BKA 0871

Geschäftsordnung des Braunkohlenausschusses

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss 24.04.2026

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anl. zu TOP 4_Entwurf Geschäftsordnung BKA 2026 - 2031)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Geschäftsordnung des Braunkohlenausschusses)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anl. zu TOP 4_Entwurf Geschäftsordnung BKA 2026 - 2031)

26586 Zeichen

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
Braunkohlenausschuss 
 
 Auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 Landesplanungsgesetzes NRW gibt sich der 
Braunkohlenausschuss folgende Geschäftsordnung (GeschO BKA): 
 
GESCHÄFTSORDNUNG 
für den Braunkohlenausschuss 
 
vom 24. April 2026 
für die Sitzungsperiode 2026-2031  
 
Inhaltsverzeichnis 
§   1 Aufgaben des Braunkohlenausschusses 
§   2 Konstituierung des Braunkohlenausschusses 
§   3 Vorsitz des Braunkohlenausschusses 
§   4 Fraktionen im Braunkohlenausschuss 
§   5 Ältestenrat des Braunkohlenausschusses 
§   6 Sitzungskalender und Terminplanung 
§   7 Präsenzform der Sitzungen des Braunkohlenausschusses und des 
Arbeitskreises 
§   8 Einberufung des Braunkohlenausschusses 
§   9 Aufstellen der Tagesordnung 
§ 10 Begriffsbestimmungen (Antrag, Anfrage) 
§ 11 Vorlagen und Anträge 
§ 12 Anfragen  
§ 13 Anwesenheit 
§ 14 Beginn der Sitzung und Beschlussfähigkeit 
§ 15 Öffentlichkeit 
§ 16 Feststellung, Ergänzung und Änderung der Tagesordnung 
§ 17 Unterbrechung 
§ 18 Worterteilung und Redezeit 
§ 19 Schluss der Beratung oder Rednerliste 
§ 20 Anträge zur Geschäftsordnung

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
§ 21 Sachverständige und ständige Gäste 
§ 22 Abstimmungen und Wahlen 
§ 23 Reihenfolge bei Abstimmungen 
§ 24 Niederschrift über die Sitzungen des Braunkohlenausschusses 
§ 25 Bildung von Arbeitskreisen 
§ 26 Vorsitz in den Arbeitskreisen 
§ 27 Einberufung und Sitzungen der Arbeitskreise 
§ 28 Niederschrift über die Sitzungen der Arbeitskreise 
§ 29 Geltung der Vorschriften für die Arbeitskreise 
§ 30 Änderung der Geschäftsordnung

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
§ 1 
Aufgaben des Braunkohlenausschusses 
 
(1) Der Braunkohlenausschuss trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen 
Entscheidungen zur Erarbeitung der Braunkohlenpläne und beschließt deren 
Aufstellung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LPlG). Der Braunkohlenausschuss beauftragt die 
Regionalplanungsbehörde Köln als Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses 
(nach § 23 Abs. 5 LPlG) mit der Erstellung eines Vorentwurfes als Grundlage für den 
Erarbeitungsbeschluss. 
Die Verfahren werden von der Regionalplanungsbehörde Köln als Geschäftsstelle des 
Braunkohlenausschusses (nach § 23 Abs. 5 LPlG) durchgeführt; sie ist dabei an die 
Weisungen des Braunkohlenausschusses gebunden (§ 24 Abs. 1 Satz  2 LPlG). Das 
Aufstellungs- und Feststellungsverfahren eines Braunkohlenplanes richtet sich nach 
Maßgabe des § 28 LPlG. 
(2) Der Braunkohlenausschuss hat sich laufend von der ordnungsgemäßen 
Einhaltung der Braunkohlenpläne zu überzeugen und festgestellte Mängel 
unverzüglich den zuständigen Stellen mitzuteilen (§ 24 Abs. 2 LPlG). 
 
