). Diese Wäl-
der übernehmen insbesondere wichtige Funktionen als Erholungsräume, für den
Klimaausgleich und für die Lufthygiene. Die geringsten Waldanteile (teils weniger als
3 %) weisen Kommunen in den landwirtschaftlich geprägten Teilen der Kreise Heins-
berg, Düren, Euskirchen und des Rhein-Sieg-Kreises auf. In der Planungsregion
Köln gelten ca. 40 % der Kommunen im Sinne der Definition des LEP NRW als wald-
arm (Waldanteil < 20 %).
Die Rohstoffvorkommen von Lockergesteinen und somit auch die heutigen Abgra-
bungsstandorte befinden sich überwiegend in den eher waldarmen Teilräumen des
Regierungsbezirks Köln. In diesen Teilräumen ist aus regionalplanerischer Sicht eine
109 Gegenteiliges kann im Regionalplanverfahren einzelfallbezogen geltend gemacht werden.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 159 von 343
weitere Reduzierung des Waldanteils nicht anzustreben, insbesondere vor dem Hin-
tergrund des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, aber auch aufgrund der natur-
und landschaftsräumlichen Ausgewogenheit und der Naherholungsfunktion. Aus die-
sen Gründen erscheint es dem Regionalplangeber erforderlich und verhältnismäßig,
der Walderhaltung in waldarmen Kommunen in verstärktem Maße Vorrang vor Ab-
grabungsnutzungen zu geben. Auch der Regionalplanentwurf 2021 sieht eine ver-
stärkte Walderhaltung in waldarmen Kommunen vor, indem hier zusammenhän-
gende Waldflächen bereits ab einer Größe von 5 ha (anstatt 10 ha) als Waldbereiche
zeichnerisch dargestellt werden. Der Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe geht in
gewisser Hinsicht darüber hinaus: In waldarmen Kommunen werden zusammenhän-
gende tatsächliche Waldflächen auch kleiner 5 ha als Tabuzone definiert, sofern sie
größer 2 ha sind. Dies erscheint aufgrund der erheblichen und nachhaltigen Auswir-
kungen von Abgrabungsnutzungen auf Waldflächen angemessen. Der Teilplan
Nichtenergetische Rohstoffe soll ausgedehnte abgrabungsinduzierte Rodungen be-
stehender Waldflächen in waldarmen Kommunen unterbinden, also grundsätzlich zu
einer Walderhaltung beitragen.
Kleinere Flächen als 2 ha können regionalplanerisch schwerlich berücksichtigt wer-
den, da sie maßstabsbedingt zeichnerisch kaum abgebildet werden können (regio-
nalplanerische Unschärfe). Bei Waldflächen kleiner 2 ha ist zudem grundsätzlich zu
bezweifeln, ob von solchen Flächen in der Regel noch eine derart räumlich prägende
Wirkung ausgeht, als dass ein pauschaler Ausschluss von Abgrabungsnutzungen re-
gionalplanerisch verhältnismäßig wäre. Für Flächen ab 2 ha geht der Regionalplan-
geber davon aus, dass diese räumlich prägende Wirkung grundsätzlich vorliegt, es
sich also um substantielle Waldflächen handelt, denen ein besonderes regionalpla-
nerisches Gewicht zugesprochen werden soll. Dem Regionalplangeber ist bewusst,
dass diese Regelung über die Festlegungsgrenze von Waldbereichen im Regional-
planentwurf 2021 von 5 ha gewissermaßen hinausgeht. Daraus ergibt sich jedoch
kein Widerspruch. Schließlich beziehen sich beide Grenzwerte auf unterschiedliche
Sachverhalte: Die 5 ha stellen die Untergrenze für die zeichnerische Festlegung von
Zielen der Raumordnung (Waldbereichen) dar. Bei den 2 ha handelt es sich um ei-
nen Größenwert im Zuge räumlicher Analysen, der (mittelbar) zu veränderten Grenz-
verläufen von Zielen der Raumordnung (BSAB) führen kann. Anders ausgedrückt:
Seite 160 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Die 2 ha-Grenze führt alleinig zu einem regionalplanerischen Ausschluss für Abgra-
bungsnutzungen, die 5 ha-Grenze führt zu einem generellen und langfristigen Aus-
schluss sämtlicher Nutzungen, die den Zielen von Waldbereichen entgegenstehen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es sich bei den genannten
Grenzwerten (2, 5 und 10 ha) um Hilfsgrößen handelt, mit denen regionalplanerische
Analysen bzw. Bewertungen generalisierend durchgeführt werden. Es besteht ein
signifikanter Unterschied zu fachplanerischen Belangen (z.B. Überschwemmungsge-
biete oder Naturschutzgebiete). Fachplanerische Belange werden in Kartenwerken
zum Teil räumlich erheblich exakter abgebildet, sind aber auch entsprechend in einer
größeren fachlichen Tiefe begründet (z.B. durch aufwändige digitale Modellierungen
oder umfassende Datenerhebungen vor Ort).
Zusammenhängende tatsächliche Waldflächen > 2 ha (und kleiner < 5 ha) werden in
waldarmen Kommunen als weiche Tabuzone definiert. Sie werden aus o.g. Gründen
vom Regionalplangeber als erforderlich erachtet, um das Abgrabungsgeschehen im
Regierungsbezirk Köln sachgemäß, nachhaltig und vorsorglich im Sinne des Leitbil-
des der Planung zu steuern. Dem Plangeber ist bewusst, dass es weder ein rechtli-
ches noch ein tatsächliches zwingendes Erfordernis gibt, Waldflächen dieser Größe
als Tabuzone zu definieren. Dennoch entschließt sich der Plangeber dazu. Dies ist
Ausdruck seines planerischen Gestaltungswillens. Aufgrund des besonderen gesetz-
lichen Planungsauftrages der Regionalplanung für die Walderhaltung (forstlicher
Rahmenplan) erscheint es dem Regionalplangeber verhältnismäßig, diesen Belang
mit einem besonderen Gewicht in einer besonderen regionalplanerischen Betrach-
tungstiefe zu berücksichtigen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen bzgl. des Eig-
nungsbelang „Tatsächlicher Wald ≥ 2 ha“ in nicht waldarmen Kommunen verwiesen
(Kapitel 7.6.3).
Im Ergebnis wird dem Grundsatz 7.3-3 LEP NRW im Regionalplan Köln ein beson-
ders hohes Gewicht beigemessen, was insbesondere angesichts der Verteilung der
Rohstoffvorkommen und der kommunalen Waldanteile verhältnismäßig erscheint.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 161 von 343
Abbildung 1: Waldarme Kommunen im Regierungsbezirk Köln mit substantiellen Rohstoffvor-
kommen Kies/Kiessand
Seite 162 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
7.3.5. Grundwasser-, Gewässer- und Hochwasserschutz
Tabuzone Datengrundlage
Gewässer erster und zweiter Ordnung LWG NRW, Anlage 1
Festgesetzte Trinkwasserschutzgebiete
(außer III B; WSZ III B wenn innerhalb von HQextrem)
Verordnungen
Geplante Trinkwasserschutzgebiete
(außer III B; WSZ III B wenn innerhalb von HQextrem)
ELWAS-WEB
Überschwemmungsgebiete
(festgesetzte und vorläufig gesicherte)
Verordnungen
Gewässer erster und zweiter Ordnung
Gewässer erster und zweiter Ordnung stehen aus rechtlichen und tatsächlichen
Gründen einer Abgrabungsnutzung zum Zwecke der gewerblichen Kiesgewinnung in
der Regel nicht zur Verfügung. Ferner bedarf die Benutzung eines Gewässers grund-
sätzlich der Erlaubnis oder Bewilligung110, auch jede Abgrabungsnutzung. Aus die-
sen Gründen und aus Vorsorgegründen sowie aufgrund ausreichender Standortalter-
nativen außerhalb von Gewässern erster und zweiter Ordnung werden diese im vor-
liegenden Planungskonzept als Tabuzone definiert. Aufgrund der o.g. Möglichkeit der
Bewilligung und Erlaubnisse (insbesondere für Maßnahmen des Gewässerausbaus,
die mit Abgrabungstätigkeiten grundsätzlich verbunden sein können), werden Ge-
wässer erster und zweiter Ordnung als weiche Tabuzone definiert und nicht als
harte.
Sonstige Gewässer können in der Detailanalyse einzelfallbezogen berücksichtigt
werden.
Die Abstände zu Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ord-
nung sowie die sich aus der Deichschutzverordnung ergebenen Schutzabstände
werden im vorliegenden gesamträumlichen Planungskonzept nicht berücksichtigt, da
sie unterhalb des regionalplanerischen Maßstabes liegen. Diese Belange können
stattdessen in nachgeordneten Planungsebenen bzw. auf Zulassungsebene sachge-
recht berücksichtigt werden.
110 § 12 WHG
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 163 von 343
Wasserschutzgebiete
Der LEP sieht vor, dass Grundwasservorkommen, die für die öffentliche Wasserver-
sorgung genutzt werden oder für eine künftige Nutzung erhalten werden sollen, so zu
schützen und entwickeln sind, dass die Wassergewinnung und Versorgung der Be-
völkerung mit einwandfreiem Trinkwasser dauerhaft gesichert werden kann. Ferner
beauftragt der LEP in seinen Erläuterungen die Regionalplanung zur Festlegung von
Bereichen für den Grundwasserschutz und Gewässerschutz (BGG) gemäß den „An-
forderungen der Wasserschutzzonen I – III A“111. Auch die Verordnung zur Durchfüh-
rung des Landesplanungsgesetzes sieht die Festlegung von BGG in den festgesetz-
ten und geplanten Wasserschutzzonen I bis III A vor112. Der LEP äußert sich nicht
dazu, ob oder inwiefern Abgrabungsnutzungen (Nass- oder Trockenabgrabungen)
grundsätzlich mit dem Trinkwasserschutz vereinbar sind. Im Sinne des vorsorgenden
Trinkwasserschutzes und vor dem Hintergrund ausreichender Standortalternativen
für Abgrabungsnutzungen außerhalb von Trinkwasserschutzzonen und insbesondere
aufgrund der Regelungen des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) erscheint
das nachfolgend erläuterte Vorgehen verhältnismäßig.
Seit der Novellierung des LWG NRW im Jahr 2016 war die oberirdische Gewinnung
von Bodenschätzen in festgesetzten Wasserschutzgebieten verboten113. Das Abgra-
bungsverbot bezog sich grundsätzlich auf sämtliche nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG
festgesetzten Trinkwasserschutzzonen (WSZ I bis III C). Dieses umfassende Verbot
ging über die seinerzeitigen landeswasserrechtlichen Verbotsregelungen sowie über
die seinerzeitige Genehmigungspraxis hinaus.
Der Koalitionsvertrag der Landesregierung (2017) forderte unter anderem eine Kor-
rektur in Bezug auf das Bodenschatzgewinnungsverbot des § 35 Absatz 2 LWG
NRW. Die Erschwerungen für den Rohstoffabbau im Wasserbereich sollten wieder
zurückgenommen und daher die Einzelfallprüfung für Rohstoffgewinnung in Schutz-
zone III wieder zugelassen werden. Die entsprechende, aus dem Koalitionsvertrag
resultierende Änderung des LWG NRW 2016 wurden am 29.04.2021 beschlossen
und trat vollständig am 01.10.2021 in Kraft. Damit wurde das „pauschale“ Abgra-
bungsverbot des § 35 Abs. 2 LWG NRW 2016 gestrichen und ersetzt durch differen-
111 LEP 7.4-3 Ziel „Sicherung von Trinkwasservorkommen“
112 Anlage 3-2 zur LPlG DVO, 2.dd)
113 § 35 Abs. 2 LWG NRW 2016
Seite 164 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
ziertere Regelungen, die der „Landesweiten Wasserschutzgebietsverordnung oberir-
discher Bodenschatzgewinnung“ (LwWSGVO-OB) zu entnehmen sind. Diese ist im
September 2021 vollständig in Kraft getreten.
Die Regelungen der landesweiten Wasserschutzgebietsverordnung sehen vor, dass
in der Schutzzone III B von Trinkwasserschutzgebieten die oberirdische Bo-
denschatzgewinnung oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes
(also „Trockenabgrabungen“) grundsätzlich möglich sind114. Zugleich ist in Schutz-
zone III B eine oberirdische Bodenschatzgewinnung unterhalb des höchsten zu er-
wartenden Grundwasserstandes (also „Nassabgrabungen“) verboten115. In den übri-
gen Schutzzonen I, II III und III A ist eine oberirdische Bodenschatzgewinnung ober-
halb und unterhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes (Nass- und
Trockenabgrabungen) verboten116. Unter bestimmten Voraussetzungen sind im Ein-
zelfall Erweiterungen und/oder zeitliche Verlängerungen der Zulassung einer oberir-
dischen Bodenschatzgewinnung einerseits in Schutzzone III B möglich (dann auch
unterhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes), anderseits in den
Schutzzone III und III A (dann nur oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwas-
serstandes)117. In Trinkwasserschutzgebieten für Talsperren sind „Trockenabgrabun-
gen“ in Schutzzone III grundsätzlich möglich, in den anderen Schutzzonen sind jegli-
che Abgrabungen grundsätzlich verboten118. Abgrabungsvorhaben in bereits beste-
hende BSAB, bereits zugelassene Abgrabungen oder im Abgrabungen im Zusam-
menhang mit Braunkohlenplänen sind von den Abgrabungsverboten der §§ 4 und 5
LwWSGVO-OB ausgenommen; für sie gelten Regelungen des Bestandsschutzes119.
Diese differenzierten fachrechtlichen Regelungen können im Rahmen des Teilplans
Nichtenergetische Rohstoffe nicht vollumfänglich bzw. gleichermaßen umgesetzt
werden. Schließlich richten sich Regelungen der LwWSGVO-OB vornehmlich an die
Zulassungsebene. Bei der Regionalplanung handelt es sich jedoch um eine großräu-
mige und generalisierende Planungsebene, bei der viele der maßgeblichen wasser-
rechtlichen Tatbestandsmerkmale schwerlich erkannt bzw. erhoben werden können.
114 § 4 Abs. 1 LwWSGVO-OB
115 § 4 Abs. 2 LwWSGVO-OB
116 § 4 Abs. 3 LwWSGVO-OB
117 § 4 Abs. 4 und 5 LwWSGVO-OB
118 § 5 LwWSGVO-OB
119 § 9 LwWSGVO-OB
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 165 von 343
In Anbetracht dessen werden die Regelungen der LwWSGVO-OB im Regionalplan
Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe wie folgt umgesetzt:
Die festgesetzten Wasserschutzzonen I, II, III und III A werden als Tabuzone
definiert (im Regierungsbezirk Köln ist III C nicht festgesetzt). Aufgrund rechtli-
cher Befreiungsmöglichkeiten120 werden diese festgesetzten Wasserschutzzo-
nen als weiche Tabuzone definiert.
In festgesetzten Wasserschutzzonen III B sind Trockenabgrabungen möglich,
Nassabgrabungen werden unterbunden. Die Unterscheidung, ob es sich um
eine Trocken- oder Nassabgrabung handelt, kann alleinig im Einzelfall anhand
der Grundwasserstände ermittelt werden. Bei festgesetzten Trinkwasser-
schutzzonen wird gemäß LwWSGVO-OB der höchste zu erwartende Grund-
wasserstand angelegt. Die erforderlichen Daten werden von der Bezirksregie-
rung Köln (Dezernat 54) für jeden Abgrabungsinteressenbereich ermittelt. In
der Systematik des vorliegenden gesamträumlichen Planungskonzepts kann
eine solche Ermittlung nicht auf Ebene der Tabuzonen erfolgen, sondern allei-
nig auf Ebene der Detailanalyse. Daher werden Nassabgrabungen in festge-
setzten Trinkwasserschutzzonen III B als sonstiger Ausschlussbelang defi-
niert.
In geplanten Trinkwasserschutzzonen III B sind Trockenabgrabungen eben-
falls möglich und Nassabgrabungen werden ebenfalls unterbunden. Obwohl
die LwWSGVO-OB sich materiell nicht auf geplante Trinkwasserschutzzonen
bezieht, erscheint es dem Plangeber dennoch im Sinne einer vorsorgenden
Planung angemessen, geplante Trinkwasserschutzzonen III B zu schützen. Im
Gegensatz zu den festgesetzten Trinkwasserschutzzonen ist hier nicht der
höchste zu erwartende Grundwasserstand maßgeblich, sondern der heutige
tatsächlich anstehende Grundwasserstand. Dieser wird unter Abgleich der ak-
tuellen Grundwassergleichen (Daten der Bezirksregierung Köln von 2021) mit
der Geländeoberkante ermittelt. Diese Unterscheidung erscheint dem Plange-
ber erforderlich, da die betroffenen Trinkwasserschutzzonen allesamt von den
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlentagebaus betroffen sind. Weitere
Ausführungen hierzu folgen in Kapitel 7.4.5.
120 § 52 WHG
Seite 166 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Die Anwendbarkeit der landeswasserrechtlichen Ausnahmeregelungen für Er-
weiterungen in Schutzzone III B als Nassabgrabung einerseits, anderseits für
Erweiterungen in Schutzzone III und III A als Trockenabgrabung wird durch
den Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe grundsätzlich nicht verhindert.
Schließlich können in Betrieb befindliche zugelassene Abgrabungen, die im
Teilplan als BSAB dargestellt sind, grundsätzlich die Erweiterungsklausel (Z6)
anwenden. Im Rahmen eines Zulassungsverfahrens könnten sodann die diffe-
renzierten und fachspezifischen Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 4 und 5
LwWSGVO-OB von der zuständigen Behörde abschließend geprüft werden.
Regionalplanerisch können solche Erweiterungen nicht vorgedacht bzw. vor-
geplant sein, da die Ausnahmetatbestände auf Ebene der Regionalplanung
schwerlich ermittelt werden können121. Selbst wenn diese Ermittlung im Ein-
zelfall hätte möglich sein können, so gilt grundsätzlich die regionalplanerische
Vorsorge: Anderen, weniger konfliktträchtigen Flächen soll planerisch Vorrang
gegeben werden.
Die Regelungen der LwWSGVO-OB bzgl. Trockenabgrabungen in Schutz-
zone III für Talsperren kommen im Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe nicht
zum Tragen, da in diesen Bereichen keine Abgrabungsinteressen gemeldet
wurden.
Zusammenfassend: Aufgrund der landesplanerischen Vorschriften122 und aus Vor-
sorgeründen werden also nicht nur sämtliche festgesetzten, sondern auch die ge-
planten Wasserschutzzonen (außer III B) als Tabuzone definiert. Nassabgrabungen
in geplanten Wasserschutzzonen III B sind aus Vorsorgegründen analog zu Nassab-
grabungen in festgesetzten Wasserschutzzone III B ausgeschlossen; alleinig die Er-
mittlungsgrundlage des Grundwasserstandes zwecks Bestimmung einer Nass- bzw.
Trockenabgrabung unterscheidet sich – diese Bestimmung erfolgt auf Ebene der De-
tailanalyse.
Bestehende BSAB sollen von dieser Tabuzone nicht erfasst sein. Das entspricht dem
grundsätzlichen Vorgehen dieses Planungskonzepts, um bestehende BSAB in der
Detailanalyse einzelfallbezogen berücksichtigen zu können. Wasserschutzrechtliche
121 Insbesondere die Tatbestandsmerkmale: Verringerung des Abstandes und der Fließzeit zu den
Fassungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung; hydraulische Eignung des Grundwasserhori-
zonts; bereits erreichte Abgrabungstiefen
122 Anlage 3-2 zur LPlG DVO, 2.dd)
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 167 von 343
Belange stehen somit der erneuten Festlegung bestehender BSAB (als BSAB) in
festgesetzten Wasserschutzgebieten grundsätzlich nicht entgegen. Wie bereits erläu-
tert, verfügen bestehende BSAB über Vertrauensschutz, eine faktische Wirkung und
vermitteln Planungssicherheit. Dem trägt auch die LwWSGVO-OB Rechnung, indem
sie in § 9 Regelungen zum Bestandsschutz trifft: „Die Verbote der §§ 4 und 5 gelten
nicht für 1. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen in Bereichen, die vor
dem 16. Juli 2016 nach den Bestimmungen des Raumordnungsrechts auf Ebene der
Regionalplanung festgelegt worden sind, in diesem Fall gelten jeweils die Regelun-
gen einer Wasserschutzgebietsverordnung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Lan-
deswassergesetzes“. Gleiches gilt für Abgrabungen, die vor dem 16. Juli 2016 zuge-
lassen worden sind. Die aktuellen BSAB wurden Anfang der 2000er Jahre unter Be-
teiligung der Wasserbehörden und teils in Kenntnis bestehender Wasserschutzge-
biete festgelegt. Seitdem sind viele Genehmigungen erteilt worden, auch innerhalb
der Wasserschutzgebiete. Die Regionalplanungsbehörde geht daher von einer
grundsätzlichen Vereinbarkeit von Abgrabungen mit den geltenden Schutzgebiets-
verordnungen aus.
Innerhalb der Wasserschutzgebiete sind Erweiterungen außerhalb der zukünftigen
BSAB im Rahmen der Erweiterungsklausel (Z6, vgl. Kapitel 6.6.) voraussichtlich
möglich als Trockenabgrabung, sofern die in Z6 gelisteten Belange im Einzelfall nicht
entgegenstehen. Dies entspricht dem neuen LWG NRW und den Regelungen des
Teilplans. Fraglich bleibt, ob Bereiche der aktuell festgelegten BSAB, die im Teilplan
Nichtenergetische Rohstoffe zukünftig jedoch nicht mehr als BSAB ausgewiesen
werden, z.B. mittels Vertiefung von einer Nassabgrabung beansprucht werden kön-
nen. Dies wäre im jeweiligen Zulassungsverfahren zu entscheiden, und zwar hin-
sichtlich der Frage, ob die Ausnahmeregelungen § 9 LwWSGVO-OB einschlägig ist.
Überlagerung von Trinkwasserschutz und HQextrem
Die Flutkatastrophe von Juli 2021 hat gezeigt, welch immenses Schadensausmaß
extreme Hochwasser jenseits der fachrechtlich gesicherten Ereignisse mittlerer
Wahrscheinlichkeit123 entfalten können. Aus Vorsorgegründen enthält das überarbei-
tete Planungskonzept zum Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe daher verschiedene
123 Festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete (HQ 100) mit entsprechenden
wasserrechtlichen Verboten und Auflagen für bauliche Nutzungen
Seite 168 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
konzeptionelle Bausteine124, um das Schadenspotential derartiger Extremwetterer-
eignisse zukünftig planerisch abzumildern. Ein Aspekt hiervon ist der kategorische
Ausschluss neuer BSAB in denjenigen Teilträumen des Regierungsbezirks, in denen
sich festgesetzte und/oder geplante Trinkwasserschutzgebiete mit den Gefahrenbe-
reichen eines Hochwassers mit niedriger Wahrscheinlichkeit (HQextrem) überschnei-
det. Datengrundlage bilden dabei die aktuellen Gefahrenkarten gemäß Hochwasser-
risikomanagement-Richtlinie, deren Berechnungen zu HQextrem den aktuellen, flä-
chendeckend verfügbaren Datenstand bzgl. extremer Hochwasserereignisse abbil-
den.
Die Definition der oben beschriebenen Schnittmenge als Tabuzone kommt folgender-
maßen zustande: Grundsätzlich ist strittig, ob Abgrabungen im Hochwasserfall
grundsätzlich als zusätzlicher Retentionsraum – und damit eher positiv – betrachtet
werden können. Die Frage ist tendenziell eher zu verneinen, da zum einen Gefahren
für die Standsicherheit der Abgrabungsböschungen entstehen können125 und zum
anderen auch (Personen)Schäden innerhalb der Abgrabung nicht auszuschließen
sind. Gleichzeitig scheinen sich vor dem Hintergrund der Starkregenereignisse im
Jahr 2021 jedoch die Indizien zu bestärken, dass Abgrabungen mitunter faktisch als
Retentionsraum dienen können und damit konkrete Hochwasserfolgen abmildern
können. Eine Einstufung sämtlicher HQextrem-Bereiche als Tabuzone erscheint da-
her – nicht zuletzt auch in Ermangelung entsprechender fachrechtlicher Grundlagen
– unangemessen.
Unstrittig ist hingegen, dass durch eine Abgrabungstätigkeit (zumindest temporär) die
Filter- und Pufferfunktion des Bodens verlorengeht – und damit eine Bodenfunktion,
die für den Grundwasserschutz essentiell ist. Im Falle eines (extremen) Hochwasser-
ereignisses bestünde somit die grundsätzliche Gefahr, dass stark kontaminiertes
Wasser weitgehend ungefiltert in das Grundwasser gelangt126. Aus diesem Grund
sollen keine neuen BSAB in (geplanten) Wasserschutzgebieten innerhalb von HQext-
rem ausgewiesen werden.
124 Z.B. neuer Grundsatz G2 (Kapitel 6.12.), Schutzabstand von 300 m zu ASB, Bauflächen und Orts-
lagen (Kapitel 7.4.3.)
125 Aus diesem Grund wurde in Reaktion auf das Starkregenereignis 2021 der bereits erwähnte Erlass
zur Durchführung von Gefährdungsanalysen für bestehende Abgrabungen durch das MUNLV erarbei-
tet.
126 Trockenabgrabungen enden mitunter 2 m über dem Grundwasserspiegel.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 169 von 343
Überschwemmungsgebiete und Überschwemmungsbereiche
In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind auf-
grund fachrechtlicher Vorschriften das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche so-
wie die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach § 35 BauGB unter-
sagt127. Die Gewinnung oberflächennaher Bodenschätze erfolgt zwangsläufig durch
die Vertiefung der Erdoberfläche und stellt Vorhaben dar, die baurechtlich nach § 35
BauGB zu beurteilen sind. Von diesem fachrechtlichen „Abgrabungsverbot“ können
grundsätzlich abweichende Zulassungen128 für bauliche Anlagen bzw. Maßnahmen
im Einzelfall erteilt werden. Aus Vorsorgegründen und aufgrund ausreichender
Standortalternativen außerhalb von Überschwemmungsgebieten werden im vorlie-
genden Planungskonzept festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungs-
gebiete dennoch als Ausschlussbelang definiert. Aufgrund der o.g. abweichenden
Zulassungsmöglichkeiten werden sie als weiche Tabuzone definiert.
Eine konzeptionelle Öffnung von Überschwemmungsgebieten durch Einstufung als
sonstiger Ausschlussbelang im Sinne von „Überschwemmungsgebiete, außer bei
Nichtbeeinträchtigung von Belangen des Hochwasserschutzes“ erscheint auf Ebene
der Regionalplanung schwerlich umsetzbar. Die dezidierten und kumulativen Tatbe-
standsmerkmale des § 78 Abs. 5 WHG können nur in Kenntnis eines konkreten Ab-
grabungsvorhabens abschließend beurteilt werden. Selbst wenn dem Regionalplan-
geber entsprechende Unterlagen vorlägen, so können diese regionalplanerisch keine
Verbindlichkeit erlangen, sondern nur im Rahmen von Zulassungsverfahren – und
dann zum Beispiel als Nebenbestimmung rechtlich angemessen gewürdigt werden.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Starkregenereignisse im Jahr 2021 scheinen
sich die Indizien zu bestärken, dass Abgrabungen in hochwassergefährdeten Lagen
mitunter faktisch als Retentionsraum dienen können und damit zu einer Entlastung
konkreter Hochwasserfolgen beitragen können. Aus diesem Grund erachtet es der
Plangeber für verhältnismäßig, die o.g. wasserrechtlichen Ausnahmeregelungen bei
Erweiterungen bestehender Abgrabungen regionalplanerisch zu ermöglichen, indem
dieser Belang in der Erweiterungsklausel ausdrücklich ausgenommen wird (vgl. Z6).
127 § 78a Abs. 1 und 6 WHG sowie § 78 Abs. 4 und 8 WHG
128 § 78 Abs. 5 und 6 WHG sowie § 78a Abs. 2 WHG
Seite 170 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Damit können sich bestehende Abgrabungen grundsätzlich in Überschwemmungs-
gebieten maßvoll erweitern, sofern fachgesetzliche und sonstige Belange dem nicht
entgegenstehen.
Der LEP sieht vor, dass die raumordnerisch festgelegten Überschwemmungsberei-
che von hochwasserempfindlichen oder den Abfluss behindernden Nutzungen freizu-
halten sind129. Nach den Erläuterungen des LEP stehen Abgrabungen Überschwem-
mungsbereichen nicht grundsätzlich entgegen130. Ferner stellt der LEP in seinen Er-
läuterungen klar, dass die Überschwemmungsbereiche des LEP maßstabsbedingt
nicht vollständig zeichnerisch dargestellt sind und die Überschwemmungsbereiche in
den Regionalplan zu konkretisieren sind. Dementsprechend werden die im LEP dar-
gestellten Überschwemmungsbereiche im vorliegenden Planungskonzept weder als
Tabuzone noch als Abwägungsbelang berücksichtigt.
Die räumliche Konkretisierung der landesplanerischen Überschwemmungsbereiche
erfolgte im Regionalplan Köln, sachlicher Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasser-
schutz durch die zeichnerische Festlegung von Überschwemmungsbereichen als
Vorranggebiete. Diese Vorranggebiete umfassen festgesetzte und zur Festsetzung
vorgesehene Überschwemmungsgebiete (HQ 100) einerseits, anderseits rückge-
winnbare Überschwemmungsbereiche. Der Teilabschnitt Vorbeugender Hochwas-
serschutz sieht in seinen textlichen Erfordernissen der Raumordnung vor, dass Über-
schwemmungsbereiche „von entgegenstehenden Nutzungen, insbesondere von zu-
sätzlichen Baugebieten in Bauleitplänen freizuhalten“ sind. Abgrabungen stellen we-
der Baugebiete dar noch Nutzungen, die Überschwemmungsbereichen grundsätzlich
entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund werden im vorliegenden Planungskonzept
die regionalplanerisch festgelegten Überschwemmungsbereiche nicht als Tabuzone
definiert, sondern nur die fachrechtlich festgesetzten und geplanten Überschwem-
mungsgebiete.
Die rückgewinnbaren Überschwemmungsbereiche werden ebenfalls nicht als
Tabuzone eingestuft, da es sich bei Abgrabungen nicht um eine Nutzung handelt, die
rückgewinnbaren Überschwemmungsbereichen grundsätzlich entgegenstehen. Viel-
mehr handelt es sich um eine temporäre Nutzung, die – anders als beispielsweise
die Ausweisung neuer Baugebiete – einer potentiellen (zukünftigen) Rückgewinnung
129 LEP 7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche
130 Erläuterungen LEP zu 7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 171 von 343
für den Hochwasserschutz nicht entgegensteht. Rückgewinnbare Überschwem-
mungsbereiche bedürfen daher im weiteren Abwägungsvorgang keiner nähergehen-
den Betrachtung. Gleiches gilt für Gefahren- und Risikogebiete seltener Häufigkeit
(HQ 1000) der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie (außer bei Schnittmenge mit
WSZ III B); die mittlere Häufigkeit (HQ 100) und häufigere (HQ 20-30) sind bereits
über die festgesetzten Überschwemmungsgebiete berücksichtigt.
7.3.6. Natur- und Artenschutz
Tabuzone Datengrundlage
Natura 2000 LANUV
Naturschutzgebiete LANUV
Natura 2000-Gebiete
Die Europäische Union hat durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie
92/43/EWG) sowie durch die Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) die Mit-
gliedstaaten verpflichtet, im gemeinschaftlichen Interesse besondere Schutzgebiete
auszuweisen. Ziel ist die Schaffung eines zusammenhängenden Netzes von Schutz-
gebieten auf europäischer Ebene zum Schutz des europäischen Naturerbes. Diese
sog. Natura 2000-Gebiete von europäischer Bedeutung umfassen folglich Gebiete
nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) sowie Europäische Vogelschutz-
gebiete nach der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL)131.
Die unionsrechtlichen Vorgaben für die Natura 2000-Gebiete wurden in Deutschland
durch §§ 31-36 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) umgesetzt. Besitzt ein Gebiet
nach den Maßstäben des europäischen Naturschutzrechts „gemeinschaftliche Be-
deutung“ und ist damit Bestandteil des „Netzes Natura 2000“, besteht die Verpflich-
tung zur nationalen Unterschutzstellung. FFH-Gebiete müssen hierfür zunächst in die
Liste nach Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 FFH-RL aufgenommen und damit durch die Kom-
mission formal und abschließend zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung er-
klärt werden. Europäische Vogelschutzgebiete bestimmen sich hingegen nach den
materiellen Kriterien aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der V-RL und unterfallen somit unabhän-
gig von einer Auflistung durch die Kommission dem europarechtlichen Schutzregime.
131 Wahlhäuser in: Bischopink, Külpmann u. Wahlhäuser (Hg): Der sachgerechte Bebauungsplan. 5.
Auflage 2021: S 546 f.
Seite 172 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
§ 32 Abs. 2 BNatSchG nimmt die unionsrechtlich verankerte Pflicht für ein nationales
Schutzregime auf und verlangt entsprechend den nationalen Kategorien des
BNatSchG die Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft i.S. v. § 20
Abs. 2. BNatSchG. Damit gelten die daran geknüpften Rechtsfolgen. Der Schutz-
zweck ist hierbei auf die jeweiligen Erhaltungsziele und die erforderlichen Gebietsbe-
grenzungen nach den Maßstäben des europäischen Rechts auszurichten132.
Anknüpfend an die vorstehend erwähnten unions- und bundesrechtlichen Vorgaben
sind laut LEP NRW landesweit ausreichend große Lebensräume mit einer Vielfalt
von Lebensgemeinschaften und landschaftstypischer Biotope zu sichern und zu ent-
wickeln, um die biologische Vielfalt zu erhalten. Sie sind funktional zu einem über-
greifenden Biotopverbundsystem zu vernetzen. Dabei ist auch der grenzüberschrei-
tende Biotopverbund zu gewährleisten133. Bereits in der Begründung des LEP wird
auf die besondere Bedeutung des zu errichtenden europäischen Schutzgebietsnet-
zes „Natura 2000“ hingewiesen.
In Natura 2000-Gebieten sind nach Vorgabe des § 33 BNatSchG alle Veränderungen
und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebie-
tes führen können, unzulässig. Zugleich legen die §§ 33 ff. BNatSchG spezifische
Rechtsfolgen fest, falls eine flächenbezogene Schutzausweisung dazu dient, ein Na-
tura-2000-Gebiet rechtsverbindlich – z.B. als Naturschutzgebiet i.S.d. § 23
BNatSchG – abzusichern. Das gilt insbesondere für bauliche Projekte, die gem. § 34
BNatSchG auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Gebieten des Netzes
„Natura 2000“ zu untersuchen sind. Wegen der herausgehobenen Bedeutung jener
Gebiete besteht bei dieser sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung insofern ein stärkerer
Schutz, als dass nur besondere Gründe die Zulässigkeit eines Projektes mit negati-
ver FFH-Verträglichkeitsprüfung ermöglichen, wirtschaftliche und soziale Gesichts-
punkte dabei ausgeschlossen sind und im Übrigen eine Meldung an die EU-Kommis-
sion erfolgen muss134.
Die Gewinnung oberirdischer Bodenschätze (Lockergesteine) wird in § 33 BNatSchG
nicht explizit als unzulässige Veränderung bzw. Störung genannt, dürfte aber regel-
mäßig zu erheblichen Beeinträchtigungen führen: So ist für den Einzelfall zwar denk-
132 Frenz in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 32, Rn 80-84
133 LEP 7.2-1 Ziel Landesweiter Biotopverbund
134 Frenz in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 32, Rn 83-86
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 173 von 343
bar, dass eine in Anspruch genommene Natura 2000-Fläche durch die Rekultivie-
rungsmaßnahmen nach der Abgrabungstätigkeit ökologisch aufgewertet wird oder
das konkrete Abgrabungsvorhaben mit den Schutzzielen des betroffenen Natura
2000-Gebiets vereinbar ist. Aus regionalplanerischer Perspektive ist aber zu beden-
ken, dass durch eine landschafts- bzw. naturschutzorientierte Nachfolgenutzung auf
bislang nicht hochwertigen Flächen i.d.R. eine gegenüber dem Vorzustand höhere
Wertigkeit erreicht werden kann als bei Abgrabungen in ökologisch bereits wertvollen
Bereichen. Zu bedenken sind ferner die Belastungen der betroffenen Natura 2000-
Flächen während des Abbaubetriebes, die mitunter Jahrzehnte andauern können
und zwangsläufig mit einer signifikanten Umformung der betroffenen Teilräume ein-
hergehen. Der Regionalplangeber bedient sich für das vorliegende gesamträumliche
Planungskonzept daher einer pauschalisierenden Betrachtungsweise und wertet Na-
tura 2000-Gebiete als weiche Tabuzone. Der hierin zum Ausdruck kommende Vor-
sorgegrundsatz135 liegt nicht nur im naturschutzfachlich herausragenden Stellenwert
jener Gebiete begründet, sondern resultiert auch aus der großflächigen Verfügbarkeit
konfliktärmerer Standorte im Regierungsbezirk Köln. Aufgrund bestehender Ausnah-
meregelungen (insb. Verträglichkeitsprüfungen) sowie der einzelfallbezogenen Ver-
einbarkeit von Abgrabungen und Natura 2000-Gebieten bzw. etwaiger Synergieef-
fekte können Natura 2000 Gebiete jedoch nicht als harte Tabuzone definiert werden.
Naturschutzgebiete
In rechtsverbindlich festgesetzten Naturschutzgebieten sind alle Handlungen, die zu
einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder
seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, nach Maß-
gabe näherer Bestimmungen verboten136. Eine Abgrabungsnutzung führt grundsätz-
lich zu einer nachhaltigen Störung von Naturschutzgebieten. Da Naturschutzgebiete
zudem i.d.R. eine vergleichbare Empfindlichkeit wie FFH- bzw. europäische Vogel-
schutzgebiete (Natura 2000) aufweisen137, werden Naturschutzgebiete als Tabuzone
definiert. Auch sie werden als weiche Tabuzone definiert, da Abgrabungen in Abhän-
135 Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil v. 07.04.2005 – 1 D 2/03, juris, Rn 84
136 § 23 BNatSchG
137 Anhang A zum Umweltbericht zur Aufstellung des Regionalplans Köln, Teilplan Nichtenergetische
Rohstoffe (Lockergesteine) 2020: 5
Seite 174 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
gigkeit von den Zielen und Zwecken der jeweiligen Schutzgebietsausweisung im Ein-
zelfall zulässig sein können, wenn bspw. objektiv eine Befreiungslage gegeben ist o-
der sonst objektiv die Voraussetzungen für eine zulässige Abweichung vorliegen138.
Artenschutz
Das Thema Artenschutz wird im Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe grundsätzlich
auf nachfolgende Planungsebenen verlagert. Im Zuge der Umweltprüfung des vorlie-
genden Teilplans wird allerdings überschlägig abgeschätzt, ob der Verwirklichung
des Plans dauerhaft unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen. Im Rah-
men der Beteiligungsverfahren kann darüber hinaus allseits geprüft werden, ob kon-
krete Hinweise auf die Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
vorliegen. Dieses Vorgehen mit dem Thema Artenschutz in der Regionalplanung ent-
spricht der ständigen Rechtsprechung.
7.3.7. Biotopverbundflächen herausragender Bedeutung – Stufe 1
Tabuzone Datengrundlage
Biotopverbundflächen herausragender Bedeutung
(Stufe 1)
LANUV
Rechtliche Grundlage für die Entwicklung eines Biotopverbundsystems ist das Bun-
desnaturschutzgesetz. Demnach dient der Biotopverbund der dauerhaften Sicherung
der Populationen wildlebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten,
Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und
Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur
Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen. Der Bio-
topverbund besteht aus – für sich genommen rechtlich unverbindliche – Kernflächen,
Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Diese sind insbesondere auch
durch planungsrechtliche Festlegungen abzusichern, um den Biotopverbund dauer-
haft zu gewährleisten139.
Gemäß Raumordnungsgesetz ist den Erfordernissen des Biotopverbundes Rech-
nung zu tragen140. Das Landesplanungsgesetz NRW regelt, dass die Regionalpläne
die Funktion eines Landschaftsrahmenplanes erfüllen und regionale Erfordernisse
138 § 67 BNatSchG
139 § 21 BNatSchG
140 § 2 Abs. 2 ROG
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 175 von 343
und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
darstellen141. Als Grundlage für den Regionalplan als Landschaftsrahmenplan und für
den Landschaftsplan erarbeitet das LANUV einen Fachbeitrag des Naturschutzes
und der Landschaftspflege. Der Fachbeitrag enthält insbesondere Angaben zum Bio-
topverbund142.
Der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege wurde vom LANUV
im Vorfeld der Überarbeitung des Regionalplanes Köln erarbeitet und im Jahr 2019
veröffentlicht. Das Biotopverbundsystem des LANUV deckt inhaltlich die im § 21
BNatSchG genannten Elemente eines Biotopverbundes, nämlich Kernflächen, Ver-
bindungsflächen, Verbindungselemente und lineare (u. a. Hecken / Feldraine) sowie
punktförmige Elemente (Trittsteine) ab.
Die Kernflächen enthalten die aktuell geschützten Flächen und die naturschutzwürdi-
gen Flächen des Biotopkatasters als wesentliche Bestandteile (Flächen mit „heraus-
ragender Bedeutung“). Die Verbindungsflächen sollen die Ausbreitung bzw. den Aus-
tausch von Individuen benachbarter Populationen ermöglichen (Flächen mit „beson-
derer Bedeutung“)143.
Biotopverbundflächen „herausragender Bedeutung – Stufe 1“ stellen als fachliche
Kulisse des „Netzes verbundener Biotope“ gemäß § 20 BNatSchG in Verbindung mit
§ 35 LNatSchG NRW Vorschläge für die Darstellung der Freiraumfunktion „Bereiche
zum Schutz der Natur“ (BSN) im Regionalplan dar. Diese grafischen Darstellungen
sollen durch textliche Ziele, Grundsätze und Erläuterungen im Regionalplan konkreti-
siert werden. Diese sollen – da der Regionalplan Landschaftsrahmenplan ist – auch
die Umsetzung der Bereiche zum Schutz der Natur auf der Ebene der Landschafts-
pläne betreffen. Die Abgrenzung der Biotopverbundflächen mit „herausragender Be-
deutung – Stufe 1“ orientiert sich neben diversen Kriterien auch an übergeordneten
konzeptionellen Überlegungen für den gesamten Regierungsbezirk Köln und den in
den Landschaftsraumbeschreibungen formulierten Leitbildern, Zielen und Maßnah-
menempfehlungen für die Landschaftsentwicklung. Die Kategorie umfasst Flächen,
die unter landesweiten und regionalen Gesichtspunkten (z. B. repräsentativ für eine
141 § 18 Abs. 2 LPlG NRW
142 § 8 LNatSchG NRW
143 https://www.lanuv.nrw.de/natur/landschaftsplanung/biotopverbund-in-nrw
Seite 176 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Region oder regional sehr selten) in der Regel Kernbereiche mit einer hohen Schutz-
würdigkeit sind und eine herausragende Bedeutung im Biotopverbund besitzen144.
BSN sind als Ziele der Raumordnung im bestehenden Regionalplan festgelegt. Im
Regionalplanentwurf 2021 sind BSN als in Aufstellung befindliche Ziele festgelegt.
Der Regionalplangeber steht nunmehr vor der Herausforderung, bestehende (ver-
bindliche) und als solche zu beachtende BSN im Zuge des Teilplans Nichtenergeti-
sche Rohstoffe fachlich und rechtlich in Einklang zu bringen mit „neuen“, in Aufstel-
lung befindlichen und als solche zu berücksichtigenden BSN. Es wäre unsachgemäß
alleinig die bestehenden zeichnerisch festgelegten BSN zu Grunde zu legen ange-
sichts der zeitlichen Entwicklung und aktueller Fachkenntnisse, die den in Aufstellung
befindlichen BSN im Jahr 2021 zu Grunde liegen. Ebenso wäre es rechtlich unzuläs-
sig, die bestehenden zeichnerisch festgelegten BSN als rechtsverbindliche Ziele der
Raumordnung unbeachtet zu lassen.
Diese Herausforderung löst sich bei einer genaueren Betrachtung der regionalplane-
rischen Funktion bzw. der textlichen Ziele der BSN auf. Diese sind bei den bestehen-
den und den „neuen“ BSN materiell grundsätzlich kongruent: BSN sind als Vorrang-
gebiete zu erhalten, vor nachteiligen Entwicklungen zu bewahren bzw. zu sichern
und zu entwickeln145. Planungen und Maßnahmen, die die im BSN bereits beste-
hende oder entwickelbare Biotopverbundfunktion beeinträchtigen, sind ausgeschlos-
sen. Eine dauerhafte Beeinträchtigung der für die BSN formulierten Ziele wird insbe-
sondere durch Flächenverluste oder durch Zerschneidungswirkungen hervorgerufen.
Dies ist in der Regel bei der Ausweisung neuer Bauflächen der Fall.
Fraglich ist nun, ob Abgrabungsnutzungen grundsätzlich die Ziele bzw. Funktionen
von BSN beeinträchtigen. Handelt es sich also generell um miteinander unvereinbare
Raumansprüche? Dies ist aus mehreren Gründen nicht der Fall.
Abgrabungsnutzung stellen zwar grundsätzlich einen nicht unerheblichen Eingriff in
den Natur- und Landschaftsraum dar. Die Erheblichkeit des Eingriffs hängt insbeson-
dere von der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Natur- und Landschafts-
raumes ab. Die Flächen der BSN jedoch sind aus Sicht des Natur- und Landschafts-
schutzes weder allesamt als gleichwertig zu betrachten noch verfügen sie über das
144 Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege 2019: S. 195 ff., 260
145 Regionalplan Köln, Teilabschnitt Köln, Kapitel D.3.2-1; Regionalplan Köln, Teilabschnitte Aachen
und Bonn-Rhein-Sieg, Ziel 2.2.1-1; Regionalplanentwurf 2021, Ziel 19
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 177 von 343
gleiche Schutzbedürfnis146. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Eingriffs ist
gleichfalls zu berücksichtigen, dass Abgrabungstätigkeiten zeitlich begrenzt erfolgen,
es sich also grundsätzlich um eine temporäre Nutzung handelt. Nach erfolgtem Roh-
stoffabbau kann die Funktion eines BSN im Zuge der Rekultivierung gegebenenfalls
dauerhaft gestärkt werden. Solche positiven Entwicklungen können unter Umständen
bereits sukzessive, also bei laufendem Abgrabungsbetrieb, auf Teilflächen erfolgen
und nicht erst nach vollständigem Abschluss der gesamten Abgrabung. Insofern ge-
hen durch eine Abgrabungsnutzung Flächen eines BSN nicht zwangsläufig „verlo-
ren“. Inwiefern durch eine Abgrabungsnutzung eine Zerschneidungswirkung eintreten
kann, hängt ebenfalls vom Einzelfall ab, insbesondere von der Lage und Größe der
Abgrabung sowie vom räumlichen Zuschnitt des jeweiligen BSN.
Unbeschadet dessen können in den zeichnerisch festgelegten BSN maßstabsbe-
dingt auch Flächen enthalten sein, die von den regionalplanerischen Zielen unberührt
bleiben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn mehrere kleinere Biotopflächen, Einzel-
objekte bzw. -elemente zu einem BSN zusammengefasst wurden und dabei kleintei-
lig bebaute oder land- oder forstwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen, die keine
besonderen Funktionen oder Potentiale für den Biotopverbund aufweisen, einbezo-
gen wurden.
Es zeigt sich also, dass weder die festgelegten noch die in Aufstellung befindlichen
BSN mit Abgrabungsnutzungen grundsätzlich und in Gänze unvereinbar sind. Für
Teilräume der BSN hingegen, die über eine herausragende Wertigkeit und Schutz-
würdigkeit in Bezug auf den Natur- und Landschaftsschutz verfügen, kann eine Ver-
einbarkeit grundsätzlich ausgeschlossen werden, nämlich dann, wenn die Kernflä-
chen des Biotopverbundes zerstört würden. Diese Flächen werden im Fachbeitrag
zum Natur- und Landschaftsschutz als Biotopverbundflächen (aller Verbundschwer-
punkte) mit „herausragender Bedeutung – Stufe 1“ kartographisch dargestellt und
textlich ausführlich erläutert. Diese Verbundflächen der Stufe 1 befinden sich weitge-
hend innerhalb der bestehenden BSN (des aktuellen Regionalplanes) und befinden
146 BSN werden von der nachgeordneten Ebene der Landschaftsplanung örtlich differenziert. Je nach
Wertigkeit und dem jeweiligen Schutzbedürfnis bzw. der Empfindlichkeit der in den BSN gelegenen
Biotope sind auf der Grundlage der geltenden fachgesetzlichen Regelungen geeignete Instrumente
zur Umsetzung der Schutzziele auszuwählen.
Seite 178 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
sich nahezu vollständig innerhalb der in Aufstellung befindlichen BSN (des Regional-
planentwurfes 2021)147.
Im Ergebnis werden die Verbundflächen „herausragender Bedeutung – Stufe 1“ in
den vom LANUV identifizierten Grenzen als Tabuzone definiert. Dies ist aufgrund
des Planungsauftrages der Regionalplanung für den Naturschutz und der Land-
schaftspflege sowie aus Gründen einer nachhaltigen und vorsorgenden Planung er-
forderlich. Aufgrund grundsätzlich bestehender fachrechtlicher Abweichungs- und
Befreiungsmöglichkeiten sowie aufgrund des raumordnungsrechtlichen Instrumentes
der Zielabweichung werden Verbundflächen „herausragender Bedeutung – Stufe 1“
als weiche Tabuzone definiert und nicht als harte.
Bestehende BSN sowie in Aufstellung befindliche BSN werden im Teilplan Nichtener-
getische Rohstoffe als sonstiger Ausschlussbelang berücksichtigt. Insbesondere aus
maßstabsbedingten Gründen sowie aufgrund des zusammenfassenden und genera-
lisierenden Charakters des Regionalplanes gehen diese BSN zum Teil deutlich über
die Verbundflächen Stufe 1 hinaus. Im Zuge der Detailanalyse wird einzelfallbezogen
untersucht, ob bestimmte Abgrabungsinteressen mit den Funktionen der betroffenen
BSN vereinbar sind148.
Biotopverbundflächen „besonderer Bedeutung – Stufe 2“ werden im Teilplan Nicht-
energetische Rohstoffe als Eignungsbelange berücksichtigt149.
7.3.8. Braunkohlenpläne
Tabuzone Datengrundlage
Rechtsverbindliche Braunkohlenpläne für die Ta-
gebaue Garzweiler, Hambach, Inden
Geltungsbereiche der jeweili-
gen Braunkohlenpläne
Im aktuellen Regionalplan sind BSAB im (seinerzeitigen) Vorfeld der Braunkohleta-
gebaue vorgesehen. Auf diese Weise konnten Rohstoffe im Vorfeld gewonnen wer-
den, die andernfalls dem Markt nicht zur Verfügung gestellt worden wären. Als diese
BSAB Anfang des Jahres 2000 festgelegt wurden, bot der Stand der Braunkohlenta-
147 Stand Mai 2022: Ca. 94 % der Biotopverbundflächen Stufe 1 liegen innerhalb der BSN des ersten
Entwurfes zur Neuaufstellung des Regionalplan Köln
148 Vgl. Kapitel 7.4.6
149 Vgl. Kapitel 7.6.3
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 179 von 343
gebaue hinreichend Zeit, diese Kiese tatsächlich zu gewinnen. Auf Rekultivierungs-
planungen wurde seinerzeit in der Regel verzichtet, da die Rekultivierung die Bean-
spruchung der Flächen durch den Braunkohlentagebau darstellt.
Nunmehr hat sich die Situation geändert: Der Abbau der Braunkohlentagebau ist vo-
rangeschritten, so dass einige der seinerzeitigen BSAB vom Braunkohlentagebau
bereits beansprucht wurden, vereinfacht gesagt: im „großen Loch“ aufgegangen sind.
Mit der bundespolitischen Entscheidung, frühzeitiger aus der Braunkohlengewinnung
auszusteigen und den daraus resultierenden landespolitischen Leitentscheidungen
werden einige der Flächen, die eigentlich für den Braunkohlentagebau vorgesehen
waren, nicht mehr dafür beansprucht werden. Um welche Flächen es sich genau
handelt, zeichnet sich derzeit zwar ab, ist allerdings noch nicht rechtsverbindlich fest-
gelegt. Für eine rechtsverbindliche Regelung müssen zunächst die Braunkohlen-
pläne geändert werden, was kurzfristig innerhalb der nächsten Jahre erfolgen wird.
Der Regionalplangeber möchte den Prozess des beginnenden Strukturwandels im
Rheinischen Revier auch dadurch planerisch unterstützen, als dass der Teilplan
Nichtenergetische Rohstoffe in den Bereichen der aktuellen Braunkohlenpläne Garz-
weiler, Hambach und Inden keine BSAB ausweisen wird. Durch planerische Zurück-
haltung soll die Änderung der Braunkohlenpläne sowie der Strukturwandel unter-
stützt werden. Dies bedeutet konkret, dass in jenen Teilräumen auch die bestehen-
den BSAB sowie die genehmigten Abgrabungen von der Ausschlusswirkung dieses
weichen Tabukriteriums erfasst sind. Die bestehenden genehmigten Abgrabungen
können damit im Sinne eines „passiven Bestandsschutzes“ im jeweils räumlich ge-
nehmigten Rahmen geordnet beendet werden. Eine räumliche Ausdehnung jener
Abgrabungen über den genehmigten Bestand hinaus wird mit Inkrafttreten des vorlie-
genden Teilplans hingegen nicht mehr möglich sein. Die Fragen der Rekultivierung
dieser Abgrabungen sind vornehmlich durch die Zulassungsbehörden zu klären.
Der Regionalplangeber definiert die gesamten Braunkohlenpläne von Garzweiler,
Hambach und Inden als Tabuzone – aus den folgenden Gründen: Die bereits rekulti-
vierten Flächen verfügen über keine gewinnbaren Rohstoffreserven, der aktive Tage-
bau steht aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht für einen Rohstoffabbau
zur Verfügung und das (ehemalige) Vorfeld der Braunkohlentagebaue soll aus Vor-
sorgegründen nicht für die oberflächennahe Gewinnung von Bodenschätzen zur Ver-
fügung stehen. Letztere Flächen sollen dem Strukturwandel zur Verfügung stehen,
Seite 180 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
insbesondere einer Vernetzung von Natur- und Landschaftsräumen, als Erholungs-
raum oder für die Nutzung erneuerbarer Energien.
Dieser Belang wird als weiche Tabuzone definiert und nicht als sonstiger Aus-
schlussbelang, da dieser Belang schematisch erhoben werden kann (Braunkohlen-
pläne). Dieser Belang wird nicht als harte Tabuzone definiert, da es sich um eine vor-
sorgliche Planung des Regionalplangebers handelt, also nicht (nach aktueller
Rechtslage) um zwingende rechtlich oder tatsächlich entgegenstehende Gründe.
7.3.9. Ergebnis: Potentialfläche
Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleibt die sogenannte Potential-
fläche. Die verbleibende Potentialfläche ist absolut betrachtet sehr groß. Relativ be-
trachtet erscheint sie eher klein. Im Verhältnis zu den heutigen Abgrabungsflächen
(mit denen hinreichend lange Versorgungszeiträume gewährleistet werden) zeigt sich
jedoch, dass die Größe der Potentialflächen ein Vielfaches der heutigen Abgra-
bungsflächen beträgt. Dieses Ergebnis verdeutlicht, dass im Regierungsbezirk Köln
eine Vielzahl an Alternativstandorten für zukünftige BSAB vorhanden ist.
Die Größe der Potentialfläche entspricht den Erwartungen, da die Belange, welche
als Tabuzone gewertet werden, konzeptionell auf ein Minimum reduziert wurden.
Schließlich soll im Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe der Fokus auf der einzelfall-
bezogenen Detailanalyse liegen. Dies entspricht tendenziell auch der baurechtlichen
und genehmigungsrechtlichen Situation, nach der Abgrabungsnutzungen grundsätz-
lich im Außenbereich zulässig sind und erst im Einzelfall beurteilt wird, ob und wel-
che Belange dem Vorhaben entgegenstehen.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 181 von 343
Tabelle 12: Planungsergebnisse nach Abzug der Tabuzonen
7.4. Detailanalyse: Sonstige Ausschlussbelange
Die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleibende Potentialfläche
(„Weißfläche“) wird im Zuge der Detailanalyse einzelfallbezogen daraufhin unter-
sucht, ob und welche Teilräume einer Abgrabungsnutzung zukünftig zur Verfügung
stehen und welche Bereiche einer Abgrabung entzogen sein sollen. Die Detailana-
lyse erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst werden so genannte „sonstige Aus-
schlussbelange“ erhoben. Die sodann verbleibenden Flächen durchlaufen eine mehr-
stufige Eignungsprüfung.
Wird ein sonstiger Ausschlussbelang berührt, steht dieser Belang einer Abgrabungs-
nutzung entgegen. Sonstige Ausschlussbelange wirken damit faktisch wie Tabuzo-
nen. Im Gegensatz zu Tabuzonen können die sonstigen Ausschlussbelange:
erst in Kenntnis des in Frage kommen Standortes einzelfallbezogen erhoben
werden; und/oder
erst durch Mitwirkung Dritter erhoben oder beurteilt werden; und/oder
erst auf Ebene der Detailanalyse angemessen berücksichtigt werden.
Sonstige Ausschlussbelange sind auch Ausdruck des Gegenstromprinzips. Sämtli-
che Akteure (insbesondere Kommunen, Fachbehörden und Unternehmen) haben die
Möglichkeit, einzelfallbezogen durchgreifende Belange geltend zu machen und so
maßgeblichen Einfluss auf das Planungsergebnis zu nehmen. Die Regionalpla-
nungsbehörde definiert zum Teil Regelvermutungen in der Betroffenheit von Belan-
gen, von denen im Einzelfall begründet abgewichen werden kann, sofern ein solcher
Größe des Regierungsbezirks Köln (RBK) 736.400 ha
Kies/
Kiessand
Ton/
Schluff
Präquartäre Kiese
und Sande
abzgl. harter Tabuzonen verbleiben… 128.758 ha 82.852 ha 17.868 ha
Abzgl. weicher Tabuzonen verbleiben…
(=Potentialfläche)
86.561 ha 54.615 ha 10.383 ha
Anteil der Potentialfläche am RBK 12 % 7 % 1 %
Derzeitige Größe aller Abgrabungsflächen
bzw. Monitoringflächen, mit denen derzeit
die Mindestversorgungszeiträume erreicht
werden (Abgrabungsmonitoring des GD
NRW, Berichtsstand 2022)
4.930 ha 401 ha 1.260 ha
Seite 182 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Belang von einem Dritten plausibel geltend gemacht wird. Bei den sonstigen Aus-
schlussbelangen handelt es sich überwiegend um fachgesetzlich begründete Be-
lange.
Bestehende BSAB und genehmigte Abgrabungen sind ausgenommen
Die sonstigen Ausschlussbelange sollen sich grundsätzlich nicht auf bestehende
BSAB beziehen. Auf diese Weise können bestehende BSAB im Zuge der weiteren
Detailanalyse einzelfallbezogen untersucht werden. Diese Privilegierung bestehen-
der BSAB ist rechtlich möglich, da die sonstigen Ausschlussbelange entweder in der
seinerzeitigen Abwägung150 zur Festlegung der heute rechtswirksamen BSAB einge-
stellt und zur Gunsten der BSAB überwunden; oder diese Belange entstanden erst
nach rechtswirksamer Festlegung der BSAB. In beiden Fällen ist auf den übergeord-
neten, überörtlichen und fachübergreifenden Charakter der Regionalplanung zu ver-
weisen sowie auf die Verbindlichkeit der Ziele der Raumordnung für die Fachpla-
nung: So lange ein BSAB als Vorranggebiet ausgewiesen ist, so lange hat die Abgra-
bungsnutzung Vorrang vor allen anderen Nutzungen. Die Planungssicherheit, der
Vertrauensschutz und die faktische Wirkung der bestehenden BSAB überwiegen die
sonstigen Ausschlussbelange – mit drei Ausnahmen. Die drei Ausnahmen beziehen
sich auf Belange, die vorwiegend regionalplanerisch begründet und maßgeblich für
das gesamträumliche Planungskonzept bzw. die Umsetzung des Leitbildes und der
regionalplanerischen Leitlinien sind:
Besonders unergiebige Standorte (Rohstoffvorkommen),
Lage außerhalb eines Abgrabungsinteressensbereiches,
Keine Neuaufschlüsse und keine Reservegebiete in vom Braunkohletagebau
besonders erheblich vorgeprägten Kommunen, angemessene Erweiterungen
sind möglich
Genehmigte Abgrabungen unterliegen dem Bestandsschutz. Sofern für genehmigte
Abgrabungen ein Abgrabungsinteresse geltend gemacht wurde, werden diese Flä-
chen im Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe als BSAB festgelegt, vorausgesetzt,
die Fläche ist größer 10 ha (Darstellungsschwelle des Regionalplanes). Um eine
150 Anfang der 2000er bei der Aufstellung des Regionalplanes Köln in seinen drei räumlichen Teilab-
schnitten Köln, Bonn/Rhein-Sieg und Aachen.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 183 von 343
Darstellung bzw. Festlegung sämtlicher ausreichend großer genehmigter Abgrabun-
gen als BSAB im Rahmen des gesamträumlichen Planungskonzepts zu ermöglichen,
ist es erforderlich, dass genehmigte Abgrabungen nicht auf Ebene der sonstigen
Ausschlussbelange ausscheiden, um einer einzelfallbezogenen Abwägung zugäng-
lich zu sein. Dieser Belang ist unerlässlicher Ausdruck der diesem gesamträumlichen
Planungskonzept zu Grunde liegenden regionalplanerischen Leitlinien.
Die nachfolgend genannten Belange stehen einer Abgrabungsnutzung als sonstige
Ausschlussbelange entgegen.
