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BKA 0871
Geschäftsordnung des Braunkohlenausschusses
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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anl. zu TOP 4_Entwurf Geschäftsordnung BKA 2026 - 2031)
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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Geschäftsordnung des Braunkohlenausschusses)
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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anl. zu TOP 4_Entwurf Geschäftsordnung BKA 2026 - 2031)
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Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln Braunkohlenausschuss Auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 Landesplanungsgesetzes NRW gibt sich der Braunkohlenausschuss folgende Geschäftsordnung (GeschO BKA): GESCHÄFTSORDNUNG für den Braunkohlenausschuss vom 24. April 2026 für die Sitzungsperiode 2026-2031 Inhaltsverzeichnis § 1 Aufgaben des Braunkohlenausschusses § 2 Konstituierung des Braunkohlenausschusses § 3 Vorsitz des Braunkohlenausschusses § 4 Fraktionen im Braunkohlenausschuss § 5 Ältestenrat des Braunkohlenausschusses § 6 Sitzungskalender und Terminplanung § 7 Präsenzform der Sitzungen des Braunkohlenausschusses und des Arbeitskreises § 8 Einberufung des Braunkohlenausschusses § 9 Aufstellen der Tagesordnung § 10 Begriffsbestimmungen (Antrag, Anfrage) § 11 Vorlagen und Anträge § 12 Anfragen § 13 Anwesenheit § 14 Beginn der Sitzung und Beschlussfähigkeit § 15 Öffentlichkeit § 16 Feststellung, Ergänzung und Änderung der Tagesordnung § 17 Unterbrechung § 18 Worterteilung und Redezeit § 19 Schluss der Beratung oder Rednerliste § 20 Anträge zur Geschäftsordnung Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln § 21 Sachverständige und ständige Gäste § 22 Abstimmungen und Wahlen § 23 Reihenfolge bei Abstimmungen § 24 Niederschrift über die Sitzungen des Braunkohlenausschusses § 25 Bildung von Arbeitskreisen § 26 Vorsitz in den Arbeitskreisen § 27 Einberufung und Sitzungen der Arbeitskreise § 28 Niederschrift über die Sitzungen der Arbeitskreise § 29 Geltung der Vorschriften für die Arbeitskreise § 30 Änderung der Geschäftsordnung Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln § 1 Aufgaben des Braunkohlenausschusses (1) Der Braunkohlenausschuss trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Erarbeitung der Braunkohlenpläne und beschließt deren Aufstellung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LPlG). Der Braunkohlenausschuss beauftragt die Regionalplanungsbehörde Köln als Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses (nach § 23 Abs. 5 LPlG) mit der Erstellung eines Vorentwurfes als Grundlage für den Erarbeitungsbeschluss. Die Verfahren werden von der Regionalplanungsbehörde Köln als Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses (nach § 23 Abs. 5 LPlG) durchgeführt; sie ist dabei an die Weisungen des Braunkohlenausschusses gebunden (§ 24 Abs. 1 Satz 2 LPlG). Das Aufstellungs- und Feststellungsverfahren eines Braunkohlenplanes richtet sich nach Maßgabe des § 28 LPlG. (2) Der Braunkohlenausschuss hat sich laufend von der ordnungsgemäßen Einhaltung der Braunkohlenpläne zu überzeugen und festgestellte Mängel unverzüglich den zuständigen Stellen mitzuteilen (§ 24 Abs. 2 LPlG). § 2 Konstituierung des Braunkohlenausschusses (1) Der Braunkohlenausschuss konstituiert sich nach Maßgabe der Vorschriften des Landesplanungsgesetzes und dessen Durchführungsverordnung. (2) Nach Abschluss der Wahl und Ber ufung der Mitglieder des Braunkohlenausschusses ist innerhalb von 6 Wochen nach der Wahl der Mitglieder der regionalen Bank die erste Sitzung durch den oder die bisherige(n) Vorsitzenden des Braunkohlenausschusses einzuberufen. Hierzu sind auch die beratenden Mitglieder im Sinne von § 22 LPlG zu laden. Die konstituierende Sitzung wird vom lebensältesten stimmberechtigten Mitglied eröffnet. Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln § 3 Vorsitz des Braunkohlenausschusses (1) Der Braunkohlenausschuss wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus der Mitt e der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitgliedes des Braunkohlenausschusses ohne Aussprache seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen oder dessen Stellvertreter. Er kann mehrere Stellvertretungen wählen (§ 23 Abs. 1 LPlG). (2) Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung führt das lebensälteste stimmberechtigte Mitglied den Vorsitz. (3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sorgt für eine ordnungsgemäße Durch- führung der Sitzung und kann gegen Mitglieder, die gegen die Sitzungsordnung verstoßen, folgende Ordnungsmittel verhängen: a) Ordnungsruf (mündlich, unmittelbar während der Sitzung), b) Entzug des Rederechts (für die restliche Sitzung), c) Ausschluss aus der Sitzung. § 4 Fraktionen im Braunkohlenausschuss (1) Die im Braunkohlenausschuss vertretenen Parteien und Wählergruppen können sich zu Fraktionen zusammenschließen und eine Fraktionsvorsitzende oder einen Fraktionsvorsitzenden wählen. Der Fraktionsvorsitz kann auch in Form einer Doppelspitze ausgeübt werden. (2) Die Fraktionen bereiten nach Bedarf in eigenen Sitzungen die Sitzungen des Braunkohlenausschusses vor. Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln § 5 Ältestenrat des Braunkohlenausschusses (1) Der Ältestenrat des Braunkohlenausschusses besteht aus der oder dem Vorsitzenden, seiner Stellvertretungen, je einem Fraktionsvorsitzenden oder deren Vertretung, je einem Fraktionsgeschäftsführer bzw., wenn eine Partei oder Wählergruppe nur mit einem Mitglied im Braunkohlenausschuss vertreten ist, aus diesem Mitglied und aus vier Mitgliedern (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Landwirtschaft, Naturschutzverbände) der Funktionalen Bank. (2) Den Vorsitz des Ältestenrates hat die oder der Vorsitzende des Braunkohlenausschusses. Er oder sie beruft den Ältestenrat ein. (3) Der Ältestenrat bereitet je nach Bedarf die Sitzungen des Braunkohlenausschusses vor. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann er einen vorläufigen Beschluss fassen. Der Ältestenrat is t beschlussfähig, wenn mindestens 7 der Mitglieder anwesend sind. Dem Braunkohlenausschuss ist die Angelegenheit in seiner nächsten Sitzung für eine endgültige Entscheidung vorzulegen. (4) Über die Sitzungen des Ältestenrates sind zeitnah Niederschriften zu fertigen, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse wiedergeben (Beschlussprotokoll). Die Sitzungen des Ältestenrates des Braunkohlenausschusses finden grundsätzlich in Präsenz statt. Die / der Vorsitzende kann in Absprache mit der Behörde eine Sitzung in digitaler Form einberufen. (5) Soweit Beschlüsse gefasst werden, erfolgt die Stimmabgabe durch eine/n Vertreter/in pro Fraktion sowie der Stimmabgabe der vier Mitglieder (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Landwirtschaft, Naturschutzverbände) der Funktionalen Bank; das Stimmgewicht der Mitglieder des Ältestenrates richtet sich nach der Stärke der jeweiligen Fraktion im Braunkohlenausschuss. Die Stimmabgabe im Ältestenrat begründet keine Bindung für das Abstimmungsverhalten der Fraktionen oder ihrer Mitglieder in den Sitzungen des Braunkohlenausschusses. Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln § 6 Sitzungskalender und Terminplanung (1) Die Geschäftsstelle erstellt einen Sitzungskalender, der die vorgesehenen Sitzungstermine für das laufende Jahr enthält. (2) Absagen oder Verlegungen von Sitzungsterminen sind nur durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Einvernehmen mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden zulässig. Dabei sind die Arbeitsfähigkeit des betroffenen Gremiums sowie die berechtigten Interessen der Fraktionen zu berücksichtigen. (3) Über geplante Absagen und Verlegung von Sitzungs terminen sind die Fraktionen unverzüglich unter Angabe von Gründen zu informieren, bevor die Sitzung abgesagt wird. § 7 Digitale und hybride Sitzungen des Braunkohlenausschusses und seiner Arbeitskreise (1) Die Sitzungen des Braunkohlenausschusses finden grundsätzlich als Präsenzsitzungen statt. In begründeten Ausnahmefällen wie Katastrophen, Pandemien oder sonstigen außergewöhnlichen Gefahrenlagen (z. B. bei amtlichen Unwetterwarnungen) können Sitzungen auch kurzfristig als digitale oder hybride Sitzungen einberufen werden. Die Mitglieder sind hierüber unverzüglich zu informieren. (2) Die Sitzungen des Arbeitskreises finden grundsätzlich als Präsenzsitzungen statt. In begründeten Ausnahmefällen nach Absatz 1 können die Sitzungen des Arbeitskreises kurzfr istig digital einberufen werden. Die Mitglieder sind hierüber unverzüglich zu informieren. Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln (3) Im Sinne dieser Geschäftsordnung gelten als a) Präsenzsitzungen: Sitzungen, bei denen alle Teilnehmer physisch am Sitzungsort anwesend sind, b) digitale Sitzungen: Sitzungen in Form von Videokonferenzen ohne die Möglichkeit der physischen Anwesenheit am Sitzungsort, c) hybride Sitzungen: Präsenzsitzungen mit der Möglichkeit digitaler Teilnahme. (4) Bei digitalen Sitzungen öffentlicher Gremien ist der Öffentlichk eit eine digitale Teilnahme zu ermöglichen. Bei hybriden Sitzungen nimmt die Öffentlichkeit in der Regel in Präsenz teil; eine digitale Öffentlichkeitsbeteiligung kann zusätzlich zugelassen werden. (5) Der regelmäßige Sitzungsort für Präsenz - und hybride Sitzungen ist der Plenarsaal der Bezirksregierung Köln. (6) Digital zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend und haben in allen Sitzungsformen die gleichen Rede- , Antrags - und Stimmrechte wie in Präsenz teilnehmende Mitglieder. Die Teilnahme wird von d er Geschäftsstelle festgestellt und dokumentiert. (7) Die technische Durchführbarkeit digitaler oder hybrider Sitzungen ist im Vorfeld mit der Geschäftsstelle abzustimmen. Digital teilnehmende Mitglieder sollen während der Sitzung ihre Kamera eingeschaltet haben, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. (8) Abstimmungen in digitalen und hybriden Sitzungen erfolgen über ein eingesetztes digitales Abstimmungssystem. Wenn dies nicht zur Verfügung steht, erfolgt die Abstimmung durch digitale Handzeichen. (9) Die Bezirksregierung ist befugt, Videoaufzeichnungen anzufertigen und Live- Übertragungen im Internet von öffentlichen Sitzungen des Braunkohlenausschusses und seines Arbeitskreises durchzuführen. Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln § 8 Einberufung des Braunkohlenausschusses (1) Der Braunkohlenausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Er wird von der oder dem Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. (2) Der Braunkohlenausschuss ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner stimmberechtigten Mitglieder es verlangt. (3) Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen. In dringenden Fällen kann die Frist auf 7 Tage verkürzt werden. § 9 Aufstellen der Tagesordnung (1) Die Tagesordnung wird von der oder dem Vorsitzenden im Benehmen mit der Regionalplanungsbehörde Köln als Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses (nach § 23 Abs. 5 LPlG) festgesetzt. Er /Sie hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm/ihr spätestens 5 Wochen vor der Sitzung von einer Fraktion oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder vorgelegt werden. (2) In dringenden Fällen kann die Tagesordnung bis 7 Tage vor dem Sitzungstermin durch den Vorsitzenden ergänzt werden. § 10 Begriffsbestimmungen (1) Anträge im Sinne dieser Geschäftsordnung sind schriftlich eingebrachte Initiativen, die auf eine Beratung und Beschlussfassung des Braunkohlenausschusses gerichtet sind. (2) Anfragen im Sinne dieser Geschäftsordnung sind schriftlich gestellte Fragen, die auf die Einholung von Auskünften oder Informationen der Bezirksregierung gerichtet sind und keine Beschlussfassung zum Gegenstand haben. Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln (3) Tagesordnungspunkte sind Beratungsgegenstände, die dem Braunkohlen- ausschuss zur Beratung oder Beschlussfassung vorgelegt werden, insbesondere aufgrund von Vorlagen der Bezirksregierung oder Anträgen. § 11 Vorlagen und Anträge (1) Sitzungsvorlagen werden den Mitgliedern des Braunkohlenausschusses von der Regionalplanungsbehörde Köln als Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses (nach § 23 Abs. 5 LPlG) im Rahmen des papierlosen Sitzungsdienstes in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. (2) Vorlagen zu Gegenständen der Tagesordnung stehen den Mitgliedern mit dem Versand der Einladung elektronisch zur Verfügung. In dringenden Fällen können sie bis spätestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin zur Verfügung gestellt werden. Über später bereitstehende Vorlagen kann nur beraten werden, wenn die Behandlung der Angelegenheit keinen Aufschub duldet und dies mit einer Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. (3) Anträge zu Gegenständen der Tagesordnun g können nach Zugang der Einladung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Braunkohlenausschusses spätestens 7 Tage vorher eingebracht werden und sollen eine Begründung enthalten. Sie sind an den Vorsitzenden zu richten. Der Regionalplanungsbehörde Köln als Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses (nach § 23 Abs. 5 LPlG) soll gleichzeitig eine Kopie zugeleitet werden. Bei Eingang spätestens 7 Tage vor der Sitzung werden die Anträge mit Zustimmung des oder der Vorsitzenden an die Mitglieder versandt. (4) In der Sitzung können Anträge zu Gegenständen der Tagesordnung von den stimmberechtigten Mitgliedern mündlich gestellt werden. Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln § 12 Anfragen (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Braunkohlenausschusses und jede Fraktion ist berechtigt, Anfragen an die Bezirksregierung zu stellen. Anfragen können auch gemeinsam gestellt werden. Der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Braunkohlenausschusses sowie den Vorsitzenden der Fraktionen ist jeweils gleichzeitig eine Kopie der Anfragen durch die Anfragenstell erin oder den Anfragensteller zuzuleiten. (2) Anfragen an die Regionalplanungsbehörde, die zur nächsten Sitzung schriftlich beantwortet werden sollen und sich nicht auf einen Gegenstand der Tagesordnung beziehen, müssen spätestens 10 Tage vor der Sitzung bei der Regionalplanungsbehörde Köln als Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses (nach § 23 Abs. 5 LPlG) eingehen. (3) Über den Gegenstand der Anfrage kann die Anfragenstellerin bzw. der Anfragensteller eine Nachfrage stellen. Eine Aussprache über Anfragen findet nur statt, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. § 13 Anwesenheit Falls ein Mitglied an der Teilnahme der Sitzung verhindert ist, hat es dies der oder dem Vorsitzenden des Braunkohlenausschusses über die Regionalplanungsbehörde Köln als Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses (nach § 23 Abs. 5 LPlG) rechtzeitig anzuzeigen. § 14 Beginn der Sitzung und Beschlussfähigkeit (1) Zu Beginn der Sitzung hat die oder der Vorsitzende festzustellen, ob der Braunkohlenausschuss ordnungsgemäß einberufen worden und ob er beschlussfähig ist. Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln (2) Der Braunkohlenausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. § 15 Öffentlichkeit Die Sitzungen des Braunkohlenausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne Angelegenheiten durch Beschluss des Braunkohlenausschusses ausgeschlossen werden (§ 23 Abs. 4 LPlG). § 16 Feststellung, Ergänzung und Änderung der Tagesordnung (1) Vor Eintritt in die Beratung ist die Tagesordnung festzustellen. (2) Die auf die Tagesordnung gesetzten Punkte werden in der Reihenfolge beraten, in der sie in der Einladung aufgeführt sind, wenn nicht der Braunkohlenausschuss etwas Abweichendes gemäß Absatz 3 beschließt. (3) Vor Feststellung der Tagesordnung kann der Braunkohlenausschuss auf Antrag beschließen, 1. die Tagesordnung zu ergänzen, 2. die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern 3. Tagesordnungspunkte abzusetzen. (4) Eine Ergänzung der Tagesordnung in der Sitzung ist nur zulässig, wenn die Behandlung der Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Die Ergänzung ist nur durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich. (5) Unter den Tagesordnungspunkt "Mitteilungen" fallen nur die Mitteilungen des oder der Vorsitzenden und der Regionalplanungsbehörde Köln. Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln § 17 Unterbrechung Die Sitzung kann auf Antrag jederzeit durch Beschluss für eine bestimmte Zeit unterbrochen werden. § 18 Worterteilung und Redezeit (1) Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere Rednerinnen oder Redner gleichzeitig zu Wort, entscheidet die oder der Vorsitzende über die Reihenfolge. (2) Der Vertreterin oder dem Vertreter der Regionalplanungsbehörde Köln als Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses (nach § 23 Abs. 5 LPlG) ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. (3) Die Redezeit kann durch Beschluss des Braunkohlenausschusses begrenzt werden. § 19 Schluss der Beratung oder Rednerliste (1) Die oder der Vorsitzende schließt die Beratung zu einem Punkt der Tagesordnung, wenn sich niemand mehr zu Wort gemeldet hat. (2) Wird der Schluss der Beratung oder der Rednerliste beantragt, ist der oder dem Vertreter der Regionalplanungsbehörde die Gelegenheit zu sachlichen Ausführungen zu geben. Danach nennt die oder der Vorsitzende die Namen derjenigen, die noch zu Wort gemeldet sind. (3) Wird dem Antrag auf Schluss der Beratung stattgegeben, so darf das Wort nur noch zur Geschäftsordnung erteilt werden. Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln § 20 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Bei den Anträgen, die von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden können, handelt es sich um Anträge zur Geschäftsordnung. (2) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, darf noch je ein stimmberechtigtes Mitglied für und gegen den Antrag sprechen. Danach wird über den Antrag ohne weitere Aussprache sofort offen abgestimmt. Geheime Abstimmung ist bei Anträgen zur Geschäftsordnung ausgeschlossen. § 21 Sachverständige und ständige Gäste (1) Der Braunkohlenausschuss kann zu seinen Sitzungen Beteiligte im Sinne des Landesplanungsrechtes und - im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten - Sachverständige zur Beratung einzelner Gegenstände hinzuziehen; es können auch schriftliche Stellungnahmen eingeholt werden. (2) Der Braunkohlenausschuss lädt zu seinen Sitzungen jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter der Tagebauumfeldinitiativen „Indeland“, Landfolge Garzweiler und Strukturentwicklungsgesellschaft Hambach im Rheinischen Revier als „ständige Gäste“ mit Rederecht ein. § 22 Abstimmungen und Wahlen (1) Der Braunkohlenausschuss beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nur zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Auf Antrag von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist namentlich abzustimmen. Auf Antrag von einem Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen. Anträge auf eine geheime Abstimmung haben Vorrang vor Anträgen auf namentliche Abstimmung. (2) Wahlen werden, wenn gesetzlich oder durch diese Geschäftsordnung nichts anderes bestim mt ist oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Gewählt ist diejenige Bewerberin oder derjenige Bewerber, für die oder