§ 2 
Konstituierung des Braunkohlenausschusses 
 
(1) Der Braunkohlenausschuss konstituiert sich nach Maßgabe der Vorschriften 
des Landesplanungsgesetzes und dessen Durchführungsverordnung. 
(2) Nach Abschluss der Wahl und Ber ufung der Mitglieder des 
Braunkohlenausschusses ist innerhalb von 6 Wochen nach der Wahl der Mitglieder 
der regionalen Bank die erste Sitzung durch den oder die bisherige(n) Vorsitzenden 
des Braunkohlenausschusses einzuberufen. Hierzu sind auch die beratenden 
Mitglieder im Sinne von § 22 LPlG zu laden. Die konstituierende Sitzung wird vom 
lebensältesten stimmberechtigten Mitglied eröffnet.

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
 
§ 3 
Vorsitz des Braunkohlenausschusses 
 
(1) Der Braunkohlenausschuss wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus der Mitt e 
der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten 
Mitgliedes des Braunkohlenausschusses ohne Aussprache seine Vorsitzende oder 
seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen oder dessen Stellvertreter. Er kann 
mehrere Stellvertretungen wählen (§ 23 Abs. 1 LPlG). 
(2) Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung. Bei Verhinderung der oder des 
Vorsitzenden und der Stellvertretung führt das lebensälteste stimmberechtigte Mitglied 
den Vorsitz. 
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sorgt für eine ordnungsgemäße Durch-
führung der Sitzung und kann gegen Mitglieder, die gegen die Sitzungsordnung 
verstoßen, folgende Ordnungsmittel verhängen: 
a) Ordnungsruf (mündlich, unmittelbar während der Sitzung), 
b) Entzug des Rederechts (für die restliche Sitzung), 
c) Ausschluss aus der Sitzung. 
 
§ 4 
Fraktionen im Braunkohlenausschuss 
 
(1) Die im Braunkohlenausschuss vertretenen Parteien und Wählergruppen 
können sich zu Fraktionen zusammenschließen und eine Fraktionsvorsitzende oder 
einen Fraktionsvorsitzenden wählen. Der Fraktionsvorsitz kann auch in Form einer 
Doppelspitze ausgeübt werden. 
(2) Die Fraktionen bereiten nach Bedarf in eigenen Sitzungen die Sitzungen des 
Braunkohlenausschusses vor.

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
§ 5 
Ältestenrat des Braunkohlenausschusses 
 
(1) Der Ältestenrat des Braunkohlenausschusses besteht aus der oder dem 
Vorsitzenden, seiner Stellvertretungen, je einem Fraktionsvorsitzenden oder deren 
Vertretung, je einem Fraktionsgeschäftsführer bzw., wenn eine Partei oder 
Wählergruppe nur mit einem Mitglied im Braunkohlenausschuss vertreten ist, aus 
diesem Mitglied und aus vier Mitgliedern (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Landwirtschaft, 
Naturschutzverbände) der Funktionalen Bank. 
(2) Den Vorsitz des Ältestenrates hat die oder der Vorsitzende des 
Braunkohlenausschusses. Er oder sie beruft den Ältestenrat ein. 
(3) Der Ältestenrat bereitet je nach Bedarf die Sitzungen des 
Braunkohlenausschusses vor. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann er einen 
vorläufigen Beschluss fassen. Der Ältestenrat is t beschlussfähig, wenn mindestens 7 
der Mitglieder anwesend sind.   
Dem Braunkohlenausschuss ist die Angelegenheit in seiner nächsten Sitzung für eine 
endgültige Entscheidung vorzulegen. 
(4) Über die Sitzungen des Ältestenrates sind zeitnah Niederschriften zu fertigen, 
die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse wiedergeben (Beschlussprotokoll). 
Die Sitzungen des Ältestenrates des Braunkohlenausschusses finden grundsätzlich in 
Präsenz statt. Die / der Vorsitzende kann in Absprache mit der Behörde eine Sitzung  
in digitaler Form einberufen.  
(5) Soweit Beschlüsse gefasst werden, erfolgt die Stimmabgabe durch eine/n 
Vertreter/in pro Fraktion sowie der Stimmabgabe der vier Mitglieder (Arbeitnehmer, 
Arbeitgeber, Landwirtschaft, Naturschutzverbände) der Funktionalen Bank; das 
Stimmgewicht der Mitglieder des Ältestenrates richtet sich nach der Stärke der 
jeweiligen Fraktion im Braunkohlenausschuss. Die Stimmabgabe im Ältestenrat 
begründet keine Bindung für das Abstimmungsverhalten der Fraktionen oder ihrer 
Mitglieder in den Sitzungen des Braunkohlenausschusses.