7.4.1. Rohstoffvorkommen: Besonders unergiebige Standorte
Sonstiger Ausschlussbelang Datengrundlage
Besonders unergiebige Standorte
(≤ ~0,5 x durchschnittliche Rohstof-
fergiebigkeit)
Berechnungen der Regionalplanungsbehörde
Köln basierend auf gemeldeten Abgrabungs-
interessen und der Rohstoffkarte NRW
Durch den Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe soll das Abgrabungsgeschehen zu-
künftig in möglichst ergiebige Standorte verlagert werden. Im Folgenden wird zu-
nächst erläutert, weshalb dem so ist. Anschließend wird dargelegt, weshalb den Be-
rechnungen die Rohstoffergiebigkeit (m³/ha) anstatt der Rohstoffmächtigkeit (m) zu
Grunde gelegt wird und welche Besonderheiten sich bei der Rohstoffgruppe präquar-
täre Kiese und Sande ergeben. Zudem wird darauf hingewiesen, dass sämtliche pla-
nungsrelevanten Datengrundlangen und Berechnungsergebnisse im Planungspro-
zess transparent gemacht und zur Diskussion gestellt werden. Sodann wird der Be-
urteilungs- und Vergleichsmaßstab anhand empirischer Daten erläutert. Abschlie-
ßend wird nochmals auf den Sonderfall bestehender BSAB und genehmigter Abgra-
bungen hingewiesen.
Relativer Beurteilungsmaßstab
Das Leitbild des vorliegenden gesamträumlichen Planungskonzepts besteht darin,
das Abgrabungsgeschehen schrittweise in möglichst konfliktarme und möglichst er-
giebige Räume zu verlagern. Aus diesem Leitbild leitet sich eine relative Beurteilung
ab. Unter den zur Auswahl stehenden Flächen sind also die möglichst konfliktärms-
ten und möglichst ergiebigsten auszuwählen. Bezogen auf die Ergiebigkeit bedeutet
dies vereinfacht ausgedrückt: Standorte, die ergiebiger sind als andere.
Seite 184 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Der LEP sieht in den Erläuterungen zu Ziel 9.2-1 ebenfalls einen relativen Ansatz
vor: „Die Festlegung von BSAB für die Rohstoffsicherung soll flächensparend mög-
lichst in den Gebieten vorgenommen werden, die in der Landesrohstoffkarte mit ver-
gleichsweise höheren Rohstoffmächtigkeiten ausgewiesen sind.“
Dieser relative Ansatz ist auch deshalb erforderlich, da im Regierungsbezirk Köln die
Rohstoffvorkommen von Kies/Kiessand zwar großflächig vorhanden sind und auch
häufig mit hohen und sehr hohen Rohstoffmächtigkeiten (häufig > 30 m, mitunter
auch > 60 m) anstehen151. Zugleich befindet sich aber eine nicht unbedeutende An-
zahl genehmigter Abgrabungen tatsächlich in Bereichen, in denen laut Rohstoffkarte
NRW offenbar eher geringe Rohstoffmächtigkeiten anstehen. Es muss also definiert
werden, was „vergleichsweise höhere Rohstoffmächtigkeiten“ bzw. „möglichst ergie-
bige“ Standorte sind.
Rohstoffergiebigkeit als Beurteilungsmaßstab
Die Rohstoffmächtigkeit (m) stellt nur bedingt einen angemessenen Vergleichs- bzw.
Beurteilungsmaßstab dar. Zwar kann die Regionalplanungsbehörde für jede Fläche
die durchschnittliche Rohstoffmächtigkeit ermitteln. Aus regionalplanerischer Sicht
entscheidender ist jedoch die Frage, welche Rohstoffvolumen in einer Fläche lagern,
also welche Rohstoffmengen tatsächlich gewinnbar sind. Das gewinnbare Rohstoff-
volumen ist auch Maßstab im Abgrabungsmonitoring des Geologischen Dienstes,
weshalb es dem Plangeber nur folgerichtig erscheint, der Planung das Rohstoffvolu-
men zu Grunde zu legen (bzw. das Volumen bezogen auf die Fläche, also die Ergie-
bigkeit). Die wesentlichen Einflussfaktoren des gewinnbaren Rohstoffvolumens sind
neben der anstehenden Rohstoffmächtigkeit der jeweilige Flächenzuschnitt und die
jeweilige Flächengröße. Um dem Leitbild dieser Planung – und insbesondere einer
flächensparenden Regionalplanung – gerecht zu werden, beabsichtigt der Teilplan
Nichtenergetische Rohstoffe möglichst solche Standorte zu nutzen, in denen ein
möglichst großes Volumen (m³) auf relativ kleiner Fläche (ha) vorhanden ist – ge-
sucht werden also Standorte mit hoher Rohstoffergiebigkeit (m³/ha). Die Ergiebigkeit
wird von der Regionalplanungsbehörde Köln mit Hilfe des sog. AM-Tools ermittelt.
Die Berechnung erfolgt grundsätzlich derart, dass zunächst die durchschnittliche
151 Nahezu ¾ aller gewinnbaren Vorkommen (max. 30 m Überdeckung) von Kies/Kiessand im Regie-
rungsbezirk Köln weisen eine Rohstoffmächtigkeit von mehr als 10 m auf. Das entspricht mehr als 1/4
der Gesamtfläche des Regierungsbezirks Köln.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 185 von 343
Mächtigkeit einer Fläche ermittelt, daraus das Rohstoffvolumen unter Berücksichti-
gung zwangsläufiger Böschungsverluste berechnet und schlussendlich das Rohstoff-
volumen ins Verhältnis zur Fläche des jeweiligen Standortes gesetzt wird (Bezugsflä-
che: Geländeoberkante).
Rohstoffmächtigkeit und Rohstoffergiebigkeit stehen in einem Verhältnis zueinander.
Dieses Verhältnis ist einzelfallabhängig und kann nur bedingt mit einem Umrech-
nungsfaktor abgebildet werden. Theoretisch verfügt ein Standort mit einer beispiel-
haften Flächengröße von 1 ha (100 m x 100 m) und einer Rohstoffmächtigkeit von
10 m über eine Rohstoffergiebigkeit von 100.000 m³/ha (= 100 m x 100 m x 10 m).
Bei dieser Berechnung sind jedoch die für eine Abgrabungstätigkeit erforderlichen
Böschungsverluste nicht berücksichtigt. Das AM-Tool berücksichtigt rohstoffgruppen-
spezifische Böschungswinkel152. Somit würde sich im o.g. Beispiel die Rohstoffergie-
bigkeit reduzieren. Wie stark sich die Rohstoffergiebigkeit reduziert, hängt insbeson-
dere von der Flächengröße und dem Flächenzuschnitt ab. Durch einen gleichmäßi-
gen bzw. kompakten Flächenzuschnitt wird das Entstehen kleiner schwer abzubau-
ender Flächen vermieden. Die ideale geometrische Form in Bezug auf eine maxi-
male Ergiebigkeit wäre eine kreisrunde Fläche (= Kegel oder Stumpfkegel), da hier
die Böschungsverluste am geringsten sind, gefolgt von einem Quadrat und möglichst
gleichseitigen Rechtecken ausreichender Größe bzw. Breite.
Die Rohstoffergiebigkeit kann grundsätzlich nur in Bezug zu einer Flächengröße und
somit einzelfallbezogen ermittelt werden. Deshalb ist dieser Belang im Zuge der De-
tailanalyse zu erheben. Die Rohstoffergiebigkeit kann nicht pauschal erhoben wer-
den, weshalb sie nicht als Tabuzone definiert werden kann. Die Rohstoffergiebigkeit
wird im Einzelfall auch unter Berücksichtigung aktueller örtlicher Kenntnisse ermittelt,
sofern diese von Dritten geltend gemacht werden. Die Rohstoffergiebigkeit kann in
Relation zu den übrigen Standorten gesetzt werden, woraus sich ein relativer Beur-
teilungs- und Vergleichsmaßstab ableiten lässt.
Die relative Rohstoffergiebigkeit eines Standortes hat letztlich Einfluss darauf, ob ein
(potentieller) BSAB tatsächlich als BSAB festgelegt wird (Bewertung) und entschei-
det darüber, wie groß ein (potentieller) BSAB sein darf (Größenbegrenzung).
152 Vgl. Methodenbeschreibung für die Bewertung der Abgrabungssituation von Lockergesteinsrohstof-
fen, Geologischer Dienst NRW: Kapitel 4.2 (https://www.gd.nrw.de/zip/ro_berichtmonitoring.pdf)
Seite 186 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Leitlinie „Rohstoffeffiziente Planung“ ver-
wiesen (Kapitel 4.4.6).
Hinweis: Die Berechnungen des AM-Tool und des Geologischen Dienstes bezüglich
des jährlichen Abgrabungsmonitorings basieren grundsätzlich auf denselben Algo-
rithmen. Somit stellt das AM-Tool das beste zur Verfügung stehende und landesweit
einheitliche Instrument für diesen Zweck dar. Im Übrigen führen auch die Erläuterun-
gen zum Ziel 9.2-1 des LEP aus, dass bedeutsame Lagerstätten anhand der Landes-
rohstoffkarte identifiziert und in allen planerischen Abwägungsprozessen berücksich-
tigt werden sollen.
Rohstoffspezifische Besonderheit: präquartäre Kiese und Sande
Für die Rohstoffgruppe präquartäre Kiese und Sande enthält die Rohstoffkarte NRW
in weiten Teilen lediglich Aussagen zum flächigen Rohstoffvorkommen (Vorkommen
/ kein Vorkommen), die Rohstoffmächtigkeit wird nicht flächendeckend abgebildet.
Nach Kenntnis der Regionalplanungsbehörde Köln ist dies darin begründet, dass die
erforderlichen Bohrergebnisse nicht flächendeckend in hinreichender Qualität vorlie-
gen bzw. ausgewertet wurden; schließlich wurde diese Rohstoffgruppe erst vor weni-
gen Jahren landesweit eingeführt. Um dennoch entsprechende Rohstoffergiebigkei-
ten ermitteln zu können, wird im vorliegenden Planungskonzept bei Standorten
präquartärer Kiese und Sande ein besonderes Vorgehen gewählt:
In einem ersten Schritt wird für diejenigen Bereiche, für die die Rohstoffkarte das
Vorkommen präquartärer Kiese und Sande dokumentiert, geprüft ob die Aussagen
der Rohstoffkarte hinreichend schlüssig sind. Bei Bedarf wird der Geologische Dienst
hinsichtlich vorhandener Daten zu Mächtigkeit und Abraum angefragt. Aus beiden In-
formationen ergeben sich die Datengrundlagen, welche für die betroffenen Abgra-
bungsinteressenbereiche zugrunde gelegt werden.
Sofern die Rohstoffkarte keine schlüssigen Angaben für Abgrabungsinteressenbe-
reich darstellt und auch der Geologischen Dienstes über keine hinreichenden Daten
verfügt, werden die von den Unternehmen gemeldeten Gewinnungstiefen zugrunde
gelegt.
Mittels AM-Tool wird sodann in einem nächsten Schritt das entsprechende Gesam-
trohstoffvolumen des Abgrabungsstandortes ermittelt. Anschließend werden die Roh-
stoffvolumina der laut Rohstoffkarte NRW darüber lagernden Bodenschätze
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 187 von 343
(Kies/Kiessand bzw. Ton/Schluff) ermittelt und von dem Gesamtrohstoffvolumen sub-
trahiert. Das Ergebnis wird in Relation zu der Fläche (Geländeoberkante) gesetzt, um
schließlich die Rohstoffergiebigkeit der präquartären Kiese und Sande zu berechnen.
Dieses Vorgehen ist aufgrund der zur Verfügung stehenden Datengrundlagen erfor-
derlich. Es ist verhältnismäßig, da keine alternative und zugleich neutrale Berech-
nungsmethodik erkennbar ist. Zudem werden die der Berechnung zu Grunde geleg-
ten Daten veröffentlicht bzw. sind öffentlich einsehbar und damit überprüfbar (Roh-
stoffkarte NRW).
Transparente Ermittlung der Rohstoffergiebigkeit
Da die Rohstoffergiebigkeiten eine zentrale Rolle im gesamträumlichen Planungs-
konzept einnehmen, ist es von großer Bedeutung, dass sie transparent und auf der
bestmöglichen Datenbasis ermittelt werden. Um beides zu gewährleisten, werden die
dieser Planung zu Grunde gelegten maximalen Gewinnungstiefen und die daraus re-
sultierenden Rohstoffergiebigkeiten für jedes gemeldete Abgrabungsinteresse, für je-
den Suchraum und für jeden BSAB mit Veröffentlichung des Zweiten Planentwurfes
in Prüfbogen nachvollziehbar und übersichtlich dargelegt.
Seit Veröffentlichung des Ersten Planentwurfs (Januar 2020) sowie insbesondere im
Zuge der förmlichen öffentlichen Auslegung konnte jeder Akteur diese (und andere
entscheidungserhebliche) Belange sorgfältig prüfen. Die Regionalplanungsbehörde
steht hierbei – wie gewohnt – bei Bedarf für jeden Akteur beratend zur Verfügung.
Sollten die Gewinnungstiefen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht er-
reicht werden können, so besteht für jeden Akteur die Möglichkeit, abweichende Ge-
winnungstiefen bzw. Datengrundlagen in den Planungsprozess einzuspeisen und
diese zu begründen. Die Regionalplanungsbehörde prüft die Begründung und passt
die Gewinnungstiefen in Rücksprache mit dem Geologischen Dienst ggf. an. Glei-
ches gilt für die Rohstoffvorkommen bzw. die Mächtigkeiten.
Sollte ein Akteur der Auffassung sein, dass die die Rohstoffkarte NRW unvollständig
bzw. nicht aktuell ist, so ist dies der Regionalplanungsbehörde schriftlich mitzuteilen
und mit entsprechenden Gutachten bzw. Bohrergebnissen zu belegen. Die Regional-
planungsbehörde leitet diese Unterlagen an den Geologischen Dienst zwecks Prü-
fung und ggf. Anpassung der Rohstoffkarte NRW weiter. Sämtliche Berechnungen
Seite 188 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
der Regionalplanungsbehörde bzgl. der Rohstoffergiebigkeiten, Laufzeiten etc. ba-
sieren auf der Rohstoffkarte des Geologischen Dienstes und dem landesweit einheit-
lichen, eigens von IT NTW programmierten ArcGIS-Applikation zur Ermittlung der
Rohstoffvorkommen und Laufzeiten (AM-Tool). Ein entsprechender Algorithmus liegt
auch dem jährlichen Monitoringberichten des GD bzgl. des Abgrabungsmonitorings
NRW zu Grunde.
Der zweite Planentwurf zum Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe wird an entspre-
chender Stelle der textlichen Erläuterungen eine Übersicht darüber enthalten, für
welche Abgrabungsinteressen im Zuge der ersten öffentlichen Auslegung abwei-
chende Bohrergebnisse eingereicht wurden und auf welche Weise diese neuen Infor-
mationen im Zweiten Planentwurf berücksichtigt wurden.
Hinweis: Sämtliche dem Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe zu Grunde gelegten
Daten standen und stehen im Zuge des Planungsprozesses zur allseitigen Diskus-
sion. Veränderte Datengrundlagen können sich auf das Abwägungsergebnis signifi-
kant auswirken. Wird beispielsweise gutachterlich belegt, dass größere Gewinnungs-
tiefen geologisch möglich sind und wird dies vom Geologischen Dienst akzeptiert,
führt dies unter Umständen zur Einstufung in eine höhere Rohstoffergiebigkeits-
gruppe. Eine höhere Rohstoffergiebigkeit kann Auswirkungen darauf haben, ob sich
dieser Standort gegenüber den übrigen durchzusetzen vermag und wie groß der
BSAB sein darf. Analog gilt dies für geringere Gewinnungstiefen aufgrund weniger
mächtiger Rohstoffvorkommen. Da im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung
von September bis November 2020 letztmalig auch gänzlich neue Abgrabungsinte-
ressenstandorte gemeldet werden konnten, soll die vorab erläuterte Überprüfungs-
möglichkeit – insbesondere mit Blick auf diese neuen Abgrabungsinteressenbereiche
– auch im Rahmen der zweiten öffentlichen Auslegung eröffnet werden.
Der Vergleichsmaßstab basiert auf der durchschnittlichen Rohstoffergiebigkeit
Der relative Vergleichsmaßstab der Rohstoffergiebigkeiten basiert vollständig auf
den während des Planungsprozesses gemeldeten Abgrabungsinteressen und der
sich daraus ergebenen durchschnittlichen Rohstoffergiebigkeit je Rohstoffgruppe153.
153 Betrachtet werden alle frist- und formgerecht eingereichten Abgrabungsinteressen, d.h. solche, die
bis zum Abschluss der ersten öffentlichen Auslegung in November 2020 eingegangen sind.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 189 von 343
Hierbei werden einerseits ausschließlich die von Abgrabungsunternehmen gemelde-
ten Abgrabungsinteressen betrachtet. Anderseits werden ausschließlich die ur-
sprünglich gemeldeten Abgrabungsinteressen betrachtet, also bevor sie mit Aus-
schlussbelangen verschnitten (und unter Umständen verkleinert) werden. Die ur-
sprünglich gemeldeten Abgrabungsinteressen stellen schließlich die „Wunschflä-
chen“ der Unternehmen dar. Der Träger der Regionalplanung unterstellt, dass jedes
gemeldete Abgrabungsinteresse für sich genommen über eine hinreichende Größe
und einen geeigneten Flächenzuschnitt verfügt, um an diesem Standort wirtschaftlich
Bodenschätze gewinnen und vermarkten zu können. Die Meldung unwirtschaftlicher
Standorte würde vorausschauendem unternehmerischem Handeln widersprechen.
Da eine Vielzahl an Abgrabungsinteressen gemeldet wurde, ist die Datenbasis aus
Sicht der Regionalplanung sehr breit und damit hinreichend belastbar bzw. aussage-
kräftig.
Die von Unternehmen gemeldeten Abgrabungsinteressen werden nach Rohstoff-
gruppen zusammengefasst. Auf diese Weise kann ein rohstoffbasierter Vergleichs-
maßstab entwickelt werden. Maßgeblich ist dabei die Angabe der Unternehmen be-
züglich der zu gewinnenden Rohstoffe, um ausschließlich die „Wunschflächen“ zu
Grunde zu legen.
Für jedes dieser Abgrabungsinteressen wurde mittels des AM-Tools die anstehende
Rohstoffergiebigkeit ermittelt. Dabei wurde jeweils die „maximale Gewinnungstiefe“
zu Grunde gelegt, also die maximale Mächtigkeit der anstehenden Rohstoffe – maxi-
mal 40 m – da dies regelmäßig die maximale technische Gewinnbarkeitsgrenze dar-
stellt (im Tagebau). Die Annahme dieser Gewinnungstiefe entspricht darüber hinaus
grundsätzlich dem Vorgehen des Geologischen Dienstes beim Abgrabungsmonito-
ring NRW.
Für die drei Rohstoffgruppen wurden jeweils der Mittelwert und Median der Rohstoff-
ergiebigkeiten ermittelt. Aufgrund der eher symmetrischen Verteilung der Rohstoffer-
giebigkeiten ist der Mittelwert als die präzisere Kennzahl maßgeblich. Der Median
dient dem Vergleich: Weichen Mittelwert und Median stark voneinander ab, weist
dies auf „Ausreißer“ in den Datengrundlagen hin. Die Ergebnisse wurden mit den
entsprechenden Unternehmerangaben verglichen, um die Daten auf Plausibilität und
Seite 190 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Anwendbarkeit zu überprüfen. Als zweite Plausibilitätsprüfung wurden sämtliche Ab-
grabungsinteressen berücksichtigt, an denen laut Rohstoffkarte NRW die entspre-
chenden Rohstoffe vorkommen.
Bei all diesen Berechnungen wurde nicht zwischen Erweiterung oder Neuaufschluss
unterschieden. Eine solche Unterscheidung ist nicht sachgemäß, da es Ziel und
Zweck ist, die Rohstoffergiebigkeit eines „durchschnittlichen Abgrabungsstandortes“
(je Rohstoffgruppe) im Regierungsbezirk Köln zu ermitteln. Die gemeldeten Abgra-
bungsinteressen bzw. deren Lagerstätten sollen ja in Flächenkonkurrenz zueinander,
um die „bestmöglichen“ Standorte zu finden.
Die Ergebnisse werden derzeit in tabellarischer Form aufbereitet.
Der Beurteilungsmaßstab
Basierend auf der vorgenannten Berechnungsmethodik werden je Rohstoffgruppe
die durchschnittlichen Rohstoffergiebigkeiten ermittelt. Diese Werte werden den wei-
teren Berechnungen des Zweiten Planentwurfes zu Grunde gelegt154:
Kies/Kiessand: 168.000 m³/ha
Ton/Schluff: 57.000 m³/ha
präquartäre Kiese und Sande: 104.000 m³/ha
Sämtliche dieser Werte liegen unterhalb der Unternehmerangaben. Insofern sind sie
auf der sicheren Seite bzw. werden zu Gunsten der Unternehmen ausgelegt. Hier-
durch wird die Schwelle zur Erreichung einer mindestens unterdurchschnittlichen Er-
giebigkeit – und damit die Schwelle zur weiteren Betrachtung des betroffenen Abgra-
bungsinteresses im Zuge der Detailanalyse – tendenziell gesenkt. Anders gesagt:
Das gewählte Vorgehen reduziert die Chance, dass ein Abgrabungsinteresse als be-
sonders unergiebig eingestuft und in Konsequenz nicht weiter betrachtet wird. Diese
Auslegung erscheint verhältnismäßig, da Ziel und Zweck dieser Planung in der die
Verlagerung hin zu möglichst ergiebigen Standorte liegt.
154 Im Ersten Planentwurf (Stand: Februar 2020) wurden nachfolgend auch die Angaben in m als Ori-
entierungswerte angegeben. Dies ist mathematisch nicht korrekt, da Böschungsverluste unberück-
sichtigt blieben. Folglich wurden im Planentwurf (Stand Juni 2020) die Meter-Angaben sowohl hier als
auch im Anhang C entfernt. Entscheidend ist und bleibt die Ergiebigkeit (m³/ha)
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 191 von 343
Die durchschnittlichen Ergiebigkeiten je Rohstoffgruppe dienen als Ausgangsbasis
für die Festlegung der Bewertungsstufen155: Die durchschnittlichen Ergiebigkeiten
werden je Rohstoffgruppe mit nachfolgend dargestellten Faktoren multipliziert (0,5;
0,75; 1,25; 1,5).
Die sich daraus ergeben Werte werden anschließend nochmals mit einem weiteren
Faktor multipliziert. Dies erscheint dem Plangeber erforderlich, um der Unschärfe der
Rohstoffkarte NRW Rechnung zu tragen. Die Rohstoffkarte NRW weist die Rohstoff-
mächtigkeiten in einer Abstufung von je 2,5 m aus. Da die Bewertungsstufen bzw.
Schwellenwerte im vorliegenden Planungskonzept eine so hohe Bedeutung einneh-
men – z.B. kann eine geringfügige Unterschreitung eines Schwellenwertes zum Aus-
scheiden einer gesamten Fläche führen – ist der Plangeber angehalten, möglichst
belastbare Schwellenwerte festzulegen. Der Faktor ergibt sich ausfolgenden Überle-
gungen: Um die Unschärfe der Rohstoffkarte zu berücksichtigen, wird die angesetzte
Gewinnungstiefe um 2,5 m erhöht, wodurch sich das zu gewinnende Rohstoffvolu-
men bzw. die Rohstoffergiebigkeit grundsätzlich erhöht. Wie stark die Erhöhung aus-
fällt, ist abhängig von der Ergiebigkeit bzw. Gewinnungstiefe des Standortes selbst.
Im Ergebnis zeigt sich, dass die 2,5 m Toleranz in der Mächtigkeit mit Abnahme der
Ergiebigkeit grob linear zunimmt. Aus beispielhaft ermittelten Flächengrößen ergibt
sich eine lineare Funktion, welche auf die Schwellenwerte angewendet wurde156.
Grundsätzlich denkbar wäre auch die Multiplizierung der Durchschnittswerte mit ei-
nem festen Prozentsatz. Aufgrund der o.g. Überlegungen bzgl. der Auswirkungen der
Toleranz in Abhängigkeit der vorhandenen Rohstoffergiebigkeit würde dieses Vorge-
hen jedoch weniger den tatsächlichen Auswirkungen entsprechen als der o.g. Ansatz
einer linearen Funktion. Im Ergebnis erscheint dem Plangeber die lineare Funktion
verhältnismäßiger.
Hinweis: Gegenüber dem Ersten Planentwurf wurden die nunmehr maßgeblichen
durchschnittlichen Rohstoffergiebigkeiten auf erheblich breiterer Datenbasis ermit-
telt157. In der Folge stieg die durchschnittliche Ergiebigkeit insbesondere in der Roh-
stoffgruppe Kies/Kiessand erheblich an. Durch die Berücksichtigung der Unschärfe
155 zur Ermittlung der Schwellenwerte siehe Kapitel 5.2.2
156 Lineare Funktion: f(x) = 0,0443+26625,431
157 Im Zuge der (ersten) öffentlichen Auslegung wurden ca. 60 neue Abgrabungsinteressen gemeldet.
Seite 192 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
der Rohstoffkarte werden nunmehr Schwellenwerte erzielt, die deutlich geringer von
denen des Ersten Planentwurfs abweichen.
Nachfolgend sind die letztlich maßgeblichen Schwellenwerte (inkl. Berücksichtigung
der 2,5 m Toleranz) tabellarisch zusammengefasst und grafisch abgebildet (vgl. An-
hang C).
Tabelle 13: Beurteilungsmaßstab je Rohstoffgruppe, abhängig von Rohstoffergiebigkeit
Bewertungsstufen
Faktor
Rohstoffergiebigkeit der Rohstoffgruppen
in 10.000 m³/ha
KKS TS pqKS
Besonders ergiebig 1,5 x ø ≥ 26,5 ≥ 9,9 ≥ 17,0
Überdurchschnittliche ergiebig 1,25 x ø ≥ 21,7 < 26,5 ≥ 7,8 < 9,9 ≥ 13,6 < 17,0
Durchschnittliche ergiebig 1,0 x ø ≥ 16,8 < 21,7 ≥ 3,6 < 7,8 ≥ 7,2 < 13,6
Unterdurchschnittliche ergiebig 0,75 x ø ≥ 7,1 < 12,0 ≥ 1,5 < 3,6 ≥ 3,9 < 7,2
Besonders unergiebig 0,5 x ø < 7,1 < 1,5 < 3,9
Durchschnittliche Rohstoffergiebigkeit (ø) 16,8 5,7 10,4
Wie bereits erläutert, wurden bei der Bildung der Schwellenwerte die ursprünglich
gemeldeten Abgrabungsinteressen mit ihren tatsächlich gewinnbaren Rohstoffmen-
gen zugrunde gelegt, um einen bezirksübergreifend einheitlichen und restriktions-
neutralen Vergleichsmaßstab zu erhalten (faktisches Rohstoffpotential). Sofern in der
weiteren Eignungsprüfung im Einzelfall z.B. rechtliche Restriktionen des Grundwas-
serschutzes einer vollständigen Rohstoffgewinnung entgegenstehen, wird dies in den
entsprechenden Prüfbögen des Zweiten Planentwurfes dokumentiert sein – für die
hier in Rede stehende (Zwischen-)Analyse sind auch wasserrechtliche Restriktionen
jedoch unbeachtlich.
Als sonstiger Ausschlussbelang werden Abgrabungsstandorte gewertet, die „beson-
ders unergiebig“ sind, also eine Ergiebigkeit aufweisen, die weniger als die Hälfte der
durchschnittlichen Ergiebigkeit entspricht. In Ermangelung hinreichender Alternativen
erscheint dieses Vorgehen angemessen und im Hinblick auf das Leitbild erforderlich.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 193 von 343
Abbildung 2: Visualisierter Beurteilungsmaßstab (Kies/Kiessand)
Seite 194 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Abbildung 3: Visualisierter Beurteilungsmaßstab (Ton/Schluff)
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 195 von 343
Abbildung 4: Visualisierter Beurteilungsmaßstab (präquartäre Kiese und Sande)
Genehmigte Abgrabungen sind ausgenommen, bestehende BSAB nicht
Genehmigte Abgrabungen sind aufgrund ihres Bestandsschutzes vom Ausschluss-
belang besonders unergiebiger Standorte ausgenommen. Auf diese Weise können
sie als BSAB ausgewiesen werden, sofern sie als Abgrabungsinteresse gemeldet
werden.
Seite 196 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Sollte sich auf Grundlage aktueller geologischen Kenntnisse herausstellen, dass die
Rohstoffvorkommen eines bestehenden BSAB ohne genehmigte Abgrabung beson-
ders unergiebig sind, so würde ein hier gemeldetes Abgrabungsinteresse alleinig auf-
grund seiner Lage in diesem „nicht umgesetzten“ BSAB nicht automatisch wieder als
BSAB ausgewiesen werden. Besonders unergiebige Rohstoffvorkommen überwie-
gen die Planungssicherheit, den Vertrauensschutz und die faktische Wirkung des be-
stehenden BSAB. Diese Gewichtung erscheint erforderlich, um dem Leitbild der
schrittweisen Entwicklung hin zu möglichst ergiebigen Abgrabungsstandorten ge-
recht zu werden. Die Ausweisung besonders unergiebiger Standorte als BSAB würde
das Erreichen dieses Leitbilds erheblich erschweren. Zudem stehen im Regierungs-
bezirk Köln ausreichend viele Alternativstandorte zur Verfügung. Im Übrigen sollen
etwaige mangelnde geologische Kenntnisse der Vergangenheit bzgl. der Rohstoff-
vorkommen den Plangeber von heute nicht in seiner Entscheidung binden. Vor die-
sem Hintergrund erscheint es verhältnismäßig, besonders unergiebige Standorte als
Ausschlussbelang zu definieren – unabhängig von der Lage in einem BSAB.
7.4.2. Lage außerhalb eines Abgrabungsinteressenbereichs
Sonstiger Ausschlussbelang Datengrundlage
Lage außerhalb eines gemeldeten Abgrabungsin-
teressensbereichs
Fragebögen
Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleibt eine – absolut betrachtet –
sehr große Potentialfläche. Die Potentialfläche ist im Regierungsbezirk Köln aufgrund
der großflächigen Rohstoffvorkommen und der bewusst konservativ definierten
Tabuzonen so groß. Um innerhalb dieser sehr großen Potentialfläche möglichst er-
giebige und möglichst konfliktarme Abgrabungsstandorte zu identifizieren, ist ein be-
sonderes Vorgehen erforderlich.
Verbleibt im Bereich der Windenergieplanung nach Abzug der Tabuzonen eine große
Potentialfläche, werden üblicherweise die Schutzabstände (weiche Tabuzonen) er-
höht, um die Potentialfläche zu verkleinern. Dieses Vorgehen wird beim vorliegenden
Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe als nicht zielführend erachtet. Bei einer mode-
raten Erhöhung der Schutzabstände verblieben im Regierungsbezirk Köln weiterhin
sehr große Flächen. Deshalb müssten entweder die Schutzabstände signifikant er-
höht werden, was jedoch für Abgrabungsvorhaben schwerlich zu begründen ist und
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 197 von 343
unverhältnismäßig erscheint158. Oder es müssten mehrere Tabuzonen/Ausschluss-
belange definiert werden, die weder in der Zulassungspraxis noch in früheren Regio-
nalplanverfahren des Regierungsbezirk Köln entscheidungserheblich waren und
auch nach Auffassung des Plangebers unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit
nicht als Tabuzonen/Ausschlussbelange definiert werden sollten159.
Das besondere Vorgehen besteht im vorliegenden Planungskonzept also darin, die
Potentialfläche soweit zu verkleinern, dass Flächen entstehen, die in Bezug auf ihre
Größe und Anzahl sachdienlich sind. Im vorliegenden Planungskonzept besteht da-
her der erste und maßgebliche Schritt zur Identifizierung möglicher zukünftiger BSAB
im Vorliegen eines bekundeten Abgrabungsinteresses privater und öffentlicher Ak-
teure. Die nachfolgende Detailanalyse erstreckt sich also ausschließlich auf Berei-
che, in denen ein Abgrabungsinteresse formal bekundet wurde (von einem Abgra-
bungsunternehmen oder einer Kommune). Die Teilräume, in denen kein Abgra-
bungsinteresse gemeldet wurde, scheiden damit für die Ausweisung als BSAB aus.
Dabei ist es zunächst unerheblich, ob ein Bereich zuvor als BSAB ausgewiesen oder
ein Abgrabungsstandort bereits genehmigt war.
Dieser Belang ist Ausdruck der diesem gesamträumlichen Planungskonzept zu
Grunde liegenden regionalplanerischen Leitlinien. Mit diesem Belang wird konzeptio-
nell sichergestellt, dass zukünftig BSAB nur an Standorten mit gemeldetem Abgra-
bungsinteresse ausgewiesen werden. Es sei an dieser Stelle ergänzend darauf hin-
gewiesen, dass ein Abgrabungsinteresse im gesamträumlichen Planungskonzept nur
dann nähergehend berücksichtigt werden kann, wenn es sich innerhalb der Potential-
fläche befindet.
Frist- und formgerechte Meldung eines Abgrabungsinteresses erforderlich
Für eine fristgerechte Bekundung bzw. Meldung von Abgrabungsinteressen sind aus
organisatorischen Gründen und aus Gründen der Gleichbehandlung bestimmte Zeit-
fenster vorgesehen:
Erste Abfrage im informellen Verfahren (06/2017 – 12/2017). Zu diesem Zeit-
punkt waren das Leitbild und die wesentlichen Leitlinien bekannt;
158 Vgl. Kapitel 4.3.2: Besonderheiten von Abgrabungsvorhaben, insbesondere Fernwirkung
159 Ein solches Vorgehen würde im Übrigen den Leitlinien des Planungskonzepts widersprechen, ins-
besondere der angemessenen Planung.
Seite 198 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Zweite Abfrage im Zuge der Frühzeitigen Unterrichtung (09/2018 – 01/2019). Zu
diesem Zeitpunkt waren die Grundzüge des Planungskonzepts bekannt;
Dritte Abfrage im Zuge der ersten öffentlichen Auslegung (09/2020 bis 11/2020).
Seit diesem Zeitpunkt lag der vollständige Erste Planentwurf vor.
Seit Abschluss der ersten öffentlichen Auslegung können keine Abgrabungsinteres-
sen mehr in das Regionalpanerfahren gespeist werden bzw. finden neue oder geän-
derte Abgrabungsinteressen keine Berücksichtigung im weiten Planungsprozess.
Das Abgrabungsinteresse muss hinreichend begründet sein, um eine Vergleichbar-
keit zu gewährleisten. Hinreichend begründet ist ein Abgrabungsinteresse, wenn
formgerecht in einem Fragebogen mindestens die nachfolgenden Aspekte bekundet
wurden:
das Abgrabungsinteresse ist in einer Karte hinreichend genau verortet, mindes-
tens im Maßstab 1:50.000 oder größer (also z.B. 1:10.000);
Angabe und Begründung der Flächengröße;
Angaben, welche(r) Rohstoff(e) gewonnen werden soll(en);
Absichten der Rekultivierung bzw. Folgenutzung.
Durch die Erforderlichkeit dieser Angaben wird nach Auffassung der Regionalpla-
nungsbehörde nichts Unmögliches verlangt. Diese Angaben stellen nach Auffassung
der Regionalplanungsbehörde das Minimum dessen dar, was von einer sorgsamen
und umsetzungsorientierten Abgrabungsplanung zu erwarten ist. Diese Angaben
stellen im Übrigen das Minimum der regionalplanerisch entscheidungserheblichen
Aspekte in Zulassungsverfahren dar.
Hinweis: Die Fragebögen für Abgrabungsunternehmen umfassen deutlich mehr As-
pekte (z.B. hinsichtlich Gewinnungstiefen, Rohstoffvorkommen, Geländeoberkanten).
Zu Beginn des Planverfahrens war nicht absehbar, welche Belange letztlich entschei-
dungserheblich sein werden. Im Übrigen waren die umfassenden Angaben der Un-
ternehmen von entscheidender Bedeutung bei der Entwicklung des vorliegenden
Planungskonzepts.
Hinweis: In der ersten Abfrage von Abgrabungsinteressen wurde seitens der Regio-
nalplanungsbehörde keine maximale Flächengröße eines meldefähigen Abgrabungs-
interesses benannt. Danach wurde von der Regionalplanungsbehörde eine Be-
schränkung auf 80 ha Meldung eingeführt, um einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen,
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 199 von 343
realistische Meldungen zu tätigen. Über 95 % aller Meldungen der ersten Befragung
waren kleiner 80 ha. Es wurden wenige sehr große Flächen benannt (> 200 ha). Sol-
che Flächengrößen erscheinen der Regionalplanungsbehörde wenig differenziert
und betriebswirtschaftlich schwerlich im Sinne einer Umsetzbarkeit tiefergehend ge-
prüft. Die Regionalplanungsbehörde unterstellt jedoch, dass alleinig sinnvolle, also
vollziehbare Abgrabungsinteressen gemeldet werden. Größere zusammenhängende
Flächen als 80 ha konnten danach noch indirekt gemeldet werden, indem mehrere
Fragebögen bzw. Abgrabungsinteressen eingereicht werden. Angesichts der räumli-
chen Auswirkungen, die eine solche Meldung haben kann – nämlich die Flächenin-
anspruchnahme für eine Abgrabungsnutzung auf Jahrzehnte mit all seinen Auswir-
kungen – wurde und wird ein mit dieser Beschränkung verbundener potentieller
Mehraufwand als verhältnismäßig erachtet.
Meldung von Abgrabungsinteressen von öffentlicher und privater Seite
Der Träger der Regionalplanung unterstellt, dass die gemeldeten Abgrabungsinteres-
senbereiche für eine Abgrabung grundsätzlich zur Verfügung stehen. Schließlich
werden die Abgrabungsinteressen von Akteuren gemeldet, die mit den Anforderun-
gen an die Rohstoffgewinnung und mit den lokalen Besonderheiten grundsätzlich
sehr gut vertraut sind. In jedem Falle dürfte es kaum einen Personenkreis geben, der
damit besser vertraut wäre als die (in der Region tätigen) Abgrabungsunternehmen
einerseits sowie die Kommunen anderseits. Im Übrigen trägt die bei diesem Perso-
nenkreis anzunehmende Vertrautheit mit den Bedingungen der Rohstoffgewinnung
die Erwartung, dass Hindernisse einer umfänglichen Ausnutzung der BSAB lediglich
in einem Maße entgegenstehen, welches deren Eignung nicht grundsätzlich in Frage
stellt160. Auf diese Weise sollen Fehlplanungen vermieden werden. Unbeschadet
dessen ist es höchstrichterlich geklärt, dass es Abbauinteressenten überlassen blei-
ben kann, auf ihre Ansicht nach besonders förderungswürdige Vorkommen hinzuwei-
sen, wenn in einer Region abbauwürdige Lagerstäten weitflächig vorhanden sind161.
Dass den privaten Belangen eines Abgrabungsunternehmens durch Meldung eines
Abgrabungsinteresses eine solch große Bedeutung beigemessen wird, liegt auch in
der Tatsache begründet, dass Abgrabungen zwar räumlich gesteuert werden kön-
160 Urteil des VG Düsseldorf v. 19.02.2019 – 17 K 8130/16, RN 122
161 Urteil des BVerwG v. 22.05.2014 – 4 B 56.13
Seite 200 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
nen, nicht jedoch der Vertrieb. Dieses Argument gilt für kommunale gemeldete Ab-
grabungsinteressen nur in begrenztem Maße. Gleichwohl zeigt der Planungsprozess,
dass der weitaus überwiegende Teil der gemeldeten Abgrabungsinteressen seitens
der Unternehmen getätigt wurde. Zudem beziehen sich viele der kommunal gemel-
deten Abgrabungsinteressen auf Unternehmensmeldungen.
Bei den Meldungen durch Unternehmen unterstellt der Regionalplangeber, dass die
lagernden Bodenschätze aus technischer und betriebswirtschaftliche Sicht tatsäch-
lich und wirtschaftlich gewonnen werden können und die vorkommenden Rohstoff-
qualitäten hinreichend sind. Schließlich sieht der LEP NRW ausdrücklich die Berück-
sichtigung von Rohstoffqualitäten sowie betrieblicher Entwicklungsvorstellungen vor.
Hinweis zur Meldung eines kommunalen Abgrabungsinteresses: Mitunter fraglich
war, ob ein Fragebogen zur Meldung eines Abgrabungsinteresses vom Rat der je-
weiligen Kommune beschlossen sein muss oder ob Verwaltungshandeln ausreicht.
Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB sind Gemeinden zuständig für die eigenverantwortli-
che Aufstellung der Bauleitpläne als weisungsfreie Selbstverwaltungsaufgabe, die
die kommunale Planungshoheit verwirklicht. Von welchem Gemeindeorgan der (Auf-
stellungs-) Beschluss zu fassen ist und in welcher Art und Weise er ortsüblich be-
kannt zu machen ist, richtet sich nach Landesrecht und Ortsrecht162. Da jedes von ei-
ner Kommune gemeldetes Abgrabungsinteresse im Zuge der Beteiligungen zur Dis-
kussion steht (öffentliche Auslegungen), ergibt sich für die kommunalen Entschei-
dungsträger die Möglichkeit, ein etwaig von der Gemeindeverwaltung eigenverant-
wortlich gemeldetes Abgrabungsinteresse im weiteren Verfahrensverlauf zurückzu-
ziehen. Im Übrigen stellt ein gemeldetes Abgrabungsinteresse keine Bauleitplanung
dar, sondern lediglich eine Entwicklungsabsicht bzw. eine sonstige städtebauliche
Planung im Sinne des § 13 Abs. 2 ROG. Die besondere Stellung der Kommune
ergibt sich insbesondere aus der kommunalen Planungshoheit.
Die Meldung von Abgrabungsinteressen entspricht dem Leitbild
Um dem Leitbild zu entsprechen, werden im Zuge des gesamträumlichen Planungs-
konzepts mehrere Anreize geschaffen, damit Unternehmen und Kommunen mög-
lichst konfliktarme und ergiebige Abgrabungsstandorte melden, insbesondere:
162 Battis/Krautzberger/Löhr/Battis, 14. Aufl. 2019, BauGB § 2
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 201 von 343
Konfliktreiche Standorte kommen für eine Abgrabungsnutzung nicht in Frage
(Ausschlussbelange, also Tabuzonen und sonstige Ausschlussbelange);
Je konfliktärmer ein Standort ist, desto eher wird dieser als BSAB ausgewiesen
(Eignungsbelange);
Je ergiebiger ein Standort ist, desto eher wird dieser als BSAB ausgewiesen
(besonderer Eignungsgbelang);
Je ergiebiger ein Standort ist, desto größer kann der BSAB werden
(Zeichenregel);
Ein relativ konfliktarmer Standort (keine entgegenstehenden regionalplaneri-
schen, bauleitplanerischen oder fachrechtlichen Belange) kann grundsätzlich mit-
tels Erweiterungsklausel erweitert werden (Z6).
Im Übrigen wird auf Kapitel 4.4, insbesondere 4.4.3 verwiesen.
7.4.3. Schutzabstände von 300 m zu ASB, Bauflächen und Ortslagen
Sonstiger Ausschlussbelang Datengrundlage
Schutzabstand von 300 m zu
Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB)
Regionalplan Köln
Schutzabstand von 300 m zu Bauflächen
(insb. W, M, Gemeinbedarf)
Flächennutzungspläne
Schutzabstand von 300 m zu regionalbedeutsamen
Ortslagen ≥ 2 ha
Raumanalyse anhand
ALKIS und Luftbild
…jeweils ausgenommen Flächen mit „lokalem Konsens“. Fragebögen, kommunale
Stellungnahme
Schutzabstand von 300 m zu Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB)
Die Siedlungsentwicklung für Wohnen und andere sensible Nutzungen vollzieht sich
laut LEP vornehmlich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten ASB. Um einer-
seits die Entwicklungspotentiale bzw. die Vollzugsfähigkeit der ASB zu sichern und
anderseits die bereits bebauten Bereiche vor (zusätzlichen) Beeinträchtigungen lang-
fristig zu bewahren, sollen sich neue Abgrabungsstandorte grundsätzlich nur in ei-
nem Mindestabstand zu festgelegten ASB entwickeln dürfen. Zudem werden so be-
stehende oder potentielle Feierabend- und Naherholungsbereiche gesichert. Der
Vorsorgeabstand kann ferner zum Schutz des Ortsbildes beitragen und dient somit
der Ermittlung möglichst konfliktarmer Abgrabungsstandorte.
Seite 202 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Der Vorsorgeabstand begründet sich auch in Anlehnung an den Abstandserlass
NRW. Demnach sollen „Anlagen zur Gewinnung […] von Sand, [..], Kies, Ton oder
Lehm“ zu Wohngebieten einen Abstand von 300 m einhalten 163. Dem Plangeber ist
bewusst, dass es sich bei dem Abstandserlass um eine Empfehlung für die Ebene
der Bauleitplanung handelt. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wird die
Schutzwürdigkeit der Wohngebiete generalisierend für ASB angesetzt, da diese den
räumlichen Entwicklungsspielraum für Kommunen unmittelbar beeinflussen. Schließ-
lich soll Wohnbaulandentwicklung vornehmlich im ASB erfolgen. Im Übrigen werden
die ASB in Abstimmung mit den Kommunen, also im Gegenstromprinzip, festgelegt.
Dem Regionalplangeber ist bewusst, dass der Vorsorgeabstand des Abstandserlas-
ses von 300 m auf Ebene der Bauleitplanung und Genehmigungsplanung im Einzel-
fall aufgrund fachrechtlicher Regelungen und unter bestimmten Auflagen bzw. Ne-
benbestimmungen zum Teil deutlich unterschritten werden kann. Dem Plangeber ist
auch bewusst, dass selbst bei einer großen räumlichen Nähe zwischen Wohn- und
Abgrabungsnutzung die örtliche Bewohnerschaft im Einzelfall tatsächlich nur gering-
fügig beeinträchtigt sein bzw. sich nur geringfügig beeinträchtigt fühlen kann. Das
Ziel der vorliegenden Regionalplanung ist es jedoch, räumliche Nutzungskonflikte
vorsorglich für die Allgemeinheit zu vermeiden. Hierzu bedient sich die Regionalpla-
nung ihrer generalisierenden Betrachtungsweise.
Da es sich bei einer Abgrabung um eine gewerbliche Nutzung handelt, ist die unmit-
telbare Nachbarschaft von GIB und Abgrabungsfläche aus immissionsschutzrechtli-
chen Gründen grundsätzlich möglich. Ein Vorsorgeabstand um GIB ist daher nicht
erforderlich, im Übrigen in Ermangelung einer rechtlichen bzw. fachlichen Grundlage
schwerlich herzuleiten und quantifizierbar.
Vorsorgeabstand zu Bauflächen von 300 m
Der Abstandserlass NRW sieht vor, dass von „Anlagen zur Gewinnung […] von
Sand, [..], Kies, Ton oder Lehm“ zu Wohngebieten ein Abstand von 300 m eingehal-
ten werden soll164. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wird die Schutzwür-
digkeit von Wohngebieten generalisierend auch für die korrespondierenden Wohn-
163 Vgl. Abstandserlass NRW, Anlage 1, lfd. Nr. 146
164 Vgl. Abstandserlass NRW, Anlage 1, lfd. Nr. 146
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 203 von 343
bauflächen sowie für die übrigen Bauflächen mit ähnlichem Schutzniveau (z.B. ge-
mischte Baufläche, Gemeinbedarfsfläche) angesetzt. Diese Generalisierung ist erfor-
derlich, da im Bauplanungs- und Immissionsschutzrecht die Definition eines Bauge-
bietes – sofern kein Bebauungsplan vorliegt – stets vorhabenbezogen erfolgt; so
könnte z.B. ein im Flächennutzungsplan vollständig als gemischte Baufläche darge-
stellter Ortsteil im Baugenehmigungsverfahren bzw. Immissionsschutzgutachten
überwiegend als faktisches allgemeines Wohngebiet zu beurteilen sein. Diese Gene-
ralisierung ist aufgrund der typisierenden, eher verallgemeinernden Betrachtungs-
weise und des räumlichen Maßstabes der Regionalplanung sachgerecht.
Auch unabhängig vom Abstandserlass NRW erscheint dem Regionalplangeber ein
Schutzabstand zu denjenigen Bauflächen erforderlich, die als weiche Tabuzone defi-
niert wurden. Hierdurch werden Spielräume für die Siedlungsentwicklung vorgehalten
und diese vorsorglich – im Sinne der Vollziehbarkeit der Planung – vor heranrücken-
den Abgrabungsnutzungen geschützt. Zudem wird das Ortsbild geschützt und Berei-
che für die Naherholung freigehalten.
Ortslagen und Schutzabstand von 300 m zu Ortslagen
Sofern eine Ansiedlung über ein gewisses siedlungsstrukturelles Gewicht verfügt,
soll diese Ansiedlung im vorliegenden gesamträumlichen Planungskonzept berück-
sichtigt werden und ihr vorsorglich ein Schutzabstand analog zum Abstanderlass
NRW zugesprochen werden. Bei diesen Ansiedlungen handelt es sich einerseits um
die bereits erwähnten, im jeweiligen Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen
(siehe oben). Im Regierungsbezirk Köln sind jedoch nicht sämtliche Ansiedlungen mit
siedlungsstrukturellem Gewicht in Flächennutzungsplänen als Bauflächen darge-
stellt. Viele dieser Ansiedlungen befinden sich mitunter vollständig oder teilweise au-
ßerhalb von dargestellten Bauflächen. Hierbei handelt es sich häufig um im Zusam-
menhang bebaute Ortsteile gem. § 34 BauGB. Diese Ansiedlungen verfügen somit
auch häufig über ein städtebauliches bzw. bauplanungsrechtliches Gewicht.
In im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ist eine Abgrabung aus tatsächlichen
Gründen (bebaute Fläche) und rechtlichen Gründen (kein Einfügen der im Außenbe-
reich privilegierten Nutzung einer Abgrabung in einen Ortsteil nach § 34 BauGB) in
der Regel unzulässig. Im Zusammenhang bebaute Ortsteile sollen im Rahmen der
vorliegenden Untersuchung angemessen berücksichtigt werden, um vorsorglich da-
Seite 204 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
rauf hinzuwirken, dass in den Ortsteilen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ge-
währleistet bleiben (Abstandserlass NRW analog) und Entwicklungsspielräume vor-
sorglich gesichert werden.
Im Zusammenhang bebaute Ortsteile können nicht als harte Tabuzone definiert wer-
den, da das Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in der Regel im
Einzelfall sowie vorhaben- und ortsbezogen von der Baugenehmigungsbehörde fest-
gestellt wird. Näherungsweise und im Einzelfall können Ortsteile von Gemeinden
durch Satzung als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt werden (sog. In-
nenbereichssatzungen nach § 34 BauGB); Innenbereichssatzungen liegen jedoch
weder für sämtliche Kommunen des Regierungsbezirks Köln vor, noch treffen diese
eine Aussage über die Grenze des Außenbereichs. Auch Landschaftspläne oder
-verordnungen treffen keine verbindliche Aussage über die Grenze zwischen Innen-
und Außenbereich. Es bleibt also festzustellen, dass keine Planwerke vorliegen, in
denen die Außengrenzen sämtlicher im Zusammenhang bebauter Ortsteile des Re-
gierungsbezirks verbindlich festgelegt wären. Zugleich weist die ständige höchstrich-
terliche Rechtsprechung darauf hin, dass das Vorliegen eines Ortsteils baurechtlich
nicht nach einem schematischen, mathematischen Raster ermittelt werden kann,
sondern es stets auf den Einzelfall und auf die örtlichen sowie regionalen Besonder-
heiten ankomme. Zudem wird ein Ortsteil baurechtlich stets anhand der spezifischen
(siedlungsstrukturellen) Gegebenheiten innerhalb einer Gemeinde ermittelt, so dass
alleine aus diesem Grund eine generalisierende bauplanungsrechtlich Ortsteilermitt-
lung (eigentlich) entfällt165.
Aus diesen Gründen können in der vorliegenden Untersuchung kleinere Ortsteile, die
nicht als Bauflächen dargestellt sind, nicht als weiche Tabuzone definiert werden. Die
erforderlichen Daten liegen für den gesamten Regierungsbezirk schlicht nicht vor, so
dass ein Ausschluss auf Ebene der Tabuzonen konzeptionell verwehrt ist. Daher ver-
bleibt der Regionalplanung alleinig die Möglichkeit, diesen Belang auf Ebene der De-
tailanalyse angemessen zu berücksichtigen. Auf diese Untersuchungsebene können
Ortsteile einzelfallbezogenen und zugleich generalisierenden näherungsweise identi-
fiziert werden. Eine generalisierende Betrachtungsweise ist dem Wesen der Regio-
nalplanung nicht fremd. Analog zu den Bauflächen wird auch den regionalplanerisch
165 Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt BauGB § 34 Rn 14-16
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 205 von 343
bedeutsamen Ortslagen ein Schutzabstand von 300 m zugesprochen. Dem Regio-
nalplangeber erscheint es erforderlich, schutzwürdige Ortslagen zu ermitteln, um auf
eine möglichst verhältnismäßige Planung hinzuwirken. Um der Schutzbedürftigkeit
der Bevölkerung vorsorglich gerecht zu werden, erscheint es alternativlos, dass die
Regionalplanung selbst diese schutzwürdigen Siedlungen näherungsweise bestim-
men muss. Es handelt sich um eine näherungsweise Bestimmung, bei der nur Orts-
lagen ≥ 2 ha identifiziert werden (Untergrenze der regionalplanerischen Darstellbar-
keit). Dadurch unterscheidet sich die regionalplanerische Bestimmung von Ortslagen
wesentlich von der baurechtlichen Bestimmung von Ortsteilen gem. § 34 BauGB.
Eine solche generalisierende Betrachtungsweise steht der Planungsebene der Regi-
onalplanung – im Gegensatz zur Bauleitplanung – rechtlich zu.
Die Methodik erfolgt derart, als dass von der Regionalplanungsbehörde Köln im Um-
feld von 600 m eines jeden gemeldeten Abgrabungsinteresses anhand einer geoda-
tenbasierten Raumanalyse einzelfallbezogen ermittelt wird, welche Ansiedlungen of-
fensichtlich über ein gewisses siedlungsstrukturelles bzw. städtebauliches Gewicht
im Sinne der Rechtsprechung zu § 34 BauGB verfügen. Die Ortslagenermittlung er-
folgt ausschließlich anhand einer kartographischen Auswertung und Luftbildauswer-
tung und nicht durch Ortsbegehungen. In der GIS-basierten Raumanalyse werden
nur Hauptgebäude mit Hausnummern berücksichtigt, die sich in einer Nähe von max.
100 m zueinander befinden166. Sodann werden zwei Fälle unterschieden:
1. Isolierte Ortslagen: Wenn sich mehr als 10 Gebäude167 zueinander in dieser
Nähe isoliert im (vermeintlichen) Außenbereich befinden, wird diese Ansied-
lung einer Einzelfalluntersuchung unterzogen. Es wird zunächst geprüft, ob es
sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil gem. § 34 BauGB mit
schutzwürdiger Wohnnutzung handeln könnte (insb. Bebauungszusammen-
hang, gewachsene Struktur). Falls das zu bejahen ist, es sich also nicht offen-
sichtlich um eine bandartige Siedlung, um ein Konglomerat an Gehöften oder
um ein Gewerbegebiet handelt, wird der Ortsteil zeichnerisch abgegrenzt, an-
gelehnt an die baurechtlichen Regelungen (Abgrenzung entlang der hinteren
Hauskanten, offensichtliche Baulücken mit einbeziehen). Abschließend wird
166 Pauschalisierender Ansatz in Anlehnung an die hierzu ergangene Rechtsprechung
167 Die untere Grenze für einen Ortsteil wird bei sechs Gebäuden vermutet (Battis/Krautzber-
ger/Löhr/Mitschang/Reidt BauGB § 34 Rn 16).
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die Flächengröße des so abgrenzten Fläche ermittelt. Ist die Fläche grö-
ßer/gleich 2 ha, so handelt es sich um eine Ortslage mit regionalplanerischem
Gewicht im Sinne dieses Ausschlussbelanges.
2. Gebäude angrenzend an Bauflächen: Wenn sich einzelne Gebäude in der
Nähe zu einer Baufläche (W, M, Gemeinbedarf) befinden und diese Baufläche
tatsächlich baulich genutzt ist, wird das vorgenannte Vorgehen analog ange-
wendet, allerdings unter Einbeziehung der Gebäude, die sich innerhalb der
Baufläche befinden. Ist die Gesamtfläche ≥ 2 ha, so handelt es sich um eine
Ortslage mit regionalplanerischem Gewicht bzw. die Baufläche wird für die
Analyse faktisch erweitert.
Im Ergebnis werden sog. „Ortslagen“ identifiziert, denen die Regionalplanungsbe-
hörde vorsorglich ein regionalplanerisches Gewicht und damit eine erhöhte Schutz-
würdigkeit zuspricht. Die regionalplanerische Einschätzung einer Ortslage stellt eine
eigene regionalplanerische Bewertung dar, die sich zwar an den rechtlichen Anforde-
rungen des § 34 BauGB inhaltlich orientiert, diese aber nicht gänzlich erfüllen muss.
Der Regionalplangeber geht bei der soeben erläuterten Methodik bewusst restriktiv
vor: Einerseits wird in der Raumanalyse die Mindestgröße isolierter Ortslagen bei 10
Gebäuden angelegt (rechtlich begründbar wären grundsätzlich auch 6). Anderseits
werden bei der zeichnerischen Abgrenzung tendenziell fragliche Baulücken (i.d.R.
ab rund 100 m) in Zweifelsfällen tatsächlich eher als Ende des Bebauungszusam-
menhanges gewertet, auch wenn in Einzelfällen Baulücken bis zu 130 m noch Teil
des Bebauungszusammenhangs i.S.d. § 34 BauGB sein können168. Dieses restrik-
tive Vorgehen ist aus Gründen der Rechtssicherheit und konzeptionellen Schlüssig-
keit erforderlich. Etwaige geringfügige Ungenauigkeiten bei der zeichnerischen Ab-
grenzung sind aufgrund der regionalplanerischen Unschärfe irrelevant.
Der Regionalplangeber wendet aus den folgenden Gründen eine eher restriktive Me-
thodik an: Aus rechtlicher Sicht soll in diesem Planungskonzept nur solchen Ansied-
lungen im Freiraum eine erhöhte Schutzwürdigkeit zugesprochen werden, die
höchstwahrscheinlich auch fachrechtlich tatsächlich darüber verfügen. Andernfalls
könnten unter Umständen BSAB – aus baurechtlicher Perspektive – unnötigerweise
verkleinert werden bzw. nicht festgelegt werden. Der umgekehrte Fall erscheint dem
168 Urteil des BVerwG v. 14.11.1991 – 4 C 1/91
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 207 von 343
Plangeber rechtlich weniger angreifbar: Sollte ein im Zusammenhang bebauter Orts-
teils gem. § 34 BauGB durch den Regionalplangeber nicht als Ortslage erkannt wer-
den, so ist diese Siedlung dennoch einer Abgrabungsnutzung nicht schutzlos ausge-
liefert – ihre immissionsschutzrechtlich zugestandene Schutzwürdigkeit wäre ohnehin
im Zulassungsverfahren einzelfallbezogen zu ermitteln und sicherzustellen. Demge-
genüber wird regionalbedeutsamen Ortslagen durch die Regionalplanung vorsorglich
ein pauschaler Schutzabstand zugesprochen.
Sofern die betroffene Kommune der Auffassung ist, dass einer regionalplanerischen
Ortslage keine regionalplanerische Schutzwürdigkeit oder kein Vorsorgeabstand zu-
gesprochen werden soll, so hat sie nachzuweisen, dass es sich um keinen im Zu-
sammenhang bebauten Ortsteil handelt. Alternativ kann die Kommune der Regional-
planungsbehörde einzelfallbezogen mitteilen, dass für ein bestimmtes Abgrabungsin-
teresse der regionalplanerische Vorsorgeabstand aus Sicht der Kommune nicht an-
gelegt werden soll169. Aus Sicht der Regionalplanung kommt die Aberkennung einer
Schutzwürdigkeit nur dann in Frage, wenn es sich um eine Siedlung bzw. Ortslage
handelt, in deren Umfeld sich eine bestehende Abgrabung erweitern möchte. In die-
sen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass die unmittelbaren und mittelbaren
Auswirkungen der Abgrabungserweiterung (insb. Immissionen) von den lokalen Akt-
euren hinreichend genau abgeschätzt werden können.
Umgekehrt kann und soll eine Kommune der Regionalplanung mitteilen, wenn ein im
Zusammenhang bebauter Ortsteil oder eine regionalplanerisch bedeutsame Ortslage
nicht berücksichtigt wurde. Dies würde dann erneut durch die Bezirksregierung ge-
prüft werden. Einzelhöfe, Splittersiedlungen und nicht im Zusammenhang bebaute
Ortsteile werden im vorliegenden Planungskonzept nicht als Ausschlussbelang be-
rücksichtigt, da sie – wie Abgrabungsnutzungen auch – städtebaulich dem Außenbe-
reich zugeordnet sind.
Abschließend sei auf die Feststellung des OVG NRW hingewiesen, dass die Regio-
nalplanung nicht die Aufgabe hat, die Vorhabenzulassung gewissermaßen fallgenau
vorwegzunehmen, sondern sich auf die Abgrenzung von Bereichen in einer allgemei-
nen Größenordnung beschränken kann. Dem Regionalplangeber ist grundsätzlich
unbenommen, selbst zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit
169 Meldung eines „lokalen Konsenses“ (vgl. Kapitel 7.6.5).
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der von ihm geschaffene Ziele Beachtung beanspruchen. Dies gilt auch für immissi-
onsschutzrechtliche Anforderungen an gesundes Wohnen170. Insofern steht der Re-
gionalplanung ein weiter Ermessensspielraum im Umgang mit Vorsorgeabständen
zu, den der Regionalplangeber im vorliegenden gesamträumlichen Planungskonzept
mit der Berücksichtigung regionalplanerisch bedeutsamer Ortslagen und der entspre-
chenden Schutzabstände nutzt.