den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Wird di ese Mehrheit nicht erreicht, so findet in derselben Sitzung unverzüglich und in gleicher Weise ein zweiter Wahlgang zwischen den Bewerbern mit dem höchsten Stimmergebnis statt. In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (3) Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. § 23 Reihenfolge bei Abstimmungen (1) Für Abstimmungen gilt folgende Reihenfolge: a) Ergänzungen und Abänderungen der Tagesordnung b) Ausschluss der Öffentlichkeit c) zur Geschäftsordnung d) Übergang zur Tagesordnung e) Unterbrechung der Sitzung f) Vertagung g) Schluss der Aussprache h) Schluss der Rednerliste i) zur Sache Anträge zu g) und h) kann nur derjenige stellen, der nicht zur Sache gesprochen hat. (2) Bei mehreren Anträgen zur Sache wird über den weitestgehenden Antrag zuerst, über einen Antrag auf Abänderung vor dem ursprünglichen abgestimmt. Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, so entscheidet darüber die oder der Vorsitzende. § 24 Niederschrift über die Sitzungen des Braunkohlenausschusses (1) Über die Sitzungen des Braunkohlenausschusses sind Niederschriften nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung zu fertigen. (2) Über Beschlüsse des Braunkohlenausschusses und dessen Arbeitskreise wird unverzüglich, in der Regel innerhalb von drei Werktagen, ein Beschlussprotokoll erstellt. Das Beschlussprotokoll enthält auch die Ergebnisse der Abstimmungen. Es ist von der bzw. dem jeweiligen Vorsitzen den und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer der Geschäftsstelle zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Gremiums sowie den Fraktionen zuzuleiten. Es gilt als genehmigt, wenn bis zu dem zweiten auf die Zuleitung folgenden Werktag kein Einspruch erhoben wird. Wird Einspruch gegen die Richtigkeit des Wortlautes der Beschlüsse erhoben und dieser nicht durch eine Erklärung des zu dem entsprechenden Zeitpunkt amtierenden Vorsitzenden behoben, so kann auf Antrag der bzw. des Einwendenden der Braunkohlenaus schuss bzw. die Arbeitskreise in der nächsten Sitzung entscheiden, ob das Beschlussprotokoll geändert wird. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist das Beschlussprotokoll zu ändern und in der geänderten Fassung zu veröffentlichen. (3) Zusätzlich zum Beschlussprotokoll wird von den Plenarsitzungen des Braunkohlenausschusses ein Verlaufsprotokoll angefertigt. Verlaufsprotokolle enthalten die behandelten Tagesordnungspunkte sowie die wesentlichen Inhalte der Beratung in zusammengefasster Form. Die Verlaufsprotokolle sollen den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zur Verfügung gestellt werden. (4) Beschluss- und Verlaufsprotokolle (Niederschriften) sind von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer der Geschäftsstel le zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist dem jeweiligen Gremium in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln (5) Zur Unterstützung der Schriftführerin bzw. des Schriftführers können Tonaufnahmen angefertigt werden. Sie sind nach Genehmigung der Ni ederschrift zu löschen. § 25 Bildung von Arbeitskreisen (1) Zur Bearbeitung seiner Aufgaben nach § 24 LPlG kann der Braunkohlenausschuss einen Arbeitskreis aus seiner Mitte bilden (§ 23 Abs. 3 Satz 1 LPlG). Der Braunkohlenausschuss legt die Aufgaben fest. Er kann sich jederzeit über den Stand der Arbeit der Arbeitskreise berichten lassen. (2) Die Arbeitskreise bestehen aus dreizehn stimmberechtigten Mitgliedern. Neun Mitglieder entfallen auf die Kommunale und Regionale Bank; vier Mitglieder auf die Funktionale Bank. (3) Die Mitglieder aus der Kommunalen und Regionalen Bank sollen die Stärke der einzelnen Fraktionen widerspiegeln. Die einzelnen Mitglieder werden dann nach dem Verfahren gemäß § 20 Abs. 6 Sätze 3 und 4 LPlG (Hare/Niemeyer -Verfahren) vom Braunkohlenausschuss berufen. (4) Die vier Mitglieder der Funktionalen Bank bestehen aus Vertretern der - Arbeitnehmer (Gewerkschaften), - Arbeitgeber (Arbeitgeberverbände, Handwerkskammern, Industrie- und Han- delskammern), - Landwirtschaft (Rheinischer Landwirtschaftsverband e.V., Landwirtschafts- kammer), - Naturschutzverbände die jeweils ein Mitglied entsenden. Kommt eine Einigung bei den Arbeitnehmern, Arbeitgebern, Landwirtschaft und den Naturschutzverbänden nicht zustande, berufen die Mitglieder des Braunkohlen- ausschusses die Mitglieder der Arbeitskreise aus der Funktionalen Bank einzeln. Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln Hierzu haben sie für Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Landwirtschaft und Naturschutz - verbände je eine Stimme. Berufen sind dann die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (5) Für alle berufenen Mitglieder sind für den Fall der Verhinderung Stellvertretungen zu berufen. Für die Berufung der Stellvertretungen findet das gleiche Verfahren Anwendung. (6) Fraktionen, die in einem Arbeitskreis nicht vertreten sind, sind berechtigt, dem Braunkohlenausschuss ein stimmberechtigtes Mitglied aus ihrer Partei/Wählergruppe zu benennen. Der Braunkohlenausschuss beruft dieses Mitglied zum Mitglied mit beratender Stimme in den Arbeitskreis. Der Braunkohlenausschuss kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme berufen. (7) Scheidet ein Mitglied aus dem Arbeitskreis aus, so findet insoweit unverzüglich eine Ersatzberufung unter Anwendung des gleichen Verfahrens statt. § 26 Vorsitz in den Arbeitskreisen (1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Braunkohlenausschusses wählen für den jeweiligen Arbeitskreis die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertretung. § 27 Einberufung und Sitzung der Arbeitskreise (1) Die Arbeitskreise werden von der oder dem Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. In dringenden Fällen kann die Frist auf 7 Tage verkürzt werden. (2) Die Sitzungen der Arbeitskreise sind nicht öffentlich. Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln (3) Die oder der Vorsitzende des Braunkohlenausschusses und die Stellvertretungen können jederzeit an den Sitzungen der Arbeitskreise teilnehmen. § 28 Niederschrift über die Sitzungen der Arbeitskreise Über die Sitzungen der Arbeitskreise sind Niederschriften in Form von Beschlussprotokollen zu fertigen, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse wiedergeben. § 29 Geltung der Vorschriften für die Arbeitskreise Für die Arbeitskreise gelten die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3, 9, 11, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 23 dieser Geschäftsordnung entsprechend. § 30 Änderung der Geschäftsordnung Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung müssen in der Tagesordnung angekündigt sein. Sie müssen den ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Wortlaut der beantragten Änderung enthalten und der Tagesordnung beigefügt sein.
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Geschäftsordnung des Braunkohlenausschusses)
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Seite 1 von 1 Sitzungsvorlage Braunkohle nausschuss - öffentlich - BKA 0871 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Frau Eva Kuhl Telefon 0221 / 147 - 4871 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 17.04.2026 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Braunkohlenausschuss 24.04.2026 4. beschließend TOP: Geschäftsordnung des Braunkohlenausschusses Beschlussvorschlag: Der Braunkohlenausschuss gibt sich gemäß § 23 Abs. 2 LPIG die Geschäftsordnung für die Sit- zungsperiode 2026 – 2031 in der anliegenden Fassung. Erläuterungen: Anlage(n): 1. Anl. zu TOP 4_Entwurf Geschäftsordnung BKA 2026 - 2031
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- BKA 0871
- Typ
- Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss
- Datum
- 24.04.2026
- Erstellt
- 17.04.2026 16:01