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
 
§ 6 
Sitzungskalender und Terminplanung 
 
(1) Die Geschäftsstelle erstellt einen Sitzungskalender, der die vorgesehenen 
Sitzungstermine für das laufende Jahr enthält.  
(2) Absagen oder Verlegungen von Sitzungsterminen sind nur durch die 
Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Einvernehmen mit der/dem stellvertretenden 
Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden zulässig. Dabei sind die 
Arbeitsfähigkeit des betroffenen Gremiums sowie die berechtigten Interessen der 
Fraktionen zu berücksichtigen. 
(3) Über geplante Absagen und Verlegung von Sitzungs terminen sind die 
Fraktionen unverzüglich unter Angabe von Gründen zu informieren, bevor die Sitzung 
abgesagt wird. 
 
§ 7 
Digitale und hybride Sitzungen  
des Braunkohlenausschusses und seiner Arbeitskreise 
 
(1) Die Sitzungen des Braunkohlenausschusses finden grundsätzlich als 
Präsenzsitzungen statt. In begründeten Ausnahmefällen wie Katastrophen, 
Pandemien oder sonstigen außergewöhnlichen Gefahrenlagen (z. B. bei amtlichen 
Unwetterwarnungen) können Sitzungen auch kurzfristig als digitale oder hybride 
Sitzungen einberufen werden. Die Mitglieder sind hierüber unverzüglich zu 
informieren. 
(2) Die Sitzungen des Arbeitskreises finden grundsätzlich als Präsenzsitzungen 
statt. In begründeten Ausnahmefällen nach Absatz 1 können die Sitzungen des 
Arbeitskreises kurzfr istig digital einberufen werden. Die Mitglieder sind hierüber 
unverzüglich zu informieren.

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
 
(3) Im Sinne dieser Geschäftsordnung gelten als 
a) Präsenzsitzungen: Sitzungen, bei denen alle Teilnehmer physisch am 
Sitzungsort anwesend sind, 
b) digitale Sitzungen: Sitzungen in Form von Videokonferenzen ohne die 
Möglichkeit der physischen Anwesenheit am Sitzungsort, 
c) hybride Sitzungen: Präsenzsitzungen mit der Möglichkeit digitaler Teilnahme. 
(4) Bei digitalen Sitzungen öffentlicher Gremien ist der Öffentlichk eit eine digitale 
Teilnahme zu ermöglichen. Bei hybriden Sitzungen nimmt die Öffentlichkeit in der 
Regel in Präsenz teil; eine digitale Öffentlichkeitsbeteiligung kann zusätzlich 
zugelassen werden.  
(5) Der regelmäßige Sitzungsort für Präsenz - und hybride Sitzungen ist der 
Plenarsaal der Bezirksregierung Köln. 
(6) Digital zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend und haben in allen 
Sitzungsformen die gleichen Rede- , Antrags - und Stimmrechte wie in Präsenz 
teilnehmende Mitglieder. Die Teilnahme wird von d er Geschäftsstelle festgestellt und 
dokumentiert. 
(7) Die technische Durchführbarkeit digitaler oder hybrider Sitzungen ist im Vorfeld 
mit der Geschäftsstelle abzustimmen. Digital teilnehmende Mitglieder sollen während 
der Sitzung ihre Kamera eingeschaltet  haben, soweit dies technisch möglich und 
zumutbar ist. 
(8) Abstimmungen in digitalen und hybriden Sitzungen erfolgen über ein 
eingesetztes digitales Abstimmungssystem. Wenn dies nicht zur Verfügung steht, 
erfolgt die Abstimmung durch digitale Handzeichen. 
(9) Die Bezirksregierung ist befugt, Videoaufzeichnungen anzufertigen und Live-
Übertragungen im Internet von öffentlichen Sitzungen des Braunkohlenausschusses 
und seines Arbeitskreises durchzuführen.