Schutzabstände als „sonstige Ausschlussbelange“ anstatt „weicher Tabuzone“
Üblicherweise werden in Konzentrationszonenplanungen vorsorglich Schutzabstände
zu Siedlungen als weiche Tabuzone definiert, insbesondere im Bereich der Wind-
energieplanung. Schließlich bietet sich dieses Vorgehen angesichts der Möglichkeit
einer schematischen Erhebungsweise an. Der erste Entwurf des vorliegenden Pla-
nungskonzepts, der im Zuge der Frühzeitigen Unterrichtung zur Diskussion gestellt
wurde (September 2018), sah diese Einordnung ebenfalls vor.
Im Laufe des Jahres 2019 wurde im Zuge der „Feinjustierung“ des gesamträumlichen
Planungskonzepts erkennbar, dass es bestimmte Einzelfälle gibt, in denen sich Ab-
grabungen bereits heute wesentlich näher als 300 m zu Siedlungen befinden. Ferner
wurden Fälle bekannt (außerhalb des Regierungsbezirks Köln), in denen Abgrabun-
gen und Siedlungsentwicklung konzeptionell von vornherein mitgedacht werden. Auf
diese Weise wurden beispielsweise Projekte im Sinne von „Wohnen am Baggersee“
oder „Terrassenblick auf das rekultivierte Naturschutzgebiet“ verwirklicht. Solche
städtebaulichen Entwicklungen sind der Ausnahmefall und können nur dort entste-
hen, wo im Einzelfall die räumlichen, rechtlichen und institutionellen Voraussetzun-
gen gegeben sind. Das vorliegende gesamträumliche Planungskonzept möchte je-
doch – im Sinne einer angemessenen und flexiblen Planung – auch auf solche inno-
vativen Vorhaben reagieren können, diese zumindest nicht von vornherein ausschlie-
ßen.
Um eine solche einzelfallbezogene Flexibilität zu ermöglichen, werden die Schutzab-
stände zu Siedlungen der Detailanalyse zugeordnet. Grundsätzlich ist das Vorgehen
identisch zur Anwendung einer weichen Tabuzone: Anhand von Kartenmaterial wer-
170 Urteil des OVG NRW v. 06.09.2007 – 8 A 4566/04, hier in Bezug auf von Windenergiekonzentrati-
onszonen
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 209 von 343
den die ASB, Bauflächen und Ortslagen ermittelt und mit einem Schutzabstand ver-
sehen. Sämtliche Abgrabungsinteressen oder Teilflächen davon, die sich innerhalb
des Schutzabstandes befinden, entfallen (da Ausschlussbelang). Die konzeptionelle
Neuerung besteht nun darin, dass in den Einzelfällen, in denen die betroffene Kom-
mune für ein bestimmtes Abgrabungsinteresse den Schutzabstand für entbehrlich
hält, – also insofern ein „lokaler Konsens“ besteht – der Schutzabstand für dieses
Abgrabungsinteresse nicht angelegt wird, sofern dies die Kommune als Träger der
kommunalen Planungshoheit gegenüber der Regionalplanung ausdrücklich mitteilt.
Den Kommunen standen bzw. stehen folgende Möglichkeiten offen, um von dieser
Regelung Gebrauch zu machen:
1. Bis zum Abschluss der ersten öffentlichen Auslegung im November 2020
konnten Kommunen mittels Fragebögen ein Abgrabungsinteresse melden. In
diesem Fragebogen wurde unter dem Feld „1.7 Lokaler Konsens“ ein weiteres
Feld eingefügt, mit dem die Kommune sich ausdrücklich dafür aussprechen
konnten, den Vorsorgeabstand von 300 im konkreten Einzelfall zu unterschrei-
ten.
2. Im Zuge des förmlichen Beteiligungsprozesses konnten bzw. können Kommu-
nen den Aspekt in ihren regulären Stellungnahmen anführen. So können die
Kommunen im Rahmen der bevorstehenden zweiten öffentlichen Auslegung
wiederholt – aber auch letztmalig – ausdrücklich mitteilen, für welche Abgra-
bungsinteressen oder vorgesehenen BSAB der vorsorgliche Schutzabstand
entfallen soll.
Von dieser Regelung kann letztmalig im Rahmen der zweiten öffentlichen Auslegung
des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe Gebrauch gemacht werden. Eine zeitliche
Beschränkung erscheint aus verfahrensökonomischen Gründen erforderlich, hat die
Regelung doch Einfluss auf die letztendliche Flächenkulisse eines BSAB und damit
auf seinen Beitrag zum rechnerischen Versorgungszeitraum. Letztendlich erscheint
diese Vorgehensweise auch mit Blick auf die Möglichkeiten der kommunalen Ein-
flussnahme auf das Planergebnis angemessen: Die potentielle Flächenkulisse der
zukünftigen BSAB steht seit Ende der ersten öffentlichen Auslegung fest, da hier
letztmalig Abgrabungsinteressen gemeldet werden konnten. Diese „finalen“ Abgra-
bungsinteressenbereiche werden mit dem Zweiten Planentwurf veröffentlicht und
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können sodann von jeder Kommune für ihr Gemeindegebiet im Hinblick auf den pau-
schalen Schutzabstand überprüft und bewertet werden.
Dieses Vorgehen ist rechtlich möglich, da die Vorsorgeabstände für die Regionalpla-
nung nicht bindend sind (der Abstandserlass NRW ist nur für die kommunale Bauleit-
planung bindend), also vollständig der Abwägung des Regionalplangebers unterlie-
gen. Ein näheres Heranrücken zwischen Wohn- und Abgrabungsnutzung, als es der
Abstanderlass NRW vorsieht, wäre in diesen Einzelfällen von überörtlichem Inte-
resse. Es handelt sich um Vorhaben, in denen in Einzelfällen ein Teilraum von öffent-
licher wie privater Seite als relativ konfliktarm erkannt wird. Die übrigen Ausschluss-
belange sind davon unbenommen. Die immissionsschutzrechtlichen Regelungen
bleiben den Zulassungsverfahren vorbehalten. Sonstige regionalplanerische Erfor-
dernisse bezüglich der Siedlungsentwicklung sind unbenommen zu beachten bzw.
zu berücksichtigen.
7.4.4. Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)
Sonstiger Ausschlussbelang Datengrundlage
GIB, sofern Abgrabungsinteresse und mit Regio-
nalplanüberarbeitung unvereinbar
Aktueller Regionalplan Köln
Regionalplan Köln, Entwurf 2021
Wie in Kapitel 7.3.1. bereits erläutert, werden vorsorglich sämtliche im derzeit rechts-
wirksamen Regionalplan Köln als GIB festgelegten LEP-VI-Flächen (Bereiche für flä-
chenintensive Großvorhaben) der weichen Tabuzone zugeordnet. Dies liegt vor al-
lem in der entgegenstehenden landesplanerischen Zweckbestimmung jener Bereiche
begründet.
Für die restlichen GIB-Darstellungen (insbesondere solche ohne Zweckbindung) er-
scheint hingegen eine differenzierte Vorgehensweise sachgerecht. Zwar sind Abgra-
bungen ihrem Wesen nach gewerbliche Nutzungen und insofern vereinbar mit der
vorrangingen Funktion der GIB, nämlich der Unterbringung insbesondere von emittie-
renden Industrie- und Gewerbebetrieben. Gleichzeitig sind sie jedoch aus baupla-
nungsrechtlicher Perspektive privilegierte Außenbereichsvorhaben und damit sowohl
Freiraum- als auch Gewerbenutzung. Dies unterscheidet sie vom Großteil der restli-
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 211 von 343
chen gewerblichen und industriellen Vorhaben, die ihrerseits regelmäßig auf eine ge-
werblich-industrielle Bauleitplanung und damit auf eine räumliche Lage innerhalb re-
gionalplanerisch dargestellter GIB angewiesen sind.
Aus diesem Grund sollen zukünftig keine BSAB in regionalplanerisch festgelegten
GIB dargestellt werden. Da jedoch parallel zur Aufstellung des vorliegenden Teil-
plans Nichtenergetische Rohstoffe auch der Regionalplan Köln neu aufgestellt wird,
kann dieser Aspekt nicht der pauschalen Ausschlusswirkung der weichen Tabuzone
zugeordnet werden. Schließlich stehen mit der Neuaufstellung des Regionalplans
auch sämtliche aktuellen GIB-Darstellungen auf dem Prüfstand. In der Konsequenz
sind Fallkonstellationen denkbar, in denen sich ein Abgrabungsinteressenbereich auf
einen rechtswirksamen GIB erstreckt, der jedoch im neuen Regionalplan nicht mehr
dargestellt werden soll. Um in diesen Fällen eine Abgrabungsnutzung nicht vorab
pauschal auszuschließen, ist dieser Belang der Ebene der Detailanalyse zugeordnet.
Im Ergebnis werden grundsätzlich sämtliche bestehenden, heute rechtswirksamen
GIB als sonstiger Ausschlussbelang definiert. In den Fällen, in denen heute verläss-
lich erkennbar ist, dass bestehende GIB im Zuge der Regionalplanüberarbeitung zu-
rückgenommen werden sollen (und für diese GIB zugleich ein Abgrabungsinteresse
gemeldet wurde), wird der jeweilige GIB jedoch nicht als Ausschlussbelang gewertet.
Die GIB, die im Zuge der Regionalplanüberarbeitung neu festgelegt werden (also
derzeit noch nicht als GIB dargestellt sind), werden im Teilplan Nichtenergetische
Rohstoffe konzeptionell bei den Zeichenregeln (Kapitel 7.7.3.) berücksichtigt. Auf
diese Weise ist sichergestellt, dass ein etwaiger räumlicher Konflikt zwischen Abgra-
bungsinteresse bzw. BSAB und in Aufstellung befindlichen GIB regionalplanerisch
gelöst werden kann.
Hinweis: Die Formulierung dieses Ausschlussbelanges analog zu BSN bzw. Waldbe-
reichen erscheint dem Plangeber nicht verhältnismäßig, auch wenn sie im Einzelfall
zu identischen Ergebnissen führen würde (= „festgelegte (und zugleich) in Aufstel-
lung befindlichen GIB“). Stattdessen wurde bewusst die Formulierung gewählt: „GIB,
sofern Abgrabungsinteresse und mit Regionalplanüberarbeitung unvereinbar“. Für
die gewählte Formulierung sprechen insbesondere zwei Gründe: Planerische Voll-
zugspraktikabilität und konzeptionelle Schlüssigkeit. Planerisch praktikabler erscheint
es, wenn nur diejenigen Fälle berücksichtigt werden, in denen eine beabsichtigte
GIB-Rücknahme tatsächlich Abgrabungsbelange tangiert; die Prüfung der gesamten
Seite 212 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Schnittmenge aus bestehenden und in Aufstellung befindlichen GIB erscheint daher
nicht erforderlich. Im Übrigen würden in Aufstellung befindliche GIB konzeptionell
doppelt zum Tragen kommen, sofern die Schnittmenge aus bestehenden und in Auf-
stellung befindlichen GIB zu Grunde gelegt würde: nämlich als sonstiger Ausschluss-
belang und bei der 3. Zeichenregel.
Die unterschiedlichen Formulierungen wurden darüber hinaus auch aufgrund der un-
terschiedlichen Datengrundlagen gewählt: Die in Aufstellung befindlichen BSN und
Waldbereiche basieren im Wesentlichen einerseits auf tatsächlichen Gegebenheiten,
anderseits auf Fachbeiträgen Dritter. Daher ist davon auszugehen, dass sich die in
Aufstellung befindlichen BSN und Waldbereiche im weiteren Planungsprozess nicht
wesentlich verändern werden; hier können also große Flächen pauschal miteinander
verschnitten werden. GIB hingegen basieren grundsätzlich auf vergleichsweise klein-
flächigeren Planungsabsichten kommunaler und regionaler Akteure. Daher ist davon
auszugehen, dass sich bestimmte GIB im weiteren Regionalplanungsprozess noch
verkleinern oder vergrößern werden oder gänzlich zur Disposition stehen. Die meis-
ten Änderungen von GIB tangieren den Teilplan NR offenbar jedoch nicht (da der
Teilplan GIB keine Schutzabstände zuspricht), sondern nur diejenigen GIB, die mit
Abgrabungsinteressen kollidieren und insofern in direkter Flächenkonkurrenz zu den
Abgrabungsinteressen stehen.
7.4.5. Nassabgrabungen in Trinkwasserschutzzone III B
Sonstiger Ausschlussbelang Datengrundlage
Nassabgrabungen in festgesetzten Trinkwasser-
schutzzonen (WSZ) III B Verordnungen
Nassabgrabungen in geplanten Trinkwasser-
schutzzonen (WSZ) III B ELWAS-WEB
Gemäß der „Landesweiten Wasserschutzgebietsverordnung oberirdischer Bo-
denschatzgewinnung“ (LwWSGVO-OB) sind Nassabgrabungen in festgesetzten
Trinkwasserschutzzonen III B untersagt, Trockenabgrabungen sind möglich171. Die
LwWSGVO-OB bezieht sich nicht auf geplante Trinkwasserschutzzonen. Dennoch
soll dem Trinkwasserschutz in geplanten Zonen III B im Rahmen des Teilplans Nicht-
171 Vgl. Kapitel 7.3.5
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 213 von 343
energetische Rohstoffe aus Vorsorgegründen ein gleichwertiger Schutzstatus zuge-
sprochen werden wie in festgesetzten Trinkwasserschutzzonen III B. Alleinig die Be-
stimmung des maßgeblichen Grundwasserstandes (zwecks Bestimmung einer Nass-
bzw. Trockenabgrabung) unterscheidet sich aus tatsächlichen Gründen, die nachfol-
gend erläutert werden.
Da die Ermittlung des maßgeblichen Grundwasserstandes einzelfallbezogen erfolgen
muss, wird dieser Belang der Detailanalyse als sonstiger Ausschlussbelang zugeord-
net. Auf diese Weise wird die Möglichkeit eröffnet, einen wesentlichen Regelungsge-
halt des LwWSGVO-OB regionalplanerisch umzusetzen, nämlich die Öffnung der
Schutzzone III B für Trockenabgrabungen.
Festgesetzte Trinkwasserschutzzone III B
Die LwWSGVO-OB erlaubt innerhalb der Trinkwasserschutzzone III B Abgrabungstä-
tigkeiten, sofern diese oberhalb des „höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes“
verbleiben. Folglich ist für die Anwendung der landeswasserrechtlichen Regelungen
der LwWSGVO-OB die Kenntnis des „höchsten zu erwartenden Grundwasserstan-
des“ i.S.v. § 2 Abs. 3 unerlässlich – anders ausgedrückt, die Frage, ob es sich um
eine Nass- oder um eine Trockenabgrabung handelt.
Die LwWSGVO-OB wendet sich vornehmlich an die Zulassungsebene. Die zustän-
dige Wasserbehörde trifft Entscheidungen oder diese ergehen im Einvernehmen mit
ihr. Die Verordnung lässt jedoch offen, wer im Zuge von Regionalplanverfahren für
die Ermittlung des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes zuständig ist. Bei
dieser Ermittlung dürfte es sich nicht um eine Entscheidung i.S.d. § 6 LwWSGVO-OB
handeln, schließlich bezieht sich dieser Paragraph offensichtlich auf die Zulassungs-
ebene. Die erforderlichen Daten liegen nicht flächendeckend in Form von Karten vor,
sondern müssen einzelfallbezogen mit Fachkenntnis ermittelt werden.
Die Regionalplanung wendet im vorliegenden Planverfahren das folgende Vorgehen
zur Ermittlung des „höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes“ an:
1. Die Obere Wasserbehörde hat auf Bitten der Regionalplanungsbehörde für
sämtliche gemeldeten Abgrabungsinteressen in festgesetzten WSZ III B die
höchsten zu erwartenden Grundwasserstände einzelfallbezogen ermittelt. Bei
Seite 214 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
den Abgrabungsinteressen handelt es sich vornehmlich um Erweiterungen be-
stehender Abgrabungen, für die regelmäßig sehr gute Kenntnisse der örtlichen
Grundwasserstände vorliegen.
2. Befinden sich gewinnbare Rohstoffvorkommen auch unterhalb des höchsten
zu erwartenden Grundwasserspiegels, würde die Gewinnungstiefe in den regi-
onalplanerischen Berechnungen derart angepasst werden, dass sie oberhalb
des Grundwassers verbleibt. Auf diese Weise wird eine Trockenabgrabung „si-
muliert“.
3. Die ermittelten Daten können im Zuge der zweiten öffentlichen Auslegung ins-
besondere von den Unteren Wasserbehörden, aber auch von anderen Akteu-
ren geprüft werden.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die so ermittelten höchsten zu er-
wartenden Grundwasserstände ausschließlich zur Berechnung und Bewertung der
gewinnbaren Rohstoffvorkommen durch die Regionalplanungsbehörde dienen (ört-
lich anstehende Rohstoffvolumina bzw. Rohstoffergiebigkeit). Von den ermittelten
Grundwasserständen geht keine Bindungswirkung für Dritte aus. Es werden keine
Entscheidungen im Sinne des § 6 LwWSGVO-OB vorweggenommen. Aus diesem
Grund werden auch nicht die Unteren Wasserbehörden gebeten, die erforderlichen
Grundwasserstände zu ermitteln.
Dem Regionalplangeber ist bewusst, dass es in Zulassungsverfahren zu abweichen-
den Gewinnungstiefen kommen kann. Gründe hierfür könnten insbesondere eine ge-
nauere Kenntnis der Grundwasserstände sein, ebenso wie andere rechtliche Vor-
schriften (z.B. erhöhte Mindestabstände zu dem Grundwasserkörper) oder geologi-
sche Besonderheiten. Letztere können insbesondere bei höher anstehenden Ton-
schichten entstehen, die aus Gründen des Trinkwasserschutzes nicht durchstoßen
werden dürfen. Diese Tonschichten sind jedoch im Einzelfall zu ermitteln und können
im Zuge der generalisierenden Betrachtung der Regionalplanung schwerlich berück-
sichtigt werden. Grundsätzlich geht der Regionalplangeber davon aus, dass abwei-
chende Gewinnungstiefen in Zulassungsverfahren keine signifikanten Auswirkungen
auf das gesamte Mengengerüst des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe haben
werden. Im Übrigen berücksichtigt der Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe bereits
eine Toleranz von 2,5 m, die sich aus der Genauigkeit der Rohstoffkarte NRW ergibt.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 215 von 343
Geplante Trinkwasserschutzzone III B
Es wurden Abgrabungsinteressen in den geplanten WSZ Dirmerzheim, Holzweiler
und Oberelvenich gemeldet. Diese drei WSZ sind von den Sümpfungsmaßnahmen
des Braunkohlentagebaus betroffen. Folglich sind hier die Grundwasserstände unge-
fähr zwischen 5 und 20 m abgesenkt, teilweise sind die Grundwasserkörper entleert.
Die Grundwasserspiegel werden voraussichtlich erst in 20 bis 30 Jahren merklich an-
steigen. In der Laufzeit des Regionalplanes kann also davon ausgegangen werden,
dass die heutigen Grundwasserstände grundsätzlich erhalten bleiben.
Vor diesem Hintergrund ist es der Regionalplanung möglich, ihren Berechnungen
und Bewertungen der gewinnbaren Rohstoffvorkommen in den o.g. geplanten Trink-
wasserschutzzonen III B den heutigen Grundwasserstand zu Grunde zu legen. Dies
erscheint dem Regionalplangeber als angemessener Kompromiss zwischen wasser-
rechtlicher Vorsorge, nachvollziehbarem Handeln und effizienter Rohstoffgewinnung:
Auf Basis der vorliegenden Kenntnisse wird sichergestellt, dass der Grund-
wasserkörper zu keinem Zeitpunkt freigelegt wird. Damit ist dem vorsorgenden
Trinkwasserschutz hinreichend Rechnung getragen.
Die Ermittlung des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes unterliegt
stets einer gewissen Prognoseunsicherheit. Schließlich steht hier ein Zustand
in Rede, der sich erst in mehreren Jahrzehnten, unter Umständen erst in mehr
als 100 Jahren vollständig eingestellt haben wird.
Würden die heute vorliegenden Modellierungen des höchsten anzunehmen-
den Grundwasserstandes den regionalplanerischen Berechnungen und Be-
wertungen zu Grunde gelegt werden, so würde das einer effizienten Rohstoff-
gewinnung nicht gerecht. Grundsätzlich ist es in den nächsten ~20 Jahren
fachrechtlich möglich, dass Rohstoffe heute als Trockenabgrabung in geplan-
ten WSZ III B gewonnen werden, auch wenn diese Bereiche sehr langfristig
unterhalb des Grundwasserspiegels liegen werden (durch Wiederanstieg des
Grundwassers). In diesen Fällen würde der langfristige Trinkwasserschutz
durch eine entsprechende (Teil-)Verfüllung gesichert werden, die im Zulas-
sungsverfahren abschließend und einzelfallbezogen festgeschrieben werden
kann.
Seite 216 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Der pauschale räumliche Ausschluss von Abgrabungen in geplanten Wasserschutz-
zonen III B erscheint auf Ebene der Tabuzonen aus mehreren Gründen unverhältnis-
mäßig: Einerseits widerspräche dies dem Sinn und Zweck des neuen Landeswasser-
gesetzes und der LwWSGVO-OB. Anderseits waren Trockenabgrabungen in geplan-
ten Wasserschutzzonen III B mit den wasserschutzrechtlichen Belangen in der jün-
geren Zulassungspraxis regelmäßig vereinbar. Auch umfassen geplante Wasser-
schutzzonen III B sehr große Flächen. Eine generelle Freigabe sämtlicher Abgrabun-
gen in geplanten Wasserschutzzonen III B widerspräche ebenfalls dem Zweck des
LWG NRW und der LwWSGVO-OB sowie dem Zweck des Trinkwasserschutzes ge-
nerell, da hierdurch die Umwandlung geplanter Wasserschutzzonen III B in festge-
setzte mitunter erheblich erschwert werden könnte. Im Ergebnis werden im vorlie-
genden Planungskonzept – insbesondere aus Vorsorgegründen – Nassabgrabungen
in geplanten Trinkwasserschutzzonen III B auf Ebene der Detailanalyse als sonstiger
Ausschlussbelang berücksichtigt.
7.4.6. Schutzabstände von 300 m zu Natura 2000
Sonstiger Ausschlussbelang Datengrundlage
Schutzabstand von 300 m zu
Natura 2000-Gebieten (Regelvermutung) LANUV
Geringerer Schutzabstand bei nachgewiesener
Nichterheblichkeit
Vorprüfung d. Vorhabenträgers
Stellungnahme der zuständigen
Naturschutzbehörde
Erweiterter Schutzabstand bei fachlicher
Erforderlichkeit
Stellungnahme der zuständigen
Naturschutzbehörde
Die EU-Mitgliedstaaten sind durch die FFH-RL (Richtlinie 92/43/EWG) sowie durch
die V-RL (Richtlinie 2009/147/EG) verpflichtet, besondere Schutzgebiete von ge-
meinschaftlichem Interesse auszuweisen. Diese sog. Natura 2000-Gebiete sollen ein
zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten zur Wahrung des europäischen Na-
turerbes sicherstellen und umfassen sowohl Gebiete nach der FFH-RL als auch eu-
ropäische Vogelschutzgebiete nach der V-RL. Die erhebliche Beeinträchtigung von
Natura 2000-Gebieten ist aufgrund fachrechtlicher und europarechtlicher Regelun-
gen grundsätzlich auszuschließen: In Natura 2000-Gebieten sind nach Vorgabe des
§ 33 BNatSchG alle Veränderungen und Störungen unzulässig, die zu einer erhebli-
chen Beeinträchtigung führen können. So müssen bauliche Projekte innerhalb sowie
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 217 von 343
im näheren Umfeld von Natura 2000-Gebieten im Rahmen des jeweiligen Zulas-
sungsverfahrens die strengen Anforderungen der VVH-Verträglichkeitsprüfung gem.
§ 34 BNatSchG erfüllen172. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Ver-
änderungen und Störungen in ihrem Ausmaß oder in ihrer Dauer dazu führen, dass
ein Natura 2000-Gebiet seine Funktionen in Bezug auf die Erhaltungsziele oder die
für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nur noch in eingeschränktem Um-
fang erfüllen kann173.
Die VV-Habitatschutz konstatiert174, dass in der Regel keine erheblichen Beeinträch-
tigungen vorliegen, wenn bauliche Anlagen, Bauflächen oder Baugebiete einen Min-
destabstand von 300 m einhalten. Abgrabungen sind von dieser Regelvermutung je-
doch ausdrücklich ausgenommen, es sei denn, sie können Auswirkungen auf den
Grundwasserhaushalt in Natura 2000-Gebieten haben. Abgrabungsnutzungen kön-
nen den Mindestabstand also grundsätzlich sowohl unter- wie auch überschreiten –
abhängig vom Vorhaben bzw. Einzelfall. Das konkrete Vorhaben, von dem etwaige
Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebiets ausgehen könnten, ist in der Regel erst
auf Ebene und zum Zeitpunkt der Genehmigungsplanung bekannt, nicht auf Ebene
der Regionalplanung.
Auch die Europäische Kommission erkennt in einem Leitfaden175, dass eine Gewin-
nung Nichtenergetischer Rohstoffe in Natura 2000-Gebieten und in ihrer Umgebung
zwangsläufig bzw. regelmäßig Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete hat. Diese
Auswirkungen können mit Schäden an natürlichen Lebensräumen und schweren
Störungen wildlebender Arten verbunden sein. Allerdings seien die Auswirkungen
nicht ausnahmslos nachteilig. Art und Umfang der Auswirkungen hängen von einer
Reihe von Faktoren ab und seien daher im Einzelfall zu untersuchen.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen legt der Regionalplangeber in
pauschalisierender Betrachtungsweise zunächst die Regelvermutung der VV-Habi-
tatschutz hinsichtlich der Schädlichkeit von Vorhaben im Umfeld von Natura 2000-
172 Vgl. Kapitel 7.3.6
173 https://ffh-vp.naturschutzinformationen.nrw.de/ffh-vp/de/einleitung/verfahren
174 Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien
92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (Runderlass des MUNLV vom
13.04.2010): Kapitel 4.1.4.2 und 4.2.2
175 Europäische Kommission 2010: Leitfaden Nichtenergetische mineralgewinnende Industrie und Na-
tura 2000 (nicht rechtsverbindlicher Standpunkt der Kommissionsdienststelle). Luxemburg, Amt für
Veröffentlichungen der Europäischen Union 2011
Seite 218 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Gebieten für sämtliche Abgrabungen (also Nass- und Trockenabgrabung) zugrunde
und wertet Flächen innerhalb des 300 m-Abstandes um Natura 2000-Gebiete als
sonstigen Ausschlussbelang. Der hierin zum Ausdruck kommende Vorsorgegrund-
satz würdigt zum einen die „Pufferfunktion“ von Bereichen in unmittelbarer Nachbar-
schaft dieser naturschutzfachlich besonders wertvollen Flächen. Zum anderen kann
auf Ebene der Regionalplanung nicht für jeden BSAB zweifelsfrei prognostiziert wer-
den, ob es sich letztendlich um eine Nass- oder Trockenabgrabung und damit um
eine „schädliche“ Abgrabung im Sinne der VV-Habitatschutz handelt bzw. handeln
wird. Weiterhin erscheint die gewählte Einstufung auch angesichts der vielfach vor-
handenen konfliktärmeren Standortalternativen im Planungsraum ohne potentielle
Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten gerechtfertigt.
Um diejenigen Einzelfälle im gesamträumlichen Planungskonzept angemessen be-
rücksichtigen zu können, in denen das Vorhaben bereits auf Ebene der Regionalpla-
nung bekannt ist bzw. eine Nicht-Beeinträchtigung bereits nachgewiesen wurde, wird
der Schutzabstand von 300 m jedoch als sonstiger Ausschlussbelang und nicht als
weiche Tabuzone definiert. Eine Einzelfallbetrachtung auf Ebene der weichen
Tabuzonen ist nicht möglich, weshalb dieser Belang der Detailanalyse zugeordnet
wird. Im Einzelfall kann somit jede/r Beteiligte nachweisen, dass für ein bestimmtes
Abgrabungsinteresse ein höherer oder geringerer Schutzabstand erforderlich ist. Mit
der nachfolgend dargelegten Möglichkeit der einzelfallbezogenen Betrachtung
kommt das gesamträumliche Planungskonzept demnach sowohl dem Leitfaden der
Europäischen Kommission als auch den nationalen Regelungen (VV-Habitatschutz)
nach.
Der Regionalplangeber sieht zwei Hauptakteure, die einzelfallbezogen eine Über- o-
der Unterschreitung des Regel-Mindestabstandes von 300 m geltend machen könn-
ten, und zwar einerseits die zuständigen Naturschutzbehörden, anderseits die Abgra-
bungsunternehmen. Sollte die zuständige Naturschutzbehörde andere Schutzab-
stände für erforderlich erachten, so ist dies im Zuge der Beteiligungsverfahren zur
Regionalplanaufstellung hinreichend zu begründen. Die Regionalplanungsbehörde
würde daraufhin unter Umständen eine entsprechende FFH-Vorprüfung gemäß § 34
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 219 von 343
BNatSchG beauftragen176. Werden von privater Seite – also insbesondere von Ab-
grabungsunternehmen – andere (voraussichtlich geringere) Schutzabstände geltend
gemacht, sind von privater Seite entsprechende Gutachten vorzulegen, aus denen
ersichtlich wird, dass erhebliche Beeinträchtigungen mit Sicherheit ausgeschlossen
werden können. Diese Gutachten werden von der Regionalplanungsbehörde auf
Schlüssigkeit geprüft, bzw. es würde eine eigene Vorprüfung in Auftrag gegeben177.
Die endgültige Entscheidung bzgl. der anzulegenden Schutzabstände erfolgt im Be-
nehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde178. Von der Regelvermutung ab-
weichende Schutzabstände können selbstredend auch von anderen Akteuren be-
gründet angeregt werden; die Regionalplanungsbehörde würde zu Vorgesagtem
analog verfahren. Im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung von September bis
November 2020 wurden keine entsprechenden Gutachten vorgelegt.
Um eine Vorprüfung durchführen zu können, sind vom Vorhabenträger die erforderli-
chen Unterlagen einzureichen. Aus den Unterlagen müssen die bau-, anlagen- und
betriebsbezogenen Auswirkungen abgeleitet und quantifiziert werden können. Neben
der Vorhabenbeschreibung sind Angaben über die Schutz- und Erhaltungsziele so-
wie über die Bedeutung der Natura 2000-Gebiete notwendig, die beeinträchtigt wer-
den könnten.179
Kann nicht sicher ausgeschlossen werden bzw. besteht die Möglichkeit, dass ein
Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen auf die betroffenen Lebensraumtypen und
-arten haben kann, gilt die Lage eines Abgrabungsinteresses innerhalb der 300 m
Schutzabstand als Ausschlussbelang. Schließlich gibt es eine Vielzahl konfliktärme-
rer Standorte, bei der eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebietes sicher ausge-
schlossen werden kann.
Unbeschadet dessen behält es sich der Regionalplangeber vor, die abschließende
Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes einzelfall-
bezogen auf die Zulassungsebene abzuschichten.180
176 „Wenn im Einzelfall vernünftige Zweifel bestehen, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen auf-
treten werden, hat die zuständige Landschaftsbehörde den Projektträger über die Notwendigkeit zur
Durchführung einer FFH-Vorprüfung zu informieren.“ (vgl. VV-Habitatschutz, 4.1.4, letzter Absatz)
177 https://ffh-vp.naturschutzinformationen.nrw.de/ffh-vp/de/faq/10
178 Der Regionalplan erfüllt in NRW die Funktion des Landschaftsrahmenplanes (§ 18 LPlG NRW)
179 https://ffh-vp.naturschutzinformationen.nrw.de/ffh-vp/web/babel/media/lana_ffh_vp_050304.pdf
180 Urteil des OVG NRW v. 06.09.2007 – 8 A 4566/04
Seite 220 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
7.4.7. Bereiche für den Schutz der Natur (BSN)
Sonstiger Ausschlussbelang Datengrundlage
Festgelegte und in Aufstellung befindliche BSN,
sofern funktional beeinträchtigt
Aktueller Regionalplan Köln
Regionalplan Köln, Entwurf 2021
Die im LEP zeichnerisch festgelegten „Gebiete für den Schutz der Natur“ sind für den
landesweiten Biotopverbund zu sichern und in den Regionalplänen über die Festle-
gung von „Bereichen zum Schutz der Natur“ (BSN) zu konkretisieren bzw. auf Basis
eines naturschutzfachlichen Fachbeitrages um weitere, für den regionalen Biotopver-
bund bedeutsame Bereiche zu ergänzen. Die Bereiche zum Schutz der Natur sind
durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu
entwickeln181.
Mit den Bereichen für den Schutz der Natur (BSN) werden Bereiche regionalplaneri-
sche gesichert, die für den Biotopverbund von sehr großer Bedeutung sind. Die Fest-
legung dient dem dauerhaften Erhalt der biologischen Vielfalt des Regierungsbezirks
Köln sowie dem Erhalt des räumlichen Zusammenhangs, der darauf ausgerichtet ist,
dass ein funktionaler Austausch zwischen den wertvollen Lebensräumen erhalten
bleibt bzw. ermöglicht wird. BSN sind gemäß LPlG DVO als Vorranggebiete festge-
legt, also als Ziele der Raumordnung ab einer Größenordnung von 10 ha. Konkurrie-
rende Planungen und Maßnahmen, die die im BSN bereits bestehende oder entwi-
ckelbare Biotopverbundfunktion oder den Schutz und die Entwicklung wertvoller Le-
bensräume beeinträchtigen, sind ausgeschlossen. Eine entsprechende Beeinträchti-
gung wird insbesondere durch großräumige und dauerhafte Flächenverluste sowie
durch Zerschneidungswirkungen hervorgerufen. Dies ist in der Regel bei der Auswei-
sung neuer Bauflächen der Fall.
Wie in Kapitel 7.3.7 gezeigt, sind Abgrabungsnutzungen und die Ziele der BSN nicht
grundsätzlich unvereinbar. Die Frage, ob eine Abgrabungsnutzung die Funktionen
bzw. regionalplanerischen Ziele eines BSN beeinträchtigt, ist im Einzelfall zu ent-
scheiden. Liegt eine Beeinträchtigung vor, ist eine Abgrabungsnutzung nicht möglich.
In diesem Fall hätte das Ziel des BSN Vorrang vor einer Abgrabungsnutzung. Ob ein
BSN durch eine Abgrabungsnutzung beeinträchtigt wird, hängt insbesondere von
181 LEP 7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 221 von 343
den Funktionen des BSN, der Wertigkeit und Schutzwürdigkeit der potentiell betroffe-
nen Flächen, dem räumlichen Zuschnitt des BSN sowie von der Lage und Größe des
jeweiligen Abgrabungsinteresses ab.
Solche einzelfallbezogenen Entscheidungen können im Rahmen des gesamträumli-
chen Planungskonzepts alleinig auf Ebene der Detailanalyse erfolgen. In der Konse-
quenz werden bestehende und in Aufstellung befindlichen BSN als sonstige Aus-
schlussbelang definiert, sofern sie funktional beeinträchtigt sind. Die Einzelfallprüfung
erfolgt anhand der gemeldeten Abgrabungsinteressen.
Es werden bestehende und in Aufstellung befindliche zu Grunde gelegt. Dies begrün-
det sich durch die jeweiligen rechtlichen Wirkungen: Bestehende BSN des aktuellen
Regionalplanes Köln sind zu beachtende Ziele der Raumordnung und können nicht
negiert werden. Die in Aufstellung befindlichen BSN des Regionalplanentwurfes 2021
sind als in Aufstellung befindliche Ziele zu berücksichtigen. Letztere wurden anhand
aktueller Datengrundlagen auf Basis des Fachbeitrages des Naturschutzes und der
Landschaftspflege abgegrenzt und bilden den fachlichen und tatsächlichen Stand der
Dinge ab. Im Ergebnis erscheint es dem Regionalplangeber sachgemäß, der Einzel-
fallbetrachtung beide Flächenkulissen zu Grunde zu legen, also die bestehenden und
die in Aufstellung befindlichen BSN kumulativ.
Es sei darauf hingewiesen, dass die besonders hochwertigen bzw. schutzwürdigen
Flächen der BSN konzeptionell bereits einer Abgrabungsnutzung von vornherein ent-
zogen sind, durch die Einordnung der Biotopverbundflächen „herausragender Bedeu-
tung – Stufe 1“ als weiche Tabuzone182. Gleiches gilt für Naturschutzgebiete und Na-
tura 2000 Gebiete.
Die einzelfallbezogene fachliche Beurteilung, ob ein konkretes Abgrabungsinteresse
einen bestehenden oder in Aufstellung befindlichen BSN in seiner Funktion bzw. sei-
nen Zielen beeinträchtigt, erfolgt maßgeblich durch die Regionalplanungsbehörde als
zuständige Behörde. Unter Umständen wird sie dabei fachlich unterstützt durch Na-
turschutzbehörden bzw. Fachbehörden. Die Ergebnisse dieser einzelfallbezogenen
Beurteilung werden mit Veröffentlichung des Zweiten Planentwurfes an dieser Stelle
der Planbegründung dokumentiert.
182 Vgl. Kapitel 7.3.7, Begründung gilt hier analog
Seite 222 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Hinweis: Regionale Grünzüge werden nicht als Tabuzone definiert, da eine Abgra-
bungsnutzung ihren Zwecken nicht zwangsläufig entgegensteht. Laut LEP sind Regi-
onale Grünzüge vor einer siedlungsräumlichen Inanspruchnahme zu schützen. Ab-
grabungen stellen aus raumordnungsrechtlicher (und bauplanungsrechtlicher) Sicht
jedoch keine siedlungsräumliche Entwicklung dar, sondern eine gewerbliche Art der
Freiraumnutzung (bzw. eine Nutzung des Außenbereichs).
7.4.8. Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile,
Ersatz- und Ausgleichsflächen
Sonstiger Ausschlussbelang Datengrundlage
Landschaftsschutzgebiete, geschützte Land-
schaftsbestandteile sowie Ersatz- und Aus-
gleichsflächen, sofern Schutzziele entgegen-
stehen
Stellungnahme der zuständigen
Naturschutzbehörde
Landschaftsschutzgebiete183 sind im Freiraum bzw. Außenbereich des Regierungs-
bezirks Köln sehr großflächig ausgewiesen, in Teilräumen nahezu flächendeckend.
Zugleich zeigt sich in der Zulassungspraxis, dass Abgrabungsvorhaben regelmäßig
mit den Schutzzielen und dem Charakter von Landschaftsschutzgebieten verein-
bar184 sind bzw. entsprechende Befreiungen erteilt werden. Folglich wäre es nicht
zielführend, Landschaftsschutzgebiete im vorliegenden Planungskonzept pauschal
als Ausschlussbelang zu definieren. Trotzdem stehen in einigen Teilräumen bzw. in
Einzelfällen die Festsetzungen von Landschaftsschutzgebieten einem Abgrabungs-
vorhaben entgegen. Die unterschiedliche Steuerungswirkung von Landschafts-
schutzgebieten beruht insbesondere in der jeweiligen Formulierung der entsprechen-
den Schutzzwecke und des Gebietscharakters; beides ist maßgeblich von den loka-
len Gegebenheiten abhängig, aber auch von der landschaftsplanerischen Planungs-
politik bzw. -praxis der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde.
Würde der Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe Landschaftsschutzgebiete in keiner
Weise berücksichtigen, hätte dies zur Folge, dass Landschaftsschutzgebiete im ge-
samten Regierungsbezirk keine Steuerungswirkung gegenüber Abgrabungsvorhaben
183 Durch die Kreise als Untere Naturschutzbehörde in Landschaftsplänen festgesetzt oder durch die
Bezirksregierung Köln als Höhere Naturschutzbehörde als ordnungsbehördliche Verordnungen
184 Gem. § 26 BNatschG sind in einem Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den
Charakter des Gebietes oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 223 von 343
entfalten würden – weder auf Ebene der Regionalplanung noch auf Ebene der Fach-
planung bzw. Zulassung. Schließlich erfüllt der Regionalplan die Funktion des Land-
schaftsrahmenplans und würde BSAB als letztabgewogene Vorranggebiete auch in-
nerhalb von Landschaftsschutzgebieten festlegen; diese BSAB wären sodann von
Landschaftsplänen bzw. Verordnungen verbindlich zu beachten.
Geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 29 BNatSchG sind rechtsverbindlich
festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz aus mehre-
ren Gründen – z.B. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leis-
tungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts – erforderlich sein kann. Gemäß
Landesnaturschutzgesetz sind sie von der zuständigen Naturschutzbehörde in den
Landschaftsplänen festzusetzen185. Zunächst ist festzuhalten, dass viele der gegen-
wärtig rechtswirksamen geschützten Landschaftsbestandteile bereits über die übri-
gen naturschutzfachlichen Tabu- bzw. Ausschlussbelange des vorliegenden Pla-
nungskonzeptes implizit erfasst sein dürften, nehmen Flächenschutzkategorien (z.B.
Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete) doch i.d.R. einen Großteil der
schutzwürdigen Flächenanteile der Landschaftspläne ein186. Nichtsdestoweniger
existieren auch Fälle, in denen geschützte Landschaftsbestandteile „isoliert“ im Frei-
raum liegen.
Aus den folgenden Gründen werden sie daher – ebenso wie Landschaftsschutzge-
biete – vorsorglich als sonstiger Ausschlussbelang eingestuft: Die Beseitigung ge-
schützter Landschaftsbestandteile sowie alle Handlungen, die zu ihrer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung führen können, sind nach Maßgabe näherer Best-
immungen zunächst verboten187. Ungeachtet der Landschaftsrahmenplanfunktion
von Regionalplänen sind mögliche Beeinträchtigungen rechtsverbindlich festgesetz-
ter geschützter Landschaftsbestandteile daher in der regionalplanerischen Abwä-
gung zu berücksichtigen. Zudem belegt eine Auswertung des Landschaftsinformati-
onssammlung NRW, dass rund 62 % der derzeit rechtswirksamen geschützten Land-
schaftsbestandteile im Regierungsbezirk Köln eine Größe von über 2 ha und damit
ein gewisses regionalplanerisches Gewicht aufweisen.
185 Vgl. § 7 Abs. 5 LNatSchG NRW
186 Bspw. liegen im Regierungsbezirk Köln Stand November 2022 rund 88% der in der Landschaftsin-
formationssammlung NRW erfassten gesetzlich geschützten Landschaftsbestandte ile zugleich in Na-
turschutzgebieten.
187 Vgl. § 29 Abs. 2 BNatSchG
Seite 224 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Im Sinne des Gegenstromprinzips sollen die Naturschutzbehörden im Zuge der Auf-
stellung des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe in die Lage versetzt werden, die
Festsetzungen ihrer Landschaftsschutzgebiete sowie die Schutzziele von rechtsver-
bindlich geschützten Landschaftsbestandteilen mit den Abgrabungsinteressen und
den beabsichtigten BSAB abzugleichen. Sollte ein Konflikt erkennbar sein, der aus
Sicht der zuständigen Naturschutzbehörde zu Gunsten der Festsetzungen eines
Landschaftsschutzgebietes bzw. eines geschützten Landschaftsbestandteils zu ent-
scheiden wäre, kann diese fachlich begründete Einschätzung der Regionalplanungs-
behörde mitgeteilt werden. Sollte die Begründung plausibel sein, würde das jeweilige
Landschaftsschutzgebiet als sonstiger Ausschlussbelang in den Teilen gewertet wer-
den, für die ein Abgrabungsinteresse gemeldet wurde. Bei der Plausibilitätsprüfung
kann die Regionalplanungsbehörde im Zweifel auch zu einer abweichenden Bewer-
tung kommen (Landschaftsrahmenplan), schließlich geht von der Stellungnahme le-
diglich eine Indizwirkung aus, die den Plangeber nicht von einer Prüfung und Bewer-
tung entbindet.
Dieses Vorgehen ähnelt der Widerspruchsregelung nach § 20 Abs. 4 LNatSchG
NRW für die Bauleitplanung. Auch im vorliegenden Regionalplanverfahren verfügt
der Träger der Landschaftsplanung über die Möglichkeit, im Beteiligungsverfahren
den beabsichtigen regionalplanerischen Festlegungen zu widersprechen. Der Unter-
schied liegt in der Verbindlichkeit des Widerspruchs, der in der Regionalplanung zu
berücksichtigen ist, jedoch keinen unüberwindbaren Belang darstellt.
Die hier erläuterten Regelungen gelten für in Landschaftsplänen festgesetzte Ersatz-
und Ausgleichsmaßnahmen analog. Diese Flächen gilt es langfristig zu sichern, sind
sie doch aus fachrechtlichen Gründen für die Vollziehbarkeit anderer Planungen und
Maßnahmen regelmäßig erforderlich. Sie sollen deshalb durch den Landschaftsrah-
menplan nicht konterkariert werden, sofern die Erforderlichkeit von der zuständigen
Naturschutzbehörde geltend gemacht wird. Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen kön-
nen aufgrund ihrer Vielzahl, laufenden Veränderlichkeit und unterschiedlichen Betrof-
fenheit von der Regionalplanung schwerlich flächendeckend erhoben und angemes-
sen in die Abwägung eingestellt werden.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 225 von 343
7.4.9. Darstellungen des Flächennutzungsplanes
Sonstiger Ausschlussbelang Datengrundlage
Sonstige widersprechende Darstellungen des Flä-
chennutzungsplanes, sofern von der Kommune be-
gründet geltend gemacht
Stellungnahme der Kommune
Flächennutzungspläne sind als Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupas-
sen188. Das vorliegende Regionalplanverfahren bietet den Kommunen die Möglich-
keit, sich im Zuge des Beteiligungsverfahrens im Sinne des Gegenstromprinzips ein-
zubringen und auf bestimmte Darstellungen des Flächennutzungsplanes hinzuwei-
sen, die aus kommunaler Sicht einer Abgrabungsnutzung entgegenstehen. Ohne
kommunale Beteiligung berücksichtigt die Regionalplanung bestimmte Bauflächen
(Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen und Gemeinbedarfsflächen) nebst Vorsor-
geabständen, die sie für den gesamten Bezirk flächendeckend anhand der ihr vorlie-
genden Daten schematisch erheben kann189. Einen unverhältnismäßigen Aufwand
würde es allerdings darstellen, wenn von der Regionalplanung alle übrigen Darstel-
lungen des Flächennutzungsplanes daraufhin untersucht würden, ob sie einer Abgra-
bungsnutzung entgegenstehen. Besonders prägnant wird dieser unverhältnismäßige
Aufwand bei der einzelfallbezogenen Prüfung der Zweckbestimmungen von Sonder-
bauflächen bzw. Sondergebieten. Gleichsam können auch Darstellungen im Außen-
bereich einer Abgrabungsnutzung entgegenstehen, z.B. Ersatz- und Ausgleichsmaß-
nahmen, Windenergiekonzentrationszonen oder Abgrabungskonzentrationszonen.
Der Kommune obliegt es also, die beabsichtigen BSAB (und gemeldeten Abgra-
bungsinteressen) im Beteiligungsverfahren daraufhin zu überprüfen, ob bestimmte
Darstellungen des Flächennutzungsplanes einer Abgrabungsnutzung entgegenste-
hen. Dabei sind (selbstredend) alleinig rechtsverbindliche Darstellungen relevant,
also genehmigte und bekannt gemachte Darstellungen. Wenn eine Kommune eine
entgegenstehende Darstellung geltend macht, ist die Genehmigung und Bekanntma-
chung des Flächennutzungsplanes der Regionalplanungsbehörde unaufgefordert
vorzulegen. Von der Kommune ist ferner zu begründen, aus welchen städtebaulichen
Gründen die jeweilige Darstellung einer Abgrabungsnutzung entgegensteht. Die Be-
gründung wird von der Regionalplanungsbehörde auf Plausibilität geprüft. Kommunal
188 § 1 Abs. 4 BauGB
189 Vgl. Kapitel 7.3.2 und 7.4.3
Seite 226 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
begründete Darstellungen entfalten lediglich Indizwirkung und entbinden den Regio-
nalplangeber nicht von einer Prüfung und Bewertung.
Eine Besonderheit bezüglich der regionalplanerischen Prüftiefe stellen Konzentrati-
onszonenplanungen dar. Werden Konzentrationszonen190 als entgegenstehende
Darstellung geltend gemacht, sind der kommunalen Stellungnahme – neben der Ge-
nehmigung und Bekanntmachung – unaufgefordert die Planbegründung und das
Planwerk (textlich und zeichnerisch) beizufügen. Da von Konzentrationszonen eine
besondere rechtliche Wirkung ausgeht, sich diese Wirkung auf das gesamte Ge-
meindegebiet erstreckt und die rechtlichen Anforderungen an eine Konzentrationszo-
nenplanung verhältnismäßig hoch sind, erscheint dem Regionalplangeber eine ver-
tiefte Prüfung erforderlich. Die Planungspraxis hat gezeigt, dass ältere, seinerzeit
rechtmäßig ausgewiesene und genehmigte Konzentrationszonen den in jüngerer Zeit
von den Verwaltungsgerichten entwickelten Anforderungen an die Erwirkung einer
räumlichen Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB regelmäßig nicht ent-
sprechen. Von diesem Umstand, dass einst beschlossene Planungen an jüngeren
rechtlichen Anforderungen scheitern, ist schließlich auch die eignungsgebietliche
Wirkung der derzeit festgelegten BSAB betroffen. Umso wichtiger scheint es dem
Regionalplangeber, kommunale Konzentrationszonenplanungen einer vertieften
Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.
Diese Plausibilitätsprüfung beschränkt sich auf die Einhaltung der rechtlich vorge-
schriebenen schrittweisen Untersuchung, also der Definition harter und weicher
Tabuzonen, dem Durchführen einer Detailanalyse und dem Nachweis, dass der Nut-
zung in substantieller Weise Raum geschaffen wurde. Kommunale Konzentrations-
zonenplanungen, die diese Mindestanforderungen nicht erfüllen, werden im Teilplan
Nichtenergetische Rohstoffe nicht als Ausschlussbelang berücksichtigt, da sie dem
Regionalplangeber nicht hinreichend begründet erscheinen. Diese regionalplaneri-
sche Einschätzung hat keinerlei Auswirkungen auf die (bau-)rechtliche Außenwir-
kung der jeweiligen kommunalen Konzentrationszonenplanung. Die Regionalplanung
unterliegt dieser kommunalen Außenwirkung jedoch nicht, sondern ihr steht es frei,
190 Nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 227 von 343
ob und wie sie kommunale Belange berücksichtigt. Mit dem hier erläuterten Vorge-
hen ist eine gleichförmige Berücksichtigung kommunaler Belange durch die Regio-
nalplanung gewährleistet.
Eine Kommune kann Darstellungen, die einer Abgrabungsnutzung entgegenstehen,
entweder durch Stellungnahme oder durch den Fragebogen gegenüber der Regio-
nalplanung geltend machen. Ein Ratsbeschluss ist nicht zwingend erforderlich,
gleichwohl empfehlenswert. Grundsätzlich obliegt es der Verantwortung der jeweili-
gen Kommune, ob und wie die kommunale Planungshoheit nach außen hin vertreten
wird. Im Übrigen wird auf Kapitel 7.4.2 verwiesen.
Hinweise zu Abgrabungskonzentrationszonen
An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in diesem Analyseschritt
lediglich die ausschließende Wirkung der kommunalen Konzentrationszonenplanung
zum Tragen kommt (Negativplanung), als solche also als Ausschlussbelag seitens
der Regionalplanung zu Grunde gelegt wird. Die begünstigende Wirkung der kommu-
nalen Konzentrationszonenplanung (Positivplanung) kommt bei den Eignungsbelan-
gen zum Tragen sowie – potentiell durchgreifender – auch bei den Zeichenregeln
(möglichst Flächen mit (begünstigender) verfestigter Bauleitplanung ausweisen). Auf
diese Weise werden die wesentlichen Steuerungselemente kommunaler Abgra-
bungskonzentrationszonen vollumfänglich und angemessen gewürdigt.
Hinweise zu Windparks
Ob kommunale Bauleitplanungen von Windparks bzw. Flächen für Erneuerbare
Energien mit einer geplanten Abgrabungsnutzung vereinbar sind, ist von der jeweili-
gen Kommune zu beurteilen. Aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen können
Windenergieanlagen grundsätzlich sehr nah an in Betrieb befindliche Abgrabungen
herantreten. Im Regierungsbezirk Köln gibt es Beispiele, in denen sich Windenergie-
anlagen in einer genehmigten Abgrabung befinden und/oder unmittelbar daran an-
schließend bzw. sich in Randlage befinden. In diesen Fällen ist eine Abgrabungsnut-
zung offenbar nicht unmöglich oder wesentlich erschwert. Dem Regionalplangeber
scheint die Vereinbarkeit jedoch grundsätzlich abhängig vom Einzelfall zu sein,
schließlich müssen die verkehrliche Erschließung sowie die Leitungswege gesichert
sein – dies dürfte nur in Absprache zwischen Windenergiebetreiber, Abgrabungsun-
ternehmen und Kommune möglich sein. Aus diesem Grund ist die Stellungnahme
Seite 228 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
der Kommune für den Regionalplangeber wichtig, da die Kommune regelmäßig am
besten einschätzen kann, ob eine Vereinbarkeit der beiden geplanten Nutzungen ge-
geben ist. Sofern die Kommune die kommunale Windenergieplanung als entgegen-
stehende Bauleitplanung gegenüber der Regionalplanung nicht geltend macht, geht
der Regionalplangeber von einer Vereinbarkeit zwischen Windenergie- und Abgra-
bungsplanung aus. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen tatsächliche Anla-
genstandorte und/oder kommunale Windenergieplanungen zugleich von kommunal
gemeldeten oder kommunal unterstützten (lokaler Konsens) Abgrabungsinteressen
überlagert werden. Maßstab ist letztendlich die grundsätzliche Vollziehbarkeit des je-
weils betroffenen BSAB.
Bei bestehenden Windparks bzw. Windenergieanlagen werden die Maststandorte als
regionalbedeutsame Infrastrukturanlage im Zuge der Zeichenregeln (also bei Ab-
grenzung der BSAB) berücksichtigt. Ziel ist es, BSAB abzugrenzen, die über keine
bzw. wenige Maststandorte verfügen oder über Maststandorte in Randlage befinden.
Dies erfolgt aus Gründen der effizienten Rohstoffgewinnung (Böschungsverluste
durch Windenergieanlagen in Abgrabung vermeiden).
7.4.10. Besonders erheblich vorgeprägte Kommunen
Sonstiger Ausschlussbelang Datengrundlage
Keine Neuaufschlüsse und keine Reservege-
biete in vom Braunkohlentagebau besonders er-
heblich vorgeprägten Kommunen, angemessene
Erweiterungen sind möglich
Geodatenbasierte Raumanalyse
der Bezirksregierung Köln;
Kommunale Fragebögen und
Stellungnahmen
Wie keine zweite Region in NRW ist der Regierungsbezirk Köln seit Jahrzehnten in
besonderem Maße von der oberflächennahen Gewinnung energetischer (Braun-
kohle) und nichtenergetischer Rohstoffe (Kiese, Sande, Quarzkiese, Tone) Boden-
schätze geprägt. Im Rheinischen Revier lagern nicht nur besondere Braunkohlevor-
kommen, sondern diese werden auch großflächig von nichtenergetischen Boden-
schätzen überlagert. Insbesondere Kiese werden entweder in den Braunkohlentage-
bauen selbst (sofern technisch realisierbar), in den (ehemaligen191) Braunkohlenta-
gebauvorfeldern oder im Umfeld der Tagebaue gewonnen. Das Rheinische Revier ist
191 Ehemaliges Vorfeld = Flächen, die bis zur Leitentscheidung 2021 eigentlich für den Braunkoh-
lenabbau vorgesehen waren, nunmehr jedoch nicht mehr beansprucht werden sollen
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 229 von 343
also sowohl von den „großen“ Braunkohletagebauen als auch von verhältnismäßig
„kleinen“ Kiesabgrabungen geprägt. Die Begriffe „groß“ und „klein“ beschreiben die
realen Maßstäbe jedoch allenfalls ansatzweise: Absolut betrachtet umfasst allein der
aktive Braunkohlentagebau Hambach eine Fläche von mehr als 4.000 ha – selbst
wenn diese beispiellose Flächengröße in Relation gesetzt wird (z.B. entspricht diese
Fläche der Hälfte des Stadtgebietes von Leverkusen), so scheint sie menschliche
Maßstäbe zu übersteigen. Auch die vermeintlich „kleinen“ Abgrabungsflächen im
Vor- und Umfeld der Tagebaue umfassen in der Regel tatsächlich Flächen von 10 bis
mehr als 40 ha und sind damit erheblich größer als die meisten aktuellen Vorhaben
der Siedlungsentwicklung192.
Regionalplanerischer Handlungsbedarf
Im Zuge des vorliegenden Regionalplanverfahrens (Teilplan Nichtenergetische Roh-
stoffe) wurden im Umfeld der aktiven Braunkohlentagebaue viele Abgrabungsinteres-
sen gemeldet, vornehmlich durch Abgrabungsunternehmen. Insbesondere aufgrund
der hohen Rohstoffergiebigkeit sah der Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe in ei-
nem Vorentwurf die umfangreiche Ausweisung von BSAB und Reservegebieten im
unmittelbaren Umfeld des Braunkohlentagebaus Hambach vor (Januar 2020). Nach
dem seinerzeitigen gesamträumlichen Planungskonzept handelte es sich nicht nur
um einen besonders ergiebigen Teilraum, sondern auch um einen fachplanerisch e-
her konfliktarmen Raum, d.h. bauplanungs- und fachrechtliche Belange stehen Ab-
grabungen in diesem Teilraum in der Regel nicht entgegenstehen. Die regionalplane-
rische Einschätzung bzgl. der räumlichen Konfliktlage hat sich indes seither verän-
dert.
Der Träger der Regionalplanung hat mit Fassung des Erarbeitungsbeschlusses am
13.03.2020 von seiner Planungskompetenz derart Gebrauch gemacht, als dass eine
konzeptionelle Ergänzung des gesamträumlichen Planungskonzepts beschlossen
wurde. Der Regionalplanungsträger hat festgestellt, dass der vorgelegte Vorentwurf
des Teilplans in solchen Kommunen, die vom Braunkohletagebau besonders vorge-
prägt sind, zu einer unverhältnismäßigen räumlichen Kumulation des Abgrabungsge-
schehens führen würde. Die zahlreichen (vorgeschlagenen) neuen Abgrabungsstan-
192 Zum weiteren Vergleich: Die durchschnittliche Flächengröße eines Naturschutzgebiete s in NRW
beträgt ca. 90 ha.
Seite 230 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
dorte (Neuaufschlüsse, Reservegebiete) würden diese Kommunen über Gebühr be-
lasten, wären also raumstrukturell unverträglich bzw. würden die räumliche Tragfä-
higkeit dieser Teilräume überschreiten. Weitere (bzw. neue) Abgrabungsstandorte
würden also insgesamt zu einer ungeordneten Entwicklung innerhalb der Braunkoh-
leregion führen – und sollen daher ausgeschlossen werden. Folglich wurde das ge-
samträumliche Planungskonzept um einen entsprechenden sonstigen Ausschlussbe-
lang ergänzt.
Die Ergänzung des gesamträumlichen Planungskonzepts konnte insbesondere be-
schlossen werden, da ausreichend Alternativstandorte im Regierungsbezirk Köln für
die Bodenschatzgewinnung in Frage kommen und somit der landesplanerisch vorge-
gebene Mindestversorgungszeitraum auch mit anderen, raumstrukturell besser ver-
träglichen Standorten grundsätzlich gedeckt werden kann. Dem Träger der Regional-
planung erschien eine Modifikation des gesamträumlichen Planungskonzepts erfor-
derlich, um die besondere räumliche Situation des Abgrabungsgeschehens in der
Braunkohleregion regionalplanerisch angemessen zu berücksichtigen. Dem Plange-
ber war und ist bewusst, dass es sich aus fachrechtlicher Sicht zwar um einen eher
konfliktarmen Teilraum und aus geologischer Sicht um einen besonders ergiebigen
Teilraum handelt. Gleichwohl ist der Plangeber der Auffassung, dass hier neue Ab-
grabungsstandorte aus vorsorgenden regionalplanerischen (überörtlichen, zusam-
menfassenden und fachübergreifenden) Gesichtspunkten unverträglich sind, da die-
ser Teilraum durch die Braunkohlentagebaue besonders erheblich vorgeprägt ist.
Mit Vorlage dieses gesamträumlichen Planungskonzeptes zum Zweiten Planentwur-
fes (2023) wird der seinerzeitige Planungswille (2020) ausdrücklich bekräftigt und
materiell geschärft: In den von der Braunkohlengewinnung besonders betroffenen
Kommunen sollen im Zuge des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe (Lockerge-
steine) nicht nur keine Neuaufschlüsse und Reservegebiete ausgewiesen werden,
sondern darüber hinaus auch Erweiterungen nur noch in einem angemessenen Flä-
chenumfang zulässig sein.
Bestehenden Abgrabungen soll weiterhin die Möglichkeit der angemessenen Erwei-
terung zugestanden werden, da hierdurch die räumliche Struktur nicht grundsätzlich
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 231 von 343
verändert wird, sondern bestehende Nutzungen (lediglich) verlängert werden193.