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
§ 8 
Einberufung des Braunkohlenausschusses 
 
(1) Der Braunkohlenausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Er wird von der oder 
dem Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. 
(2) Der Braunkohlenausschuss ist  unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel 
seiner stimmberechtigten Mitglieder es verlangt. 
 
(3) Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen. In dringenden Fällen kann die Frist auf 7 
Tage verkürzt werden. 
 
§ 9 
Aufstellen der Tagesordnung 
 
(1) Die Tagesordnung wird von der oder dem Vorsitzenden im Benehmen mit der 
Regionalplanungsbehörde Köln als Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses 
(nach § 23 Abs. 5 LPlG) festgesetzt. Er /Sie hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die 
ihm/ihr spätestens 5 Wochen vor der Sitzung von einer Fraktion oder von einem Fünftel 
der stimmberechtigten Mitglieder vorgelegt werden. 
(2) In dringenden Fällen kann die Tagesordnung bis 7 Tage vor dem 
Sitzungstermin durch den Vorsitzenden ergänzt werden. 
 
§ 10 
Begriffsbestimmungen 
 
(1) Anträge im Sinne dieser Geschäftsordnung sind schriftlich eingebrachte 
Initiativen, die auf eine Beratung und Beschlussfassung des Braunkohlenausschusses 
gerichtet sind. 
(2) Anfragen im Sinne dieser Geschäftsordnung sind schriftlich gestellte Fragen, 
die auf die Einholung von Auskünften oder Informationen der Bezirksregierung  
gerichtet sind und keine Beschlussfassung zum Gegenstand haben.

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
(3) Tagesordnungspunkte sind Beratungsgegenstände, die dem Braunkohlen-
ausschuss zur Beratung oder Beschlussfassung vorgelegt werden, insbesondere 
aufgrund von Vorlagen der Bezirksregierung oder Anträgen. 
 
§ 11 
Vorlagen und Anträge 
 
(1) Sitzungsvorlagen werden den Mitgliedern des Braunkohlenausschusses von 
der Regionalplanungsbehörde Köln als Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses 
(nach § 23 Abs. 5 LPlG) im Rahmen des papierlosen Sitzungsdienstes in 
elektronischer Form zur Verfügung gestellt.  
(2) Vorlagen zu Gegenständen der Tagesordnung stehen den Mitgliedern mit dem 
Versand der Einladung elektronisch zur Verfügung. In dringenden Fällen können sie 
bis spätestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin zur Verfügung gestellt werden. Über 
später bereitstehende Vorlagen kann nur beraten werden, wenn die Behandlung der 
Angelegenheit keinen Aufschub duldet und dies mit einer Mehrheit der Stimmen der 
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. 
(3) Anträge zu Gegenständen der Tagesordnun g können nach Zugang der 
Einladung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Braunkohlenausschusses 
spätestens 7 Tage vorher eingebracht werden und sollen eine Begründung enthalten. 
Sie sind an den Vorsitzenden zu richten. Der Regionalplanungsbehörde Köln als 
Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses (nach § 23 Abs. 5 LPlG) soll gleichzeitig 
eine Kopie zugeleitet werden. 
Bei Eingang spätestens 7 Tage vor der Sitzung werden die Anträge mit Zustimmung 
des oder der Vorsitzenden an die Mitglieder versandt. 
(4) In der Sitzung können Anträge zu Gegenständen der Tagesordnung von den 
stimmberechtigten Mitgliedern mündlich gestellt werden.

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Regierungsbezirkes Köln 
§ 12 
Anfragen  
 
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Braunkohlenausschusses und jede 
Fraktion ist berechtigt, Anfragen an die Bezirksregierung zu stellen. Anfragen können 
auch gemeinsam gestellt werden. Der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des 
Braunkohlenausschusses sowie den Vorsitzenden der Fraktionen ist jeweils 
gleichzeitig eine Kopie der Anfragen durch die Anfragenstell erin oder den 
Anfragensteller zuzuleiten.  
(2) Anfragen an die Regionalplanungsbehörde, die zur nächsten Sitzung schriftlich 
beantwortet werden sollen und sich nicht auf einen Gegenstand der Tagesordnung 
beziehen, müssen spätestens 10 Tage vor der Sitzung bei der 
Regionalplanungsbehörde Köln als Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses 
(nach § 23 Abs. 5 LPlG) eingehen.  
(3) Über den Gegenstand der Anfrage kann die Anfragenstellerin bzw. der 
Anfragensteller eine Nachfrage stellen. Eine Aussprache über Anfragen findet nur 
statt, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 
 
§ 13 
Anwesenheit 
 
Falls ein Mitglied an der Teilnahme der Sitzung verhindert ist, hat es dies der oder dem 
Vorsitzenden des Braunkohlenausschusses über die Regionalplanungsbehörde Köln 
als Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses (nach § 23 Abs. 5 LPlG) rechtzeitig 
anzuzeigen. 
 
§ 14 
Beginn der Sitzung und Beschlussfähigkeit 
 
(1) Zu Beginn der Sitzung hat die oder der Vorsitzende festzustellen, ob der 
Braunkohlenausschuss ordnungsgemäß einberufen worden und ob er beschlussfähig 
ist.

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
(2) Der Braunkohlenausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der 
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine 
Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. 
 
§ 15 
Öffentlichkeit 
 
Die Sitzungen des Braunkohlenausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für 
einzelne Angelegenheiten durch Beschluss des Braunkohlenausschusses 
ausgeschlossen werden (§ 23 Abs. 4 LPlG). 
 
§ 16 
Feststellung, Ergänzung und Änderung der Tagesordnung 
 
(1) Vor Eintritt in die Beratung ist die Tagesordnung festzustellen.  
(2) Die auf die Tagesordnung gesetzten Punkte werden in der Reihenfolge beraten, 
in der sie in der Einladung aufgeführt sind, wenn nicht der Braunkohlenausschuss 
etwas Abweichendes gemäß Absatz 3 beschließt. 
(3) Vor Feststellung der Tagesordnung kann der Braunkohlenausschuss auf Antrag 
beschließen, 
1. die Tagesordnung zu ergänzen, 
2. die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern 
3. Tagesordnungspunkte abzusetzen. 
 
(4) Eine Ergänzung der Tagesordnung in der Sitzung ist nur zulässig, wenn die 
Behandlung der Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Die Ergänzung ist nur durch 
Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden 
stimmberechtigten Mitglieder möglich. 
(5) Unter den Tagesordnungspunkt "Mitteilungen" fallen nur die Mitteilungen des 
oder der Vorsitzenden und der Regionalplanungsbehörde Köln.

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Regierungsbezirkes Köln 
§ 17 
Unterbrechung 
 
Die Sitzung kann auf Antrag jederzeit durch Beschluss für eine bestimmte Zeit 
unterbrochen werden. 
 
§ 18 
Worterteilung und Redezeit 
 
(1) Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der 
Wortmeldungen. Melden sich mehrere Rednerinnen oder Redner gleichzeitig zu Wort, 
entscheidet die oder der Vorsitzende über die Reihenfolge. 
(2) Der Vertreterin oder dem Vertreter der Regionalplanungsbehörde Köln als 
Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses (nach § 23 Abs. 5 LPlG) ist auf 
Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. 
(3) Die Redezeit kann durch Beschluss des Braunkohlenausschusses begrenzt 
werden. 
 