Zwar gehen auch von jeder Erweiterung räumliche Wirkungen aus, jedoch verfügen
Erweiterungen grundsätzlich über ein deutlich geringeres räumliches Konfliktpoten-
tial. Die räumlichen Wirkungen sind nach Auffassung des Plangebers grundsätzlich
umso intensiver bzw. konfliktsteigernder zu bewerten, je unausgewogener das Ver-
hältnis zwischen bestehender Abgrabungsfläche und Erweiterungsfläche ist: Je grö-
ßer die zu erweiternde Fläche im Vergleich zur ursprünglichen, zu erweiternden Flä-
che, desto unverhältnismäßiger bzw. unangemessener erscheint eine solche Erwei-
terung. Eine Erweiterung ist nach Auffassung des Plangebers dann angemessen,
wenn sie eine Flächengröße von max. 50 % der zu erweiternden genehmigten Ab-
grabung umfasst. Dieser Schwellenwert wird definiert in Anlehnung an „angemes-
sene Erweiterungen“ nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB. Diese baurechtliche Regelung
erscheint insbesondere deshalb auf den Regionalplan, Teilplan Nichtenergetische
Rohstoffe übertragbar, da auch Abgrabungen grundsätzlich Nutzungen nach § 35
BauGB darstellen194.
Neuaufschlüsse hingegen stellen regelmäßig eine grundlegende Veränderung der
Raumnutzung dar und führen potentiell zu einer Initiierung bzw. Intensivierung räum-
licher Nutzungskonflikte. Durch Neuaufschlüsse entstehen gänzlich neue Abgra-
bungsstandorte, wohingegen Erweiterungen Verlängerungen bestehender (etablier-
ter und oftmals akzeptierter) Standorte darstellen.
Diese Regelungen erscheinen dem Plangeber stringent und verhältnismäßig. Sie
entsprechen im Übrigen auch der formulierten planerischen Leitlinie einer angemes-
senen Planung.
Strukturwandel unterstützen, Bodenschatzgewinnung bremsen
Der besondere Umgang mit Abgrabungen im Rheinischen Revier erscheint dem
Plangeber insbesondere aufgrund des umfassenden Strukturwandelprozesses erfor-
derlich, welcher sich spätestens seit dem Beschluss des Bundestages zum be-
schleunigten Braunkohleausstieg und der Leitentscheidung des Landes NRW 2021
193 Bei Erweiterungen ist der Eingriff in Natur und Landschaft bereits erfolgt; von der bestehenden Ab-
grabung geht bereits eine Raumwirkung aus (insb. Zerschneidung des Raumes); von einer wesentli-
chen Intensivierung der Emissionen (Verkehr, Betriebsgeräusche, Staub) ist durch eine Erweiterung
grundsätzlich nicht auszugehen.
194 Aufgrund des generalisierenden Charakters der Regionalplanung kann und soll keine Einzelfaller-
mittlung des Grades der Angemessenheit im Zuge des Teilplans erfolgen (wie beim § 35 BauGB ei-
gentlich vorgesehen), stattdessen ist ein allgemeingültiger Schwellenwert erforderlich.
Seite 232 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
erheblich intensiviert hat und eine der größten raumentwicklungspolitischen Heraus-
forderungen im Regierungsbezirk Köln (und im Land NRW) darstellt. Mit dem bereits
begonnenen und noch bevorstehenden (Jahrzehnte andauernden) Strukturwandel
kommt es zu erheblichen Veränderungen insbesondere der Raumstruktur, des Land-
schaftsbildes, der wirtschaftlichen Verflechtungen und letztlich auch der gesellschaft-
lichen Identität im Rheinischen Revier.
Der Geltungsbereich und die Geltungsdauer des Teilplans Nichtenergetische Roh-
stoffe fallen in den Raum und in die Zeit dieses Strukturwandels. Im Sinne einer vor-
sorgenden Planung soll der Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe den Strukturwandel
dadurch unterstützen, dass in den durch Rohstoffgewinnung besonders betroffenen
Teilräumen des noch aktiven Rheinischen Reviers keine neuen flächenintensiven
und unverträglichen Abgrabungsstandorte entstehen. Neue Abgrabungsstandorte
würden die Raumstruktur ihrerseits auf Jahrzehnte prägen und damit eine zusätzli-
che Herausforderung im ohnehin komplexen Prozess des Strukturwandels darstel-
len, insbesondere durch:
- Entzug der Abgrabungsfläche für andere Nutzungen (dauerhaft / temporär),
- Räumliche Zerschneidung,
- Emissionen,
- Verkehrsinduktionen,
- Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Kulturlandschaft.
Diese Auswirkungen sind (Kies-)Abgrabungen zwar grundsätzlich immanent. In der
räumlichen Kulisse des „Rheinischen Kernreviers der Rohstoffgewinnung“ sind diese
Auswirkungen jedoch erheblich stärker zu gewichten als in anderen Teilräumen. Das
Rheinische Kernrevier ist durch die seit Generationen andauernde oberflächennahe
Bodenschatzgewinnung und den damit verbundenen Planungen und Maßnahmen
bereits besonders erheblich vorgeprägt. Das Rheinische Kernrevier stellt ein beson-
deres gewachsenes raumstrukturelles Gefüge dar und ist nach Auffassung des Plan-
gebers grundsätzlich sensibel gegenüber jeder weiteren großflächigen oberirdischen
Bodenschatzgewinnung. Vereinfacht ausgedrückt: Weitere Abgrabungen sind in der
Lage, in diesem Teilraum „das Fass zum Überlaufen“ bringen – den Natur-, Land-
schafts- und Lebensraum also zu überfordern. Stattdessen sollen nach Auffassung
des Plangebers die im Revier verbliebenen unzerschnittenen Freiräume mit ihren in-
dividuellen Raumqualitäten möglichst erhalten werden. Zusammenfassend soll der
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 233 von 343
Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe den beginnenden, historisch einmaligen Struk-
turwandel durch planerische Zurückhaltung im Sinne einer vorsorgenden Planung
unterstützen.
Welche konkreten Merkmale eine besonders erhebliche räumliche Vorprägung im
Sinne des vorliegenden gesamträumlichen Planungskonzeptes begründen, wird
nachstehend näher erläutert. Der Betrachtungs- und Beurteilungsgegenstand sind
Kommunen als Träger der Bauleitplanung und damit grundlegender Adressat der Re-
gionalplanung. Die Kreisebene erscheint dem Regionalplangeber als Betrachtungs-
ebene unangemessen, da sie durch ihre Größe nur eine recht undifferenzierte Beur-
teilung ermöglichen würde.
Merkmale besonders erheblich vorgeprägter Kommunen (Braunkohlegewinnung)
Kommunen mit besonders erheblicher Vorprägung durch Braunkohlengewinnung un-
terscheiden sich von anderen Kommunen insbesondere durch die Kumulation von
drei Merkmalskategorien:
1. Quantitativ: In diesen Kommune nehmen (aktive oder frühere) Flächen der
oberflächennahen Bodenschatzgewinnung (insbesondere Braunkohlentage-
baue) besonders hohe Flächenanteile ein. In diesen Kommunen spricht vieles
dafür, dass hier der oberflächennahen Bodenschatzgewinnung bereits in sub-
stantieller Weise Raum verschafft wurde (vgl. Anhang D).
2. Räumliche Nähe: Diese Kommunen gehören zum „Kernrevier der aktiven
Rohstoffgewinnung“, befinden sich (ganz oder teilweise) in großer räumlicher
Nähe zu den aktiven (noch nicht vollständig rekultivierten) Braunkohlentage-
bauen Garzweiler, Hambach oder Inden (vgl. Anhang E).
3. Qualitativ: Diese Kommunen sind von generationenübergreifenden Prägungs-
prozessen durch die Braunkohlengewinnung betroffen. Diese Prozesse wur-
den vor Jahrzehnten gesellschaftspolitisch initiiert, werden bis heute plane-
risch begleitet und sollen in den nächsten Jahrzehnten geordnet (weitgehend)
beendet werden. Die Prägungsprozesse laufen teils parallel, teils zeitlich ver-
setzt:
o Sozioökonomische Verhältnisse (inkl. Umsiedlungen)
o Strukturwandel (Planungen und Maßnahmen)
o Immissionen (insb. Staub, Lärm)
o Räumliche Zerschneidung (Naherholung, Landschaftsbild)
Seite 234 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
o Transformierte Kulturlandschaft (umfänglich und dauerhaft)
Im Folgenden wird erläutert, wie die o.g. Merkmalskategorien methodisch berück-
sichtigt werden.
Methodik
Der Plangeber hat sich im Zuge seiner Abwägungskompetenz dazu entschlossen,
den folgenden sonstigen Ausschlussbelang im Zuge der Detailanalyse zu definieren:
Keine Neuaufschlüsse, keine Reservegebiete und keine unangemessenen Erweite-
rungen in vom Braunkohlentagebau besonders erheblich vorgeprägten Kommunen.
Der Plangeber wendet eine eigens entwickelte Methodik an, um solche Kommunen
zu identifizieren, denen der Status einer vom „Braunkohlentagebau besonders erheb-
lich vorgeprägten Kommune“ im Sinne des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe zu-
gestanden wird.
Diese Methodik umfasst im Wesentlichen vier Schritte und orientiert sich an den vor-
genannten Merkmalskategorien; die drei Merkmalskategorien werden um ein viertes
ergänzt:
1. Quantitative Betrachtung (Flächenanteile Tagebaue an Kommune).
2. Konkreter Raumbezug (Nähe zu aktivem Braunkohlentagebau; Kernrevier)
3. Qualitative Merkmale einer braunkohlebedingten Vorprägung (generalisiert).
4. Spezifische Darlegung der Vorprägung durch kommunale Stellungnahme
(„gelebtes Gegenstromprinzip“).
Eine Kommune gilt nur dann als besonders erheblich vorgeprägt (im Sinne des Teil-
plans Nichtenergetische Rohstoffe), sofern alle vier Merkmale auf diese Kommune
zutreffen. Diese Merkmale bzw. Prüfschritte dienen dazu, eine offensichtliche und all-
gemein anerkannte Tatsache anhand neutraler Kriterien daten- und faktenbasiert zu
beschreiben: Bestimmte von oberflächennaher Bodenschatzgewinnung betroffene
Kommunen unterscheiden sich in ihrer räumlichen Struktur bzw. Vorprägung beson-
ders erheblich von den übrigen Kommunen des Bezirks. Eine besondere konzeptio-
nelle Behandlung dieser Kommunen erscheint dem Plangeber daher erforderlich. Die
angewendete Methodik schafft nach Auffassung des Plangebers eine umfassende,
neutrale und nachvollziehbare Grundlage, um einen „sonstigen Ausschlussbelang“
zu begründen. Diese Methodik wurde im Vergleich zum Ersten Planentwurf (2020)
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 235 von 343
argumentativ optimiert und an aktuelle Daten angepasst. Der wesentliche methodi-
sche Ansatz ist jedoch unverändert geblieben.
Diese Methodik entspricht grundsätzlich der Methodik zur Identifizierung „erheblich
räumlich vorgeprägter Kommunen durch Bodenschatzgewinnung“ im Sinne des Teil-
plans Nichtenergetische Rohstoffe (Eignungsbelang, vgl. Kap. 7.6.6). Im Gegensatz
dazu sind die Grenzwerte der quantitativen Merkmale nunmehr erhöht bzw. ver-
schärft sowie um einen konkreten Raumbezug, qualitative Merkmale und das „ge-
lebte Gegenstromprinzip“ ergänzt.
Beide Methoden sind in folgender Abbildung veranschaulicht und werden anschlie-
ßend nähergehend erläutert:
Abbildung 5: Methodik zur Identifizierung (besonders) erheblich vorgeprägter Kommunen
Schritt 1: Flächenanteile von Tagebauen an Kommune
Für jede der 99 Kommunen des Regierungsbezirks Köln werden die Flächenanteile
aktueller und früherer Abgrabungen (= oberflächennahe Bodenschatzgewinnung,
Seite 236 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
also inkl. Braunkohletagebaue) an jeweils drei Flächenkulissen ermittelt195 anhand
nachfolgender Indikatoren (s. Anhang D für Berechnungsergebnisse):
1. Gemeindegebiet;
2. „Außenbereich“ (Gemeindegebiet abzgl. Bauflächen);
3. „Potentialfläche“ (Gemeindegebiet abzgl. Tabuzonen).
Für die ersten beiden Indikatoren (Anteil von Abgrabungen am Gemeindegebiet und
Außenbereich) wird jeweils der Durchschnittswert (Mittelwert) ermittelt, basierend auf
Kommunen, in denen eine oberflächennahe Bodenschatzgewinnung tatsächlich er-
folgt bzw. erfolgte196. Das betrifft die Hälfte aller Kommunen im Regierungsbezirk.
Für diese beiden Indikatoren werden solche Kommunen identifiziert, die den Durch-
schnittswert mindestens im Doppelten übertreffen (Mittelwert x 2). Der Schwellenwert
einer Verdoppelung erscheint dem Plangeber verhältnismäßig und schlüssig:
Schließlich handelt es sich um einen „natürlichen“ Maßstab, anderseits wird dieser
Maßstab bereits im vorliegenden gesamträumlichen Planungskonzept bei der Defini-
tion der maximalen Flächengrößen verwendet, ist insofern konzeptionell schlüssig. In
seiner Höher scheint dieser Maßstab ferner geeignet, dürfte es doch unzweifelhaft
sein, dass sich eine Kommune von anderen Kommunen tatsächlich und planerisch
wesentlich unterscheidet, wenn sie über solch hohe Flächenanteile verfügt197.
Für den dritten Indikator (Anteil Abgrabungen an Potentialfläche) wird ein anderer
Schwellenwert zu Grunde gelegt. Der Mittelwert des dritten Indikators beträgt 50 %.
Eine Verdoppelung dieses Wertes (Mittelwert x 2, wie bei beiden anderen Indikato-
ren) erscheint dem Plangeber ungeeignet, handelt es sich doch mit 50 % bereits um
einen sehr hohen Wert (der Median beträgt 10 %, das Maximum 550 %). Zu Verdeut-
lichung: Der Wert von 50 % besagt, dass die Hälfte der Fläche, die in der jeweiligen
Kommune nach heutiger Kenntnis grundsätzlich für Abgrabungen (noch) zur Verfü-
gung stehen würde (Potentialfläche), durch laufende oder frühere oberflächennahe
Bodenschatzgewinnung an anderer Stelle im Gemeindegebiet bereits beansprucht
195 Vgl. Kapitel 7.6.6. für eine detaillierte Erläuterung der drei Flächenkulissen.
196 Durch diese Fokussierung werden im Sinne der Gleichförmigkeit nur diejenigen Kommunen mitei-
nander verglichen, die grundsätzlich vor vergleichbaren räumlichen Herausforderungen stehen (Roh-
stoffgewinnung). Im Übrigen dient dies der Rechtssicherheit: Das Überschreiten höherer Durch-
schnittswerte spricht erst recht dafür, dass sich eine Kommune deutlich von anderen unterscheidet.
Wären die Flächenanteiler aller 99 Kommunen zu Grunde gelegt, wäre der Mittelwert geringer.
197 Insb. bzgl. räumlicher Zerschneidung, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, eingeschränkter
städtebaulicher Entwicklungsperspektiven durch überformte Flächen (Baggersee, Rekultivierung in
Tieflage)
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 237 von 343
wird bzw. wurde198. Welcher Wert ist nun geeignet, um in diesem dritten Indikator
eine besonders erhebliche Vorprägung anzunehmen? Aus rechtlicher Sicht erscheint
dem Plangeber ein diesbezüglicher Vergleich zur Windenergie-Rechtsprechung ge-
eignet: Hier werden Werte zwischen 3,5 und 10 % der nach Abzug der harten
Tabuzonen verbleibenden Fläche als hinreichend hoch erachtet, um substantiellen
Raum als gegeben anzusehen199. Diese Werte sind selbstredend nicht unreflektiert
auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar200. Dennoch wird hieraus ersichtlich,
dass ein Wert von 50 % offenbar auch aus Sicht der Verwaltungsgerichte als sehr
hoch einzustufen sein dürfte. Auch statistisch betrachtet handelt es sich um einen
besonders hohen Wert, denn rund 90% aller Kommunen des Regierungsbezirks Köln
weisen diesbezüglich geringere Flächenanteile auf. Ferner zeigen die Berechnungs-
ergebnisse: Diejenigen Kommunen, die sich in den ersten beiden Indikatoren deut-
lich von den übrigen Kommunen unterscheiden, sind zugleich die Kommunen, die
den Schwellenwert von 50 % im dritten Indikator überschreiten201. Vor diesen Hinter-
gründen erscheint dem Plangeber der Mittelwert von 50 % (ohne Verdoppelung) aus
rechtlichen und tatsächlichen Gründen als geeignet, um eine Vorprägung im dritten
Indikator anzunehmen. In jedem Falle dürfte der Plangeber mit einem solche hohen
Schwellenwert „auf der sicheren Seite“ sein. Bei einem Schwellenwert von 50 %
spricht vieles dafür, dass eine Kommune in besonders erheblichem Maße durch
oberirdische Bodenschatzgewinnung vorgeprägt ist bzw. dieser Nutzung in substanti-
eller Weise Raum verschafft hat.
Die soeben erläuterten Schwellenwerte sind deutlich höher als die jeweiligen Schwel-
lenwerte bei der Identifizierung von „erheblich vorgeprägten Kommunen“ (Eignungs-
belang, vgl. Kapitel 7.6.6).
198 Beispiel Inden: Ein Wert von 500 % besagt, dass die Flächengröße, die heute noch abgegraben
werden könnte (Potentialfläche), in der Vergangenheit im Gemeindegebiet tatsächlich bereits fünf Mal
an anderer Stelle abgegraben wurde.
199 Vgl. Windenergie-Handbuch 2021
200 Grundsätzliche Unterschiede zwischen den Nutzungen Abgrabung und Windenergie, insb. bzgl.
des Umfanges und der Dauer des Eingriffs. Im vorliegenden Teilplan wurde als weiche Tabuzone das
Minimum definiert, welches eigentlich bzw. in anderen Bundesländern auch als harte Tabuzone gelten
könnte.
201 Vgl. Anhang D
Seite 238 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Tabelle 14: Schwellenwerte (besonders) erheblich vorgeprägter Kommunen
Anteil abgeschlossener und früherer Abgrabungen
(Bodenschatzgewinnung) …
Schwellenwert für…
…am
Gemeindegebiet
(Indikator 1)
…am
„Außenbereich“
(Indikator 2)
…an
„Potentialfläche“
(Indikator 3)
Besonders erheblich
vorgeprägte Kommunen
(Ausschlussbelang)
23 % 29 % 50 %
Erheblich
vorgeprägte Kommunen
(Eignungsbelang)
3 % 4 % 15 %
Die deutlich erhöhten Schwellenwerte erschienen dem Plangeber aufgrund der un-
terschiedlichen Rechtswirkung erforderlich und verhältnismäßig: Die Einstufung als
„besonders erheblich vorgeprägte Kommune“ (Ausschlussbelang) führt (allein) dazu,
dass in dieser Kommune keine Neuaufschlüsse, keine Reservegebiete und nur noch
angemessene Erweiterungen möglich sind. Aufgrund der hohen Tragweite dieser
Einstufung sind die rechtlichen Anforderungen an die Begründung besonders hoch.
Der Plangeber geht davon aus, dass die Überschreitung der (hohen) Schwellenwerte
als sehr starkes Indiz dafür dienen kann, dass in dieser Kommune der oberflächen-
nahen Bodenschatzgewinnung im erheblichen Maße substantiell Raum verschafft
wurde. Die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung gesteht es Plangebern zu,
dass für eine Nutzung keine zusätzlichen Flächen mehr vorgesehen werden müssen,
wenn diese Nutzung im Plangebiet bereits in substantieller Weise Raum verschafft
wurde bzw. wird.
Mit dem Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe wird der Abgrabungsnutzung im ge-
samten Regierungsbezirk Köln in substantieller Weise Raum verschafft – jedoch an
anderen Stellen des Plangebietes außerhalb der besonders erheblich vorgeprägten
Kommunen. Der Plangeber sieht also davon ab, neue Abgrabungsstandorte in sol-
chen Teilräumen vorzusehen, die bereits der oberflächennahen Bodenschatzgewin-
nung in substantieller Weise Raum verschafft haben. Wie vorstehend dargelegt, han-
delt es sich hierbei zunächst um eine quantitative Betrachtungsweise; diese wird
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 239 von 343
(nachfolgend) methodisch ergänzt um qualitative Merkmale. Ein solches „kombinier-
tes“ Vorgehen erscheint dem Plangeber verhältnismäßig und rechtlich „auf der siche-
ren Seite“. Der Plangeber ist gleichwohl der Auffassung, dass bereits allein die quan-
titative Betrachtung eine hinreichende Begründung darstellen dürfte, da die Schwel-
lenwerte sehr hoch angelegt sind. Schließlich ist es unzweifelhaft und offensichtlich:
Die so identifizierten Kommunen haben nachweislich beträchtliche Flächen für die
oberirdische Bodenschatzgewinnung zur Verfügung gestellt und unterscheiden sich
statistisch, tatsächlich und planerisch deutlich von den übrigen Kommunen. Allein
statistisch betrachtet „spielen sie in einer anderen Liga“202. Dem Plangeber drängt
sich keine andere oder besser geeignete Methodik auf, noch wurde diese von Dritten
substantiell vorgebracht.
Die Einstufung als „erheblich vorgeprägte Kommune“ (Eignungsbelang) führt für sich
genommen dazu, dass ein potentieller BSAB (bzw. ein Suchraum oder ein Abgra-
bungsinteresse) schlechter bewertet wird (bzw. weniger „Pluspunkte sammelt“). Eine
solche Fläche hat es also grundsätzlich schwerer, sich gegen andere Flächen im
Zuge der Abwägung durchzusetzen. Die Tragweite einer solchen Einstufung ist nicht
unerheblich (Eignungsbelang höchster Gewichtung), stellt für sich genommen jedoch
kein K.O.-Kriterium bzw. keinen Ausschlussbelang dar. Diese unterschiedliche kon-
zeptionelle Gewichtung spiegelt sich auch in den rechtlichen Anforderungen an ihre
Begründung wider: Der Plangeber verwendet grundsätzlich dieselbe quantitative Me-
thodik (die drei o.g. Indikatoren), legt jedoch niedrigere Schwellenwerte an. Darüber
hinaus werden geringere Anforderungen an die qualitative Begründung gestellt. Die
quantitativen und die qualitativen Indizien zeigen, dass der oberflächennahen Bo-
denschatzgewinnung in den so identifizierten Kommunen bereits in substantieller
Weise Raum verschafft wurde. Wie zuvor erläutert, genügt den Verwaltungsgerichten
grundsätzlich eine solche Feststellung, um in einem Plangebiet keine weiteren Flä-
chen für die jeweilige Nutzung vorzusehen. Nach Auffassung des Plangerbers ist die
Schwelle zur Schaffung substantiellen Raumes jedoch relativ zu betrachten: Da es
im Regierungsbezirk Köln Kommunen gibt, die diese Schwellenwerte um ein Vielfa-
ches überschreiten (die besonders erheblich vorgeprägte Kommunen), ist den erheb-
202 Ihre Werte übersteigen die der anderen Kommunen um mindestens das 2,5-fache (vgl. Anhang D).
Seite 240 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
lich vorgeprägten Kommunen grundsätzlich zuzumuten, dass in ihnen neue Abgra-
bungsstandorte entstehen können – sofern sich diese Abgrabungsstandorte in der
Gesamtabwägung gegenüber den anderen Flächen durchzusetzen vermögen203.
Wäre der Regierungsbezirk Köln nicht in einem solche erheblichen Maße vom
Braunkohlentagebau betroffen, so würde die Abwägungsentscheidung des Plange-
bers unter Umständen anders ausfallen – vielleicht derart, dass bereits die Feststel-
lung einer erheblichen Vorprägung (also die niedrigeren Schwellenwerte) genügen
könnte, in einer Kommune keine Neuaufschlüsse mehr auszuweisen. Dieses Gedan-
kenspiel soll die besonderen Rahmenbedingungen verdeutlichen, unter denen der
Regionalplangeber seine Abwägungsentscheidung treffen muss.
Sämtliche Berechnungsergebnisse befinden sich in dem Anhang D. Weitere Erläute-
rungen zur grundsätzlichen Berechnung sind auch in Kapitel 7.6.6. dokumentiert.
Schritt 2: Große räumliche Nähe zu aktiven Braunkohlentagebauen („Kernervier“)
Eine große räumliche Nähe besteht nach Auffassung des Plangebers mindestens bis
zu einer Entfernung von 5 km zum Rand der aktiven Braunkohlentagebaue. Maßgeb-
lich sind hier die Grenzen der aktuellen Braunkohlenpläne, da dies der heutigen
Rechtslage entspricht. Diese Entfernung erscheint dem Plangeber für die Regional-
planung und ihrer generalisierenden Betrachtungsweise insbesondere aus nachfol-
genden Gründen verhältnismäßig:
- In dieser Entfernung bestehen regelmäßig unmittelbare Sichtbeziehungen in
den offenen Braunkohlentagebau;
- Dies entspricht regelmäßig dem Radius der Naherholung (Fußläufigkeit);
- Mindestens bis zu dieser Entfernung kommt es regelmäßig zu mineralischen
Staubbelastungen der Bewohner, insbesondere in Hauptwindrichtung204.
Unzweifelhaft dürfte sein, dass die (visuelle) Prägung bzw. die (gefühlte) Belastung
durch aktive bzw. offene Braunkohlentagebaue mit zunehmender Distanz zu den
Braunkohlentagebauen abnimmt. Aus der Karte in Anhang E wird ersichtlich, welche
Kommunen sich in der Entfernung von 5 km zu den Braunkohlentagebauen befinden.
Demnach liegen die Städte Frechen, Hürth und Brühl in einer Entfernung von 8-16
km zu den aktiven Braunkohletagebauen. Diese Kommunen würden auf Basis des
203 Vgl. Kapitel 7.6.6
204 Erfahrungen von Kommunen und Anwohnern aus Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 241 von 343
ersten Schrittes (Flächenanteile) zwar als besonders vorgeprägt gelten, da hier die
ehemaligen Braunkohlentagebaue erhebliche Flächenanteile einnehmen205. Der
Plangeber ist jedoch der Auffassung, dass diese Kommunen in deutlich geringerem
Maße von den aktiven Braunkohlentagebauen betroffen bzw. vorgeprägt sind, insbe-
sondere was Sichtbeziehungen, Naherholungsqualitäten, Immissionen und Intensität
der räumlichen Zerschneidung betrifft.
Der Plangeber geht davon aus, dass allein die Einstufung einer Kommune als Teil
des „Rheinischen Kernreviers der Rohstoffgewinnung“ eine hinreichende Begrün-
dung für einen Ausschlussbelang darstellt. Schließlich sind die tatsächlichen, räumli-
chen und alltäglichen Auswirkungen des Braunkohlentagebaus auf die Kommunen,
die sich in unmittelbarer Nähe befinden, offensichtlich. Diese Auswirkungen werden
im nächsten Schritt weitergehend erläutert.
Schritt 3: Merkmale besonderer Vorprägung durch Braunkohlentagebaue
Im Anhang F sind wesentliche Merkmale besonderer Vorprägung durch Braunkoh-
lentagbaue aufgelistet. Diese Aufzählung umfasst wesentliche regionalplanungsbe-
deutsame Merkmale, kann aufgrund der Komplexität des Themas jedoch nur bei-
spielhaft, also nicht abschließend sein. Für den hier verfolgten Zweck erscheint dies
dem Plangeber jedoch als zweckmäßig und ausreichend. Schließlich ist es unstrittig,
dass das Rheinische Revier in besonderer Weise vom Braunkohlentagebau geprägt
ist – das Ausmaß, die Dauer und die räumliche Dichte der Braunkohlentagebaue
sind deutschlandweit beispiellos. Insofern erscheint es dem Plangeber nicht erforder-
lich, die Merkmale noch detaillierter auszuführen, handelt es sich doch letztlich um
eine Beschreibung von Tatsachen. Sollte es jedoch erforderlich sein, können diese
Tatsachen jederzeit umfassender bzw. detaillierter umschrieben werden.
Im Übrigen handelt es sich um eine generalisierende Auflistung. Einzelne Merkmale
treten in bestimmten Kommunen des Rheinischen Reviers verstärkt auf, während sie
in anderen Kommunen weniger relevant sind. Der Plangeber geht davon aus, dass
diese Merkmale grundsätzlich bei Kommunen umso mehr zum Tragen kommen, je
205 Aus diesem Grund werden die Kommunen Frechen und Hürth in anderen Ausarbeitungen mitunter
dem „Kernrevier“ zugerechnet (z.B. in „Einbindung des Rheinischen Reviers in die räumliche Entwick-
lung der gesamtem Planungsregion Köln“, Fachbeitrag zur Neuaufstellung des Regionalplanes Köln,
Sept. 2021).
Seite 242 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
näher sie sich in unmittelbarer Nähe zu einem aktiven bzw. offenen Braunkohlenta-
gebau befinden – und erst Recht, wenn sich ein aktiver Braunkohlentagebau auf dem
Gemeindegebiet selbst befindet.
Dem Plangeber erscheint grundsätzlich ein jedes Merkmal für sich bereits als hinrei-
chend tragfähig, um den besonderen Umgang mit Abgrabungen in diesen Kommu-
nen zu begründen (keine Neuaufschlüsse, keine Reservegebiete, nur angemessene
Erweiterungen bestehender Abgrabungen). Da diese Merkmale in den Kommunen
des „Rheinische Kernreviers der Rohstoffgewinnung“ zusammenfallen, stellen diese
Merkmale erst recht eine hinreichende Grundlage dar, um die Vorprägung qualitativ
zu erfassen.
Schritt 4: Spezifische Darlegung der Vorprägung durch kommunale Stellungnahme
Ob eine Intensivierung der Nutzung der oberirdischen Bodenschatzgewinnung (durch
neue Abgrabungsstandorte) tatsächlich die Aufnahmekapazität der definierten
Räume (also die räumliche Tragfähigkeit) überschreitet, kann und soll letztlich von
den Betroffenen mit beurteilt werden, also von den Kommunen. Mit diesem Vorgehen
wird die kommunale Selbstverwaltung bzw. Planungshoheit im Sinne des Gegens-
tromprinzips angemessen berücksichtigt. Die Möglichkeit dieser Einflussnahme wird
jedoch nur solchen Kommunen eröffnet, die durch (frühere) Bodenschatzgewinnung
und vom Braunkohlentagebau bereits tatsächlich und nachweislich räumlich erheb-
lich vorgeprägt sind (Schritt 1) und sich in unmittelbarer Nähe zum Braunkohlentage-
bau befinden (Schritt 2).
In Schritt 4 werden die zuvor genannten Merkmale (Schritt 3) von den Kommunen
durch Meldung der erheblichen Vorprägung grundsätzlich geltend gemacht und in ih-
ren Ausprägungen kommunalspezifisch erläutert sowie ggf. um weitere Merkmale er-
gänzt. Insofern handelt es sich bei Schritt 4 um ein qualitativ-spezifisches Element,
basierend auf den qualitativ-generalisierenden Merkmalen einer besonders erhebli-
chen Vorprägung durch die Braunkohlengewinnung (Schritt 3). Die von den Kommu-
nen geäußerten regionalplanungsrelevanten Argumente macht sich der Regionalpl-
angeber grundsätzlich zu eigen. Die Argumente können den jeweiligen kommunalen
Stellungnahmen entnommen werden.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 243 von 343
Die kommunale Einschätzung ist Ausdruck der kommunalen Planungshoheit.
Schließlich kann der Fall eintreten, dass sowohl der Regionalrat als auch die Kom-
mune auf Basis raumstruktureller Kriterien zu der Einschätzung kommen, dass es
sich durchaus um eine räumlich (besonders) erheblich vorgeprägte Kommune han-
delt, hieraus erwachsen aus Sicht der Kommune jedoch keine raumstrukturellen bzw.
städtebaulichen Beeinträchtigungen, die ein regionalplanerisches Steuerungserfor-
dernis auslösen bzw. begründen würden. Die kommunale Einschätzung ist somit
Ausdruck des „gelebten Gegenstromprinzips“, mit dem gewährleistet wird, dass die
Regionalplanung sowohl begründete wie auch verhältnismäßige Regelungen trifft.
Zugleich wird den Kommunen durch diese Regelung kein unverhältnismäßiger Ein-
fluss auf die Regionalplanung ermöglicht, da die Möglichkeit dieser Einflussnahme
nur den Kommunen eröffnet wird, die im Vergleich zu allen anderen Kommunen des
Regierungsbezirks Köln nach neutralen Maßstäben nachweislich als räumlich (be-
sonders) erheblich vorgeprägt gelten und diese Möglichkeit für sich allein genommen
keine Einordnung von Abgrabungsinteressen in den sonstigen Ausschlussbelang be-
wirkt (sondern nur in Kombination mit den drei weiteren Merkmalen).
Die Kommunen haben im Rahmen der zweiten öffentlichen Auslegung letztmalig die
Möglichkeit, eine erhebliche bzw. eine besonders erhebliche Vorprägung im Sinne
des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe schriftlich geltend zu machen (Eignungs-
belang bzw. sonstiger Ausschlussbelang). Eine solche Beschränkung ist aus verfah-
renstechnischen Gründen erforderlich (eine Art Stichtagregelung), andernfalls könnte
die vorliegende Planung niemals zu einem Ergebnis kommen. Eine solche Art der
„Präklusion“ ist ferner rechtmäßig, da es sich um keine tatsächlichen, rechtlichen o-
der umweltfachlichen Belange handelt. Die Möglichkeit, eine Vorprägung mit durch-
greifender Wirkung geltend zu machen, besteht einzig und allein aufgrund des Pla-
nungswillens des regionalen Planungsträgers – folglich steht es ihm ebenso zu,
diese durchgreifende Einflussmöglichkeit einzuschränken206.
Diese Regelung ist im gesamträumlichen Planungskonzept der Detailanalyse zuge-
ordnet, die sich dadurch auszeichnet, dass einzelfallbezogene (aber gleichförmige)
Abwägungsentscheidungen getroffen werden können.
206 Ähnlich verhält es sich bei der Meldung von Abgrabungsinteressen, wobei hier die letztmalige Mö g-
lichkeit zur Anmeldung im Zuge der ersten öffentlichen Auslegung bestand. Die längerdauernde Ein-
flussmöglichkeit für Kommunen ist erforderlich, damit diese auf die veränderte, abschließende Flä-
chenkulisse reagieren können.
Seite 244 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Ergebnis
Die soeben erläuterten vier Schritte gelten kumulativ. Das bedeutet, dass eine Kom-
mune nur dann als besonders erheblich vorgeprägt (im Sinne des Teilplans Nicht-
energetische Rohstoffe) gilt, sofern alle vier Schritte auf diese Kommune zutreffen.
Dem Plangeber ist bewusst, dass für die konkrete Auswahl der Kommunen vor allem
die Schritte 1 und 2 maßgeblich sind, also die quantitativen bzw. räumlich messbaren
Merkmale. Die Schritte 3 und 4 dienen vor allem der Begründung und untermauern
qualitativ die Verhältnismäßigkeit der Auswahl.
Unbeschadet dessen weist der Plangeber ausdrücklich darauf hin, dass er der Auf-
fassung ist, dass jeder der o.g. Schritte für sich grundsätzlich eine hinreichende Be-
gründung darstellt, um einen Ausschlussbelang zu begründen. Indem diese Schritte
letztlich kumulativ wirken, ist der Plangeber nach vorliegender Auffassung jedoch
erst recht „auf der sehr sicheren Seite“.
Die Ergebnisse können Anhang G entnommen werden.
Im Ergebnis könnten die folgenden zehn Kommunen als durch die Braunkohlengewin-
nung besonders erheblich vorgeprägt gelten (Schritte 1-3):
Aldenhoven, Bedburg, Bergheim, Elsdorf, Erkelenz,
Eschweiler, Inden, Niederzier, Kerpen, Merzenich.
Tatsächlich gelten die folgenden (bzw. zuvor unterstrichen gekennzeichneten) Kom-
munen als besonders erheblich vorgeprägt. Diese Kommunen erfüllen sämtliche o.g.
Merkmale und haben zugleich eine erhebliche räumliche Vorprägung frist - und form-
gerecht geltend gemacht (Schritt 4)207:
Bergheim, Elsdorf, Kerpen.
In diesen Kommunen wird der Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe keine BSAB für
Neuaufschlüsse und keine Reservegebiete festlegen. Es werden alleinig BSAB im
Umfang genehmigter Abgrabungen (sofern als Abgrabungsinteresse gemeldet) fest-
gelegt sowie angemessene Erweiterungen genehmigter Abgrabungen.
Die Kommunen Alfter, Bornheim, Brühl, Jülich, Niederkassel, Titz und Wesseling ha-
ben auch eine räumliche Vorprägung geltend gemacht. Sie gelten jedoch nicht als
207 Die letztmalige Möglichkeit, eine Vorprägung geltend zu machen, besteht im Zuge der zweiten öf-
fentlichen Auslegung.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 245 von 343
besonders erheblich vorgeprägt i.S.d. gesamträumlichen Planungskonzeptes, da sie
nicht sämtliche der o.g. Merkmale erfüllen. Von diesen Kommunen erfüllt alleinig
Brühl die Maßstäbe des 1. Schrittes (besonders hohe Flächenanteile), jedoch erfüllt
Brühl aufgrund seiner räumlichen Lage nicht den 2. Schritt208. Die übrigen Kommu-
nen sind zwar zum Teil in beträchtlichem Umfang durch aktuelle oder abgeschlos-
sene Abgrabungen betroffen. Relativ betrachtet (zu sämtlichen Kommunen des Re-
gierungsbezirks Köln) nimmt die oberirdische Bodenschatzgewinnung jedoch keine
herausragenden Flächenanteile ein.
Rechtliche Einordnung
Dem Plangeber ist bewusst, dass die rechtlichen Anforderungen besonders hoch
sind, wenn bestimmten (besonders erheblich vorgeprägten) Kommunen im Zuge der
Abwägung das besondere Gewicht eines sonstigen Ausschlussbelanges für Neuauf-
schlüsse, Reservegebiete und unangemessene Erweiterungen zugesprochen wer-
den soll. Genau aus diesem Grund wurde die soeben erläuterte Methodik entwickelt,
um anhand objektiver Kriterien schlüssig und nachprüfbar aufzuzeigen, weshalb wel-
chen Kommunen dieser besondere Status zugesprochen wird. Dem Plangeber ist
ferner bewusst, dass diese Methodik und das damit verbundene planerische Gewicht
beispiellos sein dürften. Tatsache ist jedoch auch: Die Braunkohleregion ist in ver-
schiedenster Hinsicht ebenfalls beispiellos. Dem Plangeber erscheint es also verhält-
nismäßig, für eine besondere regionalplanerische Herausforderung eine besondere
regionalplanerische Konfliktlösung zu entwickeln und anzuwenden. Auf eine solchen
planerischen Ansatz zu verzichten, hieße in der Konsequenz, den offensichtlich be-
stehenden räumlichen Konflikt ungelöst zu lassen. Insofern erscheint dem Plangeber
ein planerisches Handeln zwingend erforderlich. Die gewählte Art und Weise scheint
dem Plangeber schlüssig, nachvollziehbar, objektiv und verhältnismäßig. Alternative
planerische Lösungsansätze, die zu einem vergleichbaren Ergebnis führen würden,
sind weder erkennbar noch wurden diese im Verfahren von Seiten Dritter substantiell
vorgebracht.
Der gewählte Ansatz erscheint dem Plangeber im Übrigen auch angemessen bzw.
verhältnismäßig im engeren Sinne. Auf diese Weise wird ein Teilraum, in dem mehr
als hunderttausend Menschen wohnen, leben und arbeiten vor Partikularinteressen
208 Das Gemeindegebiet liegt jedoch nicht in großer räumlicher Nähe zum aktiven Braunkohlentage-
bau im Sinne des Ausschlussbelangs.
Seite 246 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
(insb. einzelner Abgrabungsinteressenten) geschützt (zumindest für die Geltungs-
dauer des Regionalplanes). Dadurch wird der Natur-, Kultur-, Wirtschafts- und Le-
bensraum erhalten und ein geordneter Strukturwandel durch regionalplanerische Zu-
rückhaltung begleitet. Insofern handelt es sich um keine Negativplanung, sondern um
eine dezidiert begründete und schlüssige regionalplanerische Abwägungsentschei-
dung des Plangebers, die in Abwägung mit dem konkurrierenden Raumnutzungsan-
spruch der Rohstoffgewinnung zu Gunsten des Erhaltens der vorhandenen (bzw.
verbliebenen) Freiraumqualitäten zur Unterstützung des Strukturwandels ausfällt.
Sollten Teile der Flächen, die durch diese Regelung vor einer Rohstoffgewinnung
„geschützt“ wurden, in den nächsten Jahren durch bauliche Planungen und Maßnah-
men des Strukturwandels beansprucht werden, so stünden diese Entwicklungen dem
Ziel dieses Teilplans nicht entgegen. Solche Fälle wären erst durch diesen Teilplan
ermöglicht, da diese Flächen andernfalls abgegraben, verritzt oder zur Abgrabung
verbindlich vorgesehen hätten sein können.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass einzig die Ebene der Regionalplanung zu
einer solch durchgreifenden räumlichen Steuerung rechtlich in der Lage ist und dar-
über hinaus den bundesgesetzlichen Auftrag hat, genau dies zu tun.
Der gewählte planerische Ansatz befolgt im Übrigen den Grundsatz der planerischen
Gleichbehandlung auch in der Hinsicht, als sich diese Regelung ausnahmslos auf
sämtliche Abgrabungsinteressen der betroffenen Kommunen bezieht. Abweichungen
von dieser Regelung sind weder vorgesehen noch treten diese auf. Vereinfacht aus-
gedrückt: Diese (besonderen) Spielregeln gelten für alle gleich und werden gleich an-
gewendet.
Mit diesem planerischen Ansatz wird im Sinne des § 1 ROG ein Teilraum entwickelt,
geordnet und gesichert, indem unterschiedliche Anforderungen an den Raum vor-
sorglich aufeinander abgestimmt werden. Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Auf-
gabe ist eine nachhaltige Raumentwicklung. Die Regelung besagt nicht, dass in den
besonders erheblich vorgeprägten Kommunen nie wieder Abgrabungen aufgeschlos-
sen werden dürfen, sondern dass für die nächsten ca. 20 Jahre (Geltungsdauer des
Regionalplanes) eine Art „Verschnaufpause“ gelten soll, in der zeitweise keine neuen
Abgrabungsstandorte entstehen. Die Versorgung dieser Teilregion mit den erforderli-
chen Kiesen und Sanden erscheint dem Plangeber durch die Ermöglichung ange-
messener Erweiterungen gewährleistet; im Übrigen durch umliegende Abgrabungen.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 247 von 343
In der Gesamtschau wird der Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine)
dem Belang der Rohstoffförderung im Regierungsbezirk substantiellen Raum ver-
schaffen. Bei einer zukünftigen Fortschreibung wird diese Gesamtbewertung über-
prüft und unter Umständen werden andere Regelungen formuliert.
An dieser Stelle der allgemeine Hinweis: Der Regionalplanung steht es grundsätzlich
zu, die grundgesetzlich verankerte Baufreiheit (auch von Abgrabungen) einzuschrän-
ken, sie kann insofern Inhalt und Schranke gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG bestimmen.
Bauplanungsrechtlich betrachtet handelt es sich bei Abgrabungen um Nutzungen
des Außenbereiches gem. § 35 BauGB. Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ist
jederzeit mit dem Entstehen (neuer) entgegenstehender Belange zu rechnen. Die Er-
fordernisse der Raumordnung können solche entgegenstehenden Belange darstel-
len. Mittelbar erfolgt die Beachtung bzw. Berücksichtigung der Erfordernisse der
Raumordnung in der Regel in fachgesetzlich geregelten Zulassungsverfahren (z.B.
Abgrabungsgenehmigung gem. Abgrabungsgesetz NRW); beim Erfordernis einer
Abgrabungsgenehmigung handelt es sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnis-
vorbehalt.
Regelung ist im Einklang mit dem Leitbild
Mit dem hier erläuterten sonstigen Ausschlussbelang sind Erweiterungen bestehen-
der Abgrabung auch in der Braunkohleregion weiterhin möglich. Unverhältnismäßig
hingegen erscheint es dem Plangeber, in denjenigen Kommunen, die insbesondere
vom Braunkohletagebau besonders erheblich vorgeprägt sind, neue (Kies-)Abgra-
bungen losgelöst von bestehenden Gruben aufzuschließen (Neuaufschlüsse) und
dadurch die bestehende teilräumliche Kumulation von Standorten oberflächennaher
Bodenschatzgewinnung (weiter) zu intensivieren.
Diese Regelung stellt eine – nach Kenntnis des Plangebers beispiellose – Modifizie-
rung einer wesentlichen planerischen Grundannahme dar: Sowohl die bauleitplaneri-
sche als auch die regionalplanerische Ebene basieren eigentlich auf der planeri-
schen Grundannahme, wonach potentiell konfliktträchtige bzw. emittierende Nutzun-
gen räumlich in den bereits vorgeprägten Bereichen gebündelt werden sollen, um auf
diese Weise bisher unbelastete Teilräume zu schützen (z.B. Erweiterungen von In-
dustriestandorten statt Neuansiedlungen, Konzentration von Windenergieanlagen,
Seite 248 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Freiflächenphotovoltaikanlagen entlang linearer Infrastrukturen). Diese Grundan-
nahme liegt auch dem vorliegenden Teilplan in der Leitlinie „räumlich konzentrie-
rende Planung“ zu Grunde (vgl. Kapitel 4.4.5).
Der Regionalrat sieht es nunmehr als erforderlich an, dieses planerische Paradigma
derart zu modifizieren, als dass unterschieden wird zwischen der kleinräumigen, eher
vorhabenbezogenen Konzentration des Abgrabungsgeschehens (also Erweiterungen
bestehender Abgrabungen) einerseits und anderseits der gemeindebezogenen Kon-
zentration des Abgrabungsgeschehens (Abgrabungsstandorte innerhalb einer Kom-
mune). Die räumliche Kumulation soll also nicht mehr uneingeschränkt als Argument
für, sondern im Einzelfall gegen die Ansiedlung weiterer Abgrabungen gelten. Dem
Träger der Regionalplanung ist bewusst, dass hiermit (in besonderen Teilräumen)
gewissermaßen ein Paradigmenwechsel in der räumlichen Planung im Allgemeinen
und in der Regionalplanung im Besonderen vollzogen wird. Gleichwohl ist dieser aus
o.g. Gründen erforderlich und verhältnismäßig.
7.4.11. Ergebnis: Gefilterte Abgrabungsinteressen
Die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleibende Potentialfläche
(„Weißfläche“) wird im Zuge des ersten Schrittes der Detailanalyse einzelfallbezogen
daraufhin untersucht, welche Teilräume einer Abgrabungsnutzung entzogen sein sol-
len. Hierzu werden „sonstige Ausschlussbelange“ definiert. Diese werden zur Vorbe-
reitung des Zweiten Planentwurfes zum Teil von der Regionalplanungsbehörde erho-
ben. Viele der zugrunde gelegten Informationen zu den sonstigen Ausschlussbelan-
gen resultieren zudem aus den Stellungnahmen zur ersten öffentlichen Auslegung
des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe im Jahr 2020.
Diejenigen Abgrabungsinteressen, die sich weder innerhalb einer Tabuzone befinden
noch von einem sonstigen Ausschlussbelang betroffen sind, werden im vorliegenden
Planungskonzept als „gefilterte Abgrabungsinteressen“ bezeichnet. Die gefilterten
Abgrabungsinteressen durchlaufen sodann in einem nächsten Schritt eine mehrstu-
fige Eignungsprüfung.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 249 von 343
7.5. Abgrabungsinteressen zusammenfassen: Suchräume
Die nach Abzug sämtlicher Ausschlussbelange verbleibenden „gefilterten Abgra-
bungsinteressen“ werden im weiteren Verfahren zunächst räumlich zusammenge-
fasst. Durch das Zusammenfassen der Abgrabungsinteressen entstehen Such-
räume, innerhalb derer zukünftig BSAB ausgewiesen werden (können). Gemeldete
Abgrabungsinteressen und die daraus resultierenden Suchräume lenken bzw. fokus-
sieren den regionalplanerischen Blick innerhalb der Potentialfläche auf bestimmte
Teilräume. Für jeden Suchraum wird sodann die Rohstoffergiebigkeit ermittelt.
7.5.1. Die Zusammenfassung zu Suchräumen ist erforderlich
Die Zusammenfassung der gefilterten Abgrabungsinteressen zu Suchräumen ist ins-
besondere aus nachfolgenden Gründen erforderlich:
Teilweise wurden mehrere Abgrabungsinteressen zur Erweiterung desselben
Standortes genannt. Diese Abgrabungsinteressen überlagern sich teilweise, teil-
weise grenzen diese aneinander oder befinden sich in unmittelbarer räumlicher
Nähe zueinander. Es entspricht dem üblichen Vorgehen räumlicher Planung im
Allgemeinen und der Regionalplanung im Besonderen, Vorhaben im Verbund zu
betrachten, sofern eine gebündelte Betrachtungsweise sachgerecht erscheint. In
der vorliegenden Planung erscheint es sachgerecht und der Planung dienlich,
Abgrabungsinteressen, die sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander be-
finden, auch zusammen zu betrachten und zu bewerten. Dies entspricht dem
fachlichen Auftrag der Regionalplanung einer zusammenfassenden und integrier-
ten Planung.
Durch den Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe werden BSAB bereichsscharf
festgelegt. Bei der konkreten Abgrenzung von (potentiellen) BSAB orientiert sich
die Regionalplanungsbehörde zwar an den Grenzen der gemeldeten Abgra-
bungsinteressen derart, dass keine anderen als die gemeldeten Flächen betrach-
tet werden (vgl. 4.4.3 umsetzungsorientierte Planung). Gleichwohl fühlt sich die
Regionalplanung nicht strikt an die Grenzen der gemeldeten Abgrabungsinteres-
sen innerhalb der Suchräume gebunden. Auf diese Weise können innerhalb der
Suchräume BSAB zugeschnitten werden, die nach neutralen und nachvollzieh-
baren regionalplanerischen Kriterien möglichst optimal abgegrenzt werden.
Durch Zusammenfassen der Suchräume verschafft sich die Regionalplanung die
Seite 250 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
erforderliche planerische Freiheit bzw. den Gestaltungsspielraum. Zugleich wird
eine Gleichförmigkeit bei der Abgrenzung sichergestellt, also eine willkürliche Ab-
grenzung unterbunden.
Im Fokus der Regionalplanung steht die Festlegung zukünftiger BSAB, die aus
regionaler Perspektive zweckmäßig erscheinen. Die Sicherung von Betriebsflä-
chen für einzelne Unternehmen steht hingegen nicht im Fokus der Regionalpla-
nung. Das Zusammenfassen von Suchräumen ist also zwingend erforderlich, um
die regionale Perspektive zu wahren.
Die einzige erkennbare Alternative zum Zusammenfassen der Abgrabungsinte-
ressen zu Suchräumen bestünde darin, diese nicht zusammenzufassen und die
Detailanalyse alleinig anhand der gefilterten Abgrabungsinteressen durchzufüh-
ren. Ein solches Vorgehen erscheint dem Plangeber sowohl aufwändig, wenig
zielführend als auch dem Auftrag der Regionalplanung nicht gerecht werdend.
Schließlich müssten so mitunter sehr kleinteilige Flächen, die teilweise aneinan-
der angrenzen, miteinander verglichen bzw. bewertet werden. Auch wäre die Re-
gionalplanung an die gemeldeten Grenzen gebunden, hätte also wenig Raum für
begründete Optimierungen der BSAB-Abgrenzungen. Für den Regionalplange-
ber ist schwerlich erkennbar, wie auf dieser Basis eine sinnvolle und neutrale Be-
wertung erfolgen könnte und wie BSAB nachvollziehbar, zweckdienlich und
gleichförmig abgegrenzt werden könnten.
7.5.2. Methodisches Vorgehen
Im Sinne der Gleichbehandlung und Nachvollziehbarkeit erfolgt die räumliche Zu-
sammenfassung der gefilterten Abgrabungsinteressen zu Suchräumen nach einer
einheitlichen Methodik. Die Methodik erfolgt automatisiert anhand sog. „Puffer“ in der
Geoinformationssystem-Software ArcGIS Pro. Mit der Puffer-Funktion wird der Um-
fang eines jeden gefilterten Abgrabungsinteresses um 100 m parallel nach außen
verschoben (also vergrößert). Sofern sich die Puffer von mindestens zwei gefilterten
Abgrabungsinteressen tangieren, werden die jeweiligen Puffer-Flächen zu einem
Suchraum zusammengefasst. Diese Methodik generalisiert also die gefilterten Ab-
grabungsinteressen.
Gefilterte Abgrabungsinteressen werden dann nicht zu einem Suchraum zusammen-
gefasst, wenn sie von einem Ausschlussbelang voneinander getrennt sind
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 251 von 343
(Tabuzone oder sonstiger Ausschlussbelang). Dieses Vorgehen erscheint erforder-
lich, da Ausschlussbelange grundsätzlich nicht als BSAB festgelegt werden.
Die „Puffer-Distanz“ ergibt sich aus dem verwaltungsgerichtlich anerkannten Maxi-
mum der regionalplanerischen Interpretationsunschärfe von 100 m in Wirklichkeit
bzw. 2 mm in der zeichnerischen Darstellung des Regionalplanes. Ohne eindeutige
kartographische Bezugspunkte bzw. tatsächliche räumliche Zäsuren verfügt der Re-
gionalplan in der Regel über diesen Interpretationsspielraum. Auch zeichnerisch ist
eine geringere Distanz im regionalplanerischen Maßstab von 1:50.000 schwerlich
darstellbar. Mit einer solchen Methodik sind die Suchräume dennoch hinreichend be-
grenzt und damit planerisch handhabbar.
Im Ergebnis werden also gefilterte Abgrabungsinteressen zu einem Suchraum zu-
sammengefasst, wenn sie sich näher als 200 m zueinander befinden. Der Suchraum
definiert einen Abgrabungsstandort, in dem ein potentieller BSAB zeichnerisch abge-
grenzt wird. Im Übrigen wirken die Zeichenregeln für die Abgrenzung von BSAB da-
rauf hin, dass die Abgrabungsinteressen nach Möglichkeit vom BSAB erfasst werden
(vgl. Kapitel 7.7). Die Puffer-Fläche wird grundsätzlich nicht als BSAB ausgewiesen,
sondern dient vorrangig zur Identifizierung der Suchräume.
Bestehende genehmigte bzw. in Betrieb befindliche Abgrabungen (ohne gemeldetes
Abgrabungsinteresse) bleiben bei dieser schematischen bzw. technischen Such-
raumbildung (zunächst) unberücksichtigt. Dadurch kann beispielsweise der Fall ein-
treten, dass zwei Abgrabungsinteressen, die der Erweiterung derselben bestehenden
Abgrabung dienen sollen, jeweils zu einem Suchraum zusammengefasst werden
(also zu zwei Suchräumen), obwohl diese Abgrabungsinteressen eigentlich in Kon-
kurrenz zueinanderstehen und offensichtlich einen Abgrabungsstandort im regional-
planerischen Sinne darstellen. Diese der schematischen Suchraumbildung geschul-
deten Situation wird zu Beginn der 2. Eignungsprüfung gelöst: Bevor die 2. Eig-
nungsprüfung beginnt (also innerhalb eines Suchraumes ein BSAB abgegrenzt wird),
wird zunächst einzelfallbezogen anhand der örtlichen Situation geprüft, ob und wie
benachbarte, schematisch ermittelte Suchräume zusammengefasst wurden. Bei die-
ser Prüfung ist insbesondere maßgeblich, ob bestehende Abgrabungen sowie sons-
tige räumliche Gegebenheiten (z.B. lineare Infrastrukturen) als verbindendes Ele-
ment eingestuft werden oder als räumliche Zäsur. Bei der Entscheidung über die Zu-
Seite 252 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
sammenfassung von Suchräumen handelt es sich stets um eine Einzelfallentschei-
dung, die entsprechend begründet wird. Nach Auffassung des Plangebers kann
diese Beurteilung nicht schematisch erfolgen, sondern bedarf einer besonderen regi-
onalplanerischen Betrachtung.
7.5.3. Kritik an der Suchraumbildung
Im Zuge des Erarbeitungsverfahrens wurde vereinzelt Kritik an der Methodik der
Suchraumbildung geäußert. Diese Kritik bezieht sich weniger auf die soeben darge-
legte Methodik der Suchraumbildung, sondern vielmehr auf die Konsequenzen, die
sich durch die Bewertung von Suchräumen bzgl. ihrer Ergiebigkeit ergeben können.
An dieser Stelle soll auf diese Kritik eingegangen werden bzw. die Sichtweise des
Plangebers dargelegt werden. Die nachfolgende Argumentation greift zum Teil vor,
es kommen also Aspekte zum Tragen, die eigentlich erst in den nachfolgenden Kapi-
teln ausgeführt werden. Gleichwohl erscheint es dem Plangeber angemessener, auf
diese Kritik an dieser Stelle gebündelt einzugehen.
Ausgangspunkt der Kritik ist zunächst eine mathematische Tatsache, die sich
zwangsläufig aus der Methodik der Suchraumbildung ergibt: je mehr Abgrabungsin-
teressen zu einem Suchraum zusammengefasst werden, desto eher könnte der Fall
eintreten, dass einzelne Abgrabungsinteressen eine höhere oder niedrigere Ergiebig-
keit aufweisen als der Suchraum insgesamt. Zugleich steigt aber auch mit zuneh-
mender Anzahl nahe gelegener gemeldeter Abgrabungsinteressen die Wahrschein-
lichkeit, dass kleinere, für sich betrachtete Abgrabungsinteressen mit geringer Ergie-
bigkeit durch das Zusammenfassen mit anderen Abgrabungsinteressen zu einem
Suchraum eher profitieren. Allein die Methodik der Suchraumbildung stellt also für
sich genommen keine generelle Bevorteilung oder Benachteiligung einzelner Abgra-
bungsinteressen dar.
Zu einer „gefühlten“ Benachteiligung einzelner Abgrabungsinteressen durch die
Suchraumbildung kann es an zwei Stellen der Methodik kommen:
1. Besonders unergiebige Suchräume entfallen (Detailanalyse Vorbewertung)
2. Neuaufschlüsse sind überhaupt nur möglich, wenn sie besonders ergiebig
sind (Detailanalyse BSAB abgrenzen maximale Flächengrößen).
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 253 von 343
Im ersten Fall greift die Kritik nicht wirklich, stehen doch Flächen zur Diskussion, die
sich an der Grenze zwischen besonders unergiebig und unterdurchschnittlich uner-
giebig bewegen. Flächen mit solch geringen Rohstoffergiebigkeiten werden vom ge-
samträumlichen Planungskonzept ohnehin nicht favorisiert (vgl. Leitbild und Leitli-
nien). Im Zweifel können diese Flächen also nach Auffassung des Plangebers entfal-
len.
Zum zweiten Fall: Ein Abgrabungsinteresse (Neuaufschluss) mit besonders hoher
Ergiebigkeit wird mit anderen weniger ergiebigen Abgrabungsinteressen (Neuauf-
schlüsse) zu einem Suchraum zusammengefasst. Der Suchraum wird aufgrund der
anderen Abgrabungsinteressen insgesamt „nur“ als „überdurchschnittlich ergiebig“
gewertet. Neuaufschlüsse werden im Zuge der Detailanalyse 2 jedoch ausschließlich
in besonders ergiebigen Suchräumen (höchste Kategorie bzw. „Premiumstandorte“)
gezeichnet, nicht in überdurchschnittlich ergiebigen. Folglich würde das einzelne (für
sich betrachtet besonders ergiebige) Abgrabungsinteresse auf Ebene der Detailana-
lyse 2 allein deshalb entfallen, da es mit anderen, weniger ergiebigen Abgrabungsin-
teressen zu einem Suchraum zusammengefasst wurde.
Diese Situation könnte als besondere Benachteiligung empfunden werden. Insbeson-
dere wenn den weniger ergiebigen Abgrabungsinteressen ein strategisches Anmel-
deverhalten durch Dritte unterstellt wird. Anders ausgedrückt: wenn die Gesamtergie-
bigkeit eines Suchraumes vorsätzlich durch Meldung weniger ergiebiger Abgra-
bungsinteressen herabgesetzt wird. Diesen denkbaren Fällen ist entgegenzuhalten,
dass dem Plangeber kein strategisches Meldeverhalten dieser Art bekannt ist – inso-
fern handelt es sich offenbar eher um eine theoretische Überlegung ohne tatsächli-
che Auswirkungen auf das Planungsergebnis. Selbst wenn es zu einer solchen stra-
tegischen Meldung gekommen wäre und diese durchschlagende Auswirkung auf das
Planungsergebnis hätte, wäre dies dennoch aus den folgenden Gründen verhältnis-
mäßig im Sinne des Planungskonzepts:
Im Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe sollen nur solche Abgrabungsstandorte im
Zuge eines Neuaufschlusses festgelegt werden, die unzweifelhaft über besonders er-
giebige Rohstoffvorkommen verfügen („Premiumstandorte“). Bei den Rohstoffvor-
kommen handelt es sich zunächst um tatsächliche und unveränderliche Merkmale,
die allein durch Meldeverhalten nicht beeinflusst werden können. Durch Meldeverhal-
ten beeinflusst werden kann allein der Betrachtungsraum bzw. der räumliche Fokus
Seite 254 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
der Regionalplanung – eben die Abgrabungsinteressen. Der Regionalplangeber hat
sich dazu entschlossen, die Ausweisung von BSAB maßgeblich auf Basis gemelde-
ter Abgrabungsinteressen zu vollziehen; der Untersuchungsraum wird also im We-
sentlichen durch gemeldete Abgrabungsinteressen bestimmt. Die Zulässigkeit eines
solchen Vorgehens ist grundsätzlich höchstrichterlich bestätigt und wurde bei der Re-
gionalplanaufstellung des Teilplans in seiner Methodik durch Dritte auch nicht durch-
greifend bezweifelt. Allein durch gemeldete Abgrabungsinteressen wird der Regional-
plangeber überhaupt erst in die Lage versetzt, zu erkennen, über welche Rohstoffer-
giebigkeiten ein bestimmter Standort verfügt und ob diese hinreichend sind.