§ 19 
Schluss der Beratung oder Rednerliste 
 
(1) Die oder der Vorsitzende schließt die Beratung zu einem Punkt der 
Tagesordnung, wenn sich niemand mehr zu Wort gemeldet hat. 
(2) Wird der Schluss der Beratung oder der Rednerliste beantragt, ist der oder dem 
Vertreter der Regionalplanungsbehörde die Gelegenheit zu sachlichen Ausführungen 
zu geben. Danach nennt die oder der Vorsitzende die Namen derjenigen, die noch zu 
Wort gemeldet sind. 
(3) Wird dem Antrag auf Schluss der Beratung stattgegeben, so darf das Wort nur 
noch zur Geschäftsordnung erteilt werden.

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
§ 20 
Anträge zur Geschäftsordnung 
 
(1) Bei den Anträgen, die von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden 
können, handelt es sich um Anträge zur Geschäftsordnung.  
(2) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, darf noch je ein 
stimmberechtigtes Mitglied für und gegen den Antrag sprechen. Danach wird über den 
Antrag ohne weitere Aussprache sofort offen abgestimmt. Geheime Abstimmung ist 
bei Anträgen zur Geschäftsordnung ausgeschlossen. 
 
§ 21 
Sachverständige und ständige Gäste 
 
(1) Der Braunkohlenausschuss kann zu seinen Sitzungen Beteiligte im Sinne des 
Landesplanungsrechtes und -  im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten -  
Sachverständige zur Beratung einzelner Gegenstände hinzuziehen; es können auch 
schriftliche Stellungnahmen eingeholt werden. 
(2) Der Braunkohlenausschuss lädt zu seinen Sitzungen jeweils eine Vertreterin 
oder einen Vertreter der Tagebauumfeldinitiativen „Indeland“, Landfolge Garzweiler 
und Strukturentwicklungsgesellschaft Hambach im Rheinischen Revier als „ständige 
Gäste“ mit Rederecht ein. 
 
§ 22 
Abstimmungen und Wahlen 
 
(1) Der Braunkohlenausschuss beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit 
der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und 
ungültige Stimmen werden nur zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur 
Berechnung der Mehrheit mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als 
abgelehnt. Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Auf Antrag von einem Fünftel der 
stimmberechtigten Mitglieder ist namentlich abzustimmen. Auf Antrag von einem

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Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen. Anträge auf eine 
geheime Abstimmung haben Vorrang vor Anträgen auf namentliche Abstimmung. 
(2) Wahlen werden, wenn gesetzlich oder durch diese Geschäftsordnung nichts 
anderes bestim mt ist oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, 
sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. 
Gewählt ist diejenige Bewerberin oder derjenige Bewerber, für die oder den mehr als 
die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Wird di ese Mehrheit nicht 
erreicht, so findet in derselben Sitzung unverzüglich und in gleicher Weise ein zweiter 
Wahlgang zwischen den Bewerbern mit dem höchsten Stimmergebnis statt. In diesem 
Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat;  bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
(3) Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige 
Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der 
Mehrheit mit. 
 
§ 23 
Reihenfolge bei Abstimmungen 
(1) Für Abstimmungen gilt folgende Reihenfolge: 
a) Ergänzungen und Abänderungen der Tagesordnung 
b) Ausschluss der Öffentlichkeit 
c) zur Geschäftsordnung 
d) Übergang zur Tagesordnung 
e) Unterbrechung der Sitzung 
f) Vertagung 
g) Schluss der Aussprache 
h) Schluss der Rednerliste 
i) zur Sache 
Anträge zu g) und h) kann nur derjenige stellen, der nicht zur Sache gesprochen hat. 
(2) Bei mehreren Anträgen zur Sache wird über den weitestgehenden Antrag 
zuerst, über einen Antrag auf Abänderung vor dem ursprünglichen abgestimmt.

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Regierungsbezirkes Köln 
Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, so entscheidet darüber die 
oder der Vorsitzende. 
 