Der Plangeber gesteht Abgrabungsinteressen also ein sehr hohes Gewicht zu Be-
ginn der Abwägung zu (der Untersuchungsraum wird dadurch maßgeblich bestimmt),
aber auch gegen Ende der Abwägung (bei der Abgrenzung von BSAB können Ab-
grabungsinteressen im Zuge der Zeichenregeln auch eine Rolle spielen). Die Ergie-
bigkeit und Bewertung einzelner Abgrabungsinteressen wirkt sich im Einzelfall mal
sehr förderlich, mal weniger förderlich auf das Planungsergebnis aus. Wenn das ge-
samträumliche Planungskonzept an mehreren Stellen also maßgeblich auf der Mel-
dung von Abgrabungsinteressen beruht, ist auch in Kauf zu nehmen, dass sich ge-
meldete Abgrabungsinteressen in Einzelfällen auch negativ auswirken können. Zu
keinem Zeitpunkt bestand die Verpflichtung – lediglich der Anreiz – möglichst ergie-
bige Abgrabungsinteressen zu melden. Die Meldung weniger ergiebiger Abgrabungs-
interessen war grundsätzlich möglich. Der Plangeber ist der Auffassung, dass auch
das (theoretische) Risiko, dass durch Meldungen Dritter die Gesamtergiebigkeit des
Suchraumes sinken kann, jedem Beteiligten bewusst gewesen hätte sein müssen.
Im Übrigen stand es Jedem frei, von vornherein unzweifelhaft gute Abgrabungsinte-
ressen zu melden, also solche, die sich in einem Teilraum befinden, der in größeren
Flächenumfängen über besonders ergiebige Rohstoffreserven verfügt. Auch das Er-
kennen der umliegenden Rohstoffpotentiale obliegt primär der Verantwortung desje-
nigen, der ein Abgrabungsinteresse anmeldet. Genauso obliegt es ihm, geeignete
Flächenzuschnitte und Flächengrößen anzumelden. Umgekehrt könnten auch Abgra-
bungsinteressen als Neuaufschlüsse gemeldet werden, die durch ihren Flächenzu-
schnitt und ihre Flächengröße „gerade noch so“ als besonders ergiebig gelten, die
umliegenden Flächen aber geringere Rohstoffreserven aufweisen – also gewisser-
maßen eine Art Inselanlage melden. Wenn ein solche „Insellage“ gemeldet wird und
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 255 von 343
kein weiteres Abgrabungsinteresse im Umfeld, könnte diese Fläche letztlich unter
Umständen als BSAB ausgewiesen werden. Dieses Beispiel soll verdeutlichen, dass
die Kritik an der Methodik der Suchraumbildung Auswirkungen in beide Richtungen
haben kann, also hemmend oder unterstützend. Doch welches alternative Vorgehen
käme in diesem Zusammenhang in Frage?
Die einzig praktikable Alternative wäre es aus Sicht des Plangebers, Neuaufschlüsse
bei der Suchraumbildung gesondert zu betrachten. Entweder werden Neuauf-
schlüsse von der Suchraumbildung ausgenommen und jeweils solitär betrachtet oder
es würden nur solche Neuaufschluss-Abgrabungsinteressen zu Suchräumen zusam-
mengefasst werden, die für sich genommen und in Summe besonders ergiebig sind.
Einem solchen Vorgehen ist zu entgegnen, dass dies aus Sicht des Regionalplange-
bers eine Bevorteilung bzw. besondere Behandlung von Neuaufschlüssen darstellen
würde. Eine wesentliche Leitlinie des Planungskonzepts besteht jedoch darin, Erwei-
terungen grundsätzlich Neuaufschlüssen vorzuziehen. Insofern erscheint es dem
Plangeber konzeptionell schlüssiger, Neuaufschlüsse bei der Suchraumbildung
grundsätzlich vergleichbar zu behandeln wie Erweiterungen, in jedem Fall nicht zu
privilegieren.
Eine Privilegierung erscheint weder schlüssig noch erforderlich, auch ist nicht er-
kennbar, dass dies im Gesamtergebnis zu einem besseren Planungsergebnis führen
würde. Dabei nimmt der Plangeber bewusst in Kauf, dass einzelne (für sich genom-
men) besonders ergiebige Abgrabungsinteressen nicht als BSAB ausgewiesen wer-
den, da der Suchraum durch benachbarte, weniger ergiebige Abgrabungsinteressen
insgesamt nicht ergiebig genug ist. Diesem Risiko unterliegen sämtliche Meldungen
von Neuaufschlüssen. Ferner musste und muss dieses Risiko den Beteiligten be-
kannt sein, da die Regelungen der Suchraumbildung seit langem veröffentlicht sind
(Januar 2020). Insofern erkennt der Plangerber weder eine Ungleichbehandlung
noch einen Bruch in der konzeptionellen Schlüssigkeit. Vielmehr würde es einen kon-
zeptionellen Bruch darstellen, wenn bestimmte Abgrabungsinteressen (Neuauf-
schlüsse) bei der Suchraumbildung gesondert behandelt würden. Dies würde eine
unverhältnismäßige Bevorteilung dieser Neuaufschluss-Abgrabungsinteressen ge-
genüber den Erweiterungs-Abgrabungsinteressen darstellen. Neuaufschlüsse sollen
jedoch nicht „vor die Klammer“ gezogen werden – ganz im Gegenteil: Hier käme
Seite 256 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
dann die Leitlinie des gesamträumlichen Planungskonzepts „Erweiterung vor Neuauf-
schluss“ zum Tragen und zwar derart, als dass ein neuer Abgrabungsstandort in den
betrachteten Flächen besonders ergiebig sein muss – an einen Neuaufschluss wer-
den also deutlich höhere Anforderungen gestellt.
Aus dem Vorstehendem wird deutlich, dass sich der Plangeber ausführlich mit dieser
vermeintlichen methodischen Schwäche auseinandergesetzt hat. Im Zuge der Abwä-
gung kommt der Plangeber jedoch zu dem Ergebnis, dass es sich tatsächlich um
keine methodische Schwäche handelt und zudem kein schlüssiges alternatives Vor-
gehen erkennbar ist.
7.5.4. Ergebnis: Suchräume
Aus den gemeldeten Abgrabungsinteressen werden je Rohstoffgruppe Suchräume
gebildet. Jedes Abgrabungsinteresse ist hierbei einem Suchraum zugeordnet. Ein
Suchraum kann aus mehreren oder auch nur aus einem Abgrabungsinteresse beste-
hen. Ein Abgrabungsinteresse kann mehreren Suchräumen zugeordnet werden,
wenn an diesem Abgrabungsstandort mehrere Rohstoffe gewonnen werden können
bzw. sollen.
Die Bezeichnung und Analyseergebnisse der Abgrabungsinteressen und Suchräume
werden mit Veröffentlichung des Zweiten Planentwurfes in separaten Anhängen do-
kumentiert (Prüfbögen).
7.6. Detailanalyse: 1. Eignungsprüfung (Vorbewertung)
Die nach Abzug der Ausschlussbelange verbleibenden gefilterten Abgrabungsinte-
ressen und die dazugehörigen Suchräume werden im Zuge der Eignungsprüfung da-
raufhin untersucht, ob sie ganz oder teilweise als BSAB festgelegt werden können
bzw. sollen. Zweck dieses mehrstufigen Verfahrens ist es, möglichst konfliktarme
und ergiebige Standorte als BSAB und Reservegebiete im Sinne des Leitbildes und
der Leitlinien auszuweisen.
Die mehrstufige Eignungsprüfung ist im Anhang B: Prüfvorgang zur Festlegung von
BSAB und Reservegebieten zusammenfassend dargestellt.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 257 von 343
Zunächst werden die gefilterten Abgrabungsinteressen bzw. die in Suchräumen zu-
sammengefassten gefilterten Abgrabungsinteressen auf ihre Ergiebigkeit hin unter-
sucht. Ein Suchraum entfällt dann, wenn er besonders unergiebig ist im Sinne der in
Kapitel 7.4.1 beschriebenen Schwellenwerte (erste Eignungsprüfung). Diese Vorbe-
wertung ist für die nachfolgende zeichnerische Abgrenzung der potentiellen BSAB in-
nerhalb der Suchräume erforderlich (zweite Eignungsprüfung). Im Zuge der dritten
Eignungsprüfung werden die zeichnerisch abgegrenzten potentiellen BSAB anhand
derselben Eignungsbelange bewertet, wie in der Vorbewertung. Auf diese Weise
werden die potentiellen BSAB vergleichbar und es können diejenigen ausgewählt
werden, die sich für eine Ausweisung am besten eignen (also die höchste Bewertung
bzw. Punktzahl erreicht haben). Im Zuge der vierten und fünften Eignungsprüfung er-
folgt das Vorgehen analog für Reservegebiete.
In diesem Kapitel werden zunächst die grundsätzliche Gewichtung und das Bewer-
tungsverfahren der Eignungsprüfung erläutert. Anschließend werden die einzelnen
Eignungsbelange erläutert und die jeweilige Gewichtung bzw. Punktzahl begründet
(vgl. Anhang A: Gewichtung relevanter Belange).
7.6.1. Grundsätzliches zur Gewichtung und dem Bewertungsverfahren
Die Eignungsbelange werden grundsätzlich in drei Kategorien unterschiedlicher Ge-
wichtung eingeteilt. Diese drei Kategorien sind in der Tabelle im Anhang A „Beab-
sichtigte Gewichtung relevanter Belange“ abgebildet.
Belange der ersten Spalte („geeignet“) wirken sich positiv auf das Bewertungser-
gebnis aus. Sie werden einfach gewertet (+). Hierbei handelt es sich überwie-
gend um umweltfachliche Belange in Form von Fachbeiträgen oder Fachinforma-
tionen, die der Beratung räumlicher Planungen dienen. Diese Belange verfügen
grundsätzlich über keine eigene Rechtswirkung und keine fachinstitutionellen
Möglichkeiten der unmittelbaren Durchsetzung dieser Belange. Sie bedürfen der
Übersetzung in verbindliches Recht, z.B. Fachplanungsrecht, Bauleitplanung o-
der Raumordnung. Auch in Aufstellung befindliche kommunale Bauleitplanungen
(Aufstellungsbeschluss) sowie beschlossene sonstige städtebauliche Planungen
i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB / 13 Abs. 2 ROG sind hier eingeordnet aufgrund
ihrer sehr eingeschränkten rechtlichen Steuerungswirkung.
Seite 258 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Belange der zweiten Spalte („gut geeignet“) wirken sich positiver auf das Bewer-
tungsergebnis aus. Sie werden doppelt gewertet (++). Hierbei handelt es sich
zum Teil um umweltfachliche Belange, die jedoch regionalplanungsrechtlich er-
forderlich und zu berücksichtigen sind und von Landesbehörden erarbeitet wer-
den. Ferner handelt es sich um das tatsächliche Merkmal der überdurchschnitt-
lich guten verkehrlichen Anbindung eines bestimmten Abgrabungsstandortes;
aufgrund seiner besonderen Spezifik und des unmittelbaren tatsächlichen Nut-
zens ist dieser verkehrliche Belang höher zu gewichten als die Belange der ers-
ten Spalte.
Belange der dritten Spalte („sehr gut geeignet“) wirken sich sehr positiv auf das
Bewertungsergebnis aus. Sie werden dreifach gewertet (+++). Hierbei handelt es
sich vor allem um Belange, denen im Zuge des Teilplans ein besonderes Ge-
wicht beigemessen werden soll. Diese Belange spiegeln in besonderer Weise
das Leitbild und einige der Leitlinien des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe
wider (insb. die Leitlinien: verlässliche Planung, räumlich konzentrierende Pla-
nung und angemessene Planung). Der dritten Spalte sind außerdem in Erarbei-
tung befindliche verfestigte städtebauliche Planungen zugeordnet, die grundsätz-
lich von der Regionalplanung zu berücksichtigen sind; sie sind wesentlich höher
zu gewichten als in Aufstellung befindliche kommunale Planungsabsichten der
ersten Spalte und können aufgrund ihrer rechtlichen Wirkung und ihrer Verfah-
rensvorschriften nicht geringer gewichtet werden als der lokale Konsens (s. Er-
läuterungen unten).
Die Bewertung der Rohstoffergiebigkeit erfolgt ebenfalls anhand dieser Kategorien,
je nach Ausprägung der Ergiebigkeit. Es können die folgenden Punktwerte erzielt
werden:
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 259 von 343
Tabelle 15: Maximal erzielbare Punktzahlen in der Eignungsprüfung
Eignungsbelange zur Bewertung
Geeignet
+
Gut geeignet
++
Sehr gut geeignet
+++
Rohstoffvorkommen
je nach Ergiebigkeit (m³/ha) max. 3 Punkte
Umweltfachliche Belange Regionalplanung
max. 6 Punkte max. 4 Punkte max. 9 Punkte
Verkehr
max. 2 Punkte
Städtebauliche Belange
(max. 1 Punkt) - max. 9 Punkte
Maximal erzielbare Gesamtpunktzahl: 33 Punkte
(städtebauliche Belange werden entweder als (+) oder (+++) gewertet)
Dem Plangeber ist bewusst, dass die Belange höchster Gewichtung in der Gesamt-
punktzahl mehr als die Hälfte der erzielbaren Gesamtpunktzahl ausmachen können.
Hieraus ergibt sich jedoch kein Ungleichgewicht, sondern es spiegelt die Prioritäten-
setzung des Plangebers wider.
Die Kommunen haben mehrere und in Summe gewichtige Möglichkeiten, auf das Be-
wertungsergebnis Einfluss zu nehmen. Der besondere Stellenwert der kommunalen
Einflussnahmemöglichkeiten entspricht ebenfalls ausdrücklich dem Willen des Plan-
gebers und stellt einen Ausdruck des Gegenstromprinzips dar. Im Übrigen erscheint
dies dem Plangeber erforderlich, da privaten Abgrabungsinteressen allein durch den
besonderen Stellenwert der Meldung von Abgrabungsinteressen ein besonders ho-
her Stellenwert im gesamträumlichen Planungskonzept beigemessen wird. Insofern
fungieren die kommunalen Einflussnahmemöglichkeiten im Zuge der Eignungsprü-
fung gewissermaßen als kommunales Korrektiv – entweder in einschränkender Hin-
sicht, als dass Standorte schlechter bewertet werden (räumliche Vorprägung; entge-
genstehenden Planungsabsichten bzw. Planungen), oder in positiver Hinsicht, als
dass bestimmte Standorte gefördert werden können (positive Konzentrationszonen-
planungen, lokaler Konsens). Im Übrigen ist die kommunale Einflussnahme grund-
sätzlich von anderen Prozessen abhängig: Um (positive oder negative) städtebauli-
chen Planungen geltend zu machen, erfordert dies eine vorhergehende umfassende
Seite 260 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
(Bauleit-) Planung; eine räumliche Vorprägung kann nur geltend gemacht werden,
wenn diese auch nach regionalplanerischen, neutralen Kriterien tatsächlich vorliegt.
Lediglich die Anforderungen an den lokalen Konsens sind vergleichsweise gering.
Jedoch ist auch dies verhältnismäßig, da es sich einerseits um ein förderliches Krite-
rium handelt. Anderseits erscheint es dem Plangeber erforderlich, den Kommunen
ein Instrument in die Hand zu geben, welches kein großes Planverfahren erfordert,
insofern also niedrigschwellig ist. Ein ähnlich niedrigschwelliges Instrument stellt die
Meldung der erheblichen Vorprägung dar, welches tendenziell als einschränkender
Belang bezeichnet werden kann. Im Gegensatz dazu sind Bauleitplanungen als eher
„hochschwellig“, da aufwändig und zeitintensiv, einzuordnen. Im Ergebnis stehen den
Kommunen also jeweils zwei eher förderliche bzw. begünstigende und jeweils zwei
eher einschränkende Instrumente zur Verfügung, von denen jeweils eines eher nied-
rigschwellig ist.
Im Ergebnis erscheint die Gewichtung der Eignungsbelange dem Regionalplangeber
schlüssig, nachvollziehbar und angemessen. Eine andere, ähnlich ausgewogene Ge-
wichtung, ist weder erkennbar noch drängt sie sich auf.
Das Bewertungsverfahren
Jeder erfüllte Eignungsbelang wird entsprechend seiner Gewichtung mit einem, zwei
oder drei Punkten (bzw. +, ++ oder +++) gewertet. Je mehr Belange ein zu bewerten-
der Abgrabungsstandort erfüllt, desto mehr Punkte erhält er.
Um die Bewertungsergebnisse besser miteinander vergleichen zu können, werden
sie in Relation zu dem maximal erzielbaren Punktwert gesetzt. Die Bewertungsstufen
bzw. Grenzwerte werden entsprechend der Systematik bei der Einordnung der Roh-
stoffergiebigkeiten angewendet (vgl. Kapitel 7.4.1). Bei einer maximal möglichen
Punktzahl von 33 Punkten beträgt der Durchschnitt 16,5 Punkte. Davon ausgehend
ergeben sich die folgenden Bewertungsstufen:
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 261 von 343
Tabelle 16: Bewertungstabelle der Eignungsprüfung
Bewertungsstufen Faktor Punkte Grenzwert
Maximaler Punktwert - 33 -
Hälfte bzw. „absoluter Durchschnitt“ (ø) 0,5 16,5 -
Besonders hohe Bewertung 1,5 x ø 24,8 ≥ 25 Pkt.
Überdurchschnittliche Bewertung 1,25 x ø 20,6 21 bis 24 Pkt.
Durchschnittliche Bewertung 1,0 x ø 16,5 13 bis 20 Pkt.
Unterdurchschnittliche Bewertung 0,75 x ø 12,4 9 bis 12 Pkt.
Besonders niedrige Bewertung 0,5 x ø 8,3 ≤ 8 Pkt.
Für diese Gruppierung sprechen mehrere Gründe. Einerseits handelt es sich um ei-
nen neutralen Maßstab, der sich aus den Eignungsbelangen ergibt. Ferner handelt
es sich in Bezug auf das gesamträumliche Planungskonzept um einen schlüssigen
Maßstab. Zudem ist dieser Maßstab auch bei einer etwaigen Fortschreibung grund-
sätzlich anwendbar. Im Übrigen handelt es sich um einen praktikablen Maßstab, wie
sich in der Anwendung gezeigt hat.
Demgegenüber wäre ein relativer Maßstab weniger praktikabel: Der Durchschnitt
sämtlicher tatsächlich erreichten Punkte beträgt rund 20. Dieser Durchschnitt ent-
spricht also bereits der „durchschnittlichen Bewertung“ nach o.g. Methodik („absolu-
ter Durchschnitt“). Ausgehend von diesem Durchschnitt würden sich nach o.g. Me-
thodik Bewertungskategorien ergeben, die deutlich höher sind. Die höchste Katego-
rie (ab 30 Punkten) würde von keiner Fläche tatsächlich erreicht werden und die
meisten Abgrabungsinteressen bzw. BSAB würden sich in derselben Bewertungs-
gruppe befinden (überdurchschnittlich). Die Aussagekraft eines solchen Ergebnisses
wäre begrenzt, folglich dem Entscheidungsprozess nicht dienlich. Ein relativer Maß-
stab erscheint dem Plangeber somit für die Bewertung ungeeignet.
Unbeschadet dessen ist es das Ziel der vorliegenden Planung, das Abgrabungsge-
schehen in möglichst konfliktarme und ergiebige Standorte zu verlagern. Der ideale
Standort erfüllt sämtliche Eignungsbelange, würde also die maximale Punktzahl er-
halten. Alleine deshalb erscheint es sachgerecht, den absoluten Durchschnitt zu
wählen. Ein solches Vorgehen entspricht der typisierenden und pauschalierenden
Betrachtungsweise der Regionalplanung und erscheint sowohl zielführend als auch
verhältnismäßig.
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Die nachfolgend genannten Belange stellen hinreichend verfestigte raumbedeutsame
Belange dar. Sie wurden zum Teil eigens für den Überarbeitungsprozess des Regio-
nalplanes Köln ermittelt bzw. erarbeitet, entweder durch die Regionalplanungsbe-
hörde Köln selbst oder durch Dritte in Form von Fachbeiträgen bzw. Stellungnah-
men. Andere Belange ergeben sich aus Planungsunterlangen oder -konzepten, die
von Trägern öffentlicher Belange ohnehin erarbeitet bzw. vorgehalten werden.
Hinweis: Die Erhebung der betroffenen Belange mit der jeweiligen Gewichtung er-
folgt für jede Fläche automatisiert mittels der Geoinformationssystem-Software
ArcGIS Pro und der Tabellenkalkulation Excel (für: gefilterte Abgrabungsinteressen,
Suchräume, potentielle BSAB und potentielle Reservegebiete). Ein Eignungsbelang
wird nur dann als berührt gewertet (wird also nur dann „bepunktet“), sofern er sub-
stantiell betroffen ist, also die Summe der jeweiligen Verschneidungsfläche ≥ 2 ha ist.
Auf diese Weise wird sichergestellt, dass kleinere maßstabs- und technikbedingte
Verschneidungsflächen das Bewertungsergebnis nicht verfälschen. Die Grenze von
2 ha entspricht der maßstabsbedingten Unschärfe der Regionalplanung und kam be-
reits an anderen Stellen dieses Konzepts zum Tragen. Insofern ist dieses Vorgehen
sowohl verhältnismäßig als auch schlüssig.
7.6.2. Rohstoffvorkommen: Ergiebigkeit und gebündelte Gewinnung
Gewich-
tung Eignungsbelang Datengrundlage
+ Rohstoffergiebigkeit entspricht
dem Durchschnitt (Ø)
Berechnungen der Regio-
nalplanungsbehörde Köln
auf Grundlage der Roh-
stoffkarte NRW mittels
geodatenbasiertem
„AM-Tool“
++ Rohstoffergiebigkeit ist
überdurchschnittlich (≥ ~1,25 x Ø)
+++ Rohstoffergiebigkeit ist
besonders ergiebig (≥ ~1,5 x Ø)
Rohstoffergiebigkeit
Die in Kapitel 7.4.1 ermittelten und erläuterten Schwellenwerte bezüglich der Roh-
stoffergiebigkeit werden in der Eignungsprüfung entsprechend obiger Tabelle ge-
wichtet. Unterdurchschnittlich ergiebige Standorte sind auch berücksichtigt, indem
sie keine Gewichtung erhalten und somit neutral bewertet werden. Zusammen mit
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 263 von 343
den besonders unergiebigen Standorten (die als sonstiger Ausschlussbelang gewich-
tet werden) sind somit alle fünf Ergiebigkeitsstufen in dem Planungskonzept berück-
sichtigt und entsprechend des Leitbildes gewichtet: Je ergiebiger ein Standort ist, mit
desto mehr Punkte wird er bewertet, ist also eher in der Lage, sich gegenüber ande-
ren Standorten durchzusetzen.
Die Ergiebigkeit wird in m³/ha abgebildet. Je ergiebiger die Rohstoffvorkommen sind,
desto besser eignet sich ein Standort für die Bodenschatzgewinnung und damit für
die Festlegung als BSAB. Umgekehrt gilt: Je unergiebiger ein Standort ist, desto we-
niger eignet er sich für eine Festlegung als BSAB. Die Ergiebigkeit ist also ein quali-
tatives Merkmal, das sich je nach Ausprägung positiv, neutral oder negativ auswirkt.
Darüber hinaus kann die Ergiebigkeit auch als ein Indiz für das Konfliktpotential mit
anderen Nutzungsansprüchen bzw. Nutzungen verstanden werden: Unergiebige
Standorte weisen tendenziell auf einen eher konfliktbehafteten Standort hin. Schließ-
lich wäre hier bei einer Rohstoffgewinnung der Flächenverbrauch tendenziell größer
als an einem ergiebigeren Standort, wodurch zum einen das Ziel des sparsamen
Umgangs mit Grund und Boden beeinträchtigt wäre. Zum anderen würde die höhere
bzw. schnelle Flächeninanspruchnahme zu rascherer Neubeanspruchung von Raum
führen, wodurch wiederum erneut räumliche Nutzungskonflikte ausgelöst werden
könnten. Im Übrigen dürften die Umweltauswirkungen von ergiebigen und somit tiefer
gelegenen Abgrabungen tendenziell geringer sein als von eher oberflächennahen
(Lärm- und Staubschutz, optische Wirkung). Insofern stehen Ergiebigkeit und Konflik-
tarmut in einem Zusammenhang.
Im Zuge der Vorbewertung (Detailanalyse 1) wird die Rohstoffergiebigkeit besonders
unergiebiger Abgrabungsstandorte als Ausschlussbelang gewertet. Ein Suchraum
(und das jeweilige Abgrabungsinteresse) entfällt dann, wenn er besonders unergie-
big ist. Ein besonders unergiebiger Suchraum stellt unzweifelhaft keinen angemesse-
nen Abgrabungsstandort im Sinne des vorliegenden gesamträumlichen Planungs-
konzepts dar angesichts der Vielzahl besser geeigneter Standorte im Regierungsbe-
zirk Köln – auch insbesondere bezüglich seiner Zukunftsfähigkeit bzw. Erweiterungs-
möglichkeiten.
Seite 264 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Sonderfall: Gebündelte Gewinnung
Es ist erklärtes Ziel des vorliegenden Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe, im
Sinne einer ressourcen- und flächensparenden Regionalplanung auf eine möglichst
effiziente und vollständige Ausnutzung der zukünftigen BSAB hinzuwirken209. Folge-
richtig sollen Abgrabungsinteressen mit einer dokumentierten Absicht zur gebündel-
ten Gewinnung mehrerer Lockergesteinsrohstoffe gesondert betrachtet und grund-
sätzlich positiv bewertet werden. Die Würdigung dieses Aspektes kann nicht pau-
schal, sondern nur einzelfallbezogen bei der zeichnerischen Abgrenzung der BSAB
auf der Ebene der Detailanalyse erfolgen. Konkret wird der Belang in der 2. Eig-
nungsprüfung bei der Ermittlung des räumlichen Zuschnitts der potentiellen BSAB
(maximale Flächengröße) berücksichtigt.
Sollen an bestimmten Standorten laut Angabe der Abgrabungsunternehmen bzw.
Kommune zwei oder drei nichtenergetische Bodenschätze (Rohstoffgruppen) im
Zuge einer gebündelten Gewinnung abgebaut werden, werden diese Abgrabungsin-
teressen bzw. Suchräume mittels eines gesonderten Verfahrens betrachtet. In diesen
Fällen wird die Gesamtgewinnungstiefe zu Grunde gelegt, also die Summe der roh-
stoffbezogenen Gewinnungstiefen. Basierend auf dieser Gesamtgewinnungstiefe
wird für jeden zu gewinnenden Rohstoff die jeweilige Ergiebigkeit ermittelt. Dem
Plangeber ist bewusst, dass es sich dabei um fiktive Werte der Rohstoffergiebigkeit
handelt. Anhand dieser fiktiven Ergiebigkeit wird die Bewertungsstufe der maximalen
Flächengröße für jede Rohstoffgruppe ermittelt (z.B. besonders ergiebig). Der
„größte gemeinsame Nenner“ bezüglich der Flächengröße ist maßgeblich.
Der gewählte Ansatz wird am nachfolgenden fiktiven Beispiel deutlich: Ein Unterneh-
men möchte mittels Erweiterung Kies/Kiessand und Ton/Schluff auf einer Fläche von
60 ha gebündelt gewinnen (5 m Abraum, 16 m Kies/Kiessand, 8 m Ton/Schluff). Für
Kies/Kiessand ergibt sich eine Ergiebigkeit von 180.000 m³/ha (durchschnittlich er-
giebig), folglich beträgt die maximale Flächengröße eines potentiellen BSAB eigent-
lich 20 ha. Für Ton/Schluff beträgt die Ergiebigkeit 50.000 m³/ha (durchschnittlich er-
giebig) und die maximale Flächengröße damit eigentlich auch 20 ha. Wird nunmehr
aber die Gesamtgewinnungstiefe von 24 m zu Grunde gelegt, ergäbe sich für
Kies/Kiessand eine fiktive Ergiebigkeit von 240.000 m³/ha (überdurchschnittlich er-
209 Vgl. Erläuterungen zu Z5 in Kapitel 6.5.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 265 von 343
giebig) und für Ton/Schluff 150.000 m³/ha (besonders ergiebig). Der „größte gemein-
same Nenner“ ist die Bewertungsstufe „überdurchschnittlich ergiebig“. Ein überdurch-
schnittlich ergiebiger Erweiterungsstandort, an dem Kies/Kiessand gewonnen wer-
den soll, darf maximal 30 ha groß sein, bei Ton/Schluff wären es ebenfalls 30 ha. Im
Ergebnis werden von den gemeldeten 60 ha demnach 30 ha als potentieller BSAB
nach den Zeichenregeln abgegrenzt – also 10 ha mehr als bei der rein rohstoffgrup-
penbezogenen Betrachtung.
Diese Regelung erscheint erforderlich, um der beabsichtigten gebündelten Gewin-
nung konzeptionell Rechnung zu tragen. Gemäß Grundsatz 9.1-3 LEP NRW und
dem Z5 des vorliegenden Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe soll auf eine gebün-
delte Gewinnung hingewirkt werden. Im Ersten Planentwurf erfolgte dies durch eine
pauschale positivere Bewertung im Zuge der Eignungsprüfung bei gebündelter Ge-
winnung. Diese Pauschalität wurde von mehreren Seiten während des Planverfah-
rens kritisiert. Der Regionalpangeber nimmt sich dieser Kritik mit der oben dargeleg-
ten Regelung an. Mit der neuen Regelung erfolgt eine verhältnismäßige und einzel-
fallbezogene Prüfung. Bei signifikanten Vorteilen einer gebündelten Gewinnung wird
dem Standort eine größere maximale BSAB-Fläche zugestanden. Durch die gebün-
delte Gewinnung müssen für mindestens zwei Rohstoffe Rohstoffmengen von einem
gewissen Gewicht gefördert werden. Auf diese Weise wird grundsätzlich vermieden,
dass die gebündelte Gewinnung geringer Rohstoffmengen nicht bereits zu einer we-
sentlich besseren Bewertung des Abgrabungsstandortes führt (wie noch im Ersten
Planentwurf). Im Ergebnis handelt es sich nach Auffassung des Plangebers um eine
verhältnismäßige Regelung, die sich in zweierlei Hinsicht positiv auf das konkrete
Abgrabungsinteresse auswirken kann:
Die Maximale Flächengröße des BSAB kann steigen.
Der Standort wird in der Eignungsprüfung besser bewertet, da er in der Ergie-
bigkeit steigen könnte.
Hinweise zu den Berechnungsalgorithmen des AM-Tools
Die Berechnungen der Regionalplanungsbehörde und die Berechnungen des Geolo-
gischen Dienstes im Zuge des jährlichen Abgrabungsmonitorings basieren grund-
sätzlich auf denselben Algorithmen des AM-Tools. Gleichwohl wurden bestimmte Al-
gorithmen des AM-Tools im Zuge der Erarbeitung des vorliegenden Teilplans von
Seite 266 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
IT.NRW an die hiesigen Erfordernisse angepasst, um auch für Flächen deutlich klei-
ner als 10 ha belastbar anwendbar zu sein. Im Ergebnis führt dies dazu, dass im vor-
liegenden Planungskonzept das AM-Tool mit zwei unterschiedliche Funktionalitäten
bzw. Berechnungsmethoden angewendet wird:
Bei der Ermittlung der Rohstoffergiebigkeiten (m³/ha) von gemeldeten Abgra-
bungsinteressen, gefilterten Abgrabungsinteressen und Suchräumen werden
die eigens für IT.NRW angewendeten Algorithmen angesetzt. Bei dieser Be-
rechnung geht es um das technisch gewinnbare Rohstoffpotential der Flä-
chen. Jede Fläche wird für sich (also als Neuaufschluss) betrachtet, und zwar
unabhängig davon, ob es sich um eine potentielle Erweiterung handelt. Bei
dieser Berechnung werden keine Schutzstreifen berücksichtigt. Dieses Vorge-
hen erscheint dem Plangeber erforderlich, da in diesen Planungsschritten
auch viele kleinere Flächen untersucht werden, bei denen das Anlegen eines
Schutzstreifens zu unsachgemäßen Ergebnissen führen würde. Im Übrigen
können die Böschungen nicht schematisch herausgerechnet werden, da zu
diesem Zeitpunkt nicht für sämtliche Flächen exakt absehbar ist, an welchen
Stellen Bestand und Erweiterung aneinandergrenzen werden. Im Ergebnis
handelt es sich um ein schlüssiges und alternativlos erscheinendes Vorgehen,
welches gleichfalls für den vorgesehenen Zweck verhältnismäßig ist. Ermittelt
wird also das tatsächlich vorhandene Rohstoffpotential.
Bei der Ermittlung der Laufzeiten der potentiellen BSAB (also bei der Auswahl
der letztlich festzulegenden BSAB) wird die Methodik des Geologischen
Dienstes zugrunde gelegt mit dem Ziel, die Berechnungsergebnisse des Ab-
grabungsmonitorings mit denen des Teilplans zu harmonisieren. Diese Har-
monisierung ist erforderlich, um dem Ziel 9.2.2 LEP NRW gerecht zu werden,
also BSAB für eine Laufzeit von mindestens 20 Jahren auszuweisen. Diese
Methodik ist im Teilplan NR für potentielle BSAB anwendbar, da es sich hier-
bei um große Flächen handelt (> 10 ha) und absehbar ist, welche Böschungs-
kanten aufgrund von Erweiterungen entfallen werden. Nach der Methodik des
Geologischen Dienstes werden ausgehend vom Umfang einer Fläche innen-
liegend Schutzstreifen von 10 m angelegt. Grenzen die neu zu ermittelnden
Flächen jedoch an eine genehmigte Abgrabung, so wird an der jeweiligen Be-
rührungskante einerseits kein Schutzstreifen angelegt, anderseits wird an die-
ser gemeinsamen Grenze keine Böschung angesetzt, handelt es sich doch
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 267 von 343
um eine Erweiterung. Da an dieser „überlappenden“ Fläche zwischen Be-
standsabgrabung und Erweiterungspotential keine Böschungsverluste entste-
hen, erhöht sich das gewinnbare Rohstoffvolumen.
Hinweis: Im Ersten Planentwurf des Teilplans NR wurden die zuvor genannten
Regelungen bzgl. Erweiterungen (Verzicht auf Schutzstreifen und Böschung bei
Erweiterungen) aus technischen Gründen noch nicht angewendet. In dieser Hin-
sicht unterscheiden sich der erste und zweite Planungsentwurf in der Berech-
nungsmethodik.
Hinweise zu den restlichen Eignungsbelangen
Die übrigen nachfolgend erläuterten Eignungsbelange stellen grundsätzlich Merk-
male bzw. Nutzungsansprüche Dritter dar, die unabhängig von ihrer Ausprägung
in die Abwägung eingestellt werden. Ein jeder dieser Eignungsbelange wirkt sich
entweder positiv oder negativ auf das räumliche Konfliktpotential aus. Positiv aus-
wirken können sich bestimmte Eigenschaften einer Fläche, die eine Abgrabungs-
nutzung begünstigen (z.B. verkehrliche Anbindung, regionalplanerische Erwägun-
gen, Befürwortung eines Standortes von Kommune und Unternehmen). Negativ
können sich potentiell entgegenstehende bzw. konkurrierende Raumansprüche
auswirken, die eine Abgrabungsnutzung erschweren (z.B. Raumansprüche von
Fachplanungen oder Fachbeiträgen, laufende Bauleitplanverfahren oder städte-
bauliche Entwicklungskonzepte). Wird ein Eignungsbelang tangiert, der sich eher
negativ auf eine Abgrabungsausnutzung auswirken würde (z.B. Lage innerhalb
einer Biotopverbundfläche Stufe 2), führt dies in der eigentlichen „Bepunktung“
dazu, dass keine Pluspunkte gesammelt werden (es werden also keine Punkte
„abgezogen“). Anders ausgedrückt: Flächen, die keine negativen Eignungsbe-
lange tangieren, erhalten mehr Pluspunkte als solche Flächen, die viele negative
Eignungsbelange tangieren. Umgekehrt kann die Betroffenheit negativer Eig-
nungsbelange in der „Bepunktung“ teilweise durch positive Eignungsbelange aus-
geglichen werden.
Seite 268 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
7.6.3. Umweltfachliche Belange
Gewich-
tung Eignungsbelang Datengrundlage
+ Außerhalb von…
Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung
Fachbeitrag des Geolo-
gischen Dienstes NRW
Landwirtschaftliche Flächen
(Standortwert I)
Fachbeitrag der
Landwirtschaftskammer
Lärmarmen Räumen herausragender
Bedeutung
Fachbeitrag bzw.
Kartenwerke des LANUV
Unzerschnittenen verkehrsarmen Räu-
men (> 10 qkm)
Landschaftsbildeinheiten herausragender
Bedeutung
Kulturlandschaftsbereichen von besonde-
rer historischer Bedeutung
Fachbeitrag „Kulturland-
schaft“ des LVR
++ Außerhalb von…
Tatsächlicher Wald > 2 ha
ATKIS
Biotopverbundflächen Stufe 2 Fachbeitrag des LANUV
Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung
Dieser Belang beruht auf der dritten Auflage der Karte der schutzwürdigen Böden
von NRW, die vom Geologischen Dienst erarbeitet wurde. Der Maßstab dieser Karte
entspricht mit 1:50.000 dem Planungsmaßstab der Regionalplanung. Es handelt sich
um den Bodenschutz-Fachbeitrag für die räumliche Planung, insbesondere für die
Regionalplanung. Die dritte Auflage der Karte der schutzwürdigen Böden wurde mit
Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.08.2019 verbindlich eingeführt.
Im Bodenschutz-Fachbeitrag werden alle Böden hinsichtlich ihrer natürlichen Boden-
funktionen und der Archivfunktion in Abhängigkeit vom Grad der Funktionserfüllung
je Funktion in zwei Stufen bewertet. Nicht bewertet werden die Nutzungsfunktionen
des Bodens für die Landwirtschaft, für Siedlungen, Industrie, Verkehr und für die
Rohstoffgewinnung; auch naturferne Böden sind ausgenommen210.
210 Geologischer Dienst NRW 2018: 1. Die Karte der schutzwürdigen Böden von NRW 1:50.000; Bo-
denschutz-Fachbeitrag für die räumliche Planung.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 269 von 343
Im vorliegenden Planungskonzept werden Böden der höchsten Stufe, also Böden mit
„sehr hoher Funktionserfüllung“, als Eignungsbelang berücksichtigt. Ein im Zuge der
Detailanalyse zu bewertender Abgrabungsstandort wird positiv bewertet (+), wenn er
keine der o.g. Böden tangiert. Mit diesem Vorgehen wird dem Bodenschutz-Fachbei-
trag und den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen, indem das Schutzgut Boden
in der vorliegenden Regionalplanung hinreichend berücksichtigt wird. Böden mit „ho-
her Funktionserfüllung“ können nicht berücksichtigt werden, da diese Böden im Re-
gierungsbezirk Köln sehr großflächig ausgewiesen sind und deshalb keinen zweck-
dienlichen Eignungsbelang darstellen.
Landwirtschaftliche Flächen (Standortwert I)
Dieser Belang beruht auf der ersten Auflage des Landwirtschaftlichen Fachbeitrages
für den Regierungsbezirk Köln (Entwurf September 2019). Der Fachbeitrag stellt die
Bedeutung und die vielfältigen Funktionen der Landwirtschaft im Planungsraum dar.
Er erfasst und analysiert die derzeitige Situation der Landwirtschaft. Im Fachbeitrag
werden bedeutende Agrarräume definiert und kartographisch abgebildet.
Die Standortwertekarte des Fachbeitrages beurteilt die landwirtschaftliche Nutzbar-
keit der Flächen auf Grundlage ihrer räumlichen Voraussetzungen für die Landwirt-
schaft. Sie dient dazu, agrarstrukturell bedeutsame Flächen in den Agrarregionen
räumlich und inhaltlich von den geringer bewerteten Flächen abzugrenzen. Die land-
wirtschaftliche Standortbewertung wird ausschließlich nach landwirtschaftlichen Ge-
sichtspunkten dargestellt. Es handelt sich um keine parzellen- oder flächenscharfe
Darstellung der Bewertungen.
Im Rahmen der agrarstrukturellen Standortbewertung wird jeder Feldblock auf
Grundlage von sechs Kriterien bewertet. Zur Bestimmung des Standortwertes (Ge-
samtwertung) werden die vorgenannten Bewertungskriterien je nach Ausprägung in
ein bis drei Stufen pro Kriterium eingeteilt, jeweils bepunktet und zu einer Gesamt-
summe addiert. Im Regierungsbezirk Köln liegen insgesamt rund 273.000 ha land-
wirtschaftliche Nutzfläche in der Standortwertestufe 1 (37 %), 36.000 ha (12 %) ver-
bleiben in der Standortwertestufe 2 sowie 800 ha (0,3 %) in der Stufe 3.
Im vorliegenden Planungskonzept werden landwirtschaftliche Nutzflächen der Stand-
ortwertstufe 1 als Eignungsbelang berücksichtigt. Ein im Zuge der Detailanalyse zu
bewertender Abgrabungsstandort wird positiv bewertet (+), wenn er keine der o.g.
Seite 270 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Flächen tangiert. Mit diesem Vorgehen wird dem landwirtschaftlichen Fachbeitrag
und den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen, indem das Schutzgut Landwirt-
schaft in der vorliegenden Regionalplanung hinreichend berücksichtigt wird. Die Be-
rücksichtigung dieses Fachbeitrages erscheint insbesondere erforderlich, da die Nut-
zungsfunktion der Landwirtschaft im Bodenschutz-Fachbeitrag des Geologischen
Dienstes nicht berücksichtigt wurde. Die Standortwertstufen 2 und 3 werden aus
Gründen der gleichförmigen Gewichtung gegenüber den anderen umweltfachlichen
Belangen nicht berücksichtigt; im Übrigen erscheint ihre Berücksichtigung nicht
zweckdienlich.
Lärmarme Räume herausragender Bedeutung
Dieser Belang beruht auf dem Fachbeitrag Naturschutz und Landschaftspflege des
LANUV für den Regierungsbezirk Köln (2019).
Im vorliegenden Planungskonzept wird die höchste Schutzwürdigkeit als Eignungs-
belang berücksichtigt. Ein im Zuge der Detailanalyse zu bewertender Abgrabungs-
standort wird positiv bewertet (+), wenn er keine der o.g. Flächen tangiert. Die übri-
gen Raumkategorien werden aus Gründen der gleichförmigen Gewichtung gegen-
über den anderen umweltfachlichen Belangen nicht berücksichtigt; im Übrigen er-
scheint ihre Berücksichtigung nicht zweckdienlich.
Unzerschnittene verkehrsarme Räume (UZVR)
Dieser Belang beruht auf den Kartenwerken des LANUV, die unter anderem auf des-
sen Internetseite öffentlich einsehbar sind211.
Ausgedehnte unzerschnittene Lebensräume sind für Tierarten mit hohem Raumbe-
darf und großem Aktionsradius unabdingbar. Große unzerschnittene Landschafts-
räume sind wesentliche Bedingung für den Austausch der Gene und für das Überle-
ben der Population. Auch für das Naturerleben der Menschen und die Erholungsqua-
lität ist es wichtig, Räume zu erhalten, die großflächig unzerschnitten und nicht ver-
lärmt sind. Zerschneidung, Verinselung, Barrierewirkung, Verlärmung und Licht- und
211 http://uzvr.naturschutzinformationen.nrw.de/uzvr/de/start
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 271 von 343
Schadstoffemissionen, können in ihren Auswirkungen je nach Intensität und Ausbrei-
tung auf den Naturhaushalt eine Vielzahl von negativen Folgen für die betroffenen
Ökosysteme, Menschen und Tiere haben.
Abgrabungsnutzungen nehmen Freiraum in der Regel großflächig in Anspruch. Von
ihnen geht – mindestens temporär – eine Barrierewirkung aus. Sie tragen zu einer
Erhöhung nicht nur der örtlichen Emissionen bei, sondern induzieren auch Transport-
und Berufsverkehre. Vor diesen Hintergründen, sind Abgrabungsstandorte grund-
sätzlich zu bevorzugen, die sich außerhalb unzerschnittener verkehrsarmer Räume
befinden.
Im vorliegenden Planungskonzept werden die Größenklassen > 10 qkm als Eig-
nungsbelang berücksichtigt. Ein im Zuge der Detailanalyse zu bewertender Abgra-
bungsstandort wird positiv bewertet (+), wenn er keine der o.g. Flächen tangiert. Klei-
nere UZVR treten nahezu flächendeckend im Bezirk auf und würden folglich keine
substantielle Steuerungswirkung entfalten. UZVR der nächsthöheren Kategorie (> 50
qkm) entfalten ebenfalls keine substantielle Steuerungswirkung, da sie sich vornehm-
lich in Bereichen befinden, die für die Rohstoffgewinnung (Lockergesteine) ohnehin
nicht in Frage kommen (Tabuzonen, insb. keine Rohstoffvorkommen).
Landschaftsbildeinheiten herausragender Bedeutung
Dieser Belang beruht auf dem Fachbeitrag Naturschutz und Landschaftspflege des
LANUV für den Regierungsbezirk Köln (2019).
Das Landschaftsbild, die Kulturlandschaft und das Naturerleben beruhen auf der vi-
suellen Erscheinung der Landschaft. Alle Landschaftselemente stehen in gegenseiti-
ger gestalterischer Wechselwirkung zueinander und bilden im Idealfall ein ausgewo-
genes Ganzes. Diese Räume mit ihren ästhetischen, kulturellen und naturbezogenen
Eigenarten sind zu sichern. Landschaftsverluste und visuell wirksame Veränderun-
gen durch die unterschiedlichsten Nutzungsansprüche gefährden die naturraumtypi-
sche Eigenart und Vielfalt. Daher wird es immer wichtiger, das Besondere bzw. das
Charakteristische einer Landschaft zu erkennen, zu sichern und zu fördern.
Die räumliche Bezugseinheit für die Erfassung und Bewertung des Landschaftsbildes
bilden die für den Planungsbereich definierten Landschaftsräume. Die Bewertung der
Landschaftsbildeinheiten erfolgt anhand der Kriterien „Eigenart“, „Vielfalt“ und
„Schönheit“. Für diese Kriterien wird die Übereinstimmung des Ist-Zustandes mit dem
Seite 272 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Soll-Zustand, d. h. der angestrebten landschaftstypischen Ausprägung (Leitbild), mit-
tels einer dreistufigen Skala, der entsprechende Wertpunkt zugeordnet. Der Gesamt-
wert einer Landschaftsbildeinheit ergibt sich aus der Summe der Wertpunkte. Auf-
bauend auf der flächendeckenden Bewertung werden Landschaftsbildeinheiten ei-
nerseits mit besonderer, anderseits mit herausragender Bedeutung ausgegliedert.
Abgrabungsnutzungen führen in jedem Falle grundsätzlich zu einer Zerstörung der
Landschaft, nämlich in dem Bereich, der abgegraben wird. In begrenztem Maße kön-
nen von Abgrabungen auch Fernwirkungen für das Landschaftsbild ausgehen, je
nach lokaler Situation (Bewuchs, Topographie) und betriebswirtschaftlichen Abläufen
(Höhe von Lager- und Abraumhalden). Deshalb sind Abgrabungsstandorte grund-
sätzlich zu bevorzugen, die sich außerhalb von besonders erhaltenswerten Land-
schaftsräumen befinden.
Im vorliegenden Planungskonzept wird die höchste Bewertung, also Landschaftsbild-
einheiten herausragender Bedeutung, als Eignungsbelang berücksichtigt. Ein im
Zuge der Detailanalyse zu bewertender Abgrabungsstandort wird positiv bewertet
(+), wenn er keine der o.g. Flächen tangiert. Die übrigen Raumkategorien werden
aus Gründen der gleichförmigen Gewichtung gegenüber den anderen umweltfachli-
chen Belangen nicht berücksichtigt; im Übrigen erscheint ihre Berücksichtigung nicht
zweckdienlich.
Kulturlandschaftsbereiche von besonderer historischer Bedeutung
Dieser Belang beruht auf dem „Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln“
des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) (2016) sowie der Stellungnahme des
LVR im Zuge der Frühzeitigen Unterrichtung vom 06.11.2018.
Die Bewahrung des kulturellen Erbes ist ein Beitrag zur Nachhaltigkeit und zur regio-
nalen Identität. Sie stärkt die Eigenständigkeit von Landschaften und steuert damit
einer Nivellierung der Regionen entgegen. Kulturlandschaft ist multitemporal, be-
wahrt also vielschichtige zeitliche Ebenen unserer Geschichte. Besonders zu berück-
sichtigen ist, dass historische Objekte nicht wiederherstellbar sind und Störungen da-
her unersetzbare Verluste bedeuten. Beim Einfügen neuer Strukturen sind folglich
die Zeugnisse des kulturellen Erbes zu beachten und möglichst zu schonen. Die be-
deutsamen historischen Kulturlandschaftsbereiche sind im Regionalplan in der Ab-
wägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen zu berücksichtigen. Die
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 273 von 343
Kulturlandschaftsbereiche sind von unterschiedlicher Größe, mitunter jedoch sehr
großflächig. Die historischen Kulturlandschaftsbereiche sind oft als Ganzes oder in
wesentlichen Teilen gesetzlich schützenswert.
Im Übrigen sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG Kulturlandschaften zu erhalten und zu
entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren
prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem
UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten.
Abgrabungsnutzungen können grundsätzlich historische Kulturlandschaftsbereiche
beeinträchtigen, da in der Regel großflächige Eingriffe in die Landschaft erfolgen. In
begrenztem Maße können von Abgrabung Fernwirkungen ausgehen (siehe zuvor).
Deshalb sind Abgrabungsstandorte grundsätzlich zu bevorzugen, die sich außerhalb
von historischen Kulturlandschaftsbereichen befinden. Im Übrigen sei darauf hinge-
wiesen, dass bestimmte prägende Landschaftsmerkmale eines Kulturlandschaftsbe-
reiches nach erfolgter Abgrabung unter Umständen im Zuge einer Rekultivierung –
zumindest teilweise und mittel- bis langfristig – wiederhergestellt werden können.
Im vorliegenden Planungskonzept werden historische Kulturlandschaftsbereiche be-
sonderer Bedeutung als Eignungsbelang berücksichtigt. Ein im Zuge der Detailana-
lyse zu bewertender Abgrabungsstandort wird positiv bewertet (+), wenn er keine der
o.g. Flächen tangiert.
Biotopverbundflächen besonderer Bedeutung – Stufe 2
Dieser Belang beruht auf dem Fachbeitrag Naturschutz und Landschaftspflege des
LANUV für den Regierungsbezirk Köln (2019).
Bei den Biotopverbundflächen „besonderer Bedeutung – Stufe 2“ handelt es sich ins-
besondere um die Kern-, Verbindungs-, Ergänzungs- und Entwicklungsräume, soweit
sie nicht für eine Übernahme in die Verbundstufe 1 vorgesehen sind sowie um
schutzwürdige bzw. entwicklungsfähige Flächen, die dem Aufbau und der Ergänzung
des Biotopverbundsystems dienen. Flächen der Stufe 2 stellen Vorschläge für die
Darstellung der Freiraumfunktion „Bereiche zum Schutz der Landschaft und land-
schaftsorientierten Erholung“ (BSLE) dar. BSLE stellen die landschafts- und natur-
schutzbezogenen Vorbehaltsgebiete im regionalplanerischen Freiraum dar und sind
als solche von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
Seite 274 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Abgrabungsnutzungen stellen grundsätzlich einen nicht unerheblichen Eingriff in die
Landschaft und den Naturhaushalt dar. Da im Planungsbezirk Köln ausreichend
Standortalternativen für Abgrabungsvorhaben vorhanden sind, erscheint es dem
Plangeber verhältnismäßig grundsätzlich Flächen zu bevorzugen, die keine Bio-
topverbundflächen besonderer Bedeutung berühren. Aus Gründen der konzeptionel-
len Schlüssigkeit und aus Gründen der planerischen Vorsorge werden die Biotopver-
bundflächen „besonderer Bedeutung – Stufe 2“ im Teilplan Nichtenergetische Roh-
stoffe als Eignungsbelang berücksichtigt. Ein Abgrabungsstandort außerhalb von Bi-
otopverbundflächen „besonderer Bedeutung – Stufe 2“ erhält in der Folge zwei Eig-
nungspunkte (++).
Die Gewichtung dieses Merkmals (++) ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag des
Raumordnungsgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes NRW, wonach der Re-
gionalplan die Funktion des Landschaftsrahmenplans erfüllt. Innerhalb der BSLE sind
Flächen von „besonderer Bedeutung – Stufe 2“ die naturschutzfachlich zentralen Flä-
chen der Landschaftsschutzgebiete und verfügen damit über ein besonderes Ge-
wicht innerhalb des Landschaftsrahmenplanes. Insofern hebt sich der Belang des Bi-
otopverbundes „besonderer Bedeutung – Stufe 2“ von den zuvor erläuterten umwelt-
fachlichen Belangen ab. Eine höhere oder niedrigere Gewichtung erscheint dem
Plangeber weder angemessen noch schlüssig.
Dem Regionalplangeber ist bewusst, dass der folgende Fall theoretisch eintreten
könnte: Ein Abgrabungsinteresse befindet sich innerhalb eines BSN und zugleich in-
nerhalb einer Biotopverbundfläche Stufe 2. Die regionalplanerische einzelfallbezo-
gene Detailanalyse kommt zu dem Ergebnis, dass die Funktion des BSN nicht durch
diese potentielle Abgrabung beeinträchtigt wäre. In der Folge führt die Lage des Ab-
grabungsinteresses innerhalb des BSN zu keinem Ausschluss des Abgrabungsinte-
resses. Durch die Lage des Abgrabungsinteresses innerhalb des Biotopverbundes
Stufe 2 hingegen würde die zu untersuchende Fläche hinsichtlich dieses Belanges
nicht als „gut geeignet“ bewertet werden. Hierbei handelt es sich um keinen planeri-
schen Widerspruch. Zwar sähe die Regionalplanung die Belange des BSN in diesem
Einzelfall nicht erheblich beeinträchtigt, unbeschadet dessen wäre aber aus regional-
planerischer Perspektive ein Standort außerhalb des Biotopverbundes aus Vorsorge-
gründen zu bevorzugen. Schließlich handelt es sich auch bei einer Abgrabung inner-
halb eines Biotopverbundes um einen nicht unerheblichen Eingriff in Natur und Land-
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 275 von 343
schaft „auf Zeit“. Zudem stehen im Regierungsbezirk Köln ausreichend Alternativ-
standorte zur Verfügung, ein Eingriff in den Biotopverbund bzw. den Landschafts-
raum wäre also nicht zwingend erforderlich. Im Zuge der Gesamtabwägung könnte
sich das beispielhafte Abgrabungsinteresse gegenüber anderen letztlich dennoch
durchsetzen, sofern viele andere Eignungsbelange erfüllt werden212. In diesem Falle
wäre der Eingriff in den Biotopverbund auch aus Sicht der Regionalplanung in der
Gesamtabwägung aller berührten Belange vertretbar.
Tatsächlicher Wald ≥ 2 ha
Grundlage für die Ermittlung dieses Belangs sind die Geodaten des „Amtlichen Topo-
graphisch-Kartographischen Informationssystems“ (ATKIS), in denen der tatsächli-
che Wald im Regierungsbezirk Köln abgebildet ist.
Dieser Belang beruht im Wesentlichen auf den Ausführungen des Kapitels 7.3.4, die
hier entsprechend gelten. Demnach wurden in waldarmen Kommunen tatsächliche
Waldflächen ≥ 2 ha als Tabuzone gewertet. Diese Gewichtung wurde insbesondere
durch den LEP und der besonderen Betroffenheit von waldarmen Kommunen durch
Abgrabungsvorhaben im Regierungsbezirk Köln begründet.
Die wenigen nicht waldarmen Kommunen, in denen Rohstoffvorkommen von Locker-
gesteinen vorhanden sind, befinden sich gleichwohl grundsätzlich in von Waldarmut
geprägten Kreisen bzw. Teilräumen. Der Waldflächenanteil je Einwohner ist im Re-
gierungsbezirk Köln in zweifacher Hinsicht unterdurchschnittlich: Jedem Einwohner
steht statistisch ein Waldflächenanteil von 472 m² zur Verfügung; der Durchschnitts-
wert für das Land NRW liegt bei 518 m² und für die Bundesrepublik bei 1.418 m².213
Der absolute Waldanteil im Regierungsbezirk Köln entspricht mit rund 28 % ungefähr
dem NRW-Durchschnitt, bleibt aber hinter dem bundesweiten Waldanteil zurück
(32 %)214.
Der Regionalplangeber ist der Auffassung, dass Standorte aus Vorsorgegründen zu
bevorzugen sind, die sich außerhalb von tatsächlichen Wäldern befinden. Schließlich
stehen ausreichend Alternativstandorte im Bezirk Köln grundsätzlich zur Verfügung.
212 Z.B. hohe Rohstoffergiebigkeit, gebündelte Gewinnung, Erweiterung einer bestehenden Abgrabung
213 Landesbetrieb Wald und Holz NRW, 04/2018: Forstlicher Fachbeitrag für die Fortschreibung des
Regionalplanes der Bezirksregierung Köln.
214 https://www.forstwirtschaft-in-deutschland.de/waelder-entdecken/waldflaeche/
Seite 276 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Im Zuge einer Abgrabungsnutzung ist es erforderlich, dass etwaig auf der Abgra-
bungsfläche vorhandene Wälder und der Waldboden vollständig entfernt werden. Er-
satz- und Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von Neupflanzungen benötigen jedoch in
der Regel Jahrzehnte bis sie die Funktion eines natürlichen Waldes gleichwertig
übernehmen können; zu diesem Zeitpunkt dürfte der ursächliche Eingriff (Abgra-
bung) schon längst abgeschlossen sein.
Diese Regelung bezieht sich auf Waldflächen größer 2 ha. Bei Waldflächen dieser
Größe handelt es sich nach Auffassung des Regionalplangebers – generalisierend
betrachtet – um substantielle Waldflächen bzw. ihnen wird ein besonderes regional-
planerisches Gewicht zugesprochen. Kleine Waldflächen sind darüber hinaus im Re-
gionalplan maßstabsbedingt schwerlich darstellbar.
Die Gewichtung dieses Merkmals (++) ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag des
Landesplanungsgesetzes NRW, wonach der Regionalplan die Funktion des forstli-
chen Rahmenplans erfüllt215. Die Inhalte des forstlichen Rahmenplans werden auch
auf Grundlage des Fachbeitrages vom Landesbetrieb Wald und Holz erstellt. Im Er-
gebnis legt der Regionalplan Waldbereiche zeichnerisch fest und formuliert textliche
Ziele und Grundsätze, die insbesondere die Waldinanspruchnahme regeln. Insofern
hebt sich der Belang des tatsächlichen Waldes >2 ha von den zuvor erläuterten um-
weltfachlichen Belangen (+) in Bezug auf den rechtlichen Planungsauftrag ab. Eine
höhere oder niedrigere Gewichtung erscheint dem Plangeber weder angemessen
noch schlüssig.
7.6.4. Verkehrliche Anbindung
Gewich-
tung Eignungsbelang Datengrundlage
++ Überdurchschnittliche Nähe zur nächsten
Anschlussstelle einer überregionalen
Straße BAB oder B (Luftlinie)
(< 0,75 x Ø-Entfernung)
Geodatenbasierte Aus-
wertungen der Bezirksre-
gierung Köln
Dieser Belang beruht auf geodatenbasierten Auswertungen der Bezirksregierung
Köln. In diesem Zuge werden die Mittelpunkte eines jeden gemeldeten Abgrabungs-
215 § 18 Abs. 2 LPlG NRW
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 277 von 343
interesses ermittelt und die jeweilige Distanz (Luftlinie) zu den nächsten Anschluss-
stellen von Bundesautobahnen (BAB) und Bundesstraßen (B) berechnet. Aus allen
Entfernungen wird anschließend die durchschnittliche Distanz gebildet. Diejenigen
Abgrabungsstandorte, die über eine überdurchschnittliche Nähe zu diesen überregio-
nalen Anschlussstellen verfügen (also näher als 0,75 x der durchschnittlichen Entfer-
nung sind), werden als „gut geeignet“ (++) bewertet.
Die Gewichtung entspricht der Gewichtung der überdurchschnittlichen Rohstoffergie-
bigkeit und damit der grundsätzlichen Gewichtungssystematik des vorliegenden Pla-
nungskonzepts. Zudem handelt es sich um ein tatsächliches Merkmal eines (potenti-
ellen) Abgrabungsstandortes, welches Vorteile sowohl für die Umgebung als auch für
den jeweiligen Abgrabungsbetrieb mit sich bringen dürfte. Im Übrigen entspricht es
grundsätzlich dem raumordnerischen Anspruch, Nutzungen, von denen belastende
Wirkungen ausgehen, räumlich in der Nähe von Infrastruktureinrichtungen zu kon-
zentrieren, um dadurch unbelastete Teilräume vor zusätzlichen Belastungen (vor-
sorglich) zu schützen. Eine höhere oder niedrigere Gewichtung erscheint dem Plan-
geber weder angemessen noch schlüssig.
Eine noch größere Nähe (0,5 x durchschnittliche Nähe) entsprechend als sehr gut
geeignet einzustufen (+++), erscheint der Regionalplanungsbehörde unverhältnismä-
ßig. Dadurch würde dem Belang der verkehrlichen Erschließung ein zu hohes Ge-
wicht beigemessen werden. Schließlich handelt es sich bei diesem Merkmal um ein
eher typisiertes Merkmal, von dem der Regionalplangeber ausgeht, dass positive Ef-
fekte auftreten bzw. auftreten können: Es wird pauschaliert davon ausgegangen,
dass bei einer großen Nähe zu BAB und B kleinere Straßen tendenziell entlastet
werden. Dadurch können Lärmemissionen auf Straßen gelenkt werden, die für sol-
che Verkehre ausgelegt sind. In der Regel dürfte eine größere räumliche Nähe zu
BAB oder B auch weniger Durchfahrten durch Ortsteile erfordern, was ebenfalls das
Konfliktpotential eines Abgrabungsstandortes senkt, da weniger Bewohner von den
Lärm- und Staubemissionen betroffen sein dürften. Im Übrigen stellt eine gute Er-
schließung auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht tendenziell einen Standortvorteil
dar (z.B. schnellere Transportzeiten).
Im Zuge dieser Raumanalyse kann jedoch nicht vorhergesagt werden, wie sich die
Verkehre tatsächlich verteilen werden. Schließlich handelt es sich bei Lockergestei-
nen grundsätzlich um eher entfernungssensible Rohstoffe, so dass Transportwege
Seite 278 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
über überregionale Straßennetze mitunter gar nicht erforderlich sind (z.B. aufgrund
der Nähe zu Weiterverarbeitungsanlage bzw. Abnehmern). Der Absatzmarkt von
Kies/Kiessand beträgt nach Angaben der Bundesregierung216 und der Rohstoffin-
dustrie in der Regel 40 bis 50 km. Spezialrohstoffe werden mitunter aber auch deut-
lich weiter transportiert (bestimmte präquartäre Kiese und Sande bzw. besondere
Tone/Schluffe). In jedem Fall dürfte es sich um einen zukunftsfähigeren, da anpas-
sungsfähigeren Standort handeln, wenn sich in der Nähe Anschlussstellen von BAB
bzw. B befinden.
Der Anschluss an eine überregionale Straße genügt. Eine weitere Differenzierung
kann und soll in diesem Planungskonzept nicht abgebildet werden, da dies dem Be-
lang der verkehrlichen Erschließung ein zu hohes Gewicht beimessen würde.
Schließlich bestehen bereits heute Abgrabungen, die – obwohl fernab entsprechen-
der Anschlussstellen gelegen – dennoch betriebswirtschaftlich tragfähig und als nicht
konfliktreich zu bezeichnen sind. Zudem hat die Rechtsprechung festgestellt217, dass
öffentliche Wirtschaftswege für die Erschließung einer genehmigten Abgrabung im
Außenbereich dann zur Benutzung freigegeben werden müssen, sofern das zugelas-
sene Vorhaben nur hierüber an das öffentliche Straßennetz angebunden werden
kann. Ist der benötigte Wirtschaftsweg noch nicht hinreichend tragfähig ausgebaut,
so kann der Nutzungsberechtigte den Weg entsprechend befestigen; dazu ist der
Gemeinde ein zumutbares Angebot zu unterbreiten („Notwegeverbindung“).
Daraus leitet sich für das vorliegende Planungskonzept ab, dass der Sicherstellung
einer „ausreichenden Erschließung“ gem. § 35 Abs. 1 BauGB im Zuge der Abwä-
gung kein herausragendes Gewicht zukommen kann. Die verkehrliche Erschließung
eines durch diesen Regionalplan festgelegten BSAB dürfte also aus nachfolgenden
Gründen grundsätzlich stets möglich, der BSAB also vollziehbar sein:
Es besteht ein subjektives Recht auf notwegeähnliche Benutzung des gemeindli-
chen Wirtschaftswegenetzes, sofern das zugelassene Vorhaben nur hierüber an
das öffentliche Verkehrsnetz angebunden werden kann;
Die Erschließung wird bereits mit Bekundung des Abgrabungsinteresses im Zuge
der Regionalplanung in die Abwägung indirekt eingestellt. Der Regionalplange-
ber geht typisierend davon aus, dass jedes gemeldete Abgrabungsinteresse
216 BMWI 2020: Rohstoffstrategie der Bundesregierung
217 Urteil des OVG RLP v. 21.10.2009 – 1 A 10481/09
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 279 von 343
grundsätzlich erschließbar ist und dass die Erschließbarkeit von dem Abgra-
bungsunternehmen bzw. der Kommune bereits mit der Meldung berücksichtigt
wurde.
Im Übrigen ist jeder Akteur in die Lage versetzt, bereits auf Ebene der Regional-
planung zu dem Belang der Erschließung eines BSAB Stellung zu nehmen;
Bei bestehenden Abgrabungen ist die Erschließung bereits sichergestellt. Im
Zuge des vorliegenden Planungskonzepts werden Erweiterungen begünstigt.
Inwiefern eine Bewertung und Gegenüberstellung möglicher/optimaler Verkehrsan-
bindungen je BSAB im Zuge der regionalplanerischen Abwägung erfolgen kann, wird
unter Umständen im weiteren Planverfahren diskutiert. Derzeit spricht vieles dafür,
dass eine über die Vollziehbarkeit des BSAB hinausgehende Berücksichtigung der
verkehrlichen Erschließung auf Ebene der Regionalplanung nicht erforderlich und nur
unter unverhältnismäßigem Aufwand leistbar wäre.
Insbesondere das Kriterium, einer besonders geringen Anzahl an erforderlichen Orts-
durchfahrten zur nächsten Anschlussstelle BAB bzw. B soll im vorliegenden Pla-
nungskonzept nicht berücksichtigt werden. Dieses Kriterium wurde zwar im Zuge des
Verfahrens zur Neuaufstellung des Regionalplan Köln (Prozess „Region+ Gewerbe“)
angewandt. Der Unterschied ist jedoch einerseits, dass Gewerbe- und Industriege-
biete regionaler Bedeutsamkeit aufgrund der vielfältigen und diversifizierten ansässi-
gen Gewerbetreibenden in der Regel wesentlich stärkere logistische Verkehre auslö-
sen als ein solitärer Abgrabungsbetrieb. Anderseits weisen solche Gewerbe- und In-
dustriegebiete in der Regel einen erheblich größeren Wirkungsradius auf (Warenver-
kehr, Berufspendler). Abgrabungen hingegen wirken vornehmlich in der näheren Re-
gion, verfügen über verhältnismäßig geringe Beschäftigtenzahlen und lösen in der
Regel weniger Verkehre aus als ein Gewerbe- und Industriegebiet. Üblicherweise
geht die Rohstoffindustrie von einem Absatzmarkt im Radius von ca. 40 bis max. 50
km für Kies/Kiessand aus, darüber hinaus sind die Gewinneinbußen aufgrund stei-
gender Transportkosten mitunter zu hoch. Insofern dürften die logistischen Verkehre
von Abgrabungen häufig nicht im selben Maße auf Anschlussstellen für Bundesstra-
ßen oder Bundesautobahnen angewiesen sein wie Gewerbe- und Industriegebiete,
sondern sich vornehmlich an der Lage ihrer regionalen Kunden orientieren. Insofern
könnten sich die Verkehre für Abgrabungen auch häufig auf Landes- oder Kreisstra-
ßen bewegen.
Seite 280 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Hinweis: Auch die Nähe zu weiterverarbeitenden Anlagen und Einrichtungen (Beton-
werken etc.) wird weder als Ausschlussbelang noch als Eignungsbelang berücksich-
tigt. Dies hat insbesondere den Hintergrund, da es nach Kenntnis der Regionalpla-
nungsbehörde Köln eine nicht geringe Anzahl an Anlagen der Weiterverarbeitung
gibt, die sich aus heutiger Sicht an raumordnungsrechtlich eher ungeeigneten Stand-
orten befinden. Dies dürfte regelmäßig historische Gründe haben. Durch die vorlie-
gende Planung sollen raumordnungsrechtlich nicht optimal angesiedelte Anlagen-
standorte planerisch nicht gestärkt bzw. verfestigt werden. Dies würde im Wider-
spruch zu anderen Zielen der Raumordnung stehen.
Die Analyseergebnisse zur verkehrlichen Anbindung bzw. zu den verwendeten
Schwellenwerten (Entfernung gemeldeter Abgrabungsinteressen zu Anschlussstellen
von BAB und B) werden mit Veröffentlichung des Zweiten Planentwurfes an dieser
Stelle der textlichen Erläuterungen aufgeführt.
7.6.5. Städtebauliche Belange
Gewich-
tung Eignungsbelang Datengrundlage
+ Keine entgegenstehenden kom-
munalen Planungsabsichten
(Aufstellungsbeschluss, Entwick-
lungskonzepte)
Stellungnahmen der Kommunen,
Übermittlung der Planunterlagen
++ -
+++ Keine entgegenstehenden ver-
festigten kommunalen Planungen
Positive Konzentrationszonenpla-
nungen
Lokaler Konsens
(Befürwortung des Standortes
durch Kommune und Unterneh-
men)
Stellungnahmen der Kommunen,
Übermittlung der Planunterlagen
Meldung eines entsprechenden
Abgrabungsinteresses durch
Kommune und Unternehmen
Entgegenstehende Planungsabsichten und Planungen
Kommunen können im Zuge der Beteiligungsverfahren nicht nur ihre rechtswirk-
same vorbereitende Bauleitplanung geltend machen (diese werden dann als sonsti-
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 281 von 343
ger Ausschlussbelang gewertet), sondern auch ihre konkretisierten Planungsabsich-
ten und verfestigten Planungen. Diese Meldungen können entweder über den Fra-
gebogen oder über eine separate Stellungnahme gegenüber der Regionalplanungs-
behörde eingereicht, begründet und mit den entsprechenden Konzepten bzw. Plan-
werken belegt werden. Dabei ist es erforderlich, dass die Planungsabsichten bzw.
Planungen von einem kommunalpolitischen Gremium förmlich beschlossen wurden,
also mehr als den alleinigen (unverbindlichen) Willen der Kommunalverwaltung dar-
stellen. Damit geht einher, dass die Planungsabsichten bzw. Planungen ein förmli-
ches Verfahren durchlaufen haben und sich daraus die Anwendung bestimmter
städtebaulicher Instrumentarien eröffnet. Dies erscheint dem Regionalplangeber als
hinreichende Begründung dafür, dass solche noch nicht rechtsverbindlichen Planun-
gen als Eignungsbelang im vorliegenden gesamträumlichen Planungskonzept be-
rücksichtigt werden können. Im Übrigen sind gemäß § 13 Abs. 2 ROG in der Abwä-
gung der Regionalpläne auch die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen
sonstigen städtebaulichen Planungen zu berücksichtigen.
Als Eignungsbelang einfacher Gewichtung (geeignet +) werden die folgenden kon-
kretisierten Planungsabsichten eingestuft:
Keine entgegenstehende in Aufstellung befindliche Bauleitplanungen. Sie entfal-
ten erst mit Fassung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB eine
rechtliche Bindungswirkung bzw. können erst dann Grundlage für die Anwen-
dung bauleitplanerischer Plansicherungsinstrumente sein (z.B. § 14 BauGB). Da-
mit sie als Eignungsbelang berücksichtigt werden können, müssen sie räumlich
und inhaltlich hinreichend konkret sein, mithin einen positiv-gestalterischen Pla-
nungswillen erkennen lassen.
und/oder
Keine entgegenstehenden städtebaulichen Entwicklungskonzepte. Sie verfügen
nur dann über eine innergemeindliche Selbstbindung und können als städtebauli-
che Belange nur hinreichend berücksichtigt werden, wenn sie vom zuständigen
kommunalen Gremium beschlossen wurden (z.B. §§ 1 Abs. 6 Nr. 11 oder 171 b
BauGB).
Als Eignungsbelang dreifacher Gewichtung (sehr gut geeignet +++) werden die fol-
genden verfestigten Planungen eingestuft:
Seite 282 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Keine entgegenstehenden verfestigten Bauleitplanungen. Verfestigte Bauleitpla-
nungen haben den Stand der Planreife erreicht, die Offenlage gem. §§ 3 Abs. 2
und §§ 4 Abs. 2 BauGB wurden also (erfolgreich) durchlaufen. Dieser Planungs-
stand ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Vorhaben während der
Planaufstellung (formelle Planreife i.S.d. § 33 BauGB). Damit dieser Planungs-
stand erreicht werden kann, ist es aus rechtlichen Gründen erforderlich, dass
keine Bedenken im Zuge § 34 LPlG NRW vorgebracht wurden, so dass die
raumordnungsrechtliche Vollziehbarkeit dokumentiert ist. Beide Anforderungen
(Planreife und landesplanerische Anpassung) erscheinen dem Plangeber erfor-
derlich, da es sich somit eindeutig um einen Planungsstand handelt, der sich
deutlich von dem alleinigen Planungswillen (Aufstellungsbeschluss) unterschei-
det. Unter diesen Belang fällt auch die räumliche Ausschlusswirkung in Aufstel-
lung befindlicher entgegenstehender kommunaler Abgrabungs-Konzentrations-
zonenplanungen (Negativwirkung).
und/oder
Positive kommunale Konzentrationszonenplanungen. Diejenigen Flächen, wel-
che der positiven Steuerungswirkung einer kommunalen Abgrabungs-Konzentra-
tionszonenplanung unterliegen, werden besonders positiv gewertet.
Hinweise zu kommunalen Konzentrationszonenplanungen gem. § 35 Abs. 3 S. 3
BauGB:
Kommunale Konzentrationszonenplanungen entfalten grundsätzlich keine Ver-
bindlichkeit für die Regionalplanung, gleichwohl sind sie zu berücksichtigen. Im
vorliegenden Teilplan werden kommunale Konzentrationszonen mit dem nachfol-
gend erläuterten Gewicht berücksichtigt. Konzentrationszonenplanungen werden
grundsätzlich von der Regionalplanungsbehörde auf Schlüssigkeit geprüft (vgl.
sonstiger Ausschlussbelang: Darstellungen des FNP). Wird eine kommunale
Konzentrationszonenplanung von der Regionalplanungsbehörde als schlüssig
eingestuft, werden die Flächen der Negativplanung als sonstiger Ausschlussbe-
lang gewertet; die Flächen der Positivplanung werden als Eignungsbelang
höchster Gewichtung (+++) gewertet. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass Ab-
grabungs-Konzentrationszonenplanungen vollumfänglich im Teilplan berücksich-
tigt werden.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 283 von 343
Als entgegenstehende kommunale Planung im Sinne dieses Eignungsbelanges
werden rechtswirksame Konzentrationszonenplanungen auch dann gewertet,
wenn diese von der Kommune als Ausschlussbelang geltend gemacht wur-
den218, diese Konzentrationszonen von der Regionalplanungsbehörde im Zuge
der Plausibilitätsprüfung aber nicht als Ausschlussbelang anerkannt werden
konnten219. Solche kommunalen Bauleitplanungen entfalten zwar keine Verbind-
lichkeit gegenüber der Regionalplanung, aber sie verfügen über eine Bindungs-
wirkung sowohl kommunalintern als auch gegenüber Dritten (so lange sie nicht
aufgehoben sind). Solche Konzentrationszonenplanungen bilden somit offen-
sichtlich weiterhin kommunalen Planungswillen ab. Dieser kommunale Planungs-
wille soll im vorliegenden Planungskonzept als verfestigte Planung im Sinne die-
ses Eignungsbelanges berücksichtigt werden. Da die Regionalplanung diesbe-
züglich über keine Normverwerfungskompetenz verfügt, verfügen auch solche
Planungen über eine räumliche Steuerungswirkung, weshalb sie in diesem Pla-
nungskonzept nicht negiert werden sollen.
Die Gewichtung dieser Merkmale ergibt sich aus verschiedenen Gründen und stellt
zugleich gegenüber den übrigen Eignungsbelangen eine besondere Gewichtung dar:
Konkretisierte Planungsabsichten (+) verfügen aus sich heraus nur über eine
sehr eingeschränkte räumliche Steuerungswirkung, ungefähr vergleichbar mit auf
Fachinformationen beruhenden umweltfachlichen Belangen (+). Ferner erschei-
nen dem Regionalplangeber auch die rechtlichen Anforderungen an deren Erar-
beitung in Teilen vergleichbar, da niedrigschwellig. Auch der planerische Auf-
wand erscheint mitunter vergleichbar. Unterschiede bzgl. der Formalisierung und
des Planungsaufwandes zwischen Planungsabsichten und umweltfachlichen Be-
langen sind selbstredend vorhanden, erscheinen dem Plangeber jedoch nicht
hinreichend groß, dass Planungsabsichten eine doppelte bzw. dreifache Gewich-
tung zugesprochen werden sollte.
Verfestigte Planungen (+++) sind höher zu gewichten als Planungsabsichten.
Dies ergibt sich allein aus den unterschiedlichen Verfahrensständen der Bauleit-
218 Vgl. Kapitel 7.4.9
219 Nichteinhaltung der grundsätzlichen vorgeschriebenen Prüfreihenfolge gesamträumlicher Pla-
nungskonzepte mit dem Ziel der räumlichen Ausschlusswirkung gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB: Unter-
scheidung in harte und weiche Tabuzonen, Detailanalyse, Prüfung substantiellen Raumes
Seite 284 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
planverfahren, aber auch aus den wesentlich anspruchsvolleren formalen Ver-
fahrensvorgaben sowie den hieraus resultierenden städtebaulichen (Sicherungs-
)Instrumentarien.
Um verfestigten Bauleitplanungen gerecht zu werden, erscheint es dem Plange-
ber erforderlich und verhältnismäßig, solchen Planungen im Ergebnis das
höchste Gewicht zuzusprechen (+++). Verfestigte Planungen sind aus mehreren
Gründen deutlich höher zu gewichten als auf Fachinformationen beruhende um-
weltfachliche Belange bzw. als Planungsabsichten. Einerseits sind die formalen
Verfahrensvorgaben wesentlich anspruchsvoller und damit zeitintensiver. Ander-
seits bilden verfestigte Planungen die verfassungsrechtlich zugesprochene kom-
munale Planungshoheit bzw. Selbstverwaltung wesentlich umfassender ab als
bloße Planungsabsichten. Die Einstellung der verfestigten Planungen mit der
maximalen Gewichtung erscheint dem Regionalplangeber auch verhältnismäßig,
da mit einer verfestigten Planung im Sinne dieses Planungskonzepts die Kom-
mune grundsätzlich in die Lage versetzt ist, mit baurechtlichen Instrumentarien
aktiv das Eigentumsrecht durchgreifend zu beeinflussen (Planreife bzw. rechts-
wirksamer Plan). Hierdurch entsteht keine Bevorteilung der Kommunen und es
wird kein unverhältnismäßiger Einfluss der Kommunen auf das Planungsergeb-
nis zugesprochen. Kommunen haben die Kompetenz und die Verantwortung, auf
sämtliche Raumnutzungen ihres Gemeindegebiets Einfluss zu nehmen, insofern
auch die Belange raumbeeinflussender Fachdisziplinen zu berücksichtigen und
darauf hinzuwirken, dass diese unter Berücksichtigung städtebaulicher Belange
der gemeindlichen Entwicklungsvorstellungen entsprechen (Gegenstromprinzip).
Hierzu zählt auch das Abgrabungsgeschehen.
Bei dem Belang der verfestigten kommunalen Planung handelt es sich um eine
Leitlinie des Planungskonzepts.
Die fristgerecht geltend gemachten kommunalen Planungsabsichten und Planungen
werden von der Regionalplanungsbehörde auf Plausibilität geprüft und mit Veröffent-
lichung des Zweiten Planentwurfes an entsprechender Stelle der textlichen Erläute-
rungen dokumentiert. Es muss sich um eine nachvollziehbare, räumlich und materiell
hinreichend konkrete und schlüssige Planungsabsicht bzw. Planung handeln.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 285 von 343
Lokaler Konsens
Gemäß der Leitlinie einer umsetzungsorientierten Planung220 soll ein Abgrabungsin-
teresse dann mit erhöhtem Gewicht in die Abwägung eingestellt werden, wenn es so-
wohl von Seiten eines Abgrabungsunternehmens als auch von Seiten der betroffe-
nen Kommune befürwortet wird. Dieser so genannte „lokale Konsens“ zwischen öf-
fentlichen und privaten Belangen muss der Regionalplanungsbehörde im Zuge der
Beteiligungsverfahren eindeutig erkennbar mitgeteilt werden. Eine Möglichkeit der
Anmeldung bestand bis zum Abschluss der ersten öffentlichen Auslegung in Novem-
ber 2020 darin, identische Abgrabungsinteressen einzureichen. Sofern Kommunen
und Abgrabungsunternehmen in ihren Fragebögen überlappende Flächen als Abgra-
bungsinteresse gemeldet haben (mindestens 2 ha Überlappung) bzw. Kommunen
spezifische private Abgrabungsinteressen explizit unterstützt haben, wird für die ent-
sprechenden Flächen im weiteren Verfahren ein lokaler Konsens angenommen.
Als zweite Möglichkeit können Kommunen in den förmlichen Beteiligungsverfahren in
ihren Stellungnahmen bestimmte Abgrabungsinteressen oder BSAB-Darstellungen
im Sinne eines lokalen Konsenses explizit befürworten. Diese Vorgehensweise er-
scheint dem Regionalplangeber erforderlich, da im Rahmen der anstehenden zwei-
ten öffentlichen Auslegung keine neuen Abgrabungsinteressen mehr eingereicht wer-
den können und damit kein lokaler Konsens über die Einreichung eines Fragebogens
geltend gemacht werden kann. würden lediglich „förmlich“ eingereichte Anmeldungen
(Fragebogen) berücksichtigt, entstünde in der Folge eine nicht beabsichtigte Un-
gleichbehandlung der kommunalen Interessen. Vielmehr soll allen Kommunen –
auch jenen, die keine Fragebögen eingereicht haben – die Möglichkeit eröffnet wer-
den, im Zuge der zweiten öffentlichen Auslegung alle infrage kommenden Abgra-
bungsbereiche zu prüfen und ggfs. zu unterstützen. Grundprämisse für eine entspre-
chende Einstufung durch den Regionalplangeber ist jedoch auch bei dieser Möglich-
keit, dass die Kommunen in ihren Stellungnahmen die entsprechenden Flächen ein-
deutig benennen und die Befürwortung der Standorte eindeutig zum Ausdruck brin-
gen.
Eignungsbelangen, die unmittelbarer Ausdruck der Leitlinien dieses Planungskon-
zepts sind, soll die maximale Gewichtung (+++) zugesprochen werden221. Im Übrigen
220 Vgl. Kapitel 4.4.3
221 Vgl. Kapitel 7.6.1
Seite 286 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
erscheint diese Gewichtung auch im Vergleich zu den kommunalen Planungsabsich-
ten verhältnismäßig, handelt es sich beim lokalen Konsens doch grundsätzlich um
eine Art der Positivplanung, welche die ohnehin vorhandene Privilegierung von Ab-
grabungen im Außenbereich grundsätzlich unterstützt.
Der Regionalplangeber geht davon aus, dass auf kommunaler Ebene ein Abwä-
gungs- und Entscheidungsprozess von Politik und Verwaltung vorausgeht (besten-
falls unter Einbeziehung Privater bzw. von Abgrabungsunternehmen), ehe die Kom-
mune einen lokalen Konsens anmeldet. Dieser Abwägungs- und Entscheidungspro-
zess muss aus Sicht der Regionalplanung nicht formalisiert sein, also weder in Form
eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts noch eines Bauleitplanverfahrens. Es
genügt alleinig die Anmeldung, was einer städtebaulichen Willensbekundung gleich-
kommt. Vorausgegangene formalisierte Planungsabsichten können für eine Kom-
mune natürlich förderlich sein, den lokalen Konsens anzumelden. Da diese Möglich-
keit grundsätzlich allen Kommunen und damit für jedes Abgrabungsinteresse grund-
sätzlich zur Verfügung steht, ist auch die Gleichbehandlung gewahrt.
Die Meldung eines lokalen Konsenses ist auch Ausdruck der kommunalen Selbstver-
waltung. Aus städtischer Sicht können viele Gründe für eine Abgrabung sprechen,
die sich der regionalplanerischen Beurteilung entziehen (z.B. Akzeptanz der Bürger
vor Ort, Unterstützung eines langjährig vor Ort ansässigen Unternehmens). Die Hin-
tergründe für die Unterstützung der Kommune eines Abgrabungsinteresses sind regi-
onalplanerisch irrelevant. Relevant ist alleine die Tatsache, dass sich die Kommune
von dem Gegenstromprinzip Gebrauch macht und sich ausdrücklich für den lokalen
Konsens ausspricht. Eine besondere Begründung ist nicht erforderlich. Schließlich
soll mit dem Eignungsbelang „lokaler Konsens“ ausdrücklich ein niedrigschwelliger
Anreiz geschaffen werden, den Austausch zwischen Kommune und Unternehmen zu
fördern. Der Anreiz scheint umso höher, je positiver sich der lokale Konsens aus-
wirkt. Im Übrigen ist für die Meldung eines Abgrabungsinteresses auch keine beson-
dere Begründung erforderlich, weder für Kommunen noch für Unternehmen. Erfor-
derlich sind lediglich bestimmte Angaben insbesondere bzgl. tatsächlicher Gegeben-
heiten, erfolgter Beteiligungen und unverbindlicher Rekultivierungsabsichten.
Ebenso steht es Privaten bzw. Abgrabungsunternehmen frei, auf die jeweilige Kom-
mune zuzugehen und die Möglichkeiten der gemeinsamen Meldung eines Abgra-
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 287 von 343
bungsinteresses auszuloten. Der Regionalplanungsbehörde ist bekannt, dass auf lo-
kaler Ebene mitunter solche Gespräche bereits stattgefunden haben, was ausdrück-
lich begrüßt wird.
Damit der Eignungsbelang „lokaler Konsens“ im Planungskonzept zum Tragen
kommt, genügt es, wenn ein Abgrabungsinteresse / Suchraum / ein potentieller
BSAB von einem lokalen Konsens tangiert wird. Auch hier wird die regionalplaneri-
sche Darstellungsschwelle von 2 ha als Untergrenze angesetzt, da der Regionalplan-
geber ab dieser Größenordnung in pauschalisierender Betrachtungsweise ein hinrei-
chendes regionalplanerisches Gewicht des bekundeten lokalen Konsenses annimmt.
Der lokale Konsens muss also nicht flächendeckend vorhanden sein. Über die Zei-
chenregeln wird sichergestellt, dass Flächen mit lokalem Konsens bevorzugt als po-
tentielle BSAB abgegrenzt werden222.
Der zweite Planentwurf zum Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe
(Lockergesteine) wird an dieser Stelle eine Auflistung jener Abgrabungsinteressen
enthalten, für die in den Fragebögen bzw. in der kommunalen Stellungnahme zur
ersten öffentlichen Auslegung des Planentwurfes ein lokaler Konsens bezogen auf
den Standort des Abgrabungsinteressenbereiches zum Ausdruck gebracht wurde. Im
Zuge der zweiten öffentlichen Auslegung können die Kommunen des Regierungsbe-
zirks die vorliegende Einstufung überprüfen, ggfs. revidieren oder für weitere Flächen
einen standortbezogenen lokalen Konsens anmelden.
Allgemeine Hinweise zu kommunalen Beteiligungsmöglichkeiten
Die Kommunen verfügen auf Ebene der Eignungsbelange über vielfältige und sub-
stantielle Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Ausweisung von BSAB. Die Viel-
falt und die Gewichtung dieser Einflussnahmemöglichkeiten erscheinen dem Regio-
nalplangeber sowohl aufgrund der kommunalen Planungshoheit verhältnismäßig als
auch aufgrund der Tatsache, dass den privaten Belangen durch die Meldung von Ab-
grabungsinteressen ein sehr hohes Gewicht beigemessen wird. Schließlich können
Abgrabungsunternehmen die zu untersuchende Potentialfläche maßgeblich mitbe-
stimmen.
222 Vgl. Kapitel 7.7.7.
Seite 288 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
So kann mittels der städtebaulichen Eignungsbelange je Abgrabungsinteresse theo-
retisch ein Bewertungsunterschied von bis zu neun Punkten geltend gemacht wer-
den. Dies entspricht gut einem Viertel der maximal möglichen Gesamtpunktzahl im
Rahmen der Eignungsprüfung von 33 Punkten. Darüber hinaus kann eine Kommune
eine erhebliche räumliche Vorprägung als Eignungsbelang geltend machen, was
ebenfalls der höchsten Gewichtung zugeordnet ist223.
Bezüglich der Frage, ob die hier genannten kommunalen Belange eines Ratsbe-
schlusses bedürfen, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in Kapitel 7.4.2 ver-
wiesen. Damit gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie bei der Meldung eines
Abgrabungsinteresses, wodurch eine Gleichförmigkeit und konzeptionelle Schlüssig-
keit gewährleistet ist.
7.6.6. Regionalplanerische Belange
Gewichtung Eignungsbelang Datengrundlage
+++ Bestehender BSAB Regionalplan Köln
Angrenzend an bestehende genehmigte
Abgrabung
Abgrabungskataster der
Bezirksregierung Köln
Außerhalb einer Kommune mit erhebli-
cher räumlicher Vorprägung durch
(frühere) Bodenschatzgewinnung, so-
fern von Kommune geltend gemacht
Geodatenbasierte
Raumanalyse der
Bezirksregierung Köln
Bestehender BSAB
Gemäß der Leitlinie einer verlässlichen und aktuellen Planung224 soll ein Abgra-
bungsinteresse dann mit erhöhtem Gewicht in die Abwägung eingestellt werden,
wenn es sich innerhalb eines bestehenden BSAB befindet. Eignungsbelange, die un-
mittelbarer Ausdruck der Leitlinien dieses Planungskonzepts sind, soll die maximale
Gewichtung zugesprochen werden.
223 Vgl. Kapitel 7.6.6
224 Vgl. Kapitel 4.4.7
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 289 von 343
Damit dieser Eignungsbelang im Planungskonzept zum Tragen kommt, genügt es,
wenn ein Abgrabungsinteresse / Suchraum / ein potentieller BSAB einen bestehen-
den BSAB substantiell – d.h. auf einer Fläche von mindestens 2 ha225 – tangiert. Das
Abgrabungsinteresse muss sich also nicht flächendeckend innerhalb des bestehen-
den BSAB befinden. Über die Zeichenregeln wird sichergestellt, dass Flächen inner-
halb eines bestehenden BSAB bevorzugt als potentielle BSAB abgegrenzt wer-
den226.
Angrenzend an bestehende genehmigte Abgrabung
Gemäß der Leitlinie einer räumlich konzentrierenden Planung227 soll ein Abgrabungs-
interesse dann mit erhöhtem Gewicht in die Abwägung eingestellt werden, wenn es
eine bestehende genehmigte Abgrabung erweitert („Erweiterung vor Neuauf-
schluss“). Eignungsbelange, die unmittelbarer Ausdruck der Leitlinien dieses Pla-
nungskonzepts sind, soll die maximale Gewichtung zugesprochen werden.
Damit dieser Eignungsbelang im Planungskonzept zum Tragen kommt, genügt es,
wenn sich innerhalb eines Abgrabungsinteresses / Suchraumes / eines potentiellen
BSAB eine bestehende genehmigte Abgrabung befindet. Die bestehende geneh-
migte Abgrabung muss sich nicht auf den Großteil des Abgrabungsinteresses erstre-
cken. Über die Zeichenregeln wird sichergestellt, dass potentielle BSAB bevorzugt
als Erweiterungen bestehender Abgrabungen abgegrenzt werden.
Durch Abgrabungsgeschehen räumlich erheblich vorgeprägte Kommunen
Gemäß der Leitlinie einer angemessenen Planung228 soll ein Abgrabungsinteresse
dann mit erhöhtem Gewicht in die Abwägung eingestellt werden, wenn es sich au-
ßerhalb einer Gemeinde befindet, die durch (frühere oder laufende) Abgrabungen
bzw. Bodenschatzgewinnung räumlich erheblich vorgeprägt ist. Eignungsbelange,
die unmittelbarer Ausdruck der Leitlinien dieses Planungskonzepts sind, soll die ma-
ximale Gewichtung zugesprochen werden.
Damit dieser Eignungsbelang im Planungskonzept zum Tragen kommt, bedarf es ei-
nes neutralen Beurteilungsmaßstabes, auf dessen Grundlage die erhebliche räumli-
225 Vgl. Kapitel 7.6.1.
226 vgl. Kapitel 7.7.12.
227 vgl. Kapitel 4.4.5
228 vgl. Kapitel 4.4.8
Seite 290 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
che Vorprägung festgestellt bzw. zugesprochen wird. Anderseits bedarf es der Stel-
lungnahme einer Kommune, in der sie nachvollziehbar begründet, weshalb die Kom-
mune ihrer Einschätzung nach als räumlich erheblich vorgeprägt zu beurteilen ist.
Nur wenn beides vorliegt – also die Kommune als erheblich vorgeprägt gelten kann
und dies nachvollziehbar von der Kommune selbst bestätigt und begründet wird – gilt
eine Kommune als erheblich vorgeprägt (Eignungsbelang) im Sinne des Teilplans
Nichtenergetische Rohstoffe.
Der neutrale Beurteilungsmaßstab wird von der Regionalplanungsbehörde mittels
geodatenbasierter bzw. statistischer Analyse unter Berücksichtigung sämtlicher Kom-
munen des Regierungsbezirks entwickelt229. Diese Analyse berücksichtigt oberflä-
chennahe nichtenergetische (Lockergesteine) und energetische Rohstoffe (Braun-
kohle) gleichermaßen. Schließlich ist die oberflächennahe Gewinnung beider Roh-
stoffarten geeignet, den Raum erheblich vorzuprägen und die räumlichen Entwick-
lungsspielräume einer Kommune erheblich einzuschränken. Die unmittelbaren Aus-
wirkungen zwischen Braunkohlentagebau und Kiesgruben erscheinen dem Plange-
ber grundsätzlich vergleichbar: Ob „groß“ oder „klein“, oberflächennahe Bo-
denschatzgewinnung führt insbesondere zu Emissionen, räumlichen Zerschneidun-
gen und (kultur-)landschaftlichen Beeinträchtigungen. Wesentliche Unterschiede lie-
gen selbstredend insbesondere in dem Ausmaß, der räumlichen Reichweite und der
Dauer dieser Auswirkungen.
Bei der regionalplanerischen Bewertung räumlich erheblich vorgeprägter Kommunen,
handelt es sich grundsätzlich um einen Maßstab, der sich aus der ständigen höchst-
richterlichen Rechtsprechung bezüglich der Schaffung substantiellen Raumes herlei-
tet. Die Rechtsprechung bzgl. der Schaffung substantiellen Raumes erging bisher
maßgeblich in Bezug auf die Nutzung der Windenergie, weniger in Bezug auf Abgra-
bungsnutzungen. Dabei geht es um die Frage, wann ein Plangeber in seiner Ge-
bietskörperschaft hinreichend Raum für die Windenergieplanung geschaffen hat und
in der Folge auf weitere Flächenausweisungen für die Windenergie verzichten kann.
Diese Fragestellung – also wann genug Flächen ausgewiesen sind, so dass keine
weiteren Flächen erforderlich sind – steht letztlich auch hinter dem gegenständlichen
Eignungsbelang: Wann werden und wurden der Abgrabungsnutzung in eine Kom-
mune so viele Flächen zur Verfügung gestellt, dass auf weitere Abgrabungsflächen
229 Vgl. Kapitel 7.4.10
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 291 von 343
verzichtet werden könnte bzw. weitere Abgrabungsflächen es schwerer haben, sich
gegenüber anderen im Zuge der Abwägung durchzusetzen?
Zur Beantwortung dieser diffizilen Frage bedient sich der Plangeber des Begriffs der
„erheblichen räumlichen Vorprägung“. Der Begriff der „erheblichen räumlichen Vor-
prägung“ kommt dem Begriff des „substantiellen Raumes“ inhaltlich sehr nahe, er-
scheint dem Regionalplangeber jedoch aus mehreren Gründen im Kontext der Ab-
grabungsplanung angemessener: Wie in Kapitel 4.3.2 dargestellt, unterscheidet sich
die Nutzung der Windenergie in wesentlichen Aspekten von der Abgrabung, insbe-
sondere in Bezug auf die Langfristigkeit der Auswirkungen und die eingeschränkte
Wiedernutzbarkeit. Anders ausgedrückt: Eine Kommune bleibt auch dann von Abgra-
bungen grundsätzlich geprägt, wenn tatsächlich (unter Umständen seit Jahrzehnten)
keine Rohstoffe mehr gewonnen werden (z.B. Halden, offene Löcher, Baggerseen,
veränderte Landschaft).
Die Rechtsprechung hat sich über die Jahre mit mehreren Indikatoren auseinander-
gesetzt, anhand derer festgestellt werden könnte, ob der Windenergienutzung in sub-
stantieller Weise Raum verschafft wird. An diese Stelle sollen die Indikatoren nicht im
Einzelnen erläutert werden, da es für den hiesigen Sachverhalt nicht entscheidend
ist. Wichtig sind jedoch die grundsätzlichen Anforderungen, die von den Verwal-
tungsgerichten zu Grunde gelegt werden: Es sollten verschiedene Bewertungskrite-
rien angewendet werden, allgemein gültige zahlenmäßige Richtwerte gibt es nicht,
vielmehr sind quantitative Bewertungen immer im Kontext des Einzelfalls zu betrach-
ten und auch qualitative Aspekte sind zu berücksichtigen. Diesen Anforderungen
wird in Bezug auf die erhebliche Vorprägung entsprochen: Es werden mehrere quan-
titative Indikatoren zu Grunde gelegt und deren jeweilige Richtwerte bzw. Schwellen-
werte werden einzelfallbezogen ermittelt und begründet. Qualitative Aspekte spielen
in Bezug auf die erhebliche Vorprägung (Eignungsbelang) eine eher untergeordnete
Rolle, was dem Plangeber aufgrund der rechtlichen Wirkung jedoch verhältnismäßig
erscheint. Schließlich ergingen die o.g. verwaltungsgerichtlichen Vorgaben einerseits
vorwiegend nicht im Kontext der Abgrabungen, anderseits handelt es sich im vorlie-
genden Fall „lediglich“ um ein Instrument zur Bewertung eines Eignungsbelanges
(und nicht um die absolute Frage zur Schaffung substantiellen Raumes bzw. des
Seite 292 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
räumlichen Ausschlusses230). Gleichzeitig ist sich der Plangeber dieser vermeintli-
chen argumentativen „Schwäche“ bewusst, weshalb die anzulegenden Schwellen-
werte im Zweifel erhöht werden, um so „auf der sicheren Seite“ zu sein. Für den Fall,
dass die erhebliche Vorprägung unmittelbaren Einfluss auf die Flächenauswahl im
Sinne eines Ausschlussbelangs hat (besonders erhebliche Vorprägung gemäß Kapi-
tel 7.4.10), werden die maßgeblichen quantitativen Schwellenwerte nicht nur deutlich
erhöht, sondern auch um zahlreiche qualitative Elemente ergänzt.
Sowohl bei der Ermittlung erheblich vorgeprägter Kommunen (Eignungsbelang) als
auch bei der Ermittlung besonders erheblich vorgeprägter Kommunen (Ausschluss-
belang) erfolgt die quantitative Raumanalyse grundsätzlich nach derselben Methodik:
Sie basiert auf drei Indikatoren, um eine neutrale und möglichst robuste Einordung
zu erwirken. Damit eine Kommune als räumlich (besonders) erheblich vorgeprägt
gelten kann, müssen sämtliche Schwellenwerte dieser drei Indikatoren erreicht bzw.
überschritten werden:
Kennzahl 1: Anteil aller früheren und aktuellen Abgrabungen am Gemeindege-
biet.
Kennzahl 2: Anteil aller abgeschlossenen und laufenden Abgrabungen am un-
bebauten Freiraum einer Gemeinde („Außenbereich“).
Kennzahl 3: Anteil aller abgeschlossenen und laufenden Abgrabungen an der
Potentialfläche des Gemeindegebietes (Gemeindegebiet abzgl. Tabuzonen).
Bei den früheren und aktuellen Abgrabungen handelt es sich um Abgrabungen, die in
der Vergangenheit genehmigt waren bzw. derzeit über eine Genehmigung verfügen
(inkl. bergbaulicher Rahmenbetriebspläne). Abgrabungsrechtliche Vorbescheide so-
wie laufende Genehmigungs- und Vorbescheidsverfahren bleiben bei dieser Raum-
analyse unberücksichtigt. Als Datengrundlagen dienen das Abgrabungskataster der
Bezirksregierung Köln (Zulassungen nichtenergetischer Bodenschatzgewinnung) so-
wie Daten der Bergbehörde (Braunkohlegewinnung). Die Revierkarte von RWE bleibt
unberücksichtigt, da die Daten der Bergbehörde als Zulassungsbehörde zweckmäßi-
ger erscheinen231. Tagebaue von Festgesteinen bleiben bei der Raumanalyse unbe-
230 Vgl. Kapitel 7.4.10
231 Die Abweichungen zwischen Revierkarte und Daten der Bergbehörde sind marginal und offenbar
überwiegend maßstabsbedingt, im Übrigen sind sie für die generalisierende Raumanalyse irrelevant.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 293 von 343
rücksichtigt, da sich diese Tagebaue in der Gewinnungsart, der Flächeninanspruch-
nahme und den räumlichen Auswirkungen gegenüber Lockergesteinen wesentlich
unterscheiden; ferner befinden sie sich grundsätzlich in anderen Teilräumen des Be-
zirks. Ebenfalls bei der Raumanalyse unberücksichtigt bleiben Maßnahmen im Zuge
der früheren Steinkohlegewinnung (insb. Halden), da ausschließlich Auswirkungen
der oberflächennahen Bodenschatzgewinnung berücksichtigt werden sollen. Im Übri-
gen geht der Plangeber nach überschlägiger Einschätzung davon aus, dass sich
durch die Berücksichtigung von Festgesteinen und Steinkohle das Ergebnis nicht we-
sentlich verändern würde.
Die drei Indikatoren werden im Folgenden näher erläutert.
1. Anteil aller abgeschlossenen und genehmigten Abgrabungen am Gemeinde-
gebiet.
Dieser Indikator erscheint geeignet, um nachvollziehbar festzustellen, in wel-
chem Ausmaß das gesamte Gemeindegebiet von der Bodenschatzgewinnung
betroffen ist. Ein vergleichbarer Indikator dient regelmäßig in der Windenergie-
planung als Bewertungsmaßstab: Hier werden häufig 2 % als hinreichend er-
achtet. Zwar hat die Rechtsprechung mitunter festgestellt, dass die Erfüllung
eines pauschalen politischen Flächenziels von 2 % der Fläche kein hinrei-
chendes Bewertungskriterium zur Schaffung substantiellen Raumes sei232.
Gleichwohl erschient dieser Wert dem Plangeber in seiner Höhe als zweckmä-
ßige Ausgangsbasis für weitere Überlegungen. Die in Rede stehenden 2 %
werden vorliegend mit 1,5 multipliziert. Daraus ergibt sich ein Schwellenwert
von 3 %. Dieser Wert wird vom Plangeber als maßgeblicher Schwellenwert für
die 1. Kennzahl zu Grunde gelegt.
Dieses Vorgehen erscheint aus mehreren Gründen verhältnismäßig. Zum ei-
nen wird ein Wert, der in seiner Größenordnung häufig in Rede steht, noch-
mals erhöht, um so „auf der sicheren“ Seite zu sein. Die Erhöhung erfolgt an-
hand derselben Methodik (x 1,5), wie sie im vorliegenden Teilplan an anderen
Stellen bereits zum Tragen kommt, ist also konzeptionell schlüssig. Dieser
Schwellenwert erscheint dem Plangeber auch geeignet angesichts der Ge-
samtergebnisse der Raumanalyse: Einerseits stellen 80 % aller Kommunen
232 Urteil des OVG Berlin-Brandenburg v. 13.11.2020 – 2 A 1.19
Seite 294 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
des Bezirks der Abgrabungsnutzung weniger Flächenanteile zur Verfügung.
Anderseits wird nachgewiesen, dass erst Kommunen, die den Wert von 3 %
erreichen, auch die Schwellenwerte der beiden anderen Indikatoren erreichen.
Beides zeigt, dass der Schwellenwert von 3 % offensichtlich geeignet ist, sol-
che Kommunen zu identifizieren, die sich deutlich von den anderen Kommu-
nen des Regierungsbezirks Köln unterscheiden. Im Ergebnis wird mit 3 % ein
regionsspezifischer Schwellenwert definiert, der sich in Relation zu allen Kom-
munen des Bezirks und in Relation zu den Ergebnissen der Raumanalyse
ergibt. Durch ihn wird also kein politisches Flächenziel o.ä. unreflektiert über-
nommen; im Übrigen kommt er nicht isoliert, sondern nur zusammen mit den
beiden anderen Kennzahlen zum Tragen.
Diese Kennzahl basiert auch auf Daten des statistischen Bundesamtes bezüg-
lich der Kommunalgröße (destatis).
2. Anteil aller abgeschlossenen und laufenden Abgrabungen am „Außenbereich“
(Gemeindegebiet abzgl. Bauflächen).
Bauplanungsrechtlich betrachtet stellen Abgrabungen privilegierte Nutzungen
des Außenbereichs nach § 35 BauGB dar. Mit dem zweiten Indikator soll nä-
herungsweise festgestellt werden, wie viele der für Abgrabungsvorhaben bau-
planungsrechtlich prinzipiell verfügbaren Außenbereichsflächen bereits durch
Abgrabungen beansprucht wurden. Der Außenbereich wird näherungsweise
und generalisierend bestimmt als das Gemeindegebiet abzgl. Bauflächen (Flä-
chennutzungsplan). Dem Plangeber ist bewusst, dass nicht sämtliche Flächen
des Außenbereichs einer Abgrabungsnutzung zur Verfügung stehen, sondern
durchaus Belange entgegenstehen können. Dem Plangeber ist auch bewusst,
dass es sich um eine sehr vereinfachte Methode handelt, um den Außenbe-
reich in seiner Größe näherungsweise zu bestimmen. Gleichwohl steht dem
Regionalplangeber die Kompetenz der generalisierenden Betrachtungsweise
zu. Als Indikator und im Zusammenspiel mit den anderen Indikatoren (1. und
3.) erscheint dem Plangeber dieser Indikator für den vorliegenden Zweck ge-
eignet. So kann es (kleinere) Gemeinden geben, die im Verhältnis zum Ge-
samtgemeindegebiet keine besonders hohen Flächenanteile für Abgrabungen
aufweisen, aufgrund ihrer hohen baulichen Dichte für den Rohstoffabbau je-
doch überhaupt nur verhältnismäßig wenige Außenbereichsflächen zur Verfü-
gung stellen können.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 295 von 343
Das Verhältnis zwischen Indikator 2 und Indikator 1 beträgt zwischen 1,1 und
1,9. Das gemittelte Verhältnis beträgt 1,3.
Zur Definition eines Schwellenwertes bzgl. des Anteils von Abgrabungen am
Außenbereich kann weder auf Rechtsprechung noch auf Erfahrungswerte zu-
rückgegriffen werden. Dementsprechend definiert der Plangeber hilfsweise ei-
nen eigenen Schwellenwert. Der Schwellenwert des ersten Indikators wird um
den Mittelwert der zweiten Kennzahl erhöht und sodann mit 1,5 multipliziert:
2 % x 1,3 x 1,5 = 3,9 ~ 4 %. Der Schwellenwert für den zweiten Indikator wird
also auf 4 % festgesetzt233.
Dem Plangeber ist bewusst, dass der 2. Indikator eher als Hilfsindikator dient.
Gleichwohl ist er nicht ohne Aussage, sondern unterstützt die Plausibilität des
Gesamtergebnisses.
3. Anteil aller abgeschlossenen und genehmigten Abgrabungen an der Potential-
fläche des Gemeindegebietes (Gemeindegebiet abzgl. Tabuzonen).
Dieser Indikator erscheint dem Plangeber geeignet, um festzustellen, wie viel
der aus regionalplanerischer Sicht grundsätzlich zur Verfügung stehenden Flä-
che rechnerisch bereits durch Abgrabungsgeschehen beansprucht wurde.
Dem Verhältnis zwischen einer räumlich zu steuernden Nutzung und des aus
rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen zur Verfügung stehenden Raumes
wird in der Rechtsprechung bzgl. der Frage nach Schaffung substantiellen
Raumes bei Windenergieplanungen regelmäßig (insb. von höchstrichterlicher
Seite) ein hoher Stellenwert beigemessen.
Welcher Schwellenwert erscheint nun für den dritten Indikator verhältnismäßig
zur Feststellung, ob eine Kommune durch Abgrabungsgeschehen räumlich er-
heblich vorgeprägt ist? Kann der Orientierungswert der Rechtsprechung bzw.
Planungspraxis von 10 % übertragen werden oder bedarf er einer abgra-
bungsnutzungsspezifischen Anpassung? Auf der einen Seite könnte für eine
Herabsetzung argumentiert werden, da sich Abgrabungsnutzungen unzweifel-
haft nachhaltiger auf das Raumgefüge einer Kommune auswirken als Wind-
energieanlagen; ferner findet bei Abgrabungen tatsächlich ein Flächenver-
233 Für das Gesamtergebnis der Raumanalyse ist es irrelevant, ob dieser Schwellenwert 4, 5 oder 6 %
beträgt, da diese Werte zum selben Ergebnis führen.
Seite 296 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
brauch im eigentlichen Sinne statt (eine Fläche kann nicht zweimal abgegra-
ben werden) und der zu gewinnende Rohstoff ist in seiner Flächenverteilung
endlich. Für eine Herabsetzung spricht auch die Qualität der in Rede stehen-
den planerischen Konsequenz: Während bei der Windenergieplanung ab 10 %
regelmäßig keine weiteren Flächen ausgewiesen werden müssen (Orientie-
rungswert), handelt es ich im vorliegenden Fall „lediglich“ um einen Eignungs-
belang: Wenn dieser Schwellenwert erreicht wird, so werden Abgrabungsflä-
chen in der betroffenen Kommune „lediglich“ schlechter bewertet (bzw. andere
werden besser bewertet) und nicht unmittelbar ausgeschlossen.
Auf der anderen Seite sprechen für eine Erhöhung des Orientierungswertes
die Tatsachen, dass Abgrabungen in der Regel eine geringere Fernwirkung
als Windenergieanlagen haben und grundsätzlich auch über das Potential ver-
fügen, durch Rekultivierungen den Raum langfristig dauerhaft aufzuwerten –
eine (Vor-)Prägung muss schließlich nicht in jedem Fall negativ sein, sondern
kann durchaus auch positiv wahrgenommen werden. Angesichts dieser viel-
schichtigen Argumente entscheidet sich der Plangeber für den rechtssicheren
Weg: Der Orientierungswert der Rechtsprechung bzw. Planungspraxis bzgl.
der Windenergieplanung wird – entsprechend der Methodik dieses gesamt-
räumlichen Planungskonzepts im Sinne der konzeptionellen Schlüssigkeit –
mit 1,5 multipliziert. Im Ergebnis gilt eine Kommune dann im dritten Indikator
als erheblich räumlich vorgeprägt, wenn Abgrabungsnutzungen 15 % oder
mehr der Potentialfläche ausmachen.
Warum bezieht sich der Plangeber auf die Potentialfläche, also auf die Fläche
nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen? Schließlich gilt der Orientie-
rungswert von 10 % doch eigentlich für die Fläche, die nach Abzug alleinig der
harten Tabuzone verbleibt? Der Regionalplangeber hat im vorliegenden Pla-
nungskonzept ein Minimum als weiche Tabuzone definiert, nämlich nur solche
Belange, die unter Umständen (in anderen Bundesländern) vielleicht auch als
harte hätten definiert werden können; aus Gründen der Rechtssicherheit wur-
den sie jedoch vom Plangeber als weiche definiert. Im Ergebnis wurden aus-
schließlich solche Tabuzonen definiert, die eigentlich einer Abgrabungsnut-
zung aus rechtlichen bzw. tatsächlich Gründen in der Regel nicht zur Verfü-
gung stehen. Werden von einem Gemeindegebiet diese harten und weichen
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 297 von 343
Tabuzonen subtrahiert, verbleibt eine Fläche, die aus heutiger Sicht in der Ge-
meinde für neue Abgrabungsnutzungen grundsätzlich in Frage kommen dürfte
– die Potentialfläche. Dieses Vorgehen entspricht somit im Kern der o.g.
Rechtsprechung.
Die „Potentialfläche“ ergibt sich also wie folgt: Gemeindegebiet abzüglich
Tabuzonen234 und abzüglich abgeschlossener und genehmigter Abgrabungen.
Dieser Indikator basiert auf dem Abgrabungskataster der Bezirksregierung
Köln, dem vorliegenden gesamträumlichen Planungskonzept sowie auf Daten
früherer bergbaulicher Aktivitäten235.
Aus den drei beschriebenen Indikatoren ergeben sich die in Tabelle 14 abgebildeten
Schwellenwerte236.
Aufgrund der Braunkohlentagebaue unterliegt diese Bewertung einer besonderen
Herausforderung: Wie die Ergebnisse der statistischen bzw. geodatenbasierten
Raumanalyse zeigen (Anhang D), existieren „nach oben“ erhebliche (statistische)
Ausreißer. Diese Ausreißer übertreffen die Schwellenwerte zum Teil um ein Vielfa-
ches. Diese Kommunen werden bei den „besonders erheblich vorgeprägte Kommu-
nen“ (sonstiger Ausschlussbelang) gesondert in den Blick genommen237. Die Raum-
analyse basiert in beiden Fällen – also bei erheblich sowie bei besonders erheblich
vorgeprägten Kommunen – grundsätzlich auf derselben Methodik, allerdings mit un-
terschiedlichen Schwellenwerten. Diesbezüglich sei auch auf die entsprechenden
Ausführungen in Kapitel 7.4.10 verwiesen, die grundsätzlich analog gelten.
Wenn eine Kommune die Schwellenwerte sämtlicher drei Indikatoren erreicht bzw.
überschreitet, so kann diese Kommune als durch Abgrabungsgeschehen räumlich
erheblich vorgeprägt gelten. Sofern die Kommune diesen neutralen Befund bestätigt
und mittels schriftlicher Stellungnahme ebenfalls begründet geltend macht, dass es
sich um eine durch Abgrabungsgeschehen erheblich vorgeprägte Kommune handelt,
so wird diese Kommune im vorliegenden Planungskonzept als räumlich erheblich
vorgeprägt gewertet. Dies ist Ausdruck des Gegenstromprinzips.
234 WSZ III B wird in dieser Analyse aus Gründen der Praktikabilität gänzlich als Tabuzone gewertet
(eine Unterscheidung zwischen Nass- und Trockenabgrabung entfällt).
235 Daten der Bergbehörde. Die Revierkarte von RWE ist inhaltlich zwar weitgehend deckungsgleich,
die Karte Daten der Bergbehörde werden jedoch aus Neutralitätsgründen vorgezogen.
236 Vgl. Kapitel 7.4.10
237 Vgl. Kapitel 7.4.10
Seite 298 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Welche Kommunen können im Ergebnis letztlich als erheblich vorgeprägt gelten?
Und welchen Kommunen gelten in diesem Planwerk tatsächlich als (besonders) er-
heblich vorgeprägt im Sinne des Eignungsbelanges bzw. des Ausschlussbelanges?
Diese Ergebnisse können den Anhängen D-G entnommen werden.
In der Gesamtschau bleibt festzustellen, dass im Ergebnis 17 der im Regierungsbe-
zirk Köln befindlichen Kommunen als durch Abgrabungsgeschehen erheblich räum-
lich vorgeprägt gelten können. Davon können als besonders erheblich vorgeprägt 13
Kommunen des Regierungsbezirks Köln gelten. Diese Ergebnisse zeigen, dass die
gewählte Methodik und die gewählten Schwellenwerte offensichtlich geeignet sind,
anhand neutraler Kriterien eine überschaubare Anzahl von Kommunen zu identifizie-
ren, die sich nachweislich deutlich von anderen unterscheiden. Eine andere Methodik
oder andere Schwellenwerte sind für den Plangeber nicht erkennbar und drängen
sich nicht auf. Die Ergebnisse, die mit diesen Indikatoren und Schwellenwerten er-
zielt werden, erscheinen dem Plangeber plausibel, geeignet und verhältnismäßig.
Das Ergebnis dieser Auswertung kann sich im weiteren Planungsprozess verändern,
wenn weitere Kommunen eine erhebliche räumliche Vorprägung im Zuge der zweiten
öffentlichen Auslegung begründet geltend machen.
7.6.7. Zwischenergebnis der Vorbewertung
Bereits auf Ebene der ersten Eignungsprüfung entfielen Abgrabungsinteressen,
wenn der zugehörige Suchraum über eine besonders niedrige Rohstoffergiebigkeit
verfügte. Dieses Vorgehen erscheint dem Plangeber zweckdienlich, um solche Flä-
chen frühzeitig auszusortieren, die zur Ausweisung als BSAB bzw. Reservegebiet im
Sinne des gesamträumlichen Planungskonzepts ungeeignet sind.
Die verbleibenden gefilterten Abgrabungsinteressen (Erweiterungen und Neuauf-
schlüsse) werden – ebenfalls im Zuge der ersten Eignungsprüfung – einer „Vorbe-
wertung“ unterzogen. Diese Vorbewertung erfolgt alleinig für die ungenehmigten Flä-
chen; genehmigte Flächen des Abgrabungskatasters werden insofern ausgeklam-
mert. Vorbewertet werden:
1. Die Rohstoffergiebigkeiten der gefilterten Abgrabungsinteressen
(Ergebnis: m³/ha)
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 299 von 343
2. Die Vorbewertung der gefilterten Abgrabungsinteressen anhand sämtlicher
Eignungsbelange (Ergebnis: Spezifische Punktzahl für jedes Abgrabungsinte-
resse)
Die Suchräume werden hingegen nicht anhand der Eignungsbelange vorbewertet.
Dies erscheint dem Plangeber nicht erforderlich, da eine solche Vorbewertung kei-
nen Mehrwert hätte. Im Übrigen wäre eine solche Vorbewertung der Suchräume me-
thodisch tendenziell unschlüssig, da zu Beginn der (nachfolgenden) 2. Eignungsprü-
fung einzelne Suchräume noch zusammengefasst werden (können) und sich durch
das Zusammenfassen das Ergebnis der Vorbewertung verändern könnte.
Die Vorbewertung (Punktzahl) der gefilterten Abgrabungsinteressen fließt in die
nachfolgende 2. Eignungsprüfung ein238. Im Rahmen dieser zweiten Eignungsprü-
fung werden die potentiellen BSAB für jede Rohstoffgruppe anhand einheitlicher Zei-
chenregeln abgegrenzt, wobei die Bewertung der einzelnen Abgrabungsinteressen
einen von insgesamt 16 Prüfschritten bildet.
Die zentralen Ergebnisse aus der ersten Vorbewertung werden mit Veröffentlichung
des Zweiten Planentwurfes an dieser Stelle der textlichen Erläuterungen dokumen-
tiert.
7.7. Detailanalyse: 2. Eignungsprüfung (Zeichenregeln)
In der 2. Eignungsprüfung wird für jeden geeigneten Suchraum geprüft, ob er (ganz
oder in Teilen) geeignet ist, als potentieller BSAB ausgewiesen zu werden. Sollte der
Suchraum zu klein sein (kleiner als die regionalplanerische Darstellungsschwelle von
10 ha inkl. bestehender Abgrabungen) oder über kein gemeldetes Abgrabungsinte-
resse verfügen (dies ist der Fall bei „Pufferresten“ im Zuge der GIS-Verschneidung
der Abgrabungsinteressen mit den Ausschlussbelangen), entfällt dieser Suchraum.
Für jeden verbleibenden Suchraum wird jeweils ein potentieller BSAB abgegrenzt.
Die Abgrenzung erfolgt nach einheitlichen Zeichenregeln, die gleichförmig für sämtli-
che Suchräume rohstoffgruppenbezogen angewendet werden.
Die Zeichenregeln bestehen aus insgesamt 16 Kriterien. Sie werden in den nachfol-
genden Unterkapiteln erläutert und begründet. Diese Zeichenregeln werden in der
genannten Reihenfolge schrittweise für jeden potentiellen BSAB angewendet. Sobald
238 Vgl. Kapitel 7.7
Seite 300 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
sich dabei ein eindeutiger und alternativloser Flächenzuschnitt ergibt, werden die üb-
rigen Zeichenregeln nicht mehr angewendet. Die Reihenfolge spiegelt die Gewich-
tung der einzelnen Belange wider (z.B. wird im Zweifel eher die Fläche des lokalen
Konsenses als potentieller BSAB ausgewiesen als die Fläche innerhalb eines beste-
henden BSAB). Im Übrigen hat sich diese Reihenfolge im Erarbeitungsprozess so-
wohl des Ersten Planentwurfes 2020 als auch des bevorstehenden Zweiten Planent-
wurfes als praktikabel erwiesen. Im Ergebnis gewährleistet die systematische und
schrittweise Anwendung der Zeichenregeln einen gleichförmigen Abwägungsvorgang
für alle infrage kommenden zukünftigen Abgrabungsbereiche. Um das Ergebnis die-
ses wichtigen Arbeitsschrittes transparent und nachvollziehbar offenzulegen, werden
die Steckbriefe zu den so abgegrenzten BSAB eine Dokumentation dieser Zeichen-
regeln enthalten. Diese BSAB sind aus regionalplanerischer Sicht für eine Abgra-
bungsnutzung optimiert.
Tabelle 17: Überblick der Zeichenregeln
Nr. Bezeichnung (verkürzt) Erläuterung
1 bis 5 1. Suchräume prüfen
2. Maximale Flächengrößen festlegen
3. Regionalplan-Neuaufstellung berücksichtigen
4. Mindestbreite BSAB
5. Regionalbedeutsame Zäsuren berücksichtigen
Grundlegende
Rahmenbedingungen
erfassen
6 bis 14 6. Erweiterung vor Neuaufschluss
7. Lokalen Konsens einbeziehen
8. An Abgrenzung der AI orientieren
9. Natur-, Bau- und Bodendenkmäler berücksichtigen
10. Effizienter Flächenzuschnitt
11. Anschluss an Kanten bestehender Abgrabungen
12. Bestehende BSAB einbeziehen
13. Bestbewertete AI einbeziehen
14. An bestehende Infrastruktur anschließen
Konkrete räumliche
Abgrenzung
15 u.16 15. Verhältnismäßigkeitsprüfung
16. Mindestflächengröße einhalten (10 ha)
Prüfung bzw. Korrektiv
Hinweis: Erst nachfolgend, also in der dritten Eignungsprüfung239, werden die an-
hand der Zeichenregeln abgegrenzten potentiellen BSAB bewertet. Nur diejenigen
potentiellen BSAB, die mit einer bestimmten Mindestpunktzahl bewertet werden, sol-
len im weiteren Verlauf letztlich als BSAB festgelegt werden.