§ 24 
Niederschrift über die Sitzungen des Braunkohlenausschusses 
 
(1) Über die Sitzungen des Braunkohlenausschusses sind Niederschriften nach 
Maßgabe dieser Geschäftsordnung zu fertigen. 
(2) Über Beschlüsse des Braunkohlenausschusses und dessen Arbeitskreise wird 
unverzüglich, in der Regel innerhalb von drei Werktagen, ein Beschlussprotokoll 
erstellt. Das Beschlussprotokoll enthält auch die Ergebnisse der Abstimmungen. Es ist 
von der bzw. dem jeweiligen Vorsitzen den und der Schriftführerin bzw. dem 
Schriftführer der Geschäftsstelle zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Gremiums 
sowie den Fraktionen zuzuleiten. Es gilt als genehmigt, wenn bis zu dem zweiten auf 
die Zuleitung folgenden Werktag kein Einspruch erhoben wird. Wird Einspruch gegen 
die Richtigkeit des Wortlautes der Beschlüsse erhoben und dieser nicht durch eine 
Erklärung des zu dem entsprechenden Zeitpunkt amtierenden Vorsitzenden behoben, 
so kann auf Antrag der bzw. des Einwendenden der Braunkohlenaus schuss bzw. die 
Arbeitskreise in der nächsten Sitzung entscheiden, ob das Beschlussprotokoll 
geändert wird. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist das 
Beschlussprotokoll zu ändern und in der geänderten Fassung zu veröffentlichen. 
(3) Zusätzlich zum Beschlussprotokoll wird von den Plenarsitzungen des 
Braunkohlenausschusses ein Verlaufsprotokoll angefertigt. Verlaufsprotokolle 
enthalten die behandelten Tagesordnungspunkte sowie die wesentlichen Inhalte der 
Beratung in zusammengefasster Form. Die Verlaufsprotokolle sollen den Mitgliedern 
innerhalb von vier Wochen zur Verfügung gestellt werden. 
(4) Beschluss- und Verlaufsprotokolle (Niederschriften) sind von der bzw. dem 
Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer der Geschäftsstel le 
zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist dem jeweiligen Gremium in der nächsten 
Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
(5) Zur Unterstützung der Schriftführerin bzw. des Schriftführers können 
Tonaufnahmen angefertigt werden. Sie sind nach Genehmigung der Ni ederschrift zu 
löschen. 
 
§ 25 
Bildung von Arbeitskreisen 
 
(1) Zur Bearbeitung seiner Aufgaben nach § 24 LPlG kann der 
Braunkohlenausschuss einen Arbeitskreis aus seiner Mitte bilden (§ 23 Abs. 3 Satz 1 
LPlG). Der Braunkohlenausschuss legt die Aufgaben fest. Er kann sich jederzeit über 
den Stand der Arbeit der Arbeitskreise berichten lassen. 
(2) Die Arbeitskreise bestehen aus dreizehn stimmberechtigten Mitgliedern. Neun 
Mitglieder entfallen auf die Kommunale und Regionale Bank; vier Mitglieder auf die 
Funktionale Bank. 
(3) Die Mitglieder aus der Kommunalen und Regionalen Bank sollen die Stärke der 
einzelnen Fraktionen widerspiegeln. Die einzelnen Mitglieder werden dann nach dem 
Verfahren gemäß § 20 Abs. 6 Sätze 3 und 4 LPlG (Hare/Niemeyer -Verfahren) vom 
Braunkohlenausschuss berufen. 
(4) Die vier Mitglieder der Funktionalen Bank bestehen aus Vertretern der 
- Arbeitnehmer (Gewerkschaften), 
- Arbeitgeber (Arbeitgeberverbände, Handwerkskammern, Industrie- und Han-
delskammern), 
- Landwirtschaft (Rheinischer Landwirtschaftsverband e.V., Landwirtschafts-
kammer),  
- Naturschutzverbände 
die jeweils ein Mitglied entsenden. 
 