7.7.1. Suchräume überprüfen und ggf. zusammenfassen
An erster Stelle der Zeichenregeln steht ein grundlegender, vorbereitender Arbeits-
schritt zur Zusammenfassung benachbarter Suchräume. Wenn zwei (oder mehrere)
239 Vgl. Kapitel 7.8
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 301 von 343
Suchräume bzw. Abgrabungsinteressen über gemeldete Bestandsflächen bzw. ge-
nehmigte Abgrabungen miteinander verbunden sind, werden sie im Zuge des Flä-
chenzuschnitts zu einem Suchraum zusammengefasst, es sei denn, sie sind durch
räumlich klar erkennbare Zäsuren getrennt (insb. Tabuzonen linearer Infrastruktu-
ren). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass für jeden bestehenden Abgrabungs-
standort die bestmöglichen Flächen gewählt werden. Andernfalls könnte durch ge-
zielte Meldung von Abgrabungsinteressen die Abgrenzungs- und Bewertungsmetho-
dik ausgehebelt werden.
Beispiel: Für eine bestehende großflächige Abgrabung wurden in alle vier Himmels-
richtungen Abgrabungsinteressen gemeldet. Aufgrund der großen Entfernungen un-
tereinander bildet jedes der vier Abgrabungsinteressen einen eigenen Suchraum.
Aufgrund der guten Rohstoffergiebigkeiten und der guten Punktebewertung (Eig-
nungsprüfung) würden alle vier Suchräume vollumfänglich als potentieller BSAB aus-
gewiesen werden. Aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander und aufgrund des Be-
standes würden sie tatsächlich als ein BSAB festgelegt werden. Somit würde eine
bestehende Abgrabung potentiell über vier Erweiterungsflächen verfügen. Wenn die-
ser potentielle BSAB (Bestandsfläche zzgl. vier Erweiterungsflächen) in der abschlie-
ßenden Bewertung ebenfalls gut abschneidet, würde dieser BSAB erhebliche Flä-
chenreserven binden. Dadurch würden andere Abgrabungsstandorte unter Umstän-
den nicht zum Zuge kommen. Tatsächlich ist die Wahrscheinlichkeit aber eher ge-
ring, dass ein Abgrabungsstandort gleichzeitig oder zumindest zeitnah in allen vier
Erweiterungsflächen Rohstoffe gewinnt, insbesondere, wenn es sich nur um ein ein-
ziges Unternehmen handeln sollte. Insofern würden Flächen vorgehalten, die in der
Geltungsdauer des Regionalplanes voraussichtlich kaum in Anspruch genommen
werden.
Die Gewichtung dieser Regelung als erste Zeichenregel ergibt sich aus der Natur der
Sache: Zuerst muss der Untersuchungsgegenstand definiert werden.
7.7.2. Festlegung der maximalen Flächengröße
Vor der Abgrenzung des potentiellen BSAB wird für jeden (überprüften) Suchraum in
Abhängigkeit von seiner Rohstoffergiebigkeit die maximale Flächengröße eines po-
Seite 302 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
tentiellen BSAB festgelegt; es wird also die „Verteilungsmasse“ definiert. Diese Ver-
teilungsmasse wird anschließend nach den weiteren Zeichenregeln innerhalb des
Suchraumes verteilt.
Die Größe der Suchräume divergiert stark. Einige Suchräume sind relativ klein, weil
die zu Grunde liegenden Abgrabungsinteressen sehr klein waren. Andere Such-
räume sind groß, insbesondere wenn mehrere Abgrabungsinteressen aneinander
angrenzen und somit zu einem Suchraum zusammengefasst wurden. Wieder andere
Suchräume sind sehr groß, wenn das zu Grunde liegende Abgrabungsinteresse sehr
groß war (z.T. > 200 ha)240.
Vor diesem Hintergrund hat die Regionalplanung grundsätzlich zwei Möglichkeiten,
die Planung fortzusetzen:
1. Entweder die Suchräume werden jeweils als Ganzes betrachtet und bewertet
(„ganz oder gar nicht“). Dieses Vorgehen würde tendenziell dazu führen, dass
sich größere Suchräume in der Bewertung nicht durchzusetzen vermögen.
Schließlich steigt mit zunehmender Flächengröße die Wahrscheinlichkeit, dass
mehrere Eignungsbelange entgegenstehen. Anderseits könnte dieses Vorgehen
auch dazu führen, dass in der Summe eher weniger (dafür sehr große) BSAB
ausgewiesen werden, sofern sich einige der besonders großflächigen Such-
räume gegenüber den anderen durchsetzen.
2. Die Alternative besteht darin, zwar ausschließlich die Suchräume nähergehend
zu untersuchen, innerhalb der Suchräume aber die geeignetsten Flächen nach
regionalplanerischen Kriterien abzugrenzen. Auftrag der Regionalplanung ist
schließlich eine integrierte und nachhaltige Planung, die alle privaten und öffentli-
chen Belange an den Raum gerecht untereinander abwägt. Eine gerechte Abwä-
gung kann nur erfolgen, wenn sich die Regionalplanung von den Grenzen der
gemeldeten Abgrabungsinteressen innerhalb eines Suchraumes löst und auf Ba-
sis regionalplanerischer Erwägungen die besten Flächenzuschnitte festlegt. Inso-
fern würde eine regionalplanerische Optimierung der gemeldeten Abgrabungsin-
teressen erfolgen. Der konkreten Abgrenzung der gemeldeten Abgrabungsinte-
ressen käme somit keine übergeordnete Bedeutung insofern bei, als dass aus-
240 Vgl. Kapitel 7.4.2 bezüglich der Beschränkung meldefähiger Flächengrößen
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 303 von 343
schließlich diese Bereiche solitär betrachtet werden. Gemeldete Abgrabungsinte-
ressen bilden vielmehr den Suchraum, sie lenken bzw. fokussieren den regional-
planerischen Blick innerhalb der Potentialfläche auf bestimmte Teilräume. Diese
Teilräume bzw. Suchräume werden sodann nach einheitlichen Kriterien unter-
sucht und bewertet. Dabei stellt die Abgrenzung des ursprünglich gemeldeten
Abgrabungsinteresses ein Kriterium unter vielen dar (vgl. Kapitel 7.7.).
In der vorliegenden Planung wird die zweite Variante gewählt, da sie dem Plangeber
sachgerecht und verhältnismäßig erscheint, auch im Sinne der Leitlinie der ange-
messenen und umsetzungsorientierten Planung. Bezüglich des Vorgehens mit be-
sonders ergiebigen Abgrabungsinteressen wird auf die Ausführungen in Kapitel 7.5.4
verwiesen.
Sobald der Plangeber vor der Herausforderung steht, gemeldete Teilräume in ihrem
Zuschnitt zu verkleinern, stellt sich die Frage der maximal möglichen Flächengröße
innerhalb eines Suchraumes. Im Sinne einer sachgerechten und gleichförmigen Ab-
wägung findet der nachfolgend erläuterte Beurteilungsmaßstab Anwendung. Dieser
Maßstab erscheint dem Plangeber besonders sachgerecht und geeignet, da er maß-
geblich auf den gemeldeten Abgrabungsinteressen beruht und diesbezüglich die fi-
nale Flächenkulisse berücksichtigt – also alle bis zum Abschluss der ersten öffentli-
chen Auslegung im November 2020 eingereichten Abgrabungsinteressen. Insofern
handelt es sich auch um ein flexibles Modell. Zudem kommt der Bewertungsmaßstab
grundsätzlich den unternehmerischen Anforderungen an einen Abgrabungsstandort
nach (Abgrabungsinteressen wurden überwiegend von Unternehmen gemeldet).
Beurteilungsmaßstab basiert auf durchschnittlicher Ergiebigkeit und Flächengröße
Der Beurteilungsmaßstab, auf dessen Grundlage sich für jeden Suchraum die maxi-
male Größe der jeweiligen potentiellen BSAB ergibt, basiert auf zwei Kennzahlen:
der durchschnittlichen Rohstoffergiebigkeit der gemeldeten Abgrabungsinteressen
und der durchschnittlichen Flächengröße der gemeldeten Abgrabungsinteressen.
Diese beiden Kennzahlen werden in ein Verhältnis zueinander gesetzt. Im Ergebnis
wird jedem Suchraum eine maximale Flächengröße in Abhängigkeit von der Rohstof-
fergiebigkeit des Suchraumes zugeordnet. Da dieser Bewertungsmaßstab auf den
gemeldeten (im Flächenzuschnitt unveränderten) Abgrabungsinteressen basiert,
handelt es sich um einen realistischen, praxisnahen und anwendbaren Maßstab, der
Seite 304 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Ausdruck des Leitbildes des vorliegenden Planungskonzepts ist. Er schafft für jeden
Akteur erhebliche Anreize, ergiebige Abgrabungsinteressen zu melden, was wiede-
rum dazu beiträgt, das Abgrabungsgeschehen schrittweise in möglichst ergiebige
Standorte zu lenken (im Sinne des Leitbildes). Zugleich ist es ein angemessener
Maßstab, da auch weniger ergiebigen Standorten noch Erweiterungsflächen zuge-
sprochen werden können.
Die durchschnittliche Ergiebigkeit wird für jede Rohstoffgruppe separat ermittelt, un-
abhängig davon, ob es sich um eine Erweiterung oder um einen Neuaufschluss han-
delt. Eine Unterscheidung zwischen Erweiterung und Neuaufschluss ist in diesem
Zusammenhang nicht sachgemäß, da es sich bei allen gemeldeten Abgrabungsinte-
ressen um Lagerstätten handelt, die grundsätzlich in Flächenkonkurrenz zueinander
stehen.241
Die durchschnittliche Flächengröße wird ebenfalls für jede Rohstoffgruppe separat
ermittelt. Grundsätzlich wird hierbei zwischen Erweiterungen und Neuaufschlüssen
unterschieden. Schließlich wird aus betriebswirtschaftlichen Gründen für eine Erwei-
terung tendenziell weniger Fläche benötigt, als für einen Neuaufschluss. Maßgeblich
für die Einordnung als Erweiterung oder Neuaufschluss ist in diesem Zusammen-
hang die Angabe in den Fragebögen. Da diese Angabe nur in den Fragebögen für
Unternehmen enthalten ist, wird die durchschnittliche Flächengröße alleinig anhand
der Unternehmerangaben ermittelt. Es werden nur solche Abgrabungsinteressen be-
rücksichtigt, für die mit dem AM-Tool die jeweilige Rohstoffergiebigkeit ermittelt wer-
den konnten (Rohstoffvorkommen laut Rohstoffkarte NRW); dieses Vorgehen ist er-
forderlich, da beiden Kennzahlen zueinander in ein Verhältnis gesetzt werden sollen.
Aufgrund der zur Verfügung stehenden Datengrundlagen ergeben sich für die final zu
betrachtende Flächenkulisse rohstoffgruppenbezogene Besonderheiten:
Kies/Kiessand: Entsprechend dem zuvor erläuterten Vorgehen, werden die
durchschnittlichen Flächengrößen getrennt nach Erweiterung bzw. Neuauf-
schluss ermittelt. In beiden Fällen steht eine ausreichend große Grundgesamtheit
zur Verfügung. Der weitaus überwiegende Teil aller gemeldeten Abgrabungsinte-
ressen bezieht sich auf die Rohstoffgruppe Kies/Kiessand.
241 Vgl. Kapitel 7.1.3 und 7.4.1
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 305 von 343
Ton/Schluff: Die Grundgesamtheit der Abgrabungsinteressen ist gering
(< 30 Flächen). Allerdings wurden überwiegend Erweiterungen gemeldet. Somit
steht auch für Ton/Schluff eine ausreichend große Grundgesamtheit zur Verfü-
gung.
Präquartäre Kiese und Sande: Die Grundgesamtheit der Abgrabungsinteressen
ist gering (< 35 Flächen). Es wurden überwiegend Erweiterungen gemeldet und
relativ wenige Neuaufschlüsse.
Tabelle 18: Ermittlung der durchschnittlichen Flächengrößen der gemeldeten
Abgrabungsinteressen für den Zweiten Planentwurf*
Erweiterungen
Größe (ha) Mittelwert
Neuaufschlüsse
Größe (ha) Mittelwert
Kies/Kiessand 22 47
Ton/Schluff 15 29
Präquartäre Kiese/Sande 11 48
Sämtliche Rohstoffe 16 41
*Es werden nur Flächen bzw. gemeldete Abgrabungsinteressen berücksichtigt, auf denen Unternehmen den
entsprechenden Rohstoff gewinnen möchten und entsprechende Rohstoffvorkommen laut Rohstoffkarte NRW
vorhanden sind.
Der Beurteilungsmaßstab als Stufenmodell
Basierend auf den ermittelten durchschnittlichen Rohstoffergiebigkeiten werden je-
weils fünf Bewertungsstufen gebildet242. Anhand der ermittelten durchschnittlichen
Flächengrößen werden den Rohstoffergiebigkeiten jeweils die nachfolgenden maxi-
malen Flächengrößen zugeordnet. Folgende Überlegungen liegen der Zuordnung für
den Zweiten Planentwurf des Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Roh-
stoffe (Lockergesteine) zu Grunde:
Besonders unergiebige Rohstoffvorkommen wirken als Ausschlussbelang, so
dass dem entsprechenden Standort keine zu verteilende Fläche zugespro-
chen wird.
Einem unterdurchschnittlich ergiebigen Standort soll das kleinste Erweite-
rungspotential zugesprochen werden, nämlich 10 ha (Darstellungsschwelle)
242 Vgl. Kapitel 5.2.2 und 7.4.1
Seite 306 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Das Raster der Flächengrößen soll grundsätzlich 10 ha betragen, damit ein
substantieller Unterschied zwischen den Flächengrößen der Rohstoffergiebig-
keiten besteht. 10 ha entsprechen auch der maximalen Flächengröße, die
über die Erweiterungsklausel beansprucht werden kann.
Ein durchschnittlich ergiebiger Standort soll grundsätzlich mittels Erweiterung
auch (ungefähr) eine durchschnittliche Flächengröße erreichen können
(20 ha)243.
Ein überdurchschnittlich ergiebiger Standort soll auch eine überdurchschnitt-
lich große zu verteilende Fläche zugesprochen bekommen (30 ha).
Einem besonders ergiebigen Erweiterungsstandort soll ungefähr das Doppelte
der durchschnittlichen Flächengröße zugesprochen werden (40 ha).
Neuaufschlüsse sollen alleinig an besonders ergiebigen Standorten ermöglicht
werden. Dies entspricht den Leitlinien des vorliegenden Planungskonzepts. Im
Übrigen sind die durchschnittlichen Flächengrößen für Neuaufschlüsse mehr
als doppelt so hoch wie die durchschnittlichen Erweiterungsflächen. Die durch-
schnittlichen Flächengrößen der Neuaufschlüsse sollen konzeptionell verwirk-
licht werden (können). Aus diesem Grund dürfen Neuaufschlüsse max. 50 ha
groß sein.244
Auch wenn die vorgenannten Überlegungen vollumfänglich allein für die Roh-
stoffgruppe KKS greifen (in PQ überwiegend, in TS teilweise), wird diese Me-
thodik für sämtliche Rohstoffgruppen im Sinne der Schlüssigkeit angewendet.
Im Übrigen überlagern sich die Rohstoffgruppen häufig, so dass unterschiedli-
che Abstufungen der maximalen Flächengrößen die Anwendung erschweren
würde mit Verlust der konzeptionellen Schlüssigkeit. Unbeschadet dessen ist
diese Methodik für sämtliche Rohstoffgruppen anwendbar, liefert praktikable
Ergebnisse – eine andere Methodik ist weder erkennbar noch drängt sich
diese auf.
243 Dies entspricht ungefähr der durchschnittlichen Flächengröße der Rohstoffgruppe KKS, welche die
meisten Abgrabungsinteressen betrifft. Im Übrigen entspricht dies dem auf die Zehnerstelle aufgerun-
deten Durchschnitt der Flächengrößen sämtlicher Rohstoffgruppen für Erweiterungen.
244 Im Übrigen entspricht dies dem auf die Zehnerstelle aufgerundeten Durchschnitt der Flächengrö-
ßen sämtlicher Rohstoffgruppen für Neuaufschlüsse.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 307 von 343
Die Abbildungen, aus denen die entsprechenden Beurteilungsmaßstäbe hervorge-
hen, sind in Kapitel 7.4.1 dokumentiert. Sowie im Anhang C.
Fiktives Beispiel: Innerhalb eines Suchraumes befindet sich eine genehmigte Abgra-
bung, weshalb der Suchraum grundsätzlich als Erweiterung eingestuft wird. In dem
Suchraum kann und soll Kies/Kiessand gewonnen werden. Laut Rohstoffkarte NRW
verfügt der Suchraumüber durchschnittlich ergiebige Rohstoffvorkommen. Also kön-
nen innerhalb des Suchraumes maximal 20 ha Erweiterungspotential verteilt werden,
um einen potentiellen BSAB abzugrenzen. Bereits genehmigte Abgrabungen werden
nicht angerechnet, selbst wenn diese noch nicht verritzt sind. Wenn die Abgrabungs-
interessen des Suchraumes nur eine Größe von 15 ha aufweisen, können auch nur
maximal 15 ha verteilt werden; die restlichen 5 ha würden entfallen. Hätten die Ab-
grabungsinteressen des Suchraumes hingegen eine Größe von 50 ha, könnten die
zugestandenen 20 ha verteilt werden (die verbleibenden 30 ha könnten unter Um-
ständen später als Reservegebiet festgelegt werden).
Hinweis zu Sonderreglungen der gebündelten Gewinnung siehe Kapitel 7.6.2.
Der Beurteilungsmaßstab ist verhältnismäßig und belastbar
Insgesamt erscheinen die hier zugesprochenen Flächengrößen verhältnismäßig.
Schließlich wurden sie unmittelbar aus den Angaben der Rohstoffindustrie abgeleitet.
Zudem kann zur Vorbereitung des anstehenden Zweiten Planentwurfes auf eine
noch validere Datengrundlage zurückgegriffen werden, da im Rahmen der ersten öf-
fentlichen Auslegung weitere 59 Abgrabungsinteressen eingereicht worden sind.
Die Auswertung der finalen Flächenkulisse der Abgrabungsinteressen belegt, dass
sich die durchschnittliche Flächengröße für die Rohstoffgruppe Kies/Kiessand (25 ha
für Erweiterungen) nicht erheblich verändert hat, sondern lediglich leicht gesunken ist
von 25 ha auf 22 ha (für Erweiterungen). Dieses Ergebnis überrascht in seiner Grö-
ßenordnung nicht, basierte doch bereits die ermittelte durchschnittliche Flächen-
größe für den ersten Entwurf des vorliegenden Teilplans auf zwei Meldeperioden von
Abgrabungsinteressen (jeweils ca. ½ Jahr). Im Übrigen wird diese durchschnittliche
Flächengröße durch die Zulassungsverfahren der letzten Jahre grundsätzlich bestä-
tigt. Auch die rohstoffgruppenübergreifende durchschnittliche Flächengröße bestätigt
das Ergebnis.
Seite 308 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
Für die Rohstoffgruppe präquartäre Kiese und Sande gelten diese Erkenntnisse
grundsätzlich analog, auch wenn die Datengrundlange geringer ausfällt als bei
Kies/Kiessand. Für die Rohstoffgruppe Ton/Schluff gelten diese Einschätzungen nur
bedingt; hier ist die Datengrundlage relativ gering. Diese Methodik wird aus Gründen
der Schlüssigkeit und Gleichförmigkeit dennoch auch beim Ton/Schluff angewendet;
alternative Methoden sind weder erkennbar noch drängen sie sich auf.
Unbeschadet dessen erscheint die Höhe der kleinsten zu verteilenden Fläche von
10 ha (für Erweiterungen) aus mehreren Gründen verhältnismäßig. Dies entspricht
der Darstellungsschwelle der Regionalplanung und stellt somit eine der Regionalpla-
nung immanente Größenordnung dar. Im Übrigen beträgt die durchschnittliche Flä-
chengröße einer Abgrabung laut Bundesverband Mineralische Rohstoffe in Deutsch-
land ca. 10 ha. Unbeschadet dessen ergeben sich aus der kleinsten zu verteilenden
Fläche von 10 ha gleichmäßige Abstufungen nach oben bzgl. der maximalen Flä-
chengröße – folglich handelt es sich bei 10 ha nach Auffassung des Plangebers um
eine hinreichende und regionalplanerisch geeignete Unterscheidung bzw. Abstufung.
Der Regionalplangeber geht davon aus, dass die den Neuaufschlüssen zugespro-
chenen maximale Flächengröße von 50 ha ausreichend ist, damit sich die Investiti-
onskosten in einem betriebswirtschaftlich sinnvollen Zeitraum amortisieren. Gleich-
wohl begründet sich diese Regelung – sowohl in Bezug auf Neuaufschlüsse als auch
auf Erweiterungen – ausdrücklich weder in der Höhe der Investitionskosten noch in
der Dauer betriebswirtschaftlicher Amortisationsberechnungen.
Unbeschadet dessen waren die Grundzüge der hier erläuterten Bewertungsstufen
sämtlichen Akteuren bei der Meldung der Abgrabungsinteressen bekannt. Jedem Ak-
teur stand es somit frei, möglichst ergiebige Standorte zu melden.
Die Gewichtung dieser zweiten Zeichenregel ergibt sich aus der Natur der Sache:
Dem definierten Untersuchungsgegenstand (überprüfter Suchraum) wird eine Vertei-
lungsmasse zugeordnet, die es im Folgenden zu verteilen gilt.
7.7.3. Entgegenstehende zeichnerische Festlegungen der Regionalplan-
überarbeitung
Der Prozess zur Neuaufstellung des Regionalplan Köln (Gesamtüberarbeitung) ver-
läuft parallel zur Erarbeitung des vorliegenden Teilplans Nichtenergetische Roh-
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 309 von 343
stoffe. Der erste Planentwurf zum neuen Regionalplan Köln wurde im Jahr 2020 öf-
fentlich ausgelegt. Seitdem sind die dort verankerten (zeichnerischen) Ziele als sons-
tige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. Dem Erfordernis zur Har-
monisierung der beiden Regionalplanverfahren wird im vorliegenden gesamträumli-
chen Planungskonzept auf verschiedene Art und Weise Rechnung getragen. Hierzu
zählen insbesondere die folgenden Tabuzonen bzw. sonstigen Ausschlussbelange:
Festgelegte und zugleich in Aufstellung befindliche Waldbereiche
(vgl. Kapitel 7.3.4.)
Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen, sofern Abgrabungsinte-
resse und mit Regionalplanüberarbeitung unvereinbar (vgl. Kapitel 7.4.4.)
Bereiche für den Schutz der Natur (vgl. Kapitel 7.4.7.)
Den vorstehenden regionalplanerischen Belangen der Gesamtüberarbeitung wird so-
mit gegenüber dem Aspekt der Rohstoffsicherung (im Einzelfall) ein Vorrang einge-
räumt.
Die vielfältigen weiteren Regelungsaspekte der Gesamtüberarbeitung (z.B. geplante
ASB) sollen zwar im vorliegenden Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe berücksich-
tigt werden, für sich genommen aber nicht die Wirkung eines K.O-Kriteriums zuge-
sprochen bekommen. Schließlich stellt auch die Rohstoffsicherung eine wichtige re-
gionalplanerische Aufgabe dar, der im Kollisionsfall mit anderen raumordnerischen
Belangen ein angemessenes Gewicht zugestanden werden muss. Aus diesem
Grund werden die übrigen Festlegungen der Regionalplanneuaufstellung im Rahmen
der zeichnerischen Abgrenzung berücksichtigt mit dem Ziel der größtmöglichen Kon-
fliktvermeidung.
Die Einordnung dieses Belangs zu Beginn Zeichenregeln spiegelt das Gewicht wider,
das der Regionalplangeber der Harmonisierung beider Planverfahren beimisst. Etwa-
ige widersprechende Planungsabsichten der Gesamtüberarbeitung können so früh-
zeitig identifiziert und bewältigt werden, bevor ein potentieller BSAB konkret abge-
grenzt wird. Da der Regionalrat sowohl Träger der Regionalplanung für den Teilplan
Nichtenergetische Rohstoffe als auch für die Regionalplanneuaufstellung ist, steht es
ihm zu, potentielle Konflikte für beide Planverfahren zu lösen.
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Erster Entwurf zum Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine)
Mit Vorlage des Ersten Planentwurfs im Januar 2020 waren bezüglich der beiden Re-
gionalplanverfahren zwei unterschiedliche Nutzungsansprüche erkennbar:
Das gemeldete Abgrabungsinteresse 039-HS-0 wurde nach den Regelungen des
gesamträumlichen Planungskonzepts des Ersten Planentwurfes zur Ausweisung
als BSAB empfohlen (Bestandteil des BSAB mit der Bezeichnung HS-HS-009).
Als Rekultivierungsplanung sieht der erste Planentwurf BSLE sowie teilweise
AFAB bzw. Oberflächengewässer vor. Ein vorläufiger Regionalplanentwurf sah
an dieser Stelle in Teilen ein GIB vor.
Das gemeldete Abgrabungsinteresse 138-DN-3 wurde nach den Regelungen
des gesamträumlichen Planungskonzepts des Ersten Planentwurfes zur Auswei-
sung als BSAB empfohlen (Bestandteil des BSAB mit der Bezeichnung DN-LIN-
25. Als Rekultivierungsplanung sind BSN sowie teilweise GIB bzw. Oberflächen-
gewässer vorgesehen. Der vorläufiger Regionalplanentwurf sah an dieser Stelle
ganzflächig ein GIB vor.
Diese unterschiedlichen Nutzungsansprüche wurden vom Regionalrat in seiner Sit-
zung am 13.03.2020 vorsorglich zu Gunsten der jeweiligen Abgrabungsnutzung ent-
schieden245. Im Zuge der weiteren Planverfahren sind Änderungen dieser Planungs-
absicht nicht ausgeschlossen.
Sollte sich während der Erarbeitung des zweiten Entwurfes zum Teilplan Nichtener-
getische Rohstoffe (erneut) herausstellen, dass ein eigentlich zur Festlegung vorge-
sehener BSAB mit verfestigten Planungen der Gesamtüberarbeitung kollidiert, wird
(insbesondere) unter Berücksichtigung kommunaler, fachplanerischer und regional-
planerischer Belange erörtert, welchem Belang Vorrang gegeben werden soll. Die
Regionalplanungsbehörde unterbreitet dem Regionalrat einen Abwägungsvorschlag.
Der Regionalrat entscheidet schlussendlich als Träger der Regionalplanung einzel-
fallbezogen und verbindlich für beide Verfahren.
245 Vgl. Sitzungsvorlage für die 24. Sitzung des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln am 13.
März 2020, TOP 6, Drucksache Nr. RR 01/2020 a
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 311 von 343
7.7.4. Mindestbreite der BSAB
Solange es sich nicht um die Darstellung bzw. Übernahme eines genehmigten Ab-
grabungsbereiches handelt (Bestandsmeldung), müssen die neu dargestellten BSAB
an ihrer schmalsten Stelle mindestens eine Breite von 200 m in Wirklichkeit bzw.
4 mm in der zeichnerischen Darstellung des Regionalplans aufweisen.
Diese vierte Zeichenregel liegt im regionalplanerischen Maßstab von 1:50.000 be-
gründet und dient der Darstellbarkeit sowie Lesbarkeit der festgelegten BSAB und
damit letztendlich ihrer Praktikabilität im Planvollzug. Zudem endet spätestens bei
dieser Entfernung der regionalplanerische Interpretationsspielraum 246.
Die Gewichtung dieser Regelung als vierte Zeichenregel ergibt sich aus dem hohen
Stellenwert dieser grundsätzlichen Regelung. Theoretisch hätte diese Regelung auch
die erste oder dritte sein können, wird hier doch einer Art Grundsatz formuliert. Der
Plangeber hat sich entschlossen, diese Regelung an dieser Stelle zu gewichten, um
den hohen Stellenwert der vorherigen Regelung zu unterstreichen247.
7.7.5. Berücksichtigung regionalbedeutsamer Zäsuren
Regionalbedeutsame Zäsuren, die nicht von der pauschalen Ausschlusswirkung der
weichen Tabuzone oder sonstiger Ausschlussbelange erfasst sind248, sollen im
Wege der zeichnerischen Abgrenzung soweit möglich berücksichtigt werden. Hiermit
soll i.S.d. Leitbildes des vorliegenden Regionalplanverfahrens auf die tatsächlichen
Gegebenheiten innerhalb der Suchräume reagiert und ein Beitrag zur Abgrenzung
möglichst konfliktarmer BSAB geleistet werden. Unter dem Begriff der „regionalbe-
deutsamen Zäsur“ subsumiert der Regionalplangeber in diesem Zusammenhang ver-
schiedene (lineare) Infrastrukturen und bauliche Anlagen. Diese Nutzungen können
mitunter geringe Schutzabstände auslösen. Ob diese Infrastrukturen bei der Abgren-
zung von BSAB relevant sind, muss im Einzelfall beurteilt werden. Bereits heute sind
teilweise BSAB festgelegt, die von Pipelines oder Hochspannungsleitungen durch-
kreuzt werden. Die Gewinnung innerhalb der BSAB ist dadurch mitunter erschwert,
246 Ab dieser Größe bzw. Ausdehnung kann i.d.R. zweifelsfrei beurteilt werden, ob ein konkretes Vor-
haben tatsächlich innerhalb der BSAB-Darstellung liegt.
247 Die dritte Zeichenregel dient nur mittelbar der konkreten zeichnerischen Abgrenzung; vordergrün-
dig handelt es sich um einen einzelfallbezogenen regionalplanerischen Abwägungsprozess.
248 Vgl. Kapitel 7.3.3.
Seite 312 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
aber nur in relativ kleinen Flächen gänzlich ausgeschlossen (i.d.R. Schutzstreifen
von Pipelines, Standfüße und Fundamente von Hochspannungsleitungen).
Die Gewichtung dieser Regelung als fünfte Zeichenregel ergibt sich aus der Natur
der Sache: Tatsächliche räumliche Gegebenheiten sind bei der Abgrenzung zu be-
rücksichtigen. Deshalb steht diese Zeichenregel recht weit am Anfang, vergleichbar
der Festlegungen des Regionalplanes, als letzte Regel der Rahmenbedingungen.
Die folgenden Zeichenregeln dienen der konkreten zeichnerischen Abgrenzung.
Verkehrsinfrastruktur
Zunächst zählen hierzu klassifizierte Kreis- und Landesstraßen sowie sonstige
Schienenwege. Neben den aktuellen Bestandsnetzen werden – soweit Datengrund-
lagen vorliegen – auch aktuelle Planungen zu jenen Verkehrsinfrastrukturen (Be-
darfsplanmaßnahmen, linienbestimmte Straßen, planfestgestellte oder im planfest-
stellungsverfahren befindliche Straßen/Schienen) berücksichtigt. Hierbei werden ne-
ben dem Datenbestand zur Neuaufstellung des Regionalplan Köln auch die Stellung-
nahmen des Landesbetriebs Straßenbau NRW im Rahmen der Beteiligungsverfah-
ren zum vorliegenden Teilplan sowie zur Neuaufstellung des Gesamtplans zugrunde
gelegt.
Aufgrund ihrer tatsächlichen bzw. potentiellen Barrierewirkung werden jene (geplan-
ten) Verkehrsinfrastrukturen als räumliche Zäsuren gewertet, die der Einstufung ei-
nes Abgrabungsinteresses als Erweiterung entgegenstehen. Grenzt bspw. ein Ab-
grabungsinteresse an eine bestehende Abgrabung, ist dabei aber durch eine klassifi-
zierte Straße (Kreisstraße oder Landesstraße) oder einen Schienenweg von der Be-
standsabgrabung getrennt, wird das betroffene Abgrabungsinteresse als Neuauf-
schluss gewertet. Eine Darstellung des „entkoppelten“ Abgrabungsinteressenberei-
ches als BSAB käme sodann nur bei ausreichender Größe (mind. 10 ha) und bei be-
sonderer Ergiebigkeit249 in Betracht. Dieses Vorgehen ist konzeptionell schlüssig und
entspricht dem im Rahmen von Z6 (Erweiterungsklausel) formulierten Regelungsre-
gime250: Räumlich stark prägende Zäsuren – wie z.B. die hier beschriebenen Ver-
kehrsinfrastrukturen – können demnach dazu führen, dass ein enger räumlich-funkti-
onaler Zusammenhang zwischen Erweiterungsvorhaben und bestehender Abgra-
249 Vgl. Kapitel 7.4.1.
250 Vgl. Kapitel 6.6.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 313 von 343
bung nicht gegeben ist. Bei solchen Erweiterungsvorhaben wäre Z6 folglich nicht an-
wendbar. Das räumlich-funktionale „Anschließen“ muss unter Berücksichtigung von
Lage, Art und Ausmaß der Trennfläche einem „Angrenzen“ noch vergleichbar sein.
Leitungsinfrastruktur
Weiterhin werden in diesem Arbeitsschritt die vorhandene Leitungsinfrastruktur (also
insbesondere Gas- oder Ölpipelines) sowie das bestehende (über)regionale Strom-
netz berücksichtigt. Neben einer Auswertung der Stellungnahmen aus der ersten öf-
fentlichen Auslegung wurden zu diesem Zweck die im Regierungsbezirk tätigen Lei-
tungsbetreiber im Januar 2023 wiederholt251 um Mittelung ihres aktuellen Leitungs-
netzes gebeten.
Grundsätzlich soll die bestehende Leitungsinfrastruktur möglichst von der BSAB-Ku-
lisse ausgespart werden. Trassenverläufe in Randlage der Suchräume werden hier-
bei jedoch maßstabsbedingt in Kauf genommen werden, da die erforderlichen
Schutzstreifen regelmäßig die Vollziehbarkeit der mindestens 10 ha großen BSAB
nicht gefährden. Verlaufen (mehrere) Leitungstrassen (z.B. Pipelines oder Erdkabel)
hingegen zentral durch einen Suchraum und entfalten diese eine substantielle Barrie-
rewirkung, sollen sie – analog zum oben beschriebenen Vorgehen bei Verkehrsinfra-
strukturen – nur „übersprungen“ werden, wenn beiderseitig ausreichend Fläche für
die Ausweisung eines BSAB vorhanden ist (mind. 10 ha). Bei der Beurteilung der
Vereinbarkeit einer BSAB-Darstellung mit vorhandenen Leitungstrassen werden
auch die sachkundigen Stellungnahmen des jeweiligen Leitungsbetreibers zur Lei-
tungsabfrage bzw. zur ersten öffentlichen Auslegung zugrunde gelegt – auch hin-
sichtlich der Frage, ob ein möglicher Konflikt in nachgelagerten Planungs- und Ge-
nehmigungsverfahren gelöst werden könnte. Im Falle der oben erwähnten Randlage
einer Leitungstrasse geht der Regionalplangeber zunächst pauschal von dieser An-
nahme aus.
Der vorstehend beschriebene Ansatz gilt grundsätzlich auch für Freileitungen (i.d.R.
des Verteil- bzw. Übertragungsnetzes) sowie für bestehende Windenergieanlagen.
Da Freileitungen jedoch durch eine Abgrabungstätigkeit tendenziell weniger stark be-
einträchtigt sind als im Boden verlaufende Pipelines, werden einzelne Maststandorte
251 Eine erste Leitungsabfrage erfolgte im Zuge der frühzeitigen Unterrichtung im Jahr 2019.
Seite 314 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
– insbesondere im Falle einer Randlage innerhalb der Suchräume – in Kauf genom-
men. Selbiges gilt für Maststandorte von Windenergieanlagen, da diese lediglich
punktuell Raum beanspruchen und – wie einige Beispiele im Regierungsbezirk bele-
gen – in vielen Fällen parallel zu einer Abgrabung betrieben werden können.
Infrastrukturbezogene Hinweise
Die Breite der Schutzabstände von Gashochdruckleitungen ist abhängig vom Lei-
tungsdurchmesser. In der Regel beträgt dieser Schutzstreifen in Deutschland 2 bis
10 m252. Maßgeblich sin die Vorschriften des DVGW Arbeitsblatt G463.
Für Hochspannungsleitungen existiert kein gesetzlicher Mindestabstand zu Abgra-
bungsnutzungen. Die gesetzlichen Regelungen enthalten keine konkreten Abstände,
sondern sie fordern die Einhaltung von Richtwerten für Lärm und Grenzwerte für
elektromagnetische Felder. Diese Anforderungen sind durch die „Technische Anlei-
tung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) sowie die 26. Bundes-Immissionsschutz-
verordnung (26. BImSchV) geregelt. Der Schutzstreifen von elektrischen Freileitun-
gen (Schutzstreifenermittlung nach DIN VDE 0210/12.85 und DIN EN 50341) hängt
vom Ausschwingen der Leiterseile bei Wind (zuzüglich einem Sicherheitszuschlag)
ab. Der Schutzstreifen beträgt in der Regel ca. 35 Meter beidseitig der Leitungsachse
(in Summe ca. 70m). In Abhängigkeit vom Masttyp sowie von der Masthöhe, Mast-
breite und dem Abstand der Masten zueinander kann die erforderliche Schutzstrei-
fenbreite kleiner oder größer sein253.
Die Hinweise zur 26. BImSchV LAI sehen einen Aufenthalt von nicht länger als vier
Stunden vor, also keine dauerhaften Betriebseinrichtungen. Die Abgrabungstätigkeit
kann in den betroffenen Bereichen jedoch grundsätzlich temporär gestaltet werden,
weshalb die Regelungen bezüglich elektromagnetischer Felder nicht als Ausschluss-
belang wirken.
252 TÜV SÜD Industrie Service GmbH 2012, erschienen in „Wasser-Praxis“ 10/2012: S. 60.
https://www.dvgw.de/medien/dvgw/sicherheit/techn-sicherheit-gashochdruckleitungen-1210delaCamp.pdf
253 TRANSNET BW: https://www.eswe-versorgung.de/fileadmin/user_upload/dateien/planauskunft/Abstandsre-
gelungen-gegenueber-Versorgungsanlagen.pdf
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 315 von 343
Sonstige Zäsuren
Weiterhin werden in diesem Arbeitsschritt bestehende Gehöfte und Splittersiedlun-
gen254 im regionalplanerischen Freiraum berücksichtigt mit dem Ziel, einen größt-
möglichen Abstand zu diesen Nutzungen einzuhalten und eine „Umzingelung“ durch
BSAB zu vermeiden. Als Datengrundlage dienen hierbei aktuelle Luftbilder sowie die
aktuelle Veröffentlichung der Amtlichen Basiskarte (ABK).
Schlussendlich sollen auch sonstige, regionalplanerisch nicht dargestellte Deponie-
standorte255 sowie vollständig rekultivierte (Teil)Flächen genehmigter Abgrabungen
im Zuge dieser Zeichenregel Berücksichtigung finden. Diese Flächen stehen aus tat-
sächlichen und/oder rechtlichen Gründen für eine Abgrabungsnutzung nicht zur Ver-
fügung und sollen dementsprechend im Sinne einer bestmöglichen Ausnutzbarkeit
der BSAB nach Möglichkeit ausgespart werden – auch wenn sie die grundsätzliche
Vollziehbarkeit eines BSAB nicht gefährden. Dies gilt einschränkend ausdrücklich
nicht für solche Deponiestandorte, die in Verbund mit einem bestehenden Abgra-
bungsstandort (z.B. als Zwischennutzung) genehmigt worden sind. Neben dem aktu-
ellen Abgrabungskataster wird zu diesem Zweck das Abfalldeponiedaten-Informati-
onssystem (ADDISweb) des LANUV herangezogen.
7.7.6. Erweiterung vor Neuaufschluss
Diese Zeichenregel ist unmittelbarer Ausdruck der Leitlinien des vorliegenden Regio-
nalplanverfahrens, namentlich der grundsätzlichen Bevorzugung von Erweiterungen
gegenüber Neuaufschlüssen. Deshalb wird dieser Zeichenregel ein so hohes Ge-
wicht beigemessen. Sie stellt die erste Zeichenregel dar, die der konkreten räumli-
chen Abgrenzung dient. Sie wird geringer gewichtet als die vorherige, da tatsächliche
räumliche Zäsuren für zukünftige Abgrabungsvorhaben (und damit auch für Erweite-
rungen) bindend sind.
Genehmigte Abgrabungen stellen rechtliche und/oder tatsächliche Belange dar, die
bei der Abgrenzung der potentiellen BSAB berücksichtigt werden. Maßgeblich ist der
jeweilige Genehmigungsstand zum Zeitpunkt der Planerstellung bzw. Zeichnung der
254 Also bauliche Anlagen und Anhäufungen baulicher Anlagen, denen nicht das Gewicht einer regio-
nalplanerisch bedeutsamen Ortslage i.S.d. Kapitels 7.4.3. beigemessen wird.
255 Raumbedeutsame Deponien ≥ 10 ha sind bereits über die weiche Tabuzone „Infrastrukturen“ (Ka-
pitel 7.3.3.) abgedeckt.
Seite 316 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
potentiellen BSAB. Abgrabungsrechtliche Vorbescheide gem. § 5 AbgrG NRW stel-
len keine Genehmigungen in diesem Sinne dar, bergrechtliche Rahmenbetriebspläne
hingegen schon.
Genehmigte Abgrabungen werden zeichnerisch in einen potentiellen BSAB integriert,
sofern:
- für diese oder eine angrenzende Fläche ein Abgrabungsinteresse fristgerecht
gemeldet wurde (Bestandsmeldung/Erweiterung/Neuaufschluss) und
- die genehmigte Fläche inklusive etwaige durch den BSAB zugestandene Er-
weiterungsflächen größer 10 ha ist.
Alle übrigen genehmigten Abgrabungen werden nicht als BSAB festgelegt.
Auf diese Weise werden mitunter genehmigte Abgrabungen Teil eines potentiellen
BSAB, auch wenn die genehmigten Abgrabungen selbst nicht oder nicht in vollem
Umfang als Abgrabungsinteresse gemeldet wurden (wenn z.B. nur Teile eines Rah-
menbetriebsplans als Abgrabungsinteresse gemeldet wurden). Ferner werden mitun-
ter Abgrabungsinteressen, die einst als Neuaufschluss gemeldet wurden, für die in
der Zwischenzeit jedoch eine (Teil)Genehmigung vorliegt, im Zuge der BSAB-Ab-
grenzung als Erweiterung gewertet. Diese Methodik erscheint dem Plangeber aus
faktischen Gründen erforderlich und verhältnismäßig. Ein anderes Vorgehen drängt
sich nicht auf. Eine strengere Stichtagsregelung (z.B. Genehmigungsstand zum Zeit-
punkt des letzten Tages der öffentlichen Auslegung) erscheint dem Plangeber unver-
hältnismäßig, handelt es sich doch bei Zulassungen um rechtliche und/oder tatsächli-
che Gründe. Im Übrigen kann der Plangeber nicht erkennen, dass durch dieses Vor-
gehen eine Partei übermäßig bevor- oder benachteiligt würde; insbesondere zwi-
schenzeitlich genehmigte (aber nicht als Abgrabungsinteresse gemeldete) Neuauf-
schlüsse werden durch dieses Vorgehen nicht befördert.
Die Erweiterung bestehender Abgrabungen durch eine BSAB-Ausweisung erfolgt un-
abhängig von der verritzten bzw. unverritzten Fläche, sondern orientiert sich aus-
schließlich am genehmigten Flächenumfang. Das kann dazu führen, dass bestimmte
Standorte, die über noch viele unverritzte Flächen verfügen, noch weitere (unver-
ritzte) Restflächen regionalplanerisch zugesprochen bekommen. Dieses Vorgehen ist
aus Gründen der Gleichbehandlung und planerischen Handhabbarkeit erforderlich.
Im Übrigen kann der Abgrabungsfortschritt aufgrund des Erhebungsintervalls des GD
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 317 von 343
nicht für jede Abgrabung immer exakt ermittelt werden256. Im Ergebnis könnten ten-
denziell größere, dafür insgesamt weniger BSAB ausgewiesen werden. Schließlich
werden die Versorgungszeiträume der genehmigten unverritzten Flächen angerech-
net („Sockeljahre“).
Abgrabungsrechtliche Vorbescheide
Abgrabungsrechtliche Vorbescheide gem. § 5 AbgrG NRW werden beim Flächenzu-
schnitt der BSAB bzw. Reservegebiete nicht berücksichtigt. Allein aus rechtlichen
Gründen können solche Vorbescheide den Flächenzuschnitt nicht beeinflussen, da
erteilte Vorbescheide grundsätzlich keine unmittelbaren Nutzungsrechte gewähren
und alleinig für die im Vorbescheidsverfahren Beteiligten bindend sind. Dieser Betei-
ligtenkreis kann im Zweifel sehr klein sein, da sich Vorbescheide auch nur auf Einzel-
fragen beziehen können. Ein erteilter abgrabungsrechtlicher Vorbescheid führt nicht
zwangsläufig zu einer Zulassung. Insbesondere wenn sich ein Vorbescheid lediglich
auf bestimmte Aspekte bezieht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das
Vorhaben auch mit allen anderen entscheidungserheblichen Belangen vereinbar ist.
In der Planungspraxis wurden in den letzten Jahren vornehmlich Vorbescheidsver-
fahren durchgeführt, die sich auf einzelne Aspekte beziehen, insbesondere auf die
raumordnerische und/oder bauleitplanerische Vereinbarkeit. Dies deutet auf rechts-
strategisches Verhalten einzelner Unternehmen hin, offenbar mitunter in der Hoff-
nung, über das relativ einfach anzuwendende Instrument des abgrabungsrechtlichen
Vorbescheides die Abwägungsentscheidung des Regionalplangebers im Vorfeld zu
binden – es geht also um eine rechtliche Immunisierung des Vorhabens gegenüber
regionalplanerischen Belangen.
Selbst wenn die Regionalplanungsbehörde im Zuge eines Vorbescheidverfahrens
mitgeteilt hätte (müssen), dass zum seinerzeitigen Zeitpunkt keine durchgreifenden
regionalplanerischen Bedenken bestanden, bedeutet das nicht, dass dieser Standort
regionalplanerisch präferiert würde. Wesentliches Ziel der vorliegenden Planung ist
es jedoch, Abgrabungsstandorte zu finden, die aus regionalplanerischen Sichtweise
präferiert werden. Ein gültiger Vorbescheid kann allein deshalb die Regionalplanung
256 Datengrundlage der jährlichen Monitoringberichte des GD bilden die digitalen Orthofotos von Ge-
obasis NRW, die seit 2018 planmäßig im 2-Jahresrhytmus für Nordrhein-Westfalen aufgenommen
werden.
Seite 318 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
im Zuge ihrer Abwägungsentscheidung nicht binden, sondern alleinig die Genehmi-
gungsbehörde bei ihrer Zulassungsentscheidung.
Im Übrigen sind abgrabungsrechtliche Vorbescheide zeitlich befristet. Sollten sich
genehmigungsrechtlich relevante rechtliche und/oder tatsächliche Belange innerhalb
der Jahresfrist verändern, könnte dies ggf. dazu führen, dass eine Verlängerung des
Vorbescheides nicht erteilt werden kann. Ein in Aufstellung befindlicher Regionalplan
stellt grundsätzlich einen genehmigungsrechtlich relevanten Belang dar.
Unbeschadet dessen würde es dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspre-
chen, wenn abgrabungsrechtliche Vorbescheide beim Flächenzuschnitt berücksich-
tigt werden, da in anderen Zulassungsverfahren (z.B. nach Bundesberggesetz) ein
entsprechendes Rechtsinstrument nicht vorgesehen ist. Insofern würden Abgrabun-
gen nach AbgrG gegenüber Abgrabungen nach anderen Zulassungsverfahren regio-
nalplanerisch begünstigt werden. Eine regionalplanerische Begünstigung von Abgra-
bungsvorbescheiden erscheint insbesondere auch deshalb unverhältnismäßig, da
die Rohstoffe nach BBergG vom Gesetzgeber eigentlich als grundsätzlich höherwer-
tiger bzw. volkswirtschaftlich bedeutsamer angesehen werden. Auch rechtssystema-
tisch käme es zu einem Ungleichgewicht: Eine landesgesetzliche Regelung sollte
nach Auffassung des Plangebers nicht gegenüber bundesgesetzlicher Regelungen
begünstigt werden.
Diese hier genannten Gründe gelten analog für die konzeptionelle Nicht-Berücksichti-
gung von abgrabungsrechtlichen Vorbescheiden als Eignungsbelang, also bei der
Bewertung von Abgrabungsinteressen und potentiellen BSAB.
Im Ergebnis erkennt der Träger der Regionalplanung den Belang „abgrabungsrechtli-
che Vorbescheide“ im Zuge der Abwägung des Teilplans Nichtenergetische Roh-
stoffe – ihm wird jedoch aus o.g. Gründen kein besonderes Gewicht beigemessen.
Abgrabungsrechtliche Vorbescheide sind damit als (vornehmlich privater) Belang hin-
reichend berücksichtigt, sie treten im Zuge der regionalplanerischen Abwägung hin-
ter den öffentlichem Belang der räumlichen Steuerung des Abgrabungsgeschehens
zurück.257
257 Beschluss des OVG NRW v. 30.10.2020 – 7 B 1211/20, zuvor VG Köln v. 24.07.2020 – 14 L
419/20; Urteil des OVG NRW vom 05.12.2012 – 7 D 64/10.NE
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 319 von 343
Hinweis: Die Regionalplanungsbehörde vertritt die Rechtsauffassung, dass ein
rechtswirksamer abgrabungsrechtlicher Vorbescheid die Anwendungsmöglichkeiten
der raumordnerischen Plansicherung grundsätzlich nicht verhindert258.
7.7.7. Lokaler Konsens und (verfestigte) kommunale Planungen
Angesichts des verfassungsrechtlichen Stellenwertes der kommunalen Planungsho-
heit finden in diesem Schritt die städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen der Bele-
genheitskommune erneut eine besondere Berücksichtigung (Gegenstromprinzip).
Diese siebente Zeichenregel ist somit unmittelbarer Ausdruck des Leitbildes und der
Leitlinien des vorliegenden Planungskonzeptes und zielt auf konfliktarme, umset-
zungsorientierte sowie möglichst konsensfähige Abgrabungsbereiche ab259. Sie wird
geringer gewichtet als die beiden vorherigen, insbesondere da sowohl faktisch beste-
hende Abgrabungen (Erweiterungen) und die Vorteile von Erweiterungen nach Auf-
fassung des Plangebers höher zu bewerten sind als planerische Absichtserklärungen
bzw. kommunale Planungen.
So soll die Abgrenzung der BSAB möglichst Flächen mit einem dokumentierten „lo-
kalen Konsens“ einbeziehen. Dieser lokale Konsens wird zum einen bei Flächen an-
genommen, für die sowohl ein unternehmerisches als auch ein kommunales Abgra-
bungsinteresse (Fragebogen) vorliegt. Zum anderen fallen hierunter unternehmeri-
sche Abgrabungsinteressen oder BSAB-Darstellungen260, die die jeweilige Belegen-
heitskommune in den förmlichen Beteiligungsverfahren in ihren Stellungnahmen aus-
drücklich unterstützt. Im Zuge der bevorstehenden zweiten öffentlichen Auslegung
wird den Kommunen diese Möglichkeit zur Einflussnahme für die finale Kulisse der
Abgrabungsinteressenbereiche erneut – aber auch letztmalig – eröffnet261.
Zum anderen sollen in diesem Schritt Flächen mit (verfestigten) kommunalen Pla-
nungen besonders berücksichtigt werden. Dies betrifft sowohl den Einbezug positiv-
planerischer Aspekte (z.B. überlagernde Abgrabungsdarstellung einer gemeindlichen
Konzentrationszonenplanung, der keine Ausschlusswirkung i.S.d. Kapitels 7.4.9. zu-
gestanden wird) als auch den Ausschluss entgegenstehender (Bauleit-)Planungen
(z.B. bestimmte Sonderbauflächen oder beschlossene städtebauliche Konzepte).
258 Vgl. § 36 LPlG NRW
259 Vgl. Kapitel 4.4.1., 4.4.3. sowie 4.4.4.
260 Gemeint sind BSAB-Darstellungen des Ersten Planentwurfes Stand Juni 2020
261 Vgl. Kapitel 7.6.5.
Seite 320 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
7.7.8. Orientierung an Abgrenzung gemeldeter Abgrabungsinteressen
Diese achte Zeichenregel entspricht dem Leitbild der umsetzungsorientierten Pla-
nung262. Schließlich sind die gemeldeten Abgrabungsinteressen Dritter (Kommunen
und Unternehmen) Ausgangspunkt für den regionalplanerischen Abwägungs- bzw.
Planungsprozess zur Ausweisung der BSAB. Sie wird geringer gewichtet als die vor-
herige Zeichenregel, da ein einzelnes Abgrabungsinteresse geringer zu gewichten ist
als der lokale Konsens, bei dem dasselbe Abgrabungsinteresses durch Kommune
und Unternehmen gemeldet wird und damit qualitativ höher zu gewichten ist.
Die Abgrenzung der BSAB innerhalb der Suchräume soll sich daher an dem Zu-
schnitt der ursprünglich gemeldeten, durch die Ausschlussbelange gefilterten Abgra-
bungsinteressen orientieren, um „Planungsleichen“ möglichst zu vermeiden und die
Vollziehbarkeit der BSAB zu unterstützen. In Anbetracht des regionalplanerischen
Maßstabes von 1:50.000 sollen dabei jedoch kleinere „Restflächen“ vermieden wer-
den, die ihrerseits perspektivisch auch über die Erweiterungsklausel des Z6 nutzbar
wären. Insofern bilden die gefilterten Abgrabungsinteressen zwar eine bedeutende
Grundlage, aber keinen starren, zwingend einzuhaltenden Rahmen für die Abgren-
zung der BSAB.
Hinweis: Diese achte Zeichenregel bezieht sich alleinig auf BSAB mit Erweiterungs-
potentialen. Reine Bestandsmeldungen ≥ 10 ha werden hingegen in ihrem geneh-
migten Umfang als BSAB dargestellt; ihnen wird insofern ein regionalplanerischer
Bestandsschutz i.S.d. der Leitlinie einer verlässlichen und aktuellen Planung zuge-
standen263.
7.7.9. Berücksichtigung von Natur-, Bau- und Bodendenkmälern
Paragraf 28 BNatSchG regelt den Schutz von Naturdenkmälern, deren Erhalt aus
wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder we-
gen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Schutzgegenstand sind
eher punktuelle Bestandteile der Landschaft, die dann naturdenkmalfähig sind, wenn
sie sich – dem Charakter eines Denkmals entsprechend – im besonderem Maße von
ähnlichen Erscheinungen abheben und in gewisser Hinsicht einmalig sind. In erster
262 Vgl. Kapitel 4.4.3.
263 Vgl. Kapitel 4.4.7.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 321 von 343
Linie kommen hierbei geologische Formationen in Betracht (z.B. Berggipfel, Schluch-
ten), aber auch pflanzenkundliche Erscheinungen wie z.B. besonders alte oder sel-
tene Einzelbäume können von der zuständigen Behörde zum Naturdenkmal erklärt
werden. Zwar erlaubt die Vorschrift grundsätzlich auch die Unterschutzstellung grö-
ßerer Flächen von bis zu fünf Hektar. Ihrem Wesen nach sind Naturdenkmäler
nichtsdestotrotz schwerpunktmäßig dem Schutz von Einzelschöpfungen gewidmet.
Darüber hinaus müssen auch die (seltenen) flächenhaften Naturdenkmäler einheitli-
che, klar abgrenzbare Objekte mit denkmaltypischer Bildhaftigkeit darstellen. Im Fo-
kus des § 28 BNatSchG steht somit vor allem die Denkmaleigenschaft des jeweils
geschützten Objektes und weniger der Schutz von Lebensstätten oder Lebensräu-
men i.S.d. Biotopschutzes264.
Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB – dem maßgeblichen
Betrachtungsraum für die Ausweisung von BSAB – sind Naturdenkmäler gem. § 7
Abs. 5 LNatSchG NRW ebenso wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzge-
biete als Festsetzung in die Landschaftspläne aufzunehmen. Oftmals liegen ausge-
wiesene Naturdenkmäler innerhalb von Natur- oder Landschaftsschutzgebieten. Da
das vorliegende Planungskonzept diese Schutzgebiete wiederum als weiche
Tabuzone bzw. sonstige Ausschlussbelange einstuft, ist somit ein (nicht unerhebli-
cher) Teil der geschützten Naturdenkmäler bereits implizit berücksichtigt.
Im Hinblick auf „isoliert“ im Außenbereich liegende Naturdenkmäler außerhalb der er-
fassten Schutzgebiete geht der Regionalplangeber in pauschalisierender Betrach-
tungsweise hingegen davon aus, dass jene Objekte aufgrund ihrer geringen flächen-
haften Ausdehnung für sich genommen nicht die Vollzugsfähigkeit der BSAB gefähr-
den. Ihr Schutz kann maßstabsbedingt regelmäßig in den nachgelagerten Planungs-
und Zulassungsverfahren angemessen berücksichtigt werden, wenn eine detaillierte
Betrachtung der Vorhabenplanung samt räumlicher Verortung der Betriebsbestand-
teile erfolgt. Je nach räumlicher Lage innerhalb des konkreten BSAB können sie
bspw. in ein naturschutzfachliches Ausgleichskonzept integriert oder durch eine ent-
sprechende Anordnung der Abgrabungsfläche erhalten werden. In diesem Zusam-
menhang ist auch die Rechtsprechung des nordrhein-westfälischen Oberverwal-
tungsgerichts relevant, wonach der Vorrang der Rohstoffgewinnung durch die Festle-
gung regionalplanerischer Konzentrationszonen keinen Rechtsanspruch auf optimale
264 Landmann/Rohmer, UmweltR/Gellermann, BNatSchG, § 28, Rn 3-6
Seite 322 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
und maximale Abgrabungsmöglichkeiten begründet265. Die Anpassung einer konkre-
ten Vorhabenplanung an die jeweiligen fachrechtlichen Erfordernisse des Einzelfalls
ist also durchaus üblich und solange unproblematisch, wie die großflächige Vollzieh-
barkeit des betroffenen BSAB im Sinne der Rechtsprechung grundsätzlich gesichert
ist.
Naturdenkmäler außerhalb der Tabu- bzw. sonstigen Ausschlussbelange werden da-
her im Rahmen der zeichnerischen Festlegungen berücksichtigt. Im Sinne des Leit-
bildes, möglichst konfliktarme Abgrabungsbereiche festzulegen, ist das vorrangige
Ziel hierbei die größtmögliche Schonung jener Schutzobjekte.
Diese neunte Zeichenregel wird geringer gewichtet als die vorherige Zeichenregel,
da die nachfolgenden Belange grundsätzlich hinter Abgrabungsbelangen (potentiell
überwiegendes öffentliches Interesse) zurücktreten können.
Baudenkmäler
Baudenkmäler unterliegen mit Eintragung in die Denkmalliste der Gemeinden bzw.
mit Einleitung des Eintragungsverfahrens den Vorschriften des nordrhein-westfäli-
schen Denkmalschutzgesetztes266. Sodann bedürfen Beseitigung, Veränderung, Nut-
zungsänderung sowie die Verbringung an einen anderen Ort gem. § 9 Abs. 1 DSchG
NRW einer Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde der Belegenheitsgemeinde. Laut
§ 9 Abs. 3 DSchG NRW ist jene Erlaubnis wiederum zu erteilen, wenn Belange des
Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Inte-
resse die Maßnahme verlangt. Die zuständige Behörde erhält damit eine Befugnis
zur Abwägung der Denkmalschutzbelange mit möglichen gegenläufigen Belangen.
Hierdurch wird zugleich klar, dass nicht jede (geringfügige) Beeinträchtigung zwangs-
läufig zu einer Versagung der Erlaubnis führen kann. Vielmehr ist nach der Recht-
sprechung des OVG NRW im jeden Einzelfall die Bedeutung des betroffenen Denk-
mals in Relation zum konkurrierenden Belang (z.B. der Rohstoffgewinnung) zu be-
stimmen. Insbesondere bei „nicht als überragend“ einzustufenden Denkmälern ist
nach Auffassung des Gerichts eine großzügigere Handhabung des § 9 DSchG NRW
angezeigt267.
265 Urteil d. OVG NRW v. 07.12.2009 – 20 A 628/05
266 Vgl. § 5 Abs. 1 DSchG NRW
267 Beschluss des OVG NRW v. 06.02.2008 – 10 A 4484/06
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 323 von 343
Im vorliegenden Planungskonzept sind eingetragene Baudenkmäler zunächst implizit
über den Eignungsbelang „Kulturbereiche von besonderer historischer Bedeutung“
berücksichtigt268. Die regionalbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche aus dem
Fachbeitrag des LVR berücksichtigen Denkmäler und Denkmalbereiche als prä-
gende Merkmale. Kulturlandschaftselemente mit räumlicher Wirkung und Boden-
denkmale nehmen dabei eine besondere Stellung ein. Ein im Zuge der Detailanalyse
zu bewertender Abgrabungsstandort wird positiv bewertet (+), wenn er keine der o.g.
Flächen tangiert.
Dessen ungeachtet kann beim Vorliegen von Denkmälern grundsätzlich davon aus-
gegangen werden, dass diese im Kollisionsfall mit einem Abgrabungsvorhaben zwar
dem Denkmalgesetz entsprechend erfasst, ausgespart oder ggf. verlagert werden
müssen. Einer Abgrabung in der jeweiligen Lagerstätte indes stehen sie aufgrund ih-
rer geringen Flächeninanspruchnahme regelmäßig nicht in einem Ausmaß entgegen,
das die Vollzugsfähigkeit des betroffenen BSAB gefährden würde. Dies gilt insbeson-
dere für kleinere Baudenkmäler wie z.B. Hof- und Wegekreuze oder Bildstöcke, de-
ren Berücksichtigung erst im Rahmen nachgelagerter Planungs- und Zulassungsver-
fahren mit ihrer größeren Detailschärfe angemessen sichergestellt werden kann.
Auch diesbezüglich ist auf das vorstehend erwähnte Urteil des nordrhein-westfäli-
schen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2009 zu verweisen269.
Ebenso wie Naturdenkmäler werden eingetragene Baudenkmäler im Rahmen der
zeichnerischen Ermittlung der BSAB berücksichtigt. Vorrangiges Ziel ist auch hierbei
die größtmögliche Schonung jener Schutzobjekte, sofern unter Beachtung der übri-
gen Zeichenregeln weiterhin eine sinnvolle BSAB-Flächenkulisse gewährleistet wer-
den kann. Hierbei werden auch die Anregungen und Bedenken der Öffentlichkeit und
der Fachbehörden aus der ersten öffentlichen Auslegung sowie der anstehenden
zweiten Auslegung des Planentwurfes berücksichtigt, um sämtliche erkennbaren Be-
lange in die Abgrenzung der BSAB mit einfließen lassen zu können. Der Prüfumfang
beschränkt sich hierbei auf das jeweilige „physische“ Baudenkmal und klammert ei-
nen etwaigen Umgebungsschutz zunächst aus. Jener Aspekt kann auf der regional-
planerische Ebene nur schwerlich berücksichtigt werden, da eine etwaige Beein-
268 Vgl. Kapitel 7.6.3.
269 Urteil d. OVG NRW v. 07.12.2009 – 20 A 628/05
Seite 324 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
trächtigung von mehreren Faktoren abhängt. Zu beachten sind bspw. die topografi-
schen Verhältnisse, die konkrete Ausgestaltung des Abgrabungsvorhabens (Anord-
nung der Betriebseinrichtungen etc.) innerhalb der BSAB sowie Inhalt und Reich-
weite des Umgebungsschutzes im konkreten Einzelfall. Hieraus folgt, dass eine
BSAB-Darstellung im Umfeld von Baudenkmälern dem denkmalrechtlichen Umge-
bungsschutz für sich genommen nicht pauschal entgegensteht.
Bodendenkmäler
Paragraf 15 Abs. 2 DSchG NRW stellt die Beseitigung, Änderung sowie die Verbrin-
gung von Denkmälern unter den Erlaubnisvorbehalt der Oberen Denkmalbehörde
(Bezirksregierung Köln). Der Erlaubnis bedarf weiterhin auch, wer in der engeren
Umgebung eines Bodendenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen oder
andere Maßnahmen durchführen möchte, wenn sich dies auf die denkmalwerte Sub-
stanz oder das Erscheinungsbild des Bodendenkmals auswirken kann. Diese Erlaub-
nis ist wiederum zu erteilen, sofern Belange des Denkmalschutzes nicht entgegen-
stehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Die
auf dem vorliegenden Planungskonzept basierenden BSAB dürften regelmäßig einen
solchen Belang von überwiegendem öffentlichen Interesse darstellen, da sie die zu-
künftigen Abgrabungsbereiche zur Sicherstellung einer ausreichenden Rohstoffver-
sorgung im gesamten Regierungsbezirk räumlich fokussieren (Konzentrationswir-
kung). Dennoch bleibt es der Oberen Denkmalbehörde auch in diesen Fällen unbe-
nommen, die Erlaubnis nach § 15 Abs. 2 DSchG NRW mit Bedingungen oder Aufla-
gen zu versehen. Das Denkmalschutzgesetz sieht dafür in § 15 Abs. 5 explizit auch
solche Nebenbestimmungen vor, die „Behandlung und Sicherung der Befunde und
Funde“ und damit den Erhalt des betroffenen Bodendenkmals gewährleisten.
In Bezug auf vorhandene Bodendenkmäler kann somit grundsätzlich davon ausge-
gangen werden, dass diese Denkmäler zwar ggf. dem Denkmalgesetz entsprechend
behandelt werden müssen, aber einer Abgrabung in der jeweiligen Lagerstätte i.d.R.
nicht großflächig infrage stellen. So existieren im Regierungsbezirk Köln bereits
heute Abgrabungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu eingetragenen Bodendenkmä-
lern. Auch das OVG NRW hat in dem erwähnten Urteil von 2009 klargestellt, dass
eine detaillierte Berücksichtigung der Bodendenkmalpflege auf den weiteren Verfah-
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 325 von 343
rensstufen „nach der Regionalplanung“ nicht schlechthin unvereinbar mit der Roh-
stoffgewinnung ist. Wie bereits erwähnt, erfordere die Festlegung von Konzentrati-
onszonen nicht die Eröffnung optimaler und maximaler Abgrabungsmöglichkeiten.
Nichtsdestotrotz verlangen sowohl das denkmalschutzrechtliche Rücksichtnahmege-
bot270 als auch das Leitbild des vorliegenden Planungskonzeptes eine angemessene
Berücksichtigung bodendenkmalpflegerischer Belange, um möglichst konfliktarme
Abgrabungsstandorte identifizieren zu können. Aus diesem Grund werden Boden-
denkmäler bei der zeichnerischen Abgrenzung der BSAB berücksichtigt. Ziel ist in
diesem Kontext die weitgehende Aussparung jener Schutzobjekte. Zu diesem Zweck
wurden beim LVR-Amt für Bodendenkmalpflege und bei der Stadt Köln als zustän-
dige Denkmalfachämter aktuelle Daten zu Lage und Ausdehnung von Bodendenk-
mälern im Planungsraum angefragt. Eine mögliche Betroffenheit von bzw. Nachbar-
schaft zu Bodendenkmälern wird außerdem in den Prüfbögen der jeweiligen BSAB
des Zweiten Planentwurfes dokumentiert, um den zuständigen Fachbehörden in der
zweiten öffentlichen Auslegung eine Überprüfung der vorgenommenen Abgrenzun-
gen zu ermöglichen. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass sämtliche erkennba-
ren denkmalrechtlichen Belange in die Abwägung zur Abgrenzung der BSAB einflie-
ßen.
Neben eingetragenen Bodendenkmälern werden auch zur Eintragung beantragte so-
wie in Eintragung befindliche Bodendenkmäler bei der zeichnerischen Abgrenzung
berücksichtigt. Dies liegt in der Regelungssystematik des nordrhein-westfälischen
Denkmalschutzgesetzes begründet, die den Schutz von Bodendenkdenkmälern nicht
von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig macht271. Der Regionalplangeber
geht somit in pauschalisierender Betrachtungsweise davon aus, dass zur Eintragung
beantragte sowie in Eintragung befindliche Bodendenkmäler den erforderlichen
Denkmalwert besitzen.
Gesetzlich geschützte Biotope
Paragraf 30 BNatSchG regelt den gesetzlichen Biotopschutz als abweichungsresis-
tenten Grundsatz des Naturschutzrechts, wobei der Begriff des Biotops als „Lebens-
raum einer Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere und Pflanzen“ definiert ist (vgl.
270 Vgl. § 3 DSchG NRW
271 Vgl. § 5 Abs. 2 DSchG NRW
Seite 326 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
§ 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG). Die konzeptionelle Ausrichtung dieses Naturschutzin-
struments sieht eine Aktivierung der spezifischen Schutzmechanismen kraft Gesetz-
tes vor, falls und sobald eine Fläche die charakteristischen Merkmale der geschütz-
ten Biotoptypen erfüllt. Der Biotopschutz ist daher weder von einer gesonderten
Schutzerklärung durch Verordnung, Satzung oder Einzelakt noch von einer behördli-
chen Registrierung abhängig. Die Registrierung, die sich nach Landesrecht richtet
und in NRW über die Biotopkartierung des LANUV erfolgt (vgl. § 42 LNatSchG
NRW), hat folglich rein deklaratorische Bedeutung272.
Paragraf 30 Abs. 2 BNatSchG erfasst verschiedene Biotoptypen, die unter ökologi-
schen Aspekten besonders wertvoll, selten oder gefährdet sind und als solche einem
gesetzlichen Schutz unterliegen. Zugleich wird den Ländern die Möglichkeit eröffnet,
den bundesrechtlichen Katalog der geschützten Biotope zu ergänzen, wovon das
Land NRW mit dem § 42 LNatSchG NRW Gebrauch gemacht hat. Gesetzlich unter-
sagt sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen
Beeinträchtigung der in § 30 Abs. 2 BNatSchG respektive § 42 Abs. 1 LNatSchG
NRW aufgelisteten Biotoptypen führen können273.
Wenngleich gesetzlich geschützte Biotope also ein wichtiges Naturschutzinstrument
darstellen, erscheint dem Regionalplangeber eine Einstufung als Tabu-, Ausschluss-
oder Eignungsbelang aus mehreren Gründen nicht sachgerecht. Zum einen ist der
Großteil dieser regelmäßig punktuellen Schutzobjekte über die Zuordnung von
Waldflächen,
Naturschutzgebieten,
Natura 2000-Gebieten sowie
Biotopverbundflächen herausragender Bedeutung (Stufe 1)
zur weichen Tabuzone bereits implizit berücksichtigt. Schließlich decken z.B. die
Kernflächen des Biotopverbundes (Stufe 1) die aktuell geschützten Flächen sowie
die naturschutzwürdigen Flächen des Biotopkatasters und damit auch die gesetzlich
geschützten Biotope als wesentliche Bestandteile ab. Des Weiteren verdeutlicht die
aktuelle Biotopkartierung des LANUV, dass rund 82 % der gegenwärtig kartierten ge-
setzlich geschützten Biotope lediglich zwischen 0,03 und 1 ha Fläche beanspruchen
272 Vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, BNatSchG, § 30, Rn 16
273 Vgl. ebd. Rn 9
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 327 von 343
und damit deutlich unterhalb der regionalplanerischen Darstellungsschwelle liegen.
Existenzielle Vollzugshindernisse für die mindestens 10 ha großen BSAB sind somit
in aller Regel nicht zu erwarten. Schlussendlich spricht auch die konzeptionelle Aus-
gestaltung gegen eine Einstufung als Tabu-, Ausschluss- oder Eignungsbelang: So
markieren gesetzlich geschützte Biotope ein äußerst dynamisches Naturschutzinstru-
ment, das unabhängig von einer behördlichen Entscheidung oder Kartierung entste-
hen, aber eben auch entfallen kann. Aus diesem Grund erscheint es angemessen,
jene überwiegend kleinteiligen Schutzobjekte erst im Rahmen nachgelagerter Pla-
nungs- und Genehmigungsverfahren vorhabenspezifisch auf Basis der jeweils aktu-
ellen Datenlage zu bewerten. Denn entscheidend ist letztendlich, ob zum Genehmi-
gungszeitpunkt – und dieser wird mitunter erst viele Jahre nach Wirksamkeit des vor-
liegenden Teilplans eintreten – gesetzlich geschützte Biotope einem konkreten Ab-
grabungsvorhaben entgegenstehen können.
Zum Zeitpunkt der Planaufstellung kartierte gesetzlich geschützte Biotope außerhalb
der Tabuzonen bzw. sonstigen Ausschlussbelange werden daher im Rahmen der
zeichnerischen Abgrenzung der BSAB berücksichtigt. Vorrangiges Ziel ist auch hier-
bei die größtmögliche Schonung jener Schutzobjekte bei der systematischen Anwen-
dung der Zeichenregeln.
Altlasten und Altlastenverdachtsflächen
In Deutschland sind die wesentlichen Vorgaben zum Bodenschutz im Bundes-Bo-
denschutzgesetz (BBodSchG), der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
(BBodSchV) sowie in ergänzenden Regelwerken der Länder (z.B. Landesboden-
schutzgesetz NRW) normiert. Übergeordnetes Ziel ist die nachhaltige Sicherung oder
Wiederherstellung der Bodenfunktionen (vgl. § 1 BBodSchG), und zwar unter An-
wendung folgender Mittel:
Abwehr schädlicher Bodenveränderungen;
Sanierung von Böden, die Beseitigung von Altlasten sowie hierdurch verur-
sachter Gewässerverunreinigungen;
Die Vorsorge von nachteiligen Einwirkungen auf den Boden.
Neben diesen fachrechtlichen Vorgaben, die insbesondere bei der konkreten Vorha-
benplanung in nachgelagerten Planungs- und Zulassungsverfahren zum Tragen
Seite 328 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
kommen, bilden die Vorgaben des LEP NRW zum Bodenschutz eine wichtige Grund-
lage für das vorliegende Planungskonzept. So ist „die konkrete Berücksichtigung der
räumlichen Diversität der Böden“ gem. Grundsatz 7.1-4 LEP NRW insbesondere Auf-
gabe der Regional- und Bauleitplanung. In Anbetracht der hohen Raumnutzungs-
dichte im Land sollen geschädigten Böden wieder geeignete Funktionen zugwiesen
werden und dazu auch im Freiraum Altlastenflächen saniert sowie „möglichst voll-
ständig in natürliche Kreisläufe des Naturhaushaltes“ einbezogen werden.
Grundsätzlich ist im Hinblick auf den Umgang mit dieser Thematik Folgendes anzu-
merken: Im Rahmen der regionalplanerischen Abwägung ist regelmäßig – insbeson-
dere bei punktuellen oder aus regionalplanerischer Sicht kleinflächigen altlastver-
dächtigen Flächen/Altlasten innerhalb eines Abgrabungsinteresses – davon auszu-
gehen, dass ggfs. erforderliche Gefährdungsabschätzungen bzw. Sanierungskon-
zepte nach Maßgabe der einschlägigen fachrechtlichen Vorgaben im Rahmen der
Vorhabenzulassung sichergestellt werden können. Eine vertiefende Betrachtung der
Altlastenproblematik kann vor diesem Hintergrund den nachfolgenden Planungs- und
Zulassungsverfahren überlassen werden, wenn Detailkenntnisse über das konkrete
Abgrabungsvorhaben vorliegen.
Altlastenverdächtige Flächen und Altlasten werden im gesamträumlichen Planungs-
konzept daher in den Zeichenregeln berücksichtigt mit der Maßgabe, dass entspre-
chende (Teil-)Flächen bei der Abgrenzung der BSAB möglichst ausgeschlossen wer-
den. Die Datengrundlage hierfür bilden zum einen die Kennzeichnungen der rechts-
wirksamen Flächennutzungspläne und zum anderen die Stellungnahmen der zustän-
digen Bodenschutzbehörden im Zuge des Regionalplanverfahrens. Mit der anstehen-
den zweiten öffentlichen Auslegung wird diese Überprüfungsmöglichkeit für die Bo-
denschutzbehörden abermals eröffnet, so dass die fachliche Einschätzung in die Ab-
wägung zur finalen BSAB-Kulisse einfließen kann.
Substanzielle Vollzugshindernisse für die zukünftigen BSAB sind dabei aus den
nachfolgenden Gründen grundsätzlich nicht zu befürchten: Ausgangspunkt für die
Ausweisung einer Potentialfläche als BSAB ist die Anmeldung eines Abgrabungsinte-
resses durch ein Abgrabungsunternehmen und/oder durch eine Kommune. Abgra-
bungsinteressen werden somit von Akteuren gemeldet, die mit den lokalen Beson-
derheiten wie z.B. umweltfachlichen Restriktionen grundsätzlich sehr gut vertraut
sind. Diese Einschätzung trägt im Übrigen die Erwartung, dass Hindernisse einer
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 329 von 343
umfänglichen Ausnutzung der BSAB – bspw. in Form einer Bodenverunreinigung
durch Altlasten – lediglich in einem Maße entgegenstehen, welches deren Eignung
nicht grundsätzlich in Frage stellt. Bei den Meldungen durch Unternehmen unterstellt
der Regionalplangeber zudem, dass die lagernden Bodenschätze aus technischer
und betriebswirtschaftlicher Sicht tatsächlich und wirtschaftlich gewonnen werden
können.
Darüber hinaus hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits für die Ebene der ge-
meindlichen Bauleitplanung klargestellt, dass weder das Baugesetzbuch noch das
Bundes-Bodenschutzgesetz generell die Überplanung von Altlasten verbieten 274.
Vielmehr kann die Gemeinde die Konfliktbewältigung in das bauaufsichtliche oder im-
missionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagern, wenn die bodenschutz-
rechtlichen Anforderungen in diesem Zusammenhang mit hinreichender Wahrschein-
lichkeit gelöst werden können275. Diese Einschätzung muss analog für regionalplane-
rische Verfahren mit ihrem „gröberen“ Maßstab und ihrem vorbereitenden, gesamt-
räumlichen Charakter erst recht gelten. Ob im Einzelfall die einschlägigen boden-
schutzrechtlichen Prüfwerte überschritten und somit weitergehende Detailuntersu-
chungen notwendig werden, hängt in aller Regel von verschiedenen Aspekten der
konkreten Vorhabenplanung ab. Ebenjene Aspekte entziehen sich jedoch dem Be-
trachtungsmaßstab der Regionalplanung und können erst auf Ebene der nachgela-
gerten Planungs- und Zulassungsverfahren sachgerecht berücksichtigt werden.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass die gewählte Vorgehensweise einen sachge-
rechten Umgang mit der Thematik ermöglicht. Sollte eine Altlast nach fachlicher Ein-
schätzung in begründeten Einzelfällen von der BSAB-Kulisse ausgespart werden,
können die entsprechenden Erwägungen vom Regionalplangeber in seiner Abwä-
gung berücksichtigt werden. Letztendlich trägt die gewählte Vorgehensweise auch
Grundsatz 7.1-4 LEP NRW Rechnung. So kann bspw. die Behandlung einer Altlast
im Rahmen der Vorhabenzulassung sogar positive Auswirkungen haben, wenn die
Altlast in diesem Zusammenhang saniert oder beseitigt werden muss. Darüber hin-
aus bewirken die geplanten Festlegungen zur Rekultivierung der zukünftigen BSAB,
274 Urteil des Bayerischen VGH v. 25.05.2000 – 2 N 97.3096
275 Urteil des VGH Baden-Württemberg v. 07.05.1999 – 3 S 1265/98
Seite 330 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
dass die betroffenen Flächen – insbesondere im Falle einer BSN- oder Wald-Darstel-
lung – zumindest in der langfristigen Perspektive wieder in die natürlichen Kreisläufe
des Naturhaushaltes einbezogen werden.
7.7.10. Effizienter Flächenzuschnitt
Im Sinne einer umsetzungsorientierten und rohstoffeffizienten Planung276 steht an
nächster Stelle der Zeichenregeln ein möglichst effizienter Flächenzuschnitt. Ziel des
Abgrenzungsvorgangs sind möglichst kompakte, zusammenhängende BSAB.
Schlauchartige oder übermäßig verwinkelte Flächenkulissen sollen hingegen nach
Möglichkeit vermieden werden. Mit dem Ziel von möglichst gewinnungsfreundlichen
BSAB-Kulissen wird gleichzeitig auf einen sparsamen Umgang mit dem Schutzgut
Boden hingewirkt, da kompakte Flächenzuschnitte die Ausnutzbarkeit der jeweiligen
Lagerstätte fördern und insofern die Flächeninanspruchnahme im Freiraum reduzie-
ren.
Diese zehnte Zeichenregel dient der Klärung, sofern die vorherigen Zeichenregeln zu
keinem eindeutigen Ergebnis geführt haben. Sie soll nicht höher gewichtet werden,
da die vorherigen Zeichenregeln eindeutiger sind und auf tatsächlichen oder rechtli-
chen Belangen beruhen.
7.7.11. Anschluss an Kanten bestehender Abgrabungen
Auch die nächste Zeichenregel steht im Zusammenhang mit den Leitlinien der um-
setzungsorientierten und rohstoffeffizienten Planung. Bei Erweiterungs-BSAB sollen
die neuen Flächenpotentiale möglichst vollständig an die Kante(n) der Bestandsmel-
dung/genehmigten Abgrabung anschließen. Auf diese Weise werden die Vorausset-
zungen für einen „nahtlosen“ Übergang der Abgrabungstätigkeit auf die neuen Erwei-
terungsflächen geschaffen. Bei einem solchen unmittelbaren Anschluss sind keine
Schutzstreifen entlang der gemeinsamen Grenze zwischen Bestandsabgrabung und
Erweiterungspotential erforderlich. Zudem werden die Böschungsverluste minimiert,
so dass die Lagerstätte letztlich im Sinne eines sparsamen Flächenumgangs effizien-
ter genutzt werden kann.
276 Vgl. Kapitel 4.3.3. und 4.4.6.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 331 von 343
Diese elfte Zeichenregel steht in engem Zusammenhang zur vorherigen. Sie dient
auch der Klärung, sofern die vorherigen Zeichenregeln zu keinem eindeutigen Ergeb-
nis geführt haben. Diese Zeichenregel soll nicht höher gewichtet werden, da die vor-
herigen Zeichenregeln eindeutiger sind und auf tatsächlichen oder rechtlichen Belan-
gen beruhen. Insbesondere ist ein effizienter Flächenzuschnitt (Zeichenregel 10) von
höherer Bedeutung als der Anschluss an eine bestehende Abgrabung (im Sinne der
Rohstoffeffizienz). Bei bestehenden Abgrabungen ist aufgrund unterschiedlicher Ab-
grabungsfortschritte nicht zwangsläufig gewährleistet, dass der Vorteil der Rohstoff-
effizienz (Böschungsverluste vermeiden) in jedem Fall zum Tragen kommt. Kom-
pakte Flächenzuschnitte dienen hingegen in jedem Fall der Steigerung der Rohstoff-
effizienz.
Ergänzende Hinweise
Eine Erweiterung grenzt in jedem Falle nicht mehr an eine Zulassung bzw. an einen
BSAB, wenn die Entfernung zwischen Erweiterung und zugelassener Abgrabung bzw.
BSAB mehr als 50 m beträgt. Diese Entfernung stellt im Maßstab des Regionalplanes
die kleinste messbare Entfernung dar (1 mm auf dem Plan entspricht 50 m in Wirklich-
keit), begrenzt also den Interpretationsspielraum des Regionalplanes. Eine größere
Entfernung würde der planvollen räumlichen Konzentration von Abgrabungsvorhaben
entgegenstehen, anderseits tendenziell zu Abgrabungsvorhaben führen, die räumlich
eher eigenständig bzw. als Neuansätze wirken (selbst wenn sie in einem funktionalen
Zusammenhang zur bestehenden Abgrabung stünden).
Räumlich stark prägende Zäsuren – wie z.B. regionalbedeutsame Zäsuren i.S.d. Ka-
pitels 7.7.5. – können dazu führen, dass ein enger räumlich -funktionaler Zusammen-
hang zwischen Erweiterungsvorhaben und bestehender Abgrabung auch bei einer
Distanz von unter 50 m nicht mehr gegeben ist; der betroffene Abgrabungsinteressen-
bereich wird in diesem Fall als Neuaufschluss gewertet.
7.7.12. Einbezug bestehender BSAB
Bestehende, im aktuellen Regionalplan Köln festgelegte Lockergesteins-BSAB wer-
den im vorliegenden gesamträumlichen Planungskonzept mit besonderem Gewicht
in die Abwägung eingestellt277. Die Planungssicherheit, der Vertrauensschutz und die
277 Vgl. z.B. Kapitel 4.4.7.
Seite 332 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
faktische Wirkung der rechtswirksamen BSAB sind dabei wesentliche Gründe für ihre
besondere Stellung im Abwägungsvorgang.
Diese zwölfte Zeichenregel kommt nur zum Tragen, wenn durch die vorherigen
rechtlichen und tatsächlichen Belange keine eindeutige Abgrenzung gefunden
wurde. Bei bestehenden BSAB handelt es sich um Festlegungen, die mehr als 20
Jahre alt sind. Die vorherigen Belange sind in der Regel jünger und allein deshalb bei
der Abgrenzung höher zu gewichten. Im Übrigen hat die Lage innerhalb eines BSAB
bereits bei der Suchraumbewertung (Eignungsprüfung) einen hohen Einfluss, so
dass diesem Belang bei den Zeichenregeln nicht erneut ein so hohes Gewicht beige-
messen werden soll. Ob ein Abgrabungsstandort, der ein BSAB tangiert letztlich in
einem BSAB oder direkt daneben erweitert wird, ist nach Auffassung des Plangebers
im Zweifel nicht von durchgreifender Bedeutung, betrachtet die Regionalplanung
doch eher einen Abgrabungsstandort insgesamt.
In Konsequenz werden die bestehenden BSAB im Rahmen der Zeichenregeln kon-
zeptionell letztmalig explizit berücksichtigt mit der Maßgabe, dass die zukünftigen
BSAB möglichst den Zuschnitt der vorhandenen BSAB berücksichtigen.
7.7.13. Einbezug bestbewerteter Abgrabungsinteressen
Mit dieser Zeichenregel werden die Ergebnisse der Eignungsprüfung gewürdigt und
fließen in die zeichnerische Abgrenzung der BSAB ein. Sofern innerhalb eines Such-
raumes mehrere Abgrabungsinteressen nach Anwendung der vorherigen Zeichenre-
geln gleichberechtigt nebeneinanderstehen, kommt der konkrete Punktwert zum Tra-
gen, den die konkurrierenden Abgrabungsinteressen im Zuge der Eignungsprüfung
erreicht haben (maximal 33 Punkte, vgl. Kapitel 7.6.1.). In diesem Fall werden die
bestbewerteten Abgrabungsinteressenbereiche zuerst in die BSAB-Kulisse aufge-
nommen. Sofern noch Fläche zu verteilen ist, folgt die Abgrenzungsreihenfolge der
Bewertungsreihenfolge.
Da hierbei mitunter nur geringe Punkteunterschiede entscheidungserheblich sein
können, steht der Belang in der Hierarchie der Zeichenregeln nicht an vorderer Stelle
(besitzt also ein vergleichsweise geringes Gewicht). Dennoch ist dieser Belang ein
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 333 von 343
Ausdruck der räumlichen Eignung von Potentialflächen278 und soll daher berücksich-
tigt werden, wenn die vorstehenden Zeichenregeln zu keinem eindeutigen Ergebnis
führen. Tatsächlich kommt dieser Belang in nicht wenigen Fällen zum Tragen.
Diese 13. Zeichenregel wird geringer gewichtet als die vorherige, da Abgrabungsinte-
ressen in bestehenden BSAB grundsätzlich Vorrang zu geben ist (Leitbild). Gleich-
wohl bedingen sich die Zeichenregeln 12 und 13, da die Lage eines Abgrabungsinte-
resses in einem BSAB bei der Eignungsprüfung zum Tragen kommt (aber nicht
zwangsläufig maßgeblich sein muss).
7.7.14. Anschluss an bestehende Infrastruktur
Aus Gründen der tatsächlichen Vollziehbarkeit der Planung sollen die neu ausgewie-
senen BSAB nach Möglichkeit an die bestehende verkehrliche Infrastruktur anschlie-
ßen. Hierdurch soll nicht nur das Erschließungspotential verbessert werden, sondern
auch ein Beitrag zum Freiraumschutz geleistet werden durch die räumliche Konzent-
ration von emittierenden Nutzungen.
Dieser Belang kommt nur im Falle einer Konkurrenz von mehreren gleich bewerteten
Abgrabungsinteressenbereichen und hierbei vor allem bei potentiellen Neuaufschlüs-
sen zum Tragen, die – anders als Bestandsabgrabungen – noch nicht verkehrlich er-
schlossen sind. Der Aspekt ist jedoch auch bei Erweiterungs-BSAB von Relevanz,
insbesondere dann, wenn z.B. die Genehmigungsbehörden im Rahmen der Beteili-
gungsverfahren die Leistungsfähigkeit der bestehenden Erschließung infrage stellen
oder die vorhandene Erschließung als besonders konfliktträchtig einschätzen (z.B.
aufgrund einer Ortsdurchfahrt).
Diesem Belang wird geringeres Gewicht als den vorgenannten Abgrabungsinteres-
sen zugesprochen, da in der Regel davon auszugehen ist, dass die verkehrliche Er-
schließung gesichert werden kann. Im Übrigen basiert die Bewertung der Abgra-
bungsinteressen auf einer Vielzahl an Belangen (Eignungsbelange), die verkehrliche
Erschließung stellt hingegen einen monothematischen Belang dar. Sie stellt die letzte
Zeichenregel dar, welche unmittelbar der konkreten räumlichen Abgrenzung dient.
278 Und damit des Leitbildes der vorliegenden Planung, vgl. Kapitel 4.4.1. i.V.m. 4.4.9.
Seite 334 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
7.7.15. Verhältnismäßigkeitsprüfung
Nachdem ein potentieller BSAB unter Anwendung der vorstehenden Zeichenregeln
abgegrenzt worden ist, wird der resultierende Flächenzuschnitt im Zuge einer sog.
Verhältnismäßigkeitsprüfung abschließend betrachtet. Diese Prüfung hat zwei grund-
legende Funktionen.
Zum einen dient dieser Prüfschritt als Korrektiv des Planungsergebnisses: Mit Blick
auf die vorab definierten, systematischen Schritte des Zeichenvorgangs soll hier-
durch die Angemessenheit der letztendlichen BSAB-Kulisse sichergestellt werden.
Zwar markieren die Zeichenregeln ein praktikables und fachlich fundiertes Schema,
das ein einheitliches Vorgehen gewährleistet und im ganz überwiegenden Teil der
Anwendungsfälle zu geeigneten Flächenkulissen im Sinne dieses gesamträumlichen
Planungskonzeptes führt. „Naturgemäß“ können über ein solches, rein schemati-
sches Vorgehen jedoch nicht alle Eventualitäten abgedeckt werden – das hat die An-
wendung der Zeichenregeln gezeigt. Vielmehr erfordern bestimmte Fallkonstellatio-
nen einen korrigierenden Eingriff des Regionalplangebers, um letztlich unter Würdi-
gung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls ein angemessenes Planungsergebnis
sicherzustellen. Im Zuge dieses Prüfschrittes wird insofern die Raumverträglichkeit
des potentiellen BSAB letztmalig überprüft im Hinblick auf solche Aspekte, die sich
jenseits der Ausschluss- und Eignungsbelange einer rein schematischen Betrach-
tung bzw. einer Einstufung in quantitative Grenz- oder Schwellenwerte entziehen.
Ein hypothetisches Beispiel: Ein Suchraum verfügt über mehrere infrage kommende
Abgrabungsinteressen in verschiedene Himmelrichtungen. Eine konsequente Aus-
weisung der bestbewerten Abgrabungsinteressen hätte jedoch einen bandartigen
BSAB-Zuschnitt zur Folge, der aufgrund seiner konkreten räumlichen Lage eine er-
hebliche räumliche Zäsur im Freiraum mit potentieller regionaler Barrierewirkung dar-
stellen würde.
Die zweite Funktion dieser Zeichenregel liegt in der Dokumentation des Abwägungs-
vorgangs. Hierdurch wird der Wertungsspielraum offengelegt, den der Regionalplan-
geber in Fallkonstellationen mit mehreren denkbaren Lösungsalternativen zugunsten
einer bestimmten Flächenkulisse ausgefüllt hat.
Da diese 15. Zeichenregel ein inhaltliches Korrektiv darstellt und die Anwendung der
vorangegangenen Zeichenregeln dokumentiert, muss sie am Ende der Gewichtung
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 335 von 343
stehen. Sie wird nur noch von der nachfolgenden Zeichenregel ergänzt, welche ein
mathematisches Korrektiv darstellt.
7.7.16. Mindestflächengröße von 10 ha
Aufgrund der regionalplanerischen Darstellungsschwelle sollen alle zukünftigen
BSAB über eine Mindestgröße von 10 ha verfügen. Dies erscheint dem Plangeber
auch deshalb erforderlich, da der Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe ausschließ-
lich Abgrabungsstandorte mit einem besonderen räumlichen Gewicht darstellen soll.
Dies entspricht der üblichen regionalplanerischen Darstellungsschwelle. Zudem wirkt
die Mindestgröße von 10 ha auf eine räumliche Konzentration des Abgrabungsge-
schehens hin, also zu einer Ordnung des Raumes im Sinne des Leitbildes dieser
Planung. Die Überprüfung dieser Mindestanforderung an alle zukünftigen BSAB er-
folgt als abschließender Arbeitsschritt in der systematischen Anwendung der Zei-
chenregeln
Hinweis: Reine „Bestands-BSAB“ werden auch dargestellt, wenn eine genehmigte
Abgrabung ≥ 10 ha von einer Tabuzone umschlossen ist und als Bestandsmeldung
(Abgrabungsinteresse) gemeldet wurde. Dies widerspricht nicht dem Konzept, da
keine neuen (Abbau-)Rechte geschaffen, sondern diese Flächen auf den Bestands-
schutz reduziert werden. Vielmehr entspricht der zugestandene „regionalplanerische
Bestandsschutz“ der Leitlinie einer verlässlichen und aktuellen Planung.
Diese letzte Zeichenregel hätte grundsätzlich auch als vierte Zeichenregel (Grundla-
gen) formuliert werden können oder in diese implementiert werden können. Durch
die Gewichtung als 16. und damit letzte Zeichenregel soll der verbindliche korrigie-
rende Charakter betont bzw. die regionalplanerische Darstellungsschwelle konzeptio-
nell betont werden. Am Ergebnis ändert dies nichts.
7.8. Detailanalyse: 3. Eignungsprüfung (Bewertung BSAB)
Die nach den einheitlichen Zeichenregeln abgegrenzten potentiellen BSAB werden
abschließend anhand der Eignungsbelange final bewertet (vgl. Anhänge A und B).
Diese Bewertung erfolgt alleinig für die Teilflächen eines potentiellen BSAB ohne Ge-
nehmigung, also für die regionalplanerisch neu vorgesehenen „Restflächen“ (Be-
Seite 336 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
zeichnung im Abgrabungsmonitoring des Geologischen Dienstes NRW). Die Eig-
nungsprüfung erfolgt analog zur Vorbewertung. Deshalb wird auf die Ausführungen
in Kapitel 7.6 verwiesen.
Die potentiellen BSAB werden rohstoffbezogen abgegrenzt, so dass Flächen, in de-
nen sich Rohstoffvorkommen überlagern, bis zu dreimal bewertet werden können.
Mit Veröffentlichung des Zweiten Planentwurfes werden die entsprechenden Ergeb-
nisse an dieser Stelle der textlichen Erläuterungen dokumentiert.
7.9. Detailanalyse: 4. Eignungsprüfung (Reservegebiete)
Die verbleibenden Suchräume werden im Zuge der 4. Eignungsprüfung daraufhin un-
tersucht, ob sie sich zur Festlegung als Reservegebiet eignen.
Als Reservegebiete kommen grundsätzlich dieselben Zeichenregeln wie bei der Ab-
grenzung von potentiellen BSAB zum Tragen (Kapitel 7.7). Der einzige Unterschied
besteht darin, dass Reservegebiete nur dann abgegrenzt bzw. festgelegt werden,
wenn es sich um einen besonders ergiebigen Standort handelt. Dies begründet sich
in den Leitlinien der Planung. Die maximale Flächengröße beträgt 50 ha.
Reservegebieten können, müssen aber nicht an genehmigte Abgrabungen oder zur
Ausweisung vorgesehenen BSAB angrenzen.
Mit Veröffentlichung des Zweiten Planentwurfes werden die entsprechenden Ergeb-
nisse an dieser Stelle der textlichen Erläuterungen dokumentiert.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 337 von 343
8. Rekultivierungsplanung der BSAB
Der Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) wird
nicht nur festlegen, welche Bereiche in den nächsten 20 Jahren für die Rohstoffge-
winnung vorgesehen sind, sondern auch, wie diese Flächen nach der Rohstoffgewin-
nung genutzt bzw. wiederhergestellt werden sollen.
Die Festlegung von Rekultivierungsplanungen ist aus rechtlichen279und tatsächlichen
Gründen erforderlich. Schließlich handelt es sich bei BSAB um raumbedeutsame
Eingriffe in den Freiraum, deren Auswirkungen sich nicht nur auf die Flächen der
Rohstoffgewinnung beschränken, sondern sich in der Regel auch auf das Umfeld be-
ziehen. Je nach örtlicher Lage und realisierter Nachfolgenutzung können von rekulti-
vierten Abgrabungen Synergieeffekte (Natur- und Artenschutz, Standort für Infra-
strukturanlagen) und/oder Barrierewirkungen ausgehen (z.B. für Grünzüge, Bio-
topverbünde oder Siedlungsentwicklungen). Der Anspruch des Regionalplanes Köln
ist es, für jeden BSAB in fachlicher Hinsicht eine möglichst optimale Rekultivierung
vorzubereiten, die an die jeweiligen räumlichen und funktionalen Potentiale respek-
tive Nutzungsansprüche anknüpft und hierbei auch die Interessen der lokalen Ak-
teure berücksichtigt. Sämtliche Rekultivierungsplanungen werden hierbei unter Be-
rücksichtigung des regionalplanerischen Maßstabes erfolgen. Die tatsächliche bzw.
konkrete Ausgestaltung einer Rekultivierungsplanung bleibt weiterhin der Zulas-
sungsebene überlassen (also z.B. Landschaftspläne, Eingriffs- Ausgleichsregelun-
gen, Anpflanzungen).
Gegenüber dem Ersten Planentwurf von 2020 sind konzeptionelle Nachjustierungen
hinsichtlich der Rekultivierungsplanung vorgesehen. Stand Juli 2023 befinden sich
diese methodischen Anpassungen noch in der Erarbeitungs- und Abstimmungs-
phase. Das letztendliche Rekultivierungskonzept wird daher mit Veröffentlichung des
Zweiten Planentwurfes zum Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe
(Lockergesteine) zur Diskussion gestellt.
279 Laut Ziel 9.2-4 LEP NRW ist in den Regionalplänen die Nachfolgenutzung für Flächen, die dem Ab-
bau oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze dienen, zeichnerisch festzulegen.
Seite 338 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
9. Umweltprüfung
Für die zur Festlegung empfohlenen BSAB und Reservegebiete des Zweiten Plan-
entwurfes wird – wie auch bereits zu den BSAB des Ersten Planentwurfes 2020 –
eine Umweltprüfung nach § 7 ROG von einem externen Büro durchgeführt. Die Um-
weltprüfung nebst Anlagen (Prüfbögen) wird Bestandteil des Teilplans Nichtenergeti-
sche Rohstoffe.
Mit Veröffentlichung des Zweiten Planentwurfes werden unter diesem Kapitel die ku-
mulativen und sonstigen möglichen negativen und positiven Umweltauswirkungen zu
einer abschließenden Betrachtung der Gesamtauswirkung der BSAB zusammenge-
führt und die hieraus resultierenden Rückschlüsse auf die letztendliche BSAB-Flä-
chenkulisse dokumentiert. Schließlich ist der Regionalplangeber nicht an die Ergeb-
nisse der Umweltprüfung unmittelbar gebunden, sondern hat diese Ergebnisse bei
der Abwägung mit angemessenem Gewicht zu berücksichtigen.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 339 von 343
10. Planverfahren
In diesem Kapitel wir zunächst dargelegt, weshalb es sich bei dem Teilplan Nicht-
energetische Rohstoffe formal um einen sachlichen Teilplan handelt. Sodann wird
das bisherige Planungsverfahren umrissen und auf die nächsten beabsichtigten Pla-
nungsschritte verwiesen.
10.1. Planinstrument: Sachlicher Teilplan
Formal gesehen, handelt es sich bei dem Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe um
einen sachlichen Teilplan. Im Ersten Planentwurf wurde noch festgestellt, dass es
sich eigentlich um eine Regionalplanänderung handeln würde, da durch den Teilplan
mitunter bestehende BSAB nebst Rekultivierungszielen zurückgenommen werden
und dadurch „weiße Flächen“ im Plan entstehen würden und damit die Gesamtkon-
zeption des Regionalplanes Köln berührt sei. Da inzwischen jedoch der Erarbei-
tungsbeschluss der Regionalplan-Neuaufstellung gefasst wurde, werden die (ver-
meintlichen) weißen Flächen durch in Aufstellung befindliche Ziele inhaltlich und kon-
zeptionell aufgefangen. Anders ausgedrückt: Es ist nunmehr gewährleistet, dass im
gesamten Regierungsbezirk flächendeckend Erfordernisse der Raumordnung zeich-
nerisch dargestellt sein werden – ein regionalplanerisches Steuerungsdefizit besteht
also zu keiner Zeit.
Der sachliche Teilplan ersetzt sämtliche zeichnerischen und textlichen Festlegungen
des aktuellen Regionalplanes Köln (in seinen drei räumlichen Teilabschnitten) nebst
den entsprechenden Erläuterungen. Die Regelungen bezüglich der Festgesteine
bleiben unberührt. Ferner ersetzt der Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe den räum-
lichen und sachlichen Teilabschnitt hochreiner weißer Quarzkies im Raum Kotten-
forst/Ville vollständig.
Die Regionalplanänderung ist inhaltlich aus dem Gesamtverfahren der Überarbeitung
des Regionalplanes herausgelöst. Auf diese Weise soll die räumliche Steuerungswir-
kung der BSAB rechtssicher und möglichst zeitnah wiederhergestellt werden.
10.2. Zweistufiger Verfahrensablauf
Das Regionalplanverfahren des Teilplans Nichtenergetischer Rohstoffe gliedert sich
grundsätzlich in einen informellen und in einen formellen Teil auf. Der informelle Pla-
nungsprozess hat Anfang 2017 begonnen. Zu dieser Zeit wurde der LEP 2017
Seite 340 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
rechtswirksam und der Regionalplanungsbehörde wurde von IT.NRW bzw. dem Ge-
ologischen Dienst das sog. AM-Tool zur Verfügung gestellt, mit dem Rohstoffvolu-
mina und Versorgungszeiträume durch die Regionalplanungsbehörden eigenständig
ermittelt werden können.
Der schematische Verfahrensablauf ist in Anhang G abgebildet.
10.2.1. Informelles Verfahren
Im informellen Verfahren verfolgte die Regionalplanungsbehörde mehrere Zwecke.
Einerseits stand der Informationsaustausch mit sämtlichen Akteuren im Vordergrund.
Ziel war es, dass sämtlichen Akteuren bewusst wird, einerseits welches Ziel und wel-
chen Zweck der Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe verfolgt (insbesondere das
Leitbild und die Leitlinien), anderseits welche besonderen rechtlichen Rahmenbedin-
gungen eine solche Konzentrationszonenplanung zu beachten hat. Darüber hinaus
ging es um einen Erkenntnisgewinn und Erfahrungsaustausch bezüglich der Anfor-
derungen von Abgrabungsunternehmen an BSAB sowie um abgrabungsspezifische
Belange von Trägern öffentlicher Belange an ein solches Regionalplanverfahren.
Auf bisher fünf Abgrabungskonferenzen hat sich die Regionalplanungsbehörde mit
sämtlichen Akteuren inhaltlich ausgetauscht und ergebnisoffen diskutiert.
Erste Abgrabungskonferenz: 12.06.2017
Zweite Abgrabungskonferenz: 19.09.2017
Dritte Abgrabungskonferenz: 27.02.2018
Vierte Abgrabungskonferenz: 11. und 12.10.2018
Fünfte (digitale) Abgrabungskonferenz: August/September 2020
Unter Beteiligung der Unternehmen wurde der Fragebogen zur Meldung von Abgra-
bungsinteressen erarbeitet. Die Unternehmen konnten von Mitte 2017 bis Ende 2017
erstmals Abgrabungsinteressen anmelden. Anfang 2018 konnten Kommunen ihre
Belange im Zuge der Kommunalbefragung geltend machen. Auf Basis all dieser
Rückläufe wurde der erste Entwurf des gesamträumlichen Planungskonzepts von der
Regionalplanungsbehörde entwickelt und im Herbst 2018 veröffentlicht.
Dieses Konzept wurde sodann zur Diskussion gestellt und schrittweise optimiert. Ins-
besondere die Rückläufe aus der Frühzeitigen Unterrichtung führten zu substantiel-
len Anpassungen des gesamträumlichen Planungskonzepts bzw. einer veränderten
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 341 von 343
Gewichtung einzelner Belange. Die Frühzeitige Unterrichtung dauerte von Septem-
ber 2018 bis Ende Januar 2019. In diesem Zuge konnten Unternehmen erneut und
Kommunen erstmalig Abgrabungsinteressen melden. Kommunen hatten darüber hin-
aus mehrere Möglichkeiten, sich in den Planungsprozess einzubringen (z.B. lokalen
Konsens anmelden, auf laufende oder abgeschlossene Bauleitplanungen verweisen,
erhebliche räumliche Vorprägung geltend machen). Daneben stand es sämtlichen
Akteuren frei, allgemeine Stellungnahmen abzugeben.
Das Scoping dauerte von November 2018 bis Ende Januar 2019.
Im Januar 2020 wurde der vorliegende erste Planentwurf auf der Internetseite der
Bezirksregierung Köln veröffentlicht.
10.2.2. Förmliches Verfahren
Mit der Frühzeitigen Unterrichtung und dem Scoping hat das förmliche Verfahren des
Teilplans zwar in Teilen begonnen, mit dem Erarbeitungsbeschluss erhielt das förmli-
che Verfahren jedoch eine neue (rechtliche) Qualität.
Auf Grundlage des Ersten Planentwurfes wurde der Erarbeitungsbeschluss am 13.
März 2020 gefasst. In diesem Zuge wurde der Teilplan in einem Belang konzeptionell
ergänzt (vgl. Kapitel 7.4.10). Die entsprechende öffentliche Auslegung sollte im April
2020 beginnen und bis Ende Juni 2020 andauern. Aufgrund der Coronavirus-Pande-
mie verzögerte sich der Beginn der ersten öffentlichen Auslegung auf das dritte
Quartal 2020. Der erste Entwurf zum Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische
Rohstoffe (Lockergesteine) lag letztendlich vom 07. September 2020 bis einschließ-
lich 09. November 2020 öffentlich aus.
Auch wenn schriftliche Stellungnahmen zum Planentwurf erst im Zuge der öffentli-
chen Auslegung eingereicht werden konnten (dazu zählten auch letztmalige Meldun-
gen von Abgrabungsinteressen), bestand bereits seit Januar 2020 für sämtliche Ak-
teure die Möglichkeit, sich mit den BSAB des Ersten Planentwurfes zu befassen. So-
mit war der Planentwurf faktisch deutlich mehr als 6 Monaten einsehbar bzw. veröf-
fentlicht.
Viele Abgrabungsunternehmen und Kommunen haben im Rahmen der ersten öffent-
lichen Auslegung neue oder angepasste Abgrabungsinteressen eingereicht. Darüber
Seite 342 von 343 Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf 07/2023
hinaus haben zahlreiche private und öffentliche Akteure die Möglichkeit genutzt, Stel-
lungnahmen zum gesamträumlichen Planungskonzept, zu konkreten BSAB-Vor-
schlägen oder zu sonstigen abwägungsrelevanten Belangen einzureichen (z.B. zum
Aspekt des lokalen Konsenses). Die Fülle an neuen Informationen, neue rechtliche
Vorgaben sowie zwischenzeitliche Ereignisse (wie z.B. die Flutkatastrophe von Juli
2021) haben letztlich zu zahlreichen Änderungen des vorstehend erläuterten gesamt-
räumlichen Planungskonzeptes geführt. Damit wird eine zweite öffentliche Auslegung
i.S.d. § 9 Abs. 2 S. 2 ROG erforderlich.
Das vorliegende gesamträumliche Planungskonzept bildet die Grundlage für die Er-
arbeitung des Zweiten Planentwurfes zum Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergeti-
sche Rohstoffe (Lockergesteine). Es soll dem Regionalrat des Regierungsbezirks
Köln in der 12. öffentlichen Sitzung am 18. August 2023 zum Beschluss vorgelegt
werden.
Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, Zweiter Planentwurf, 07/2023 Seite 343 von 343
Anhang
Anhang A: Beabsichtige Gewichtung relevanter Belange (Tabelle)
Anhang B: Prüfvorgang zur Festlegung von BSAB und Reservegebieten
(Abbildung)
Anhang C: Maximale Flächengröße der BSAB je Rohstoffgruppe (Abbildung)
Anhang D: Durch oberirdische Bodenschatzgewinnung (besonders) erheblich
vorgeprägte Kommunen im Regierungsbezirk Köln – Raumanalyse (Tabelle)
Anhang E: Vorgeprägte Kommunen (Karte)
Anhang F: Merkmale besonderer Vorprägung durch Braunkohlegewinnung
(Tabelle)
Anhang G: Durch oberirdische Bodenschatzgewinnung (besonders) erheblich
vorgeprägte Kommunen im Regierungsbezirk Köln – Ergebnis (Tabelle)
Anhang H: Argumentationslinie zur Identifikation durch oberflächennahe Bo-
denschatzgewinnung (besonders) erheblich vorgeprägter Kommunen
(Abbildung)
Sitzungsvorlage RR (anhang_c_maximale_flaechengroeße_bsab)
368 Zeichen
Bezirksregierung Köln, Zweiter Planentwurf, Stand: 24.07.2023 Anhang C: Maximale Flächengröße der BSAB je Rohstoffgruppe 1. Rohstoffgruppe Kies/Kiessand Bezirksregierung Köln, Zweiter Planentwurf, Stand: 24.07.2023 2. Rohstoffgruppe Ton/Schluff Bezirksregierung Köln, Zweiter Planentwurf, Stand: 24.07.2023 3. Rohstoffgruppe Präquartäre Kiese und Sande
Sitzungsvorlage RR (anhang_d_vorgepraegte_kommunen_raumanalyse)
3292 Zeichen
Besonders erheblich vorgeprägt = Kommune überschreitet erhöhte Schwellenwerte (sämtlicher drei Indikatoren) Erheblich vorgeprägt = Kommune überschreitet Schwellenwerte (sämtlicher drei Indikatoren) Kommunen mit Abgrabungen (Anzahl): 51 Name der Kommune Gemeinde- gebiet (ha) Indikator 1: Anteil aller abgeschlossenen und laufenden Abgrabungen an Gemeindegebiet (%) Indikator 2: Anteil aller abgeschlossenen und laufenden Abgrabungen an "Außenbereich" (%) Indikator 3: Anteil aller abgeschlossenen und laufenden Abgabungen an "Potentialfläche" (%) Verhältnis 2. zu 1. Inden 3.592 68,6% 74,8% 566,2% 1,1 Niederzier 6.346 53,3% 61,4% 236,1% 1,2 Bedburg 8.042 45,3% 52,2% 118,3% 1,2 Hürth, Stadt 5.122 42,2% 66,4% 230,4% 1,6 Brühl, Stadt 3.612 42,0% 62,0% 386,7% 1,5 Frechen 4.506 40,2% 57,3% 238,7% 1,4 Eschweiler 7.575 34,6% 47,8% 227,6% 1,4 Erkelenz, Stadt 11.743 32,7% 39,6% 72,7% 1,2 Merzenich 3.792 30,7% 33,9% 56,6% 1,1 Bergheim, Stadt 9.634 30,0% 41,2% 85,6% 1,4 Elsdorf, Stadt 6.617 29,7% 34,2% 61,0% 1,1 Kerpen, Stadt 11.396 29,7% 38,0% 93,9% 1,3 Aldenhoven 4.425 26,5% 31,6% 51,8% 1,2 Erftstadt, Stadt 11.989 10,3% 12,0% 19,0% 1,2 Jülich, Stadt 9.039 10,2% 12,7% 19,6% 1,2 Düren, Stadt 8.500 6,7% 10,0% 20,6% 1,5 Weilerswist 5.717 5,1% 5,7% 10,5% 1,1 Wesseling, Stadt 2.337 3,7% 7,0% 17,7% 1,9 Hückelhoven, Stadt 6.127 3,7% 5,0% 10,4% 1,3 Herzogenrath, Stadt 3.338 3,4% 5,3% 11,6% 1,6 Übach-Palenberg, Stadt 2.609 2,8% 4,0% 5,7% 1,4 Alfter 3.477 2,7% 3,3% 11,1% 1,2 Wassenberg, Stadt 4.243 2,6% 3,3% 10,0% 1,2 Troisdorf, Stadt 6.200 2,4% 3,5% 29,4% 1,5 Pulheim, Stadt 7.215 2,2% 2,8% 3,5% 1,3 Geilenkirchen, Stadt 8.316 2,2% 2,8% 3,8% 1,3 Niederkassel, Stadt 3.579 2,2% 3,0% 6,9% 1,4 Heinsberg, Stadt 9.221 2,0% 2,6% 3,4% 1,3 Gangelt 4.872 2,0% 2,3% 3,1% 1,2 Bornheim, Stadt 8.269 1,9% 2,4% 4,1% 1,2 Rheinbach, Stadt 6.972 1,8% 2,1% 6,5% 1,2 Langerwehe 4.146 1,5% 1,8% 6,4% 1,2 Wachtberg 4.968 1,3% 1,5% 3,2% 1,2 Köln, Stadt 40.501 1,0% 1,3% 10,2% 1,3 Nörvenich 6.621 0,9% 1,0% 1,1% 1,1 Mechernich, Stadt 13.648 0,8% 1,0% 24,4% 1,1 Wegberg, Stadt 8.434 0,8% 1,0% 2,6% 1,2 Euskirchen, Stadt 13.949 0,7% 0,9% 2,2% 1,2 Titz 6.851 0,7% 0,7% 0,8% 1,1 Sankt Augustin, Stadt 3.422 0,6% 1,2% 4,0% 1,8 Swisttal 6.222 0,6% 0,7% 1,3% 1,1 Selfkant 4.209 0,6% 0,7% 1,1% 1,1 Alsdorf, Stadt 3.168 0,5% 0,9% 1,5% 1,7 Linnich, Stadt 6.543 0,5% 0,6% 0,7% 1,1 Dahlem 9.521 0,5% 0,5% 0,0% 1,1 Leverkusen, Stadt 7.887 0,4% 0,7% 2,9% 1,9 Baesweiler, Stadt 2.784 0,2% 0,3% 0,3% 1,4 Kreuzau 4.173 0,1% 0,2% 0,9% 1,2 Vettweiß 8.315 0,1% 0,1% 0,2% 1,1 Hennef (Sieg), Stadt 10.589 0,1% 0,1% 0,6% 1,2 Bad Münstereifel, Stadt 15.083 0,1% 0,1% 10,7% 1,1 Ermittlung der Schwellenwerte Erhöhte Schwellenwerte / besonders erheblich vorgeprägte Kommune: Mittelwert: 7.440 11,5% 14,6% 52,9% 1,3 Mittelwert x 2 - 23% 29% 105,8% - - 50% Schwellenwerte / erheblich vorgeprägte Kommune: Faustformel Rechtsprechung 2% 2,6% 10% Faustformel x 1,5 3% 4% 15% Für Indikator 2 gibt es keine Rechtsprechung, daher hergeleitet: Indikator1 x 1,3 (=durchschnittliches Verhältnis von 2 zu 1) Ob 4, 5 oder 6 % ändert nichts am Ergebnis. Anhang D: Durch oberirdische Bodenschatzgewinnung (besonders) erheblich vorgeprägte Kommunen im Regierungsbezirk Köln - Raumanalyse Besonderer Schwellenwert (s. Begründung)
Sitzungsvorlage RR (Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) Grundsatzbeschluss zum Gesamträumlichen Planungskonzept für den Zweiten Planentwurf)
5892 Zeichen
Seite 1 von 2 Sitzungsvorlage RR - öffentlich - RR 20/2023 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Herr Krause / Herr Busch Telefon 0221 – 147 4675 u. 0221 - 147 2791 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 03.08.2023 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 18.08.2023 6. beschließend TOP: Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) Grundsatzbeschluss zum Gesamträumlichen Planungskonzept für den Zweiten Planentwurf Beschlussvorschlag: 1. Der Regionalrat beschließt die Fortführung des Aufstellungsverfahrens des Teilplans Nich- tenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) auf Grundlage des geänderten Gesamträumli- chen Planungskonzepts (Teil A) nebst Anlagen (Teil B). 2. Der Regionalrat bekräftigt ausdrücklich seinen planerischen Willen, in den vom Braunkoh- lentagebau besonders erheblich vorgeprägten Kommunen keine BSAB als Neuaufschlüsse festzulegen sowie keine Reservegebiete und nur angemessene Erweiterungen vorzusehen (vgl. Gesamträumliches Planungskonzept, Kap. 7.4.10 und Anhänge D-H). Erläuterungen: Mit dem Regionalplan Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) soll die räumli - che Steuerungswirkung (sog. Konzentrationswirkung) der Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze (= BSAB, sog. Abgrabungsbereiche) für Locker- gesteine im Regierungsbezirk vollumfänglich wiederhergestellt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde der Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Teilplan NR) inhaltlich aus dem Verfahren zur Neu- aufstellung des Regionalplans für den gesamten Regierungsbezirk Köln herausgelöst. Leitbild des Teilplans NR ist die schrittweise Verlagerung des Abgrabungsgeschehens in möglichst konfliktarme und möglichst ergiebige Teilräume des Regierungsbezirks. Die besondere Situation durch die Braunkohlentagebaue und den Strukturwandel wird dabei ausdrücklich berücksichtigt. Der Erste Planentwurf des Teilplans NR wurden vom Regionalrat im März 2020 beschlossen und befand sich bis Ende 2020 in der ersten öffentlichen Auslegung. Insbesondere die zahlreichen ein - gegangenen Stellungnahmen, neue gesetzliche Rahmenbedingungen und die Starkregenereignisse 2021 erforderten eine konzeptionelle Anpassung des Teilplans NR. Hiermit wird dem Regionalrat das aktualisierte gesamträumliche Planungskonzept zwecks Fassung eines sog. „Grundsatzbeschlusses“ vorgelegt. Mit dem Grundsatzbeschluss werden die grundsätz - lichen konzeptionellen Weichen für die weitere Regionalplanung gelegt. Mit diesem Beschluss be - kennt sich der Regionalrat ausdrücklich zu dem gesamträumlichen Planungskonzept sowie zu den textlichen Zielen und Grundsätzen der Raumordnung. Dieser Beschluss ist erforderlich, damit die Sitzungsvorlage RR RR 20/2023 Seite 2 von 2 Regionalplanungsbehörde den Zweiten Planentwurf final ausarbeiten kann. Mit dem Beschluss wird die Regionalplanungsbehörde darüber hinaus auch beauftragt, auf Basis des gesamträumlichen Planungskonzepts die Umweltprüfung durchzuführen. Die für diesen Grundsatzbeschluss vorgelegten Planunterlagen enthalten keine zeichnerischen Dar- stellungen, also weder konkrete BSAB noch Rekultivierungsziele noch Reservegebiete. Stattdessen umfassen die Planunterlagen einerseits textliche Ziele und Grundsätze der Raumordnung (nebst Begründung), anderseits das „konzeptionelle Herzstück“ des Teilplans NR (das gesamträumliche Planungskonzept), welches verbindliche „Spielregeln“ beinhaltet, anhand derer BSAB identifiziert werden (sollen). Das gesamträumliche Planungskonzept wird von der Regionalplanungsbehörde an- gewendet. Bei Anwendung ergeben sich bestimmte Teilräume, in denen in jedem Fall keine BSAB oder Reservegebiete festgelegt werden (Negativplanung, insb. durch Ausschlussbelange). Welche Flächen letztlich als BSAB ausgewiesen werden sollen (Positivplanung), diskutieren die Mitglieder des Regionalrates mit der Regionalplanungsbehörde im November 2023 im Rahmen einer nichtöf - fentlichen Arbeitsgemeinschaft (AG). Anschließend kann das finale Planungsergebnis in Form des Zweiten Planentwurfes vom Regionalrat beschlossen werden. Die öffentliche Auslegung des Zwei - ten Planentwurfes soll im 1. Quartal 2024 erfolgen. Bestandteil des Beschlusses sind die vorherigen Ausführungen sowie die beigefügten Anlagen: ▪ Zusammenfassung (konzeptionelle Änderungen, Zwischenergebnis, Methodik) ▪ Planunterlagen Teil A: Gesamträumliches Planungskonzept (Textliche Festlegungen, Plan- begründung; ca. 340 Seiten), Stand: Juli 2023 ▪ Planunterlagen Teil B: Anhang o A: Beabsichtigte Gewichtung relevanter Belange (Tabelle) o B: Prüfvorgang zur Festlegung von BSAB und Reservegebieten (Abbildung) o C: Maximale Flächengrößen der BSAB je Rohstoffgruppe (Abbildung) o D: Durch oberirdische Bodenschatzgewinnung (besonders) erheblich vorgeprägte Kommunen im Regierungsbezirk Köln – Raumanalyse (Tabelle) o E: Vorgeprägte Kommunen (Karte) o F: Merkmale besonderer Vorprägung durch Braunkohlegewinnung (Tabelle) o G: Durch oberirdische Bodenschatzgewinnung (besonders) erheblich vorgeprägte Kommunen im Regierungsbezirk Köln – Ergebnis (Tabelle) o H: Argumentationslinie zur Identifikation durch oberflächennahe Bodenschatzgewin- nung (besonders) erheblich vorgeprägter Kommunen (Abbildung) Anlage(n): 1. 20230727_anlage_zusammenfassung 2. teil_a_gesamtraeumliches_planungskonzept_grundsatzbeschluss 3. anhang_a_gewichtung_belange_plankonzept 4. anhang_b_pruefvorgang 5. anhang_c_maximale_flaechengroeße_bsab 6. anhang_d_vorgepraegte_kommunen_raumanalyse 7. anhang_e_uebersichtskarte_vorgepraegte_kommunen 8. anhang_f_merkmale_vorpraegung 9. anhang_g_vorgepraegte_kommunen_ergebnis 10. anhang_h_argumentationslinie_identifizierung_vorgepraegte_kommunen
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- RR 20/2023
- Typ
- Sitzungsvorlage RR
- Datum
- 18.08.2023
- Erstellt
- 28.07.2023 15:33