Kommt eine Einigung bei den Arbeitnehmern, Arbeitgebern, Landwirtschaft und den 
Naturschutzverbänden nicht zustande, berufen die Mitglieder des Braunkohlen-
ausschusses die Mitglieder der Arbeitskreise aus der Funktionalen Bank einzeln.

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
Hierzu haben sie für Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Landwirtschaft und Naturschutz -
verbände je eine Stimme. Berufen sind dann die Bewerber, die die meisten Stimmen 
erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
(5) Für alle berufenen Mitglieder sind für den Fall der Verhinderung 
Stellvertretungen zu berufen. Für die Berufung der Stellvertretungen findet das gleiche 
Verfahren Anwendung. 
(6) Fraktionen, die in einem Arbeitskreis nicht vertreten sind, sind berechtigt, dem 
Braunkohlenausschuss ein stimmberechtigtes Mitglied aus ihrer Partei/Wählergruppe 
zu benennen. Der Braunkohlenausschuss beruft dieses Mitglied zum Mitglied mit 
beratender Stimme in den Arbeitskreis. 
Der Braunkohlenausschuss kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme berufen. 
(7) Scheidet ein Mitglied aus dem Arbeitskreis aus, so findet insoweit unverzüglich 
eine Ersatzberufung unter Anwendung des gleichen Verfahrens statt. 
 
§ 26 
Vorsitz in den Arbeitskreisen 
 
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Braunkohlenausschusses wählen für den 
jeweiligen Arbeitskreis die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine 
Stellvertretung.   
 
§ 27 
Einberufung und Sitzung der Arbeitskreise 
 
(1) Die Arbeitskreise werden von der oder dem Vorsitzenden unter Bekanntgabe 
der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. In dringenden Fällen 
kann die Frist auf 7 Tage verkürzt werden.  
(2) Die Sitzungen der Arbeitskreise sind nicht öffentlich.

Regionalrat des 
Regierungsbezirkes Köln 
(3) Die oder der Vorsitzende des Braunkohlenausschusses und die  
Stellvertretungen können jederzeit an den Sitzungen der Arbeitskreise teilnehmen. 
 
 
§ 28 
Niederschrift über die Sitzungen der Arbeitskreise 
 
Über die Sitzungen der Arbeitskreise sind Niederschriften in Form von 
Beschlussprotokollen zu fertigen, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse 
wiedergeben. 
 
§ 29 
Geltung der Vorschriften für die Arbeitskreise 
 
Für die Arbeitskreise gelten die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3, 9, 11, 13, 14,  16, 17, 
18, 19, 20, 21, 22 und 23 dieser Geschäftsordnung entsprechend. 
 
§ 30 
Änderung der Geschäftsordnung 
 
Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung müssen in der Tagesordnung 
angekündigt sein. Sie müssen den ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen 
Wortlaut der beantragten Änderung enthalten und der Tagesordnung beigefügt sein.

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Geschäftsordnung des Braunkohlenausschusses)

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Seite 1 von 1 
Sitzungsvorlage Braunkohle­
nausschuss 
- öffentlich - 
BKA 0871 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson Frau Eva Kuhl 
Telefon 0221 / 147 - 4871 
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 17.04.2026 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Braunkohlenausschuss 24.04.2026 4. beschließend 
 
TOP: 
Geschäftsordnung des Braunkohlenausschusses 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Braunkohlenausschuss gibt sich gemäß § 23 Abs. 2 LPIG die Geschäftsordnung für die Sit-
zungsperiode 2026 – 2031 in der anliegenden Fassung. 
 
 
Erläuterungen: 
 
 
Anlage(n): 
1. Anl. zu TOP 4_Entwurf Geschäftsordnung BKA 2026 - 2031

Beratungsverlauf (1)

24.04.2026 Braunkohlenausschuss - Konstituierende Sitzung (178. Sitzung)
TOP 4.
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
BKA 0871
Typ
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss
Datum
24.04.2026
Erstellt
17.04.2026 